Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 3. Dezember 2008
Aktenzeichen: AnwZ (B) 22/06

(BGH: Beschluss v. 03.12.2008, Az.: AnwZ (B) 22/06)

Tenor

Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers mit Bescheid vom 14. Februar 2005 wegen Vermögensverfalls widerrufen. Sie hat diesen Bescheid mit weiterem Bescheid vom 25. September 2008 aufgehoben, nachdem das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers mit einem gerichtlich bestätigten Insolvenzplan beendet worden ist. Die Beteiligten haben das Verfahren übereinstimmend mit wechselseitigen Kostenanträgen für erledigt erklärt.

2. Über die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens ist nach § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO i.V.m. § 13a FGG und § 91a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen und ihm auch die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin aufzugeben. Das Verfahren hat sich zwar dadurch erledigt, dass die Antragsgegnerin ihren Widerrufsbescheid aufgehoben hat. Mit dieser Aufhebung hat sie aber unverzüglich (dazu: Senat, Beschl. v. 24. Januar 2008, AnwZ (B) 15/07, NJW-RR 2008, 794) auf den Umstand reagiert, dass der Antragsteller nachträglich die Voraussetzungen für eine Ordnung seiner Vermögensverhältnisse durch die gerichtliche Bestätigung seines Insolvenzplans geschaffen hat und der Vermögensverfall, auf den der Widerruf gestützt war, damit entfallen ist. Bis dahin wäre das Rechtsmittel unbegründet gewesen. Das geht zu Lasten des Antragstellers.

Ganter Frellesen Schmidt-Räntsch Roggenbuck Hauger Frey Stüer Vorinstanz:

OLG Hamm, Entscheidung vom 25.11.2005 - 1 ZU 40/05 -






BGH:
Beschluss v. 03.12.2008
Az: AnwZ (B) 22/06


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