Bundespatentgericht:
Beschluss vom 17. November 2008
Aktenzeichen: 30 W (pat) 34/06

(BPatG: Beschluss v. 17.11.2008, Az.: 30 W (pat) 34/06)

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Markenabteilung 3.1. vom 2. Januar 2006 aufgehoben.

BPatG 152

Gründe

I.

Mit Schreiben vom 15. September 2005 begehrte die Antragstellerin die Berichtigung der Wiedergabe ihrer Marke, die in Heft 17/1988 des Warenzeichenblattes bekannt gemacht und am 24.01.89 eingetragen worden war, im Onlineregister "DPINFO" dahingehend, dass die gesperrte Schreibweise ihres Markenwortes "ORBITECH" zugunsten einer Normalschreibweise geändert werde. Dies lehnte die Markenabteilung 3.1. erst mit Schreiben vom 21. Oktober 2005 und sodann mit Beschluss vom 2. Januar 2006 ab, da kein offensichtlicher Fehler bei der Registereintragung gemäß § 45 Abs. 1 MarkenG vorgelegen habe. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin ihre Marke im Anmeldeformular ebenfalls in Sperrschrift eingereicht habe, in der die Marke dann auch im Warenzeichenblatt am 28.2.1989 veröffentlicht worden sei, ohne dass die Antragstellerin dies moniert habe. Auch liege kein Fall einer sonstigen Unrichtigkeit vor. Die Behauptung der Antragstellerin, sie habe die gesperrte Schreibweise wegen des damals üblichen Durchschlagpapiers zur besseren Lesbarkeit und zur Vermeidung von Missverständnissen gewählt, habe keinen Niederschlag in den Anmeldeunterlagen gefunden; nachdem die weiteren Angaben im Formular in normaler Schreibweise eingetragen seien, habe die Sperrschrift des angemeldeten Markenwortes als Gestaltungselement eingestuft werden müssen, zumal die Antragstellerin die Wortmarken in zahlreichen anderen Anmeldungen, die die Markenabteilung recherchiert habe, allesamt in Normalschreibweise ausgefüllt habe. Auch die Ankreuzung der Kategorie "Wortmarke" im Anmeldeformular sei irrelevant, da es sich um eine Wortmarke in besonderer Schreibweise handele, die seit Juli 2005 regelmäßig als Wort-Bild-Marke behandelt werde, wenn es auf den optischen Eindruck gerade ankomme. Da das Markenwort in der gesperrten Schreibweise Gegenstand der Prüfung gewesen sei, kollidiere die nachträgliche Änderung des eingetragenen Wortes in Normalschrift mit dem Grundsatz der Unveränderlichkeit der Marke vom Anmeldetag an.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde, die sie damit begründet, dass sie keineswegs die Eintragung ihrer Marke in gesperrter Schreibweise beantragt habe. Vielmehr habe sie nur das Feld "Wiedergabe in Großbuchstaben" angekreuzt, nicht aber das weitere Feld "Wiedergabe des Wortzeichens in einer besonderen Schriftgestaltung oder -anordnung". Für eine solche Marke hätte sie ohnehin nach damaligem Recht entsprechende Muster beifügen müssen, was nicht geschehen sei; auch seien solche Muster vom Amt nicht angefordert worden, so dass nur ein gewöhnliches Wortzeichen in Großbuchstaben beantragt gewesen sei und Gegenstand der Prüfung habe sein können. Schließlich sei die Marke vom Amt selbst im weiteren Schriftverkehr, etwa im Bescheid über die eingetragene Firmenänderung der Antragstellerin, nicht in gesperrter Schreibweise wiedergegeben worden.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die Eintragung ihrer Marke im elektronischen Register durch Wiedergabe des Wortes in Großbuchstaben, aber ohne Sperrschrift zu ändern.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und erweist sich auch in der Sache als begründet.

Die Markenabteilung 3.1. hat die beantragte Änderung der Schreibweise der eingetragenen Marke in ungesperrter Form im elektronischen Register zu Unrecht verweigert.

Bei der aktuellen Wiedergabe der Marke handelt es sich nämlich um einen Fall der offensichtlichen Unrichtigkeit im Sinne von § 45 Abs. 1 MarkenG. Wie die Antragstellerin zutreffend ausführt, hat sie eine Wortmarke angemeldet. Als solche ist sie dann auch einzutragen, und zwar nach § 7 MarkenV in üblichen Schriftzeichen. Deren Charakter ist durch die weitere Angabe auf dem Anmeldeformular: "Das Wortzeichen soll wiedergegeben in Großbuchstaben" nicht beeinflusst worden; denn bei Wortmarken ist neben der eingetragenen Form auch jede andere verkehrsübliche Wiedergabeform vom Schutzgegenstand erfasst, insbesondere auch die Großund Kleinschreibung (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl. 2006, § 9 Rdn. 97 m. w. N.). Auch die Wiedergabe des Wortzeichens in dem dafür vorgesehenen Feld des Anmeldeformulars durch gesperrte Schreibweise hat keine Einschränkung des Schutzumfangs auf diese Form ausgelöst. Denn auch insoweit handelt es sich grundsätzlich noch um eine übliche Wiedergabeform. Hätte die Antragstellerin dagegen ein zusätzliches Muster eingereicht, wäre dies möglicherweise anders gewesen. Zumindest hätte die Prüfungsstelle für Klasse 9 bei Zweifeln, ob es sich um eine reine Wortoder bereits Wort-Bild-Marke handelte, eine Klärung bei der Anmelderin herbeiführen müssen und ggf. die Anmeldung als Bildzeichen behandeln müssen, wie es die Anmeldebestimmungen unter Ziff. 4 a) vorgesehen haben (abgedruckt z. B. bei Busse/Starck, Warenzeichengesetz, 6. Aufl. 1990, S. 754). Hingegen hat die Prüfungsstelle in ihrem Bekanntmachungsbeschluss vom 22. Juli 1988 (Bl. 5 der Amtsakte) ausdrücklich von einer Anmeldung des Wortzeichens gesprochen.

Die Veröffentlichung der Marke im Warenzeichenblatt erfolgte zwar in etwas gestreckter Form, die aber -insbesondere wegen der verwendeten Großbuchstaben -kaum als gesperrte Schreibweise aufzufassen ist. Jedenfalls wirkt sie eindeutig als Wortmarke. Dieser Charakter ist aber mit der Aufnahme der Marke in das amtliche elektronische Markenregister, das über DPINFO abzurufen ist, verloren gegangen. Zwar lässt sie sich ohne weiteres unter der Registernummer auffinden, aber bei einer Recherche nach Wortmarken nicht mehr ohne weiteres bei Eingabe des Wortes in der Rubrik "Zeichen-/Markentext". Ein Treffer wird nur angezeigt, wenn man das Wort mit Leerstellen zwischen den einzelnen Buchstaben, also gesperrt, eingibt. Eine solche Vorgehensweise ist aber zur Ermittlung von Wortmarken ungeeignet, zumindest aber absolut unüblich. Der Nutzer erwartet, dass ihm bei Eingabe eines Wortes mit aneinandergereihten Buchstaben alle Marken angezeigt werden, die dieses Wort enthalten. So kennt er es sogar von Wort-Bild-Marken, deren Text er ebenfalls als Wort recherchieren kann, ohne eine besondere Eingabeform wählen zu müssen. Im vorliegenden Fall verlangt eine erfolgreiche Recherche des Markenwortes die Eingabe der Einzelbuchstaben wie ein einzelnes Wort, so als ob man eine längere Wortfolge recherchieren möchte. Nachdem aber das amtliche Register die frühzeitige Information über eingetragene und sogar lediglich angemeldete Marken für die Allgemeinheit zur Verfügung stellen soll, um eine rechtzeitige Ausrichtung von Markenstrategien für die Nutzer zu ermöglichen (vgl. Hacker/Ströbele/Kirschneck, a. a. O. § 33 Rdn. 3), wozu auch die Recherche nach identischen Voreintragungen gehört, läuft eine solche im vorliegenden Fall praktisch ins Leere; denn bei einer Wortmarke würde kein Nutzer das Wort als Sperrschrift mit Leerstellen eingeben, zumal das Recherchefeld in der Maske mit "Markentext" betitelt ist. Bei üblicher Vorgehensweise weist das Register also keinen Treffer hinsichtlich der hier betroffenen Wortmarke aus, so dass die Abspeicherung im allein maßgebenden elektronischen Register offensichtlich unrichtig im Sinne von § 45 Abs. 1 MarkenG ist. Nach Auffassung des Senats kann dies auch nicht mit einem Hinweis bei den unter dem Button "+" abrufbaren Informationen, die mit sechs Seiten ohnehin umfangreich sind, behoben werden, da der Nutzer sie bei so klarer Bezeichnung des Suchfeldes mit "Markentext" nicht zu Rate ziehen wird. Auch bei einer Recherche in "DPMApublikationen" über die Homepage des Deutschen Patentund Markenamtes lässt sich die Marke der Antragstellerin nicht in Normalschreibweise, sondern nur mit Leerstellen zwischen den Einzelbuchstaben ermitteln, so dass selbst insoweit keine Hilfe möglich wäre.

Nach alledem musste die Beschwerde der Antragstellerin Erfolg haben.

Dr. Vogel von Falckenstein Hartlieb Paetzold Cl






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Beschluss v. 17.11.2008
Az: 30 W (pat) 34/06


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