Landgericht Osnabrück:
Beschluss vom 16. Oktober 2003
Aktenzeichen: 10 Qs 111/03

(LG Osnabrück: Beschluss v. 16.10.2003, Az.: 10 Qs 111/03)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Anzeigeerstatters ... gegen denBeschluß des Amtsgerichts Osnabrück vom 10.7.2003 wird alsunbegründet auf seine Kosten verworfen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Osnabrück hat in dem vorliegenden Strafverfahren nach den auf den Strafantrag des Anzeigeerstatters ... vom 8.2.2003 aufgenommenen Ermittlungen gegen den Angeklagten am 30.4.2003 Strafbefehl wegen des Vorwurfs der Körperverletzung über eine Geldstrafe von 40 Tagesätzen zu je 22,- EUR erlassen, gegen den der Angeklagte Einspruch eingelegt hat. Nach Terminsanberaumung vom 6.6.2003 auf den 8.7.2003 hat der Anzeigeerstatter mit Schreiben vom 22.6.2003 erklärt, er habe mit dem Angeklagten eine Einigung erzielt und nehme die Anzeige zurück. Die Staatsanwaltschaft hat auf ihre Anhörung hin gegenüber dem Amtsgericht Einstellung des Verfahrens und Kostenentscheidung nach §470 StPO beantragt. Das Amtsgericht hat sodann antragsgemäß durch Beschluß vom 10.7.2Ö03 das Verfahren nach 206a StPO eingestellt und dem Anzeigeerstatter die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten gemäß § 470 StPO auferlegt.

Gegen diesen ihm am 24.7.2003 zugestellten Beschluß wendet sich der Anzeigeerstatter mit der am 25.7.2003 zu Protokoll erklärten sofortigen Beschwerde. Das Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt; in der Sache hat es keinen Erfolg.

II.

Hat das Gericht ein Strafverfahren nach § 206a StPO wegen eines aufgrund der Rücknahme eines Strafantrags eingetretenen Verfahrenshindernisses eingestellt, hat es nach § 270 StPO dem Strafantragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wenn das Strafverfahren durch den. Strafantrag bedingt war und wegen der Zurücknahme des Strafantrags eingestellt wird. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

41. Die Zurücknahme des Strafantrages nach § 77d StGB begründet die Kostentragungspflicht des Antragstellers nur, wenn durch die wirksame Zurücknahme eines wirksam gestellten Strafantrages das Verfahren beendet wird, das ohne den Antrag gar nicht erst eingeleitet oder weiterbetrieben worden wäre. Dies ist allerdings nicht der Fall, wenn bei einem Antragsdelikt der Strafantrag zurückgenommen wird, die Staatsanwaltschaft aber - wie etwa nach §§ 223, 230 StGB - das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht, unabhängig davon, ob Anklage erhoben wird oder das Verfahren doch eingestellt wird (vgl. LR Hilger StPO § 470 Rdnr. 2; HK- Krehl.StPO § 470 Rdnr. 1). Allein aus diesem Grunde wäre durch die Zurücknahme des Strafantrags ein Verfahrenshindernis nicht eingetreten, wenn die Strafverfolgung nicht allein von einem Strafantrag abhängt, sondern die Staatsanwaltschaft auch die' Strafverfolgung bei Bejahung eines öffentlichen Interesses betreiben kann. In diesen Fällen hätte die hier erklärte Zurücknahme des Strafantrages, auf die dann vorgenommene Beendigung des Verfahrens keinen Einfluss. Insoweit würde das Verfahren auch nicht durch den zurückgenommenen Antrag bestimmt, für eine Kostenentscheidung nach § 470 StPO wäre dann kein Raum. Vielmehr ist dieses Verfahren nur durch die Bejahung des öffentlichen Interesses an einer Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft entstanden, ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung mit Erhebung der Anklage schlüssig erklärt. Erhält nämlich die Staatsanwaltschaft von dem Verdacht eines Privatklagedelikts Kenntnis, hat sie eine Entscheidung darüber zu treffen, ob es ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Ist das Fehlen des öffentlichen Interesses von vornherein offensichtlich, beschränkt sich die Staatsanwaltschaft auf diese Feststellung und verweist im übrigen den Verletzten, der Anzeige erstattet hatte (§ 158 StPO), auf den Weg der Privatklage. (§ 171 StPO).

Bejaht indes die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung, so führt sie das Offizialverfahren mit dem Ziel der Erhebung der öffentlichen Klage durch, der sich der Verletzte, wenn es sich zugleich um ein Nebenklagedelikt (§ 395 StPO) handelt, als Nebenkläger anschließen kann. Erhebt mithin die Staatsanwaltschaft Anklage, so bejaht sie in jedem Falle spätestens in diesem Zeitpunkt das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung. Anderenfalls ist für den Fall, dass die Staatsanwaltschaft ein solches öffentliches Interesse nicht bejaht, nach § 376 StPO zwingend vorgesehen, dass der Anzeigeerstatter auf den Privatklageweg zu verweisen und das Verfahren im wesentlichen einzustellen ist.

Einer förmlichen Entscheidung, mit der die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse bejaht, bedarf es dabei nicht. Es ist nicht einmal ein Aktenvermerk oder eine besondere Hervorhebung in der Anklageschrift notwendig (BGHSt 16, 225, 228 ff.; OLG Oldenburg GA 1959,187; HK- Krehl StPO § 376 Rdnr. 8).

Nach Eröffnung des Hauptverfahrens kann die öffentliche Klage zwar nicht mehr zurückgenommen werden, aber auch im Hauptverfahren kann die Staatsanwaltschaft erklären, dass sie nunmehr das Vorliegen des öffentlichen Interesses verneine (BGH NJW 1964, 1969; HK- Kurth StPO § 377 Rdnr. 9 m.w.N.).

Eine solche Erklärung führt - wie auch sonst - zum Wegfall einer Prozessvoraussetzung, so dass das Verfahren nach § 206a StPO oder § 260 Abs. 3 StPO einzustellen ist. In einem solchen Fall wäre aber die das Verfahren nicht durch den Strafantrag bedingt, eine Kostenüberbürdung auf den Anzeigeerstatter nach § 470 StPO unzulässig.

2. Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht aber zutreffend dem Anzeigerstatter die Verfahrenskosten überbürdet. Für die sog. relativen Antragsdelikte nach § 223, 230 StGB gilt die Besonderheit, dass nach den Vorschriften des Strafgesetzbuchs der sonst notwendige Strafantrag dann entbehrlich ist, wenn die Staatsanwaltschaft wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält, wie dies auch bei § 83 Abs. 2, 248 a, 257 Abs. 4 Satz 2, 263 Abs. 4, 265 a Abs. 3, 266 Abs. 2 StGB und § 22 Abs. 1 Satz 2 UWG vorgesehen ist. Zwar schließt das besondere öffentliche Interesse einer Strafverfolgung das öffentliche Interesse im Sinne von § 376 StPO ein, ist in seinen Voraussetzungen jedoch enger. Die Staatsanwaltschaft kann im Falle eines Körperverletzungsdelikts. auf den Strafantrag des Geschädigten hin Anklage erheben, weil dies im öffentlichen Interesse liegt, sogleich jedoch dabei davon ausgehen, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung für den Fall, dass der Strafantrag nicht gestellt wäre, nicht bestünde. Dabei besteht die Besonderheit, dass ausweislich des Gesetzeswortlauts die Strafverfolgung von Amts wegen bei den §§223, 230 StGB als Ausnahme gedacht ist (so die herrschende Meinung, vgl. Rethmann DAR 1978, 296, 304). Aus diesem Grunde kann auch nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass die Staatsanwaltschaft stets mit Anklageerhebung oder Beantragung eines Strafbefehls das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht hat. Vielmehr ist das nur dann der Fall, wenn die Staatsanwaltschaft ein Körperverletzungsdelikt ohne das Vorliegen eines Strafantrags verfolgt. Somit verbleibt es nur bei der mit der Anklagerhebung verbundenen Bejahung eines allgemeinen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung, was ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht einschließt.

Zwar ist nach herrschender Meinung die Erklärung der Staatsanwaltschaft nicht formbedürftig und kann auch konkludent durch Anklageerhebung oder Beantragung eines Strafbefehls erfolgen (vgl. RGSt 65, 341, 76, 3; BGHSt 6, 282 (284; 16, 225, 227; 19, 377, 379). Dass in der Regel mit dieser Aussage verbundene Erfordernis, die Erklärung müsse unzweideutig erfolgt sein, schränkt diese Annahme einer konkludenten Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses aber zugleich wieder ein. Maßgeblich dürfte sein, dass sich entweder aus der Abschlussverfügung oder aber der Anschuldigung selbst die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses ergibt. Dies ist sicherlich dann der Fall, wenn ein Strafantrag nicht vorliegt, gleichwohl Anklage erhoben wird. Wenn dies aber auf Grund eines Strafantrages erfolgt, ist zu fordern, dass die Staatsanwaltschaft sich in Bezug auf die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses eindeutig erklärt.

Dies ist im vorliegenden Falle in der Form geschehen, dass die Staatsanwaltschaft nach Rücknahme des Strafantrags das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung verneinte, indem sie eine Einstellung des Verfahrens beantragt hat, und hiervon auch bei Anklageerhebung ausgegangen ist. Damit ist aber das gesamte Strafverfahren durch den Strafantrag bedingt, seine Einstellung daher auch zwingend durch die Rücknahme des Strafantrags verursacht. In einem solchen Falle trägt nach § 470 StPO der Strafantragsteller die Kosten des Verfahrens.

3. Die mit der Begründung des Rechtsmittels vorgetragenen Behauptung, der Anzeigeerstatter sei durch eine Drohung zur Rücknahme des Strafantrags bewegt worden, ist auf die Wirksamkeit des Strafantrags ohne Bedeutung. Die Rücknahme eines Strafantrags kann weder widerrufen noch wegen Irrtums oder Drohung angefochten werden (LK- Jähnke StGB § 77d Rdn. 7). Eine Ausnahme hiervon gilt nur für die unmittelbar erzwungene Rücknahme, wofür hier keine Anhaltspunkte ersichtlich sind.

Da somit das Amtsgericht zu Recht dem Anzeigeerstatter die Kosten des Verfahrens, nach § 470 StPO überbürdet hat, war seine sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.






LG Osnabrück:
Beschluss v. 16.10.2003
Az: 10 Qs 111/03


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