Finanzgericht Hamburg:
Urteil vom 9. April 2014
Aktenzeichen: 2 K 169/13

(FG Hamburg: Urteil v. 09.04.2014, Az.: 2 K 169/13)

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Verfassungsmäßigkeit des Hamburgischen Kultur-und Tourismustaxengesetzes.

Die Klägerin betreibt in Hamburg ein Hotel in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft (AG). Die Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg beschloss am 4. Dezember 2012 das Hamburgische Kultur-und Tourismustaxengesetz (im Folgenden: HmbKTTG). Das Gesetz wurde im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt vom 18. Dezember 2012 verkündet (HmbGVOBl 2012, 503) und trat zum 1. Januar 2013 in Kraft (§ 11 Abs. 1 HmbKTTG).

Das Gesetz enthält - soweit vorliegend erheblich - im Wesentlichen folgende Regelungen:

"§ 1Steuergegenstand(1) Der Steuer unterliegt der Aufwand für die entgeltliche Übernachtung einer Person in der Freien und Hansestadt Hamburg in einem Beherbergungsbetrieb. Als Übernachtung gilt bereits die entgeltliche Erlangung der Beherbergungsmöglichkeit unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme. Der Übernachtung steht die Nutzung der Beherbergungsmöglichkeit, ohne dass eine Übernachtung erfolgt, gleich, sofern hierfür ein gesonderter Aufwand betrieben wird. Ausgenommen von der Steuer sind Übernachtungen, die für eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit des Übernachtungsgastes zwingend erforderlich sind. Der Betreiber des Beherbergungsbetriebes hat die zwingende Erforderlichkeit einer Übernachtung für eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit des Übernachtungsgastes durch geeignete Belege nachzuweisen.(2) Als Beherbergungsbetrieb gilt jeder Betrieb, bei dem Tätigkeiten zur Bereitstellung von kurzzeitigen Beherbergungsmöglichkeiten ausgeübt werden. Nicht als Übernachtung im Sinne des Gesetzes gilt das Unterkommen in Krankenhäusern, Rehabilitationskliniken, Alten-und Pflegeheimen, Hospizen und vergleichbaren Einrichtungen, die dem Unterkommen von Personen in besonderen sozialen Situationen dienen.

§ 2Bemessungsgrundlage(1) Die Steuer bemisst sich nach dem für die Übernachtung geschuldeten Entgelt ohne Umsatzsteuer (Nettoentgelt). Unerheblich ist, ob das Nettoentgelt vom Gast oder von einem Dritten für den Gast geschuldet wird. Im Falle der Belegung eines Zimmers durch mehrere Personen gilt vorbehaltlich einer anderweitigen Abrechnung das nach Köpfen verteilte Gesamtentgelt des Zimmers als geschuldetes Entgelt des Übernachtungsgastes.(2) ...

§ 3 Steuerpauschalsätze Die Steuer beträgt je Gast und Übernachtung bei einem Nettoentgelt von bis zu10 Euro0 Euro,25 Euro0,50 Euro,50 Euro1 Euro,100 Euro2 Euro,150 Euro3 Euro,200 Euro4 Euro.Je weitere angefangene 50 € Nettoentgelt erhöht sich die Steuer um jeweils einen Euro.§ 4Steuerschuldner, Haftungsschuldner(1) Steuerschuldner ist der Betreiber oder die Betreiberin des Beherbergungsbetriebes.(2) Hat der Gast hinsichtlich der zwingenden beruflichen oder betrieblichen Veranlassung seiner Übernachtung falsche Belege vorgelegt oder falsche Angaben gemacht, haftet er für die entgangene Steuer. § 219 der Abgabenordnung gilt in diesen Fällen nicht.

§ 5Entstehung und Fälligkeit der Steuer(1)Die Steuer entsteht mit der Beendigung der Beherbergungsleistung.(2)Die Steuer ist am 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraumes fällig und an das Finanzamt abzuführen.

§ 6Anzeigepflicht, Steueranmeldung(1) ...(2) Der Anmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr.(3) Der Betreiber oder die Betreiberin des Beherbergungsbetriebes hat bis zum 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck unter Angabe der Gesamtzahl der Übernachtungen, der Anzahl der steuerpflichtigen Übernachtungen sowie der Anzahl der Übernachtungen mit zwingender beruflicher oder betrieblicher Veranlassung bei der zuständigen Behörde abzugeben, in der die abzuführende Steuer selbst zu berechnen ist. Die Anmeldung im Sinne dieser Vorschrift ist eine Steueranmeldung gemäß § 150 der Abgabenordnung.(4) Gibt der Betreiber oder die Betreiberin des Beherbergungsbetriebes eine Anmeldung nicht ab, obwohl er hierzu verpflichtet ist, oder hat er die Steuer fehlerhaft berechnet, so kann das Finanzamt die Steuer durch Bescheid festsetzten. Steuermehrbeträge aufgrund von Festsetzungen nach Satz 1 sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten.

§ 7Aufzeichnungs- und AufbewahrungspflichtenDer Betreiber oder die Betreiberin des Beherbergungsbetriebes hat die Namen und die Dauer des Aufenthalts aller Übernachtungsgäste in geeigneter Form aufzuzeichnen. Minderjährige Kinder in Begleitung eines Elternteils oder beider Elternteile sind nur der Zahl nach anzugeben. Diese Aufzeichnungen und die Belege zum Nachweis der zwingenden Erforderlichkeit einer Übernachtung für eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit des Übernachtungsgastes gemäß § 1 Absatz 1 Satz 4 sind für einen Zeitraum von vier Jahren beginnend mit dem Ablauf des Jahres der Steuerentstehung aufzubewahren.

§ 8Steuernachschau(1) Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen und vollständigen Festsetzung und Erhebung der Steuer können die Bediensteten der zuständigen Behörde ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung nach § 193 der Abgabenordnung Grundstücke und Räume von Personen, die Betreiber oder die Betreiberin eines Beherbergungsbetriebes sind, während der Geschäfts-und Arbeitszeiten betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes) wird hierdurch insoweit eingeschränkt.(2) Die von der Nachschau betroffenen Personen haben auf Verlangen den mit der Nachschau betrauten Amtsträgern oder Amtsträgerinnen Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, damit die steuerlichen Feststellungen ermöglicht werden.(3) ...

§ 9Auskunfts- und Mitwirkungspflichten(1) Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen wie Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art sind verpflichtet, der zuständigen Behörde Auskünfte zu den Beherbergungsbetrieben zu erteilen, die für die Durchführung des Besteuerungsverfahrens erforderlich sind. Die Auskunftspflicht entsteht, wenn der Betreiber oder die Betreiberin des Beherbergungsbetriebes seinen Pflichten aus diesem Gesetz nicht oder nicht ausreichend nachkommt.(2) Der Gast hat auf Aufforderung der zuständigen Behörde Auskünfte zum zwingenden beruflichen oder betrieblichen Hintergrund einer Übernachtung zu erteilen."

Die Freie und Hansestadt Hamburg stellt Formulare bereit für die Anmeldung der Kultur- und Tourismustaxe beim Beklagten (§ 6 Abs. 3 Satz 1 HmbKTTG) und für den Nachweis, dass die Übernachtung für eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit des Übernachtungsgast zwingend erforderlich ist (§ 1 Abs. 1 Satz 4 und 5 HmbKTTG: Arbeitgeberbestätigung, Bestätigung für eigenberufliche Tätigkeiten und für beruflich bedingte Weiterbildungen, Fortbildungen und Fachmessen; www.hamburg.de/fb/nav-steuern-2013/3742264/kttg2013.html). Die Formulare für den Nachweis der beruflichen Veranlassung der Übernachtung werden auch in englischer Sprache vorgehalten.

Die Klägerin meldete am 15. April 2013 beim Beklagten gemäß § 6 Abs. 3 HmbKTTG eine Steuer von insgesamt ... € an. Dabei gab sie eine Gesamtanzahl der Übernachtungen im ersten Quartal 2013 von ... an, wovon als steuerpflichtig ... und als nichtsteuerbar ... erklärt wurden.

Die Klägerin legte zugleich beim Beklagten Einspruch gegen ihre Steueranmeldung ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung des Einspruches verwies sie auf ein beigefügtes juristisches Gutachten, wonach das HmbKTTG in formeller und materieller Hinsicht gegen das Grundgesetz (GG) verstoße. Der Beklagte lehnte den Aussetzungsantrag mit Bescheid vom 6. Mai 2013 ab. Der Einspruch wurde mit Entscheidung vom 6. Juni 2013 als unbegründet zurückgewiesen.

Die Klägerin hat am 28. Juni 2013 Klage erhoben. Das Hamburgische Kultur- und Tourismustaxengesetz sei formell und materiell verfassungswidrig. Es fehle an einer Gesetzgebungskompetenz für den Hamburgischen Gesetzgeber. Eine solche Kompetenz ergebe sich nicht aus Art. 105 Abs. 2a GG. Zwar stelle die Kultur-und Tourismustaxe eine Steuer im Sinne dieser Bestimmung dar. Es sei aber bereits fraglich, ob mit der Steuer ein besonderer Aufwand der Einkommensverwendung erfasst werde, der nicht mehr der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen sei. Es sei ein Grundbedürfnis des Menschen, die Nacht mit einem Dach über dem Kopf und in einen Bett zu verbringen, so dass eine Hotelübernachtung bereits nicht als besonderer Aufwand zu qualifizieren sei. Gegen die Annahme eines besonderen Aufwands spreche zudem, dass der Übernachtungsgast seine Hauptwohnung nicht für die Dauer des Hotelaufenthalts aufgeben und auf diese Weise den besteuerten Aufwand vermeiden könne. Hierin liege ein wesentlicher Unterschied zur Zweitwohnungsteuer. Ferner sei nicht jede Übernachtung, die nicht auf zwingenden beruflichen Gründen beruhe, Ausdruck einer besonderen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, mithin eines besonderen Aufwands. Es gebe auch im privaten Bereich besondere Fälle, in denen eine Hotelübernachtung das menschliche Grundbedürfnis nach Wohnen befriedige. Dies gelte etwa für Personen, die dauerhaft in einem Hotel lebten und daneben keinen sonstigen Wohnsitz unterhielten, oder die aufgrund einer zeitweisen Unbewohnbarkeit ihrer Wohnung gezwungen seien, einige Tage in einem Hotel zu übernachten. Das Gesetz halte für diese Fallgestaltungen keine Ausnahmeregelungen bereit. § 1 Abs. 2 Satz 2 HmbKTTG nehme nur Übernachtung in bestimmten Einrichtungen - insbesondere sozialer Art - von der Besteuerung aus. Die Erfassung von allen Übernachtungen zu privaten Zwecken als Aufwand sei nicht mit Art. 105 Abs. 2a GG vereinbar.

Es spreche auch deshalb vieles dafür, dass das HmbKTTG keinen Aufwand im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG besteuere, weil die Kultur- und Tourismustaxe als indirekte Aufwandsteuer ausgestaltet sei. Der Beherbergungsunternehmer werde als Steuerschuldner für einen fremden Aufwand in Anspruch genommen. Dies sei zwar grundsätzlich systematisch zulässig. Es erscheine aber fragwürdig, ob der bloße Umstand einer leichteren Beitreibung der Steuer es erlaube, die Steuer nicht beim Steuerträger zu erheben. Der Gesetzgeber dürfe zudem nicht die Abwälzbarkeit als konstituierendes Merkmal der Aufwandsteuer heranziehen, wenn völlig ungesichert sei, ob die Mehrzahl der Steuerschuldner tatsächlich zu einer solchen Abwälzung in der Lage sei. Wenn der Beherbergungsunternehmer zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Aufwands praktisch gezwungen sei, alle Übernachtungsgäste mit dem Aufwand zu belasten, löse sich die Anknüpfung der Besteuerung an den Aufwand. Der Begriff des Aufwands könne nicht dadurch abgebildet werden, dass eine Entscheidung des Gastes mit der Steuerschuldnerschaft des Unternehmers verknüpft werden. Mit einer entsprechenden Argumentation habe das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen die Beherbergungsabgabensatzung der Stadt Dortmund für nichtig erklärt (unter Hinweis auf OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Oktober 2013 14 A 316/13, DVBl. 2014, 249).

Die Inanspruchnahme der Gesetzgebungskompetenz aus Art. 105 Abs. 2a GG scheitere jedenfalls daran, dass die durch den Hamburgischen Gesetzgeber geschaffene Kultur- und Tourismustaxe der bundeseinheitlich normierten Umsatzsteuer gegenüber gleichartig sei. Das Gleichartigkeitsverbot diene zum einen dem Schutz des Steuerpflichtigen vor einer übermäßigen und zwischen verschiedenen Gebietskörperschaften unabgestimmten Mehrfachbelastung desselben Steuerobjekts. Zum anderen solle die finanzverfassungsrechtliche Gesetzgebungskompetenz geschützt werden. Die Kultur- und Tourismustaxe weise in Bezug auf das Steuerobjekt, die Bemessungsgrundlage, den Steuermaßstab, die Erhebungstechnik und die Belastungswirkung erhebliche Ähnlichkeiten zur Umsatzsteuer auf, die jedenfalls bei einer wertenden Gesamtbetrachtung zu einer Gleichartigkeit der beiden Steuern führten.

Das HmbKTTG verstoße auch in mehrfacher Hinsicht gegen das Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes. Der Bundesgesetzgeber habe durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22. Dezember 2009 (BGBl I 2009, S. 3950) den Umsatzsteuersatz für Hotelübernachtungen auf nur noch 7 % der Bemessungsgrundlage gesenkt. Mit dieser Maßnahme habe der aktuellen europäischen Wettbewerbssituation des Hotel- und Gaststättengewerbes Rechnung getragen und die Schlechterstellung der deutschen Unternehmen gegenüber den ausländischen Konkurrenten beseitigt werden sollen. Die mit dem HmbKTTG angestrebte partielle Abschöpfung der durch diese gesetzliche Maßnahme freigewordenen Kaufkraft unterlaufe dieses bundesgesetzliche Regelungsanliegen und verstoße damit gegen den Grundsatz der Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung. Dem Landesgesetzgeber sei es nicht freigestellt, die bundesgesetzlich getroffene Entscheidung einer Umsatzsteuerreduzierung auf Hotelübernachtungen durch eine eigene Abgabenerhebung zu konterkarieren, auch wenn diese nur einen geringeren Umfang habe.

Der Steuertatbestand des HmbKTTG verstoße unter mehreren Gesichtspunkten gegen das Gebot einer klaren Normierung von belastenden Gesetzen, wie es der rechtsstaatliche Bestimmtheitsgrundsatz verlange. Aus dem Gesetz gehe an keiner Stelle hervor, über welchen Zeitraum die Steuer zu erheben sei. Das Merkmal der "Kurzzeitigkeit" in § 1 Abs. 2 Satz 1 HmbKTTG definiere nur den Beherbergungsbetrieb. Nach dem offiziellen Merkblatt der Freien und Hansestadt Hamburg würden allerdings von der Kultur- und Tourismustaxe nur kurzzeitige Beherbergungen erfasst, die sich über einen Zeitraum von unter zwei Monaten erstreckten. Dieser Zeitraum sei aus dem Gesetz nicht zu entnehmen und erscheine angesichts des Wortlauts als ein kaum noch vertretbares Verständnis des Begriffs der "Kurzzeitigkeit". Auch die Gesetzesbegründung zum HmbKTTG sei insoweit nicht eindeutig, so dass es der Gesetzgeber letztlich auf die Verwaltung delegiert habe, den Besteuerungszeitraum festzulegen. Dies sei unzulässig. Der Zeitraum sei eindeutig im Gesetz zu regeln und dürfe nicht erst im Wege der Auslegung ermittelbar sein.

Das HmbKTTG genüge auch im Hinblick auf die steuerbaren Übernachtungen nicht dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz. Der Schlüsselbegriff einer "zwingenden" Erforderlichkeit der Übernachtung für die berufliche Tätigkeit bleibe völlig unklar. Hinreichende Anhaltspunkte für eine Auslegung dieses Begriffes ergäben sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder aus der Gesetzesbegründung. Für den Beherbergungsunternehmer bestünden insoweit unüberwindbare Schwierigkeiten bei der Gesetzesanwendung, weil dafür im Regelfall nähere Kenntnisse der geschäftlichen, beruflichen und privaten Situation des Übernachtungsgastes erforderlich seien. Hierdurch sei die Grenze der Zumutbarkeit für den Beherbergungsunternehmer überschritten. Es sei nach Wortlaut und Systematik des HmbKTTG nicht zutreffend, dass der Beherbergungsunternehmer als Steuerschuldner allein auf die vorgelegte Bescheinigung eines Arbeitgebers vertrauen dürfe. Im Ergebnis bleibe das Ausmaß der Besteuerung völlig unklar.

Die Ausgestaltung der Kultur- und Tourismustaxe verstoße in materieller Hinsicht gegen Grundrechte. Es liege eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG vor, weil in dem Gesetz ein strukturelles Erhebungsdefizit angelegt sei. Sowohl der Beherbergungsunternehmer als auch die Steuerbehörde könnten den Steuertatbestand materiell-rechtlich zutreffend nur bei einer qualifizierten Erklärungsbereitschaft des Steuerpflichtigen erfassen. Ein Fehlverhalten bei dieser Erklärung bleibe aber praktisch ohne ein bedeutsames Entdeckungsrisiko. Wegen der relativ geringen Höhe der Abgabenbelastung sei zum einen davon auszugehen, dass der Staat eine abschreckende Kontrolldichte schon aus Gründen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit nicht werde aufbauen können. Zum anderen dürfe die Furcht vor Sanktionen selbst bei einer Entdeckung angesichts des entstandenen Steuerschadens überschaubar sein. Der zuständigen Behörde stünden auch keine realistischen Optionen zur Seite, um die Angaben des Gastes mit vertretbarem Aufwand und rechtsstaatlich einwandfreien Mitteln überprüfen zu können. Die Überprüfung werde typischerweise erst nach dem Anmeldungszeitraum und damit dann einsetzen, wenn der Gast das Unternehmen bereits wieder verlassen habe. Unabhängig von der Frage, wie ein entsprechender Verdacht einer falschen Angabe überhaupt entstehen solle, erscheine es fraglich, ob dann Nachforschungen gegenüber ortsfremden Personen Sinn ergeben würden, zumal diese immer noch die Unwahrheit sagen könnten, ohne dass dies nachweisbar sei.

Es liege zudem ein Verstoß gegen Art. 12 GG in Form der Berufsausübungsfreiheit vor. Die Befragung der Gäste führe zu einem Mehraufwand des Hoteliers. Diese Inanspruchnahme sei jedoch noch erträglich, zumal sie typischerweise im zeitlichen Zusammenhang mit dem Einchecken der Gäste in das Hotel stattfinde. Auch die Dokumentation und Abführung der Abgabe an die zuständige Behörde dürfe noch einen zumutbaren Eingriff darstellen, weil sie sich zeitlich und inhaltlich an die Abführung der Umsatzsteuer anlehnten. Etwas anderes gelte aber insoweit, als der Beherbergungsunternehmer nicht nur äußere Umstände zur Kenntnis nehmen müsse. Er dürfe vielmehr den Angaben seines Gastes über den Grund des Hotelaufenthalts nicht ohne weiteres Glauben schenken, etwa wenn dieser evident die Unwahrheit über die Natur seines Aufenthaltes sage. Dem Beherbergungsbetreiber werde zugemutet, sich seinem Gast gegenüber in die Position eines Kontrolleurs und Motivforschers zu begeben und ihn gegebenenfalls sogar einer Lüge zu "überführen". Dies alles gehe weit über die bislang allein bedeutsamen melderechtlichen Anforderungen hinaus. Hinzu komme der Umstand, dass die mit der Kultur- und Tourismustaxe einhergehenden zusätzlichen Anforderungen in den Bereichen Mitarbeiterschulung, Buchführung, Dokumentation usw. auch bei vorsichtiger Schätzung in einem großen Unternehmen eine erhebliche zusätzliche wirtschaftliche Belastung verursachten. Bei ihr, der Klägerin, sei mit einem Mehraufwand in Höhe von insgesamt ... € zu rechnen; insoweit werde auf die Anl. K 6 verwiesen. Die dort aufgeführten und aus dem Controlling für 2012 entnommenen Zahlen hätten sich für 2013 bestätigt. Die Kulturtaxe werde in den Rechnungen nicht gesondert ausgewiesen, sondern es werde ein Pauschalpreis erhoben. Die Preise seien im Zusammenhang mit der Einführung der Steuer nicht erhöht worden. Die Steuer werde letztendlich selbst getragen.

Es liege auch ein Verstoß gegen das Grundrecht des Gastes auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG vor. Der Übernachtungsgast müsse dem Beherbergungsunternehmer personenbezogene Daten offenbaren, um in den Genuss der Steuerbefreiung zu kommen. Die daraus gewonnenen Informationen habe der Beherbergungsbetrieb gemäß § 7 HmbKTTG vier Jahre lang für steuerliche Überprüfungen aufzubewahren. Die vom HmbKTTG vorausgesetzte und für die Realisierung der Steuerbefreiung erforderliche Datenerhebung, -verwendung und -speicherung könne weder auf eine Einwilligung des Gastes gestützt werden, weil bei diesem aufgrund der erwünschten Steuervermeidung die gebotene Freiwilligkeit nicht vorliege (§ 4a des Bundesdatenschutzgesetzes - BDSG -), noch gebe es eine gesetzliche Ermächtigung für die Datenerhebung. Der Übernachtungsgast befinde sich in einer Zwangslage, weil er nur dann in den Genuss der Steuerbefreiung komme, wenn er seine personenbezogenen Daten über den Anlass der Übernachtung offenbare. Er sei bei seiner Entscheidung über die Preisgabe der Daten nicht frei von äußeren Einflüssen. Bei mehreren Übernachtungen könnten zudem Beträge in einer relevanten Größenordnung zusammenkommen. Eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zur Erhebung der Daten ergebe sich insbesondere nicht aus § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG, weil der Begriff der Erforderlichkeit der Daten für die Vertragsdurchführung eng auszulegen sei.

Die Klägerin beantragt,die als Steuerfestsetzung geltende Steueranmeldung vom 15. April 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Juni 2013 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen.

Der Freien und Hansestadt Hamburg stehe die Gesetzgebungskompetenz zum Erlass des HmbKTTG zu. Bei der Kultur- und Tourismustaxe handele es sich um eine Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG. Aus Notlagen veranlasste Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben seien bereits tatbestandlich von einer Besteuerung ausgenommen. Dieser gesetzgeberische Wille ergebe sich aus § 1 Abs. 2 Satz 2 HmbKTTG sowie aus der hierzu ergangenen Gesetzesbegründung. Aufwandsteuern könnten entweder als direkte oder als indirekte Steuern ausgestaltet sein. Ob derjenige, dessen Aufwand der Steuer unterliege, selbst Steuerschuldner sei, wie bei der Zweitwohnungsteuer, oder ob der Steuerschuldner fremden Aufwand zu Steuer anmelden müsse, sei gleichgültig. Wesentlich sei allein, dass die Steuer, wie die Kultur- und Tourismustaxe, auf Abwälzung auf denjenigen angelegt sei, dessen Aufwand eigentlich der Besteuerung unterliege. Es sei unwahrscheinlich, dass ernsthaft damit gerechnet werden müsse, einer größeren Gruppe von Betreibern von Beherbergungsunternehmen könne es nicht gelingen, die Steuer an die Gäste weiter zu belasten. Dies gelte umso mehr, als eine kalkulatorische Abwälzung ausreiche. Dies sei bei Übernachtungen immer möglich.

Die Kultur-und Tourismustaxe sei auch nicht mit der bundesgesetzlich geregelten Umsatzsteuer gleichartig. Steuergegenstand, Bemessungsgrundlage, Erhebungstechnik, wirtschaftliche Belastungswirkung und Belastungsgrund der Kultur- und Tourismustaxe wiesen so erhebliche Unterschiede zur Umsatzsteuer auf, dass nicht von einer Gleichartigkeit beider Steuerarten im Sinne von Art. 105 Abs. 2 a GG ausgegangen werden könne. Das HmbKTTG verstoße auch nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip. Die Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung sei gewahrt. Eine kommunale Aufwandsteuer mit nur begrenzter örtlicher Wirkung könne die Entlastungswirkung für das deutsche Hotelgewerbe, die der Bundesgesetzgeber 2009 beschlossen habe, nicht konterkarieren. Der vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung komme zudem dann nicht zur Anwendung, wenn spezialverfassungsrechtliche Vorschriften die Abstimmungspflichten zwischen Bund und Ländern regelten. Dies sei mit Art. 105 Abs. 2a GG der Fall. Durch eine bloße Absenkung des Steuersatzes bei der Umsatzsteuer könne der Bundesgesetzgeber wegen der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Länder keine über diese verfassungsrechtliche Regelung hinausgehende Kompetenzausübungssperre schaffen.

Auch der Bestimmtheitsgrundsatz sei nicht verletzt. Das HmbKTTG lege keinen maximalen Erhebungszeitraum fest. Es ergäbe sich allerdings aus der Definition des Beherbergungsbetriebes, dass nur der kurzzeitige Aufenthalt in einem derartigen Betrieb Aufwand im Sinne des Gesetzes auslöse. Wenn jemand in einem Hotel einen dauernden Aufenthaltsort habe, biete das Hotel ihm gegenüber keine kurzzeitige Beherbergungsleistung an. Daraus folge, dass die so gewährte entgeltlich Übernachtungsleistung nicht unter das Gesetz falle. Nach dem Normzweck des HmbKTTG würden nur solche längerfristigen Aufenthalte von der Besteuerung ausgeschlossen, mit denen entweder das Grundbedürfnis auf Wohnen befriedigt werde oder bei denen es zu einer Doppelbesteuerung mit der Zweitwohnungsteuer kommen könne. Dies ergebe sich aus der Gesetzesbegründung. Die Abgrenzung der Aufenthalte, die unter das Gesetz fielen, sei mit dem unbestimmten Rechtsbegriff der "Kurzzeitigkeit" unproblematisch möglich. Als Auslegungshilfe könne die Gesetzesbegründung herangezogen werden.

Auch für den Begriff der zwingenden beruflichen/betrieblichen Gründe gelte, dass seine Verwendung nur dann nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz entspreche, wenn er nicht nach den Gesamtumständen auslegbar sei. Für die Betreiber der Beherbergungsbetriebe stünde mit der Gesetzesbegründung eindeutig fest, welches Verhalten von ihnen bei der Überprüfung und dem Nachweis der zwingenden Erforderlichkeit gefordert werde. Ausschlaggebend sei insoweit die Tatsache, dass die Betreiber die materielle Prüfung der zwingenden Erforderlichkeit nicht vornehmen müssten, sondern ihnen obliege nur eine formelle Prüfungs-und Nachweispflicht. Den Problemen im Einzelfall, auf die die Klägerin abstelle, brauche sich der Betreiber eines Beherbergungsbetriebs nicht zu stellen. Seine Tätigkeit könne sich auf das Überprüfen und Sammeln der formellen Nachweise zur berufliche/betriebliche Erforderlichkeit beschränken. Er könne sich auf die entsprechende Bescheinigung des Arbeitgebers oder den Eigenbeleg eines Freiberuflers oder Gewerbetreibenden bzw. andere Belege, etwa bei Buchungen mit einem Firmencode, verlassen. In diesem Zusammenhang seien den Beherbergungsbetrieben leicht handhabbare Kriterien an die Hand gegeben worden, mit denen sie ohne Aufwand überprüfen könnten, ob eine Übernachtung von ihnen als steuerpflichtig oder nicht steuerbar behandelt werden müsse. Ob tatsächlich zwingende berufliche Gründe für die Übernachtung vorgelegen hätten, überprüfe im Rahmen von Nachschauen stichprobenweise das hierzu ausgebildete Personal des Beklagten. Die Klägerin werde für fehlerhafte Bescheinigungen zur zwingenden beruflichen/betrieblichen Veranlassung nicht in Anspruch genommen.

In dem Gesetz sei auch kein strukturelles Vollzugsdefizit angelegt. Der Beherbergungsbetrieb dürfe sich regelmäßig auf die Angaben seines Gastes zum Anlass der Übernachtung verlassen. Die Angaben und Bestätigungen hierzu kämen regelmäßig aus dem Bereich des Arbeitgebers des Übernachtungsgastes. Bei Arbeitgebern, die den Hotelaufenthalt ihres Mitarbeiters bezahlten, gebe es nach der Lebenserfahrung keinen Anlass, ihren Angaben nicht zu vertrauen. Bei Bedarf könnten sie nach § 93 der Abgabenordnung (AO) zu zusätzlichen Angaben aufgefordert werden. Soweit Eigenbelege über die betriebliche Veranlassung der Übernachtung erstellt würden, biete die Nachschau gemäß § 8 HmbKTTG das geeignete Instrumentarium, diese auf ihrer Stimmigkeit stichprobenweise zu überprüfen. Abgerundet werde dieser Maßnahmenkatalog zur Gewährleistung der gleichmäßigen Besteuerung durch das in § 4 HmbKTTG geregelte Haftungsverfahren gegen den Gast bei falschen Angaben oder Belegen und durch die Bußgeldvorschrift in § 10 Abs. 1 Nr. 1 HmbKTTG. Das notwendige Personal zur Durchführung von Nachschauen sei vorhanden. Fünf Mitarbeiter überprüften die quartalsmäßig erstellten Anmeldungen und hätten daneben ausreichend Zeit für Kontrollen. Es sei ein entsprechendes Konzept erarbeitet worden. Bei etwa jeweils 750 Steueranmeldungen pro Quartal seien bislang 65 Nachschauen erfolgt. Ein Betrugsfall sei bislang noch nicht aufgefallen. Einen Gast, der falsche Angaben zum Übernachtungsanlass mache, treffe daher ein angemessenes Entdeckungsrisiko.

Art. 12 GG werde durch die Regelungen des HmbKTTG nicht verletzt. Es liege zwar ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit vor. Die damit für die Betreiber der Beherbergungsunternehmen verbundenen Belastungen seien aber nicht unverhältnismäßig. Das Beherbergungsunternehmen treffe nach § 1 Abs. 1 Satz 5 HmbKTTG zwar die Feststellungslast für das Vorliegen einer nicht steuerbaren entgeltlichen Übernachtungsleistung. Das Verfahren dazu, durch welche Belege des Gastes entsprechende Nachweise zu erbringen seien, sei aber denkbar einfach ausgestaltet worden. Die notwendigen Angaben seien während des Ein- oder Auscheckvorgangs abzufragen. Wesentlich sei, dass die Hotelbetreiber nicht die Kontrolle der Richtigkeit der Belege treffe. Diese Kontrolle obliege ihm, dem Beklagten, und werde nur gegenüber dem Gast durchgesetzt. Dem Betreiber des Beherbergungsbetriebes obliege allein die förmliche Nachweispflicht. Der von der Klägerin in der Anl. K 6 errechnete Aufwand sei zum einen nicht nachvollziehbar und zum anderen auch deshalb nicht unverhältnismäßig, weil die einzelne Übernachtung im Betrieb der Klägerin damit mit weniger als 0,20 € belastet werden würde.

Es liege auch kein Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Gastes vor. Die Angaben, die der Arbeitgeber oder der Gast auf dem amtlichen Vordruck zum Nachweis der zwingenden beruflichen oder betrieblichen Veranlassung der entgeltlichen Übernachtung gegenüber dem Beherbergungsbetrieb mache, erfolgten ausweislich der ausdrücklichen Hinweise auf den Vordrucken freiwillig. Ein Zwang zur Abgabe der Erklärung bestehe nicht. Steuerrechtlich habe eine Nichtangabe der Daten nur zur Folge, dass für die Übernachtung die Kulturtaxe erhoben werden müsse. Dies stelle keinen erheblichen Nachteil dar, weil die Taxe regelmäßig nur zwischen 0,50 € bis zu wenigen Euro pro Übernachtung betrage. Die Datenerhebung sei deshalb gemäß § 4a BDSG zulässig. Unabhängig davon ergebe sich die Zulässigkeit der Befragung auch aus § 28 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BDSG. Um die Gäste, die aus zwingendem beruflichen Anlass übernachten, bei der direkten Steuerabwälzung nicht zu Unrecht mit der Zahlung der Kulturtaxe zu belasten, sei eine Erklärung des Gastes zum Anlass der Übernachtung erforderlich. Die Datenerhebung sei somit für die korrekte Durchführung des Beherbergungsvertrages nötig. Die Möglichkeit, die Kulturtaxe vom Gast erstattet zu bekommen, stelle ebenfalls ein berechtigtes Interesse des Beherbergungsunternehmers dar, welches die Datenerhebung rechtfertige. Ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse des Gastes sei nicht erkennbar, weil die erfragten personenbezogenen Daten gerade dazu dienten, den Gast von der Zahlung der Kulturtaxe zu befreien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig (I), aber unbegründet (II).

I.

1)Der Rechtsweg ist eröffnet. Nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung i. V. m. § 33 Abs. 1 Nr. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist der Finanzrechtsweg gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben - wie das HmbKTTG - der Landesgesetzgebung unterliegen und von Landesfinanzbehörden - dem Beklagten - verwaltet werden.

2)Die Anfechtungsklage ist gemäß § 40 Abs. 1 FGO der statthafte Rechtsbehelf. Die Klägerin begehrt die Aufhebung ihrer Steueranmeldung vom 15. April 2013, die nach § 6 Abs. 3 Satz 2 HmbKTTG eine Steueranmeldung gemäß § 150 Abs. 1 Satz AO darstellt. Damit steht sie einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich und stellt einen anfechtbaren Steuerverwaltungsakt dar (§ 168 Satz 1 AO). Das gemäß § 44 Abs. 1 FGO erforderliche Vorverfahren ist mit der Einspruchsentscheidung vom 6. Juni 2013 abgeschlossen worden.

II.

Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Steueranmeldung vom 15. April 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Juni 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Die Steueranmeldung gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 HmbKTTG in Höhe von ... € für das erste Quartal 2013 ist einfachrechtlich nicht zu beanstanden. Die Steuer ist unstreitig zutreffend berechnet und beim Beklagten angemeldet worden. Die von der Klägerin erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken greifen nicht durch. Das HmbKTTG ist formell (1) und materiell (2) verfassungsgemäß.

1)Die Kompetenz des Hamburgischen Gesetzgebers zum Erlass des HmbKTTG ergibt sich aus Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG. Danach haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Mit dem HmbKTTG wurde eine örtliche Aufwandsteuer eingeführt (a), die nicht mit bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig ist (b).

a)Bei der Kultur- und Tourismustaxe handelt es sich um eine Steuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG und § 3 Abs. 1 AO. Die Abgabe ist eine Geldleistung, die von der Freien und Hansestadt Hamburg ohne unmittelbare Gegenleistung bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 HmbKTTG erhoben wird und der Erzielung von Einnahmen zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs dient (vgl. BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 2 BVR 1991, 2004/95, BVerfGE 98, 106; BVerfG, Beschlüsse vom 6. Dezember 1983 2 BvR 1275/79, BVerfGE 65, 325; vom 12. Oktober 1978 2 BvR 154/74, BVerfGE 49, 343). Die gesetzliche Überschrift "Hamburgisches Kultur- und Tourismustaxengesetz" könnte zwar möglicherweise den Eindruck erwecken, dass eine Zweckbindung der Abgabe zur Förderung der Kultur und des Tourismus vorgesehen ist. Eine gesetzliche Zweckbindung der aus der Abgabe erzielten Einnahmen ist aber nicht vorhanden. Im Gesetz wird für die Abgabe zudem durchgängig der Begriff "Steuer" verwendet, so dass sich daraus der Steuercharakter deutlich ergibt.

Die Steuer stellt eine örtliche, nur auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg erhobene Aufwandsteuer dar. Aufwandsteuern belasten die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners. Davon zu unterscheiden ist ein Aufwand, der nicht der persönlichen Lebensführung, sondern der Einkommenserzielung dient. Eine Aufwandsteuer ist deshalb von einer Einkommenentstehungsteuer - wie etwa der Einkommensteuer - zu unterscheiden (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Februar 2009 1 BvL 8/05, BVerfGE 123, 1; BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983, 2 BvR 1275/79, BVerfGE 65, 325; BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012, 9 GN 1/11, NVwZ 2012, 1407; a. A. Wernsmann, NVwZ 2013, S. 124, es komme nicht darauf an, welchem Zweck die Übernachtungsteuer diene). Wird ein Aufwand in diesem Sinne betrieben, kommt es nicht darauf an, von wem und mit welchen Mitteln der Konsum finanziert wird und welchen Zwecken er des Näheren dient. Die Aufwandsteuer kann als direkte Steuer beim Aufwandtreibenden, oder als indirekte Steuer bei einem anderen Steuerschuldner, etwa dem Veranstalter eines Spielvergnügens bei der Vergnügungssteuer, erhoben werden. Eine Aufwandsteuer, die als indirekte Steuer erhoben wird, ist auf Abwälzbarkeit auf den Aufwandtreibenden angelegt, wobei eine nur rein kalkulatorische Abwälzbarkeit genügt. Die Abwälzbarkeit ist allerdings Bedingung der materiellen Verfassungsmäßigkeit und kein die Gesetzgebungskompetenz der Länder begrenzendes prägendes Merkmal einer Aufwandsteuer. Will der Gesetzgeber eine Steuer als Aufwandsteuer ausgestalten, die ihren Merkmalen nach einer solchen entspricht, so verliert er seine Kompetenz zu ihrem Erlass nicht dadurch, dass sich einzelne Regelungselemente als verfassungswidrig erweisen. Fragen der materiellen Verfassungsmäßigkeit der Steuer sind ohne Einfluss auf die Beurteilung der Gesetzgebungskompetenz (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Februar 2009 1 BvL 8/05, BVerfGE 123, 1; BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983, 2 BvR 1275/79, BVerfGE 65, 325; BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012, 9 CN 1/11, NVwZ 2012, 1407)

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 HmbKTTG unterliegt der Steuer der Aufwand für die entgeltliche Übernachtung einer Person in der Freien und Hansestadt Hamburg in einem Beherbergungsbetrieb; gleichgestellt ist die entgeltliche Erlangung einer Beherbergungsmöglichkeit unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme (§ 1 Abs. 1 Satz 2 HmbKTTG). Einer Übernachtung steht gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 HmbKTTG zudem die entgeltliche Nutzung einer Beherbergungsmöglichkeit ohne Übernachtung gleich. Ausgenommen von der Steuer sind Übernachtungen, die für eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit des Übernachtungsgastes zwingend erforderlich sind (§ 1 Abs. 1 Satz 4 HmbKTTG). Der Gesetzgeber will nur eine aus privatem Interesse veranlasste Übernachtung besteuern und trägt damit bewusst der oben dargestellten Abgrenzung zwischen Einkommensverwendung und Einkommenserzielung Rechnung (vgl. die Gesetzesbegründung, in der ausdrücklich auf die Entscheidungen des BVerwG vom 11. Juli 2012 9 CN 1/11, NVwZ 2012, 1407, und 9 CN 2/11, juris, Bezug genommen wird; Bürgerschafts-Drucks. 20/5840, S. 7). Entgeltliche Übernachtungen in Hotels oder anderen Beherbergungsbetrieben aus privatem Anlass sind Ausdruck der Gestaltung der persönlichen Lebensführung und gehören regelmäßig nicht zum Grundbedarf des Wohnens. Eine Leistungsfähigkeit wird dadurch indiziert. Nichts anderes gilt, wenn die Übernachtung zwar im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, sie jedoch nicht zwangsläufige Folge der beruflichen Tätigkeit ist, sondern Ausdruck privaten Interesses. In diesen Fällen könnte das Einkommen auch ohne diesen speziellen Aufwand erzielt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012, 9 CN 1/11, NVwZ 2012, 1407; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 7. Februar 2013 4 KN 1/12, NVwZ-RR 2013, 816; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Oktober 2013 14 A 316/13, DVBl 2014, 249; Ody, NVwZ 2012, 1412).

Soweit die Klägerin geltend macht, dass von der Steuer zu Unrecht auch Sachverhalte erfasst würden, die keine finanzielle Leistungsfähigkeit des Übernachtungsgastes indizierten, sondern etwa nur das Grundbedürfnis auf Wohnen erfüllten - wie etwa bei einem "Dauerwohnen" in einem Hotel - oder durch Notlagen bedingt seien - wie etwa bei einer kurzfristigen Unbewohnbarkeit der Wohnung des Übernachtungsgastes -, berührt dies nach dem oben Dargelegten nicht die Gesetzgebungskompetenz des Landes. Die Klägerin macht damit Ausnahmesachverhalte geltend, die nicht dem Regeltypus der vom Gesetzgeber zu Recht als besonderen Aufwand angesehenen privaten entgeltlichen Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb entsprechen. Insoweit werden vielmehr Fragen der Auslegung und gegebenenfalls der materiellen Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes aufgeworfen.

b)Die Kultur- und Tourismustaxe ist keiner bundesrechtlich geregelten Steuer gleichartig. In Betracht kommt insoweit nur die Umsatzsteuer.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage, wie die Gleichartigkeit im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG im Hinblick auf neue Steuern zu definieren ist, bislang nicht geklärt. Der eigenständige Inhalt des Gleichartigkeitsbegriffs nach Art. 105 Abs. 2a GG ist danach mit Blick auf die besondere Funktion der Norm zu bestimmen, die den Ländern und Gemeinden das Steuerfindungsrecht erhalten soll, aber gleichzeitig eine Steuer, die auf örtlicher Ebene Bundessteuern gleichkommt, ausschließt. Insbesondere soll nicht eine Gemeindeumsatzsteuer oder Ähnliches geschaffen werden dürfen. Das bedeutet, dass die Merkmale der jeweiligen Aufwandsteuer mit der in Betracht kommenden Bundessteuer zu vergleichen sind. Erfüllt sie von vornherein schon nicht die Kriterien des herkömmlichen Gleichartigkeitsbegriffs, wie er für die Abgrenzung der Gesetzgebungskompetenzen nach Art. 72 Abs. 1 GG verwendet wird, kann sie auch nicht gleichartig im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG sein. Erfüllt sie dagegen die Kriterien des herkömmlichen Gleichartigkeitsbegriffs, bedarf es einer umfassenden Bewertung aller Merkmale der jeweiligen Steuer. Dabei ist das Steuerfindungsrecht der Länder und Kommunen in den Blick zu nehmen, das nicht derart beschnitten werden darf, dass sie neue Steuern nicht erheben könnten. Die Umsatzsteuer als eine bundesrechtlich geregelte große Verbrauchsteuer würde jegliche auch noch so unbedeutende Besteuerung von Gütern und Dienstleistungen in den Ländern oder Gemeinden von vornherein ausschließen, wenn eine solche konkrete auf die jeweilige Steuer bezogene Bewertung unterbliebe. Das schließt es aus, dass eine Gleichartigkeit schon dann anzunehmen ist, wenn nur einzelne Merkmale des herkömmlichen Gleichartigkeitsbegriffs erfüllt sind, diese aber in der Gewichtung hinter die anderen nicht erfüllten Merkmale zurücktreten. Die Vergleichskriterien des herkömmlichen Gleichartigkeitsbegriffs sind Steuergegenstand, Steuermaßstab, Art der Erhebungstechnik und die wirtschaftlichen Auswirkungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012 9 CN 1/11, NVwZ 2012, 1407; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 7. Februar 2013 4 KN 1/12, NVwZ-RR 2013, 816; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Oktober 2013, 14 A 316/13, DVBl 2014, 249).

Davon ausgehend ergibt sich in Bezug auf einzelne Merkmale - jedenfalls aber bei einer Gesamtbewertung -, dass angesichts der vielfältigen und gewichtigen Unterschiede bei den Steuermerkmalen von einer Gleichartigkeit (Art. 105 Abs. 2a GG) der Kultur- und Tourismustaxe mit der Umsatzsteuer nicht ausgegangen werden kann.

Die Abgabe weist zwar in vielen Merkmalen eine Nähe zur Umsatzsteuer auf:So knüpft sie etwa ebenfalls an einen entgeltlichen Leistungsaustausch an (§ 1 HmbKTTG), hat als Steuermaßstab das Netto-Übernachtungsentgelt, nach dem sich die Höhe der Abgabe proportional gestaffelt richtet (§§ 2, 3 HmbKTTG), wird im Steueranmeldeverfahren erhoben § 6 Abs. 3 HmbKTTG und wirkt sich - wie die Umsatzsteuer - tendenziell preiserhöhend für den Übernachtungsgast aus.

Die Unterschiede sind aber - jedenfalls bei einer wertenden Gesamtbetrachtung - so markant, dass ein hinreichender Abstand zur Umsatzsteuer gewahrt bleibt. So besteht bereits beim Steuergegenstand ein gewichtiger und schon für sich betrachtet entscheidender Unterschied. Die Umsatzsteuer ist als allgemeine indirekte Verbrauchsteuer prinzipiell auf jedweden Leistungsaustausch in Form einer Lieferung oder sonstigen Leistung gerichtet (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes - UStG -). Davon gibt es zwar Ausnahmen in Form von Steuerbefreiungen für bestimmte Tatbestände (§ 4 UStG). Der hier betroffene Bereich der entgeltlichen Übernachtung in Beherbergungsbetrieben ist aber ohne personenbezogene oder zeitliche Begrenzung ein umsatzsteuerpflichtiger Vorgang. Er wird unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG mit einem ermäßigten Satz von 7 % besteuert. Im Gegensatz dazu erfasst die Kultur- und Tourismustaxe von vornherein nur privat veranlasste entgeltliche Übernachtungen. Die nach der allgemeinen Lebenserfahrung typischerweise erhebliche Anzahl von beruflich veranlassten Übernachtungen wird - anders als bei der Umsatzsteuer - nicht besteuert. Ferner ist Erhebung der Kultur- und Tourismustaxe zeitlich auf bis zu 2 Monate beschränkt (vgl. dazu die Ausführungen unter 2 a cc), auch insoweit besteht ein deutlicher Unterschied zur Umsatzsteuer.

Der Steuermaßstab ist ebenfalls abweichend zur Umsatzsteuer ausgestaltet und stellt deshalb ein für sich betrachtet prägendes Unterscheidungsmerkmal dar. Die Umsatzsteuer wird linear proportional zum Übernachtungsentgelt in Höhe von 7 % erhoben (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG). Die Kultur- und Tourismustaxe hat zwar auch das Netto-Übernachtungsentgelt als Bemessungsgrundlage (§ 2 Abs. 1 HmbKTTG), wird aber nicht in einem Vom-Hundert-Satz erhoben, sondern in Pauschbeträgen, die in 50-Cent-Schritten gestaffelt sind (§ 3 HmbKTTG). Dies bewirkt zwar ebenfalls eine proportionale, aber nicht linear ausgestaltete, sondern abgestufte wirtschaftliche Belastung durch die Steuer. Damit bildet die Kultur- und Tourismustaxe - im Gegensatz zur Umsatzsteuer - den Mehrwert der Leistung des Unternehmers nicht linear ab, zumal bis zu einem Netto-Entgelt von 10 € - anders als bei der Umsatzsteuer - keine Steuer erhoben wird.

Auch in Bezug auf die Erhebungstechnik bestehen deutliche Unterschiede zur Umsatzsteuer. So ist die Kultur- und Tourismustaxe ausschließlich vierteljährlich anzumelden (§ 6 Abs. 2 HmbKTTG). Eine Jahreserklärung und monatliche (Vor-) Anmeldungen sind - anders als bei der Umsatzsteuer (§ 18 UStG) - nicht vorgesehen. Ferner ist dem HmbKTTG eine Nichterhebung der Steuer bei sogenannten Kleinunternehmern im Gegensatz zur Umsatzsteuer (§ 19 HmbKTTG) fremd.

Die Umsatzsteuer wird zudem auf jeder Leistungsstufe "allphasig" erhoben und ist mit einem Vorsteuerabzugsrechts des Unternehmers für seine Eingangsleistungen verbunden (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). Sie soll letztlich nur den Endverbraucher wirtschaftlich belasten. Im Unterschied dazu greift die Kultur- und Tourismustaxe nur "einphasig" auf der letzten Leistungsstufe. Die Eingangsleistungen des Beherbergungsunternehmers sind nicht entsprechend vorbelastet und abzugsfähig.

Es bestehen auch keine unionsrechtlichen Beschränkungen der Kompetenz des Landesgesetzgebers, insbesondere nicht aus Art. 401 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL). Danach hindert die Richtlinie einen Mitgliedstaat nicht daran, Abgaben auf Versicherungsbeträge, Spiel und Wetten, Verbrauchsteuer, Grunderbsteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen, sofern die Erhebung dieser Steuern, Abgaben und Gebühren im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübergang verbunden ist.

Mit der Vorschrift soll nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) verhindert werden, dass das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems durch steuerliche Maßnahmen eines Mitgliedstaats beeinträchtigt wird, die den Waren- und Dienstleistungsverkehr in einer mit der Mehrwertsteuer vergleichbaren Weise belasten. Als solche Maßnahmen sind Steuern, Abgaben und Gebühren anzusehen, die die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer aufweisen, selbst wenn sie ihr nicht in allen Einzelheiten gleichen. Dabei handelt es sich um folgende Merkmale: Die Mehrwertsteuer gilt ganz allgemein für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte. Sie ist, unabhängig von der Anzahl der getätigten Geschäfte, proportional zum Preis dieser Gegenstände und Dienstleistungen, sie wird auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vertriebes erhoben, und sie bezieht sich schließlich auf den Mehrwert der Gegenstände und Dienstleistungen, d. h., die bei einem Geschäft fällige Steuer wird unter Abzug der Steuer berechnet, die bei dem vorhergehenden Geschäft schon entrichtet worden ist (vgl. etwa EuGH, Urteile vom 29. April 2004 C - 308/01 -, Slg. 2004, I-4802, Rn. 33; vom 9. März 2000 C - 437/97 -, Slg. 2000, I-1189, Rn. 22; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.Oktober 2013 14 A 316/13, DVBl. 2014, 249).

Wie oben dargelegt, bestehen im Hinblick auf Steuergegenstand, Bemessungsgrundlage, Erhebungstechnik und Wirkungsweise so erhebliche Unterschiede zwischen der Kultur- und Tourismustaxe und der unionsrechtlich geprägten Umsatzsteuer, dass auch keine Gleichartigkeit dieser Steuern im Sinne von Art. 401 MwStSystRL vorliegt.

2)Das HmbKTTG ist auch materiell verfassungsgemäß. Es liegt weder ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip vor (a), noch werden Grundrechte (b) verletzt.

a)aa) Das HmbKTTG verstößt nicht gegen den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung. Dieser verlangt die Beachtung der bundesstaatlichen Grenzen und bei der Ausübung der Gesetzeskompetenz eine wechselseitige bundesstaatliche Rücksichtnahme (Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens). Konzeptionelle Entscheidungen des zuständigen Bundesgesetzgebers dürfen durch Entscheidungen eines Landesgesetzgebers nicht verfälscht werden. Den Norm-adressaten dürfen nicht gegenläufige Regelungen erreichen, die die Rechtsordnung widersprüchlich machen (vgl. BVerfG, Urteile vom 7. Mai 1998 2 BvR 1991/2004/95, BVerfGE 98, 106; vom 27. Oktober 1998 1 BvR 2306/96, BVerfGE 98, 265). Letzteres liegt hier nicht vor. Den Normadressaten wird durch die streitgegenständliche Steuer keine der Umsatzsteuererhebung auf kurzfristige Übernachtungsleistungen mit dem durch Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums vom 22. Dezember 2009 (BGBl I 2009, 3950) ermäßigten Steuersatz von 7 % widersprüchliche Regelung zugemutet. Die mit der Steuersenkung verbundene konzeptionelle Entscheidung des Bundesgesetzgebers wird durch die Einführung der Kultur- und Tourismustaxe ebenfalls nicht verfälscht. Dabei kommt es auf objektiv zu beurteilenden Umstände und nicht auf Motive für ein landesgesetzgeberisches Handeln an, so dass dahingestellt bleiben kann, ob das HmbKTTG eine Reaktion des Landesgesetzgebers auf die Umsatzsteuerreduzierung für das Hotelgewerbe war.

Es handelt sich - wie oben ausgeführt - nicht um gleichartige Steuern, auch wenn beide einen Ertragszweck haben und damit für die Betroffenen eine wirtschaftliche Belastung bewirken. Angesichts der prägnanten Unterschiede zur Umsatzsteuer, insbesondere in Bezug auf den Steuergegenstand, kann nicht von einem Unterlaufen der Entscheidung des Bundesgesetzgebers gesprochen werden. Sind die Steuern ungleichartig, kann der Landesgesetzgeber seine verfassungsrechtlich durch Art. 105 Abs. 2a GG verbürgte Steuer- und Abgabenhoheit ausschöpfen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 7. Februar 2013 4 KN 1/12, NVwZ-RR 2013, 816). Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - die wirtschaftlichen Auswirkungen der bundesgesetzlichen Umsatzsteuerreduzierung nicht annähernd rückgängig gemacht werden. Der Umsatzsteuersatz für Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben ist von 19 % auf 7 % und damit um 12 Prozentpunkte reduziert worden. Demgegenüber beträgt die wirtschaftliche Belastung durch die streitgegenständliche Steuer nur zwischen 2 % (0,50 € bei 25 € Entgelt) und unter 5 % (0,50 € bei 10,01 € Entgelt). Ferner fällt sie bei der nach der Lebenserfahrung bedeutenden Anzahl von beruflich bedingten Übernachtungen nicht an.

bb) Ein Verstoß gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Grundsatz der Normenwahrheit liegt nicht vor (vgl. BVerfG, Urteile vom 19. März 2003 2 BvL 9/98, BVerfGE 108, 1; vom 4. Juli 2007 2 BvE 1/06, BVerfGE 118, 277; BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012 9 CN 1/11, NVwZ 2012, 1407, zur "Satzung über die Erhebung einer Kultur- und Tourismusförderabgabe für Übernachtungen in Trier"). Wie oben dargelegt, täuscht das HmbKTTG keine Zweckbindung der Kultur- und Tourismustaxe vor, sondern bringt die Steuereigenschaft der Abgabe deutlich zum Ausdruck.

cc) Aus dem Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit als Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips folgt im Bereich des Abgabenrechts, dass steuerbegründende Umstände so bestimmt sein müssen, dass der Steuerpflichtige die auf ihn entfallende Steuerlast in gewissem Umfang vorausberechnen kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 1965 1 BvR 571/60, BVerfGE 19, 253; Beschluss vom 17. Juli 2003 2 BvL 1/99 u. a., BVerfGE 108, 186).

61Diese Voraussetzungen erfüllt das HmbKTTG. Darin werden der Steuergegenstand (§ 1 HmbKTTG), die Bemessungsgrundlage (§ 2 HmbKTTG), der Steuersatz (§ 3 HmbKTTG), der Steuerschuldner (§ 4 Abs. 1 HmbKTTG), die Entstehung und Fälligkeit der Steuer (§ 5 HmbKTTG) sowie die Erhebung (§ 6 HmbKTTG) so geregelt, dass die Grundlagen und die Berechnung der Steuer vom Steuerschuldner hinreichend deutlich erkannt werden können. Es ist nicht erforderlich, dass die Steuer exakt vorausberechnet werden kann. Wann eine "zwingende" Erforderlichkeit für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit des Übernachtungsgastes im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 4 KTTG gegeben ist, kann durch Auslegung ermittelt werden. Zur Erfüllung des Bestimmtheitsgrundsatzes es ist ausreichend, dass der Inhalt der Vorschrift mit Hilfe der üblichen Auslegungskriterien, wie Wortlaut der Norm, Systematik des Gesetzes, Sinn- und Zweck der Vorschrift und Gesetzgebungsgeschichte ermittelt werden kann (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 20. März 2013 2 BvF 1/05, BGBl I 2013, 1118, m. w. N. aus der ständigen Rspr. des BVerfG). Die ist hier, insbesondere anhand der vom Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 11. Juli 2012 (9 CN 1/11, 9 CN 2/11, NVwZ 2012, 1407, juris) zu den Satzungen über die Erhebung von Kulturförderabgaben in Trier und Bingen dargelegten Kriterien der Fall, weil das Gesetz sich daran orientiert (vgl. die Gesetzesbegründung, die auf die Entscheidungen des BVerwG ausdrücklich Bezug nimmt; Bürgerschafts-Drs. 20/5840, S. 9). Danach ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass ohne die entgeltliche Übernachtung die Berufsausübung, gewerbliche Tätigkeit oder freiberufliche Tätigkeit nicht ausgeübt und deshalb Einkommen nicht erwirtschaftet werde könnte. Bei der Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 4 HmbKTTG mögen im Einzelfall die von der Klägerin angeführten Abgrenzungsschwierigkeiten auftreten. Dies führt aber nicht zur Unbestimmtheit der gesetzlichen Regelung. Abgrenzungen im Einzelfall sind bei allen Gesetzen notwendig, die - wie hier - zulässigerweise unbestimmte Rechtsbegriffe verwenden.

Der Umstand, dass nicht die Klägerin als Steuerschuldnerin, sondern zunächst im Regelfall nur der Gast Kenntnis über die maßgeblichen tatsächlichen Unterscheidungsmerkmale für die Steuerbarkeit einer Übernachtung hat, ändert nichts an der hinreichenden Bestimmtheit des Besteuerungstatbestandes nach § 1 Abs. 1 KTTG (private oder zwingend berufliche bzw. betrieblich erforderliche Übernachtung). Der Beherbergungsunternehmer hat die Möglichkeit, die Gäste zum Anlass ihrer Übernachtung zu befragen und auf dieser Grundlage die Steuer zu berechnen. Der Beklagte stellt dafür Formulare in deutscher und englischer Sprache bereit (Arbeitgeberbestätigung, Bestätigung für eigenberufliche Tätigkeiten und für beruflich bedingte Weiterbildungen, Fortbildungen und Fachmessen), die es dem Beherbergungsunternehmer erleichtern sollen, bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen mitzuwirken. Im Regelfall wird ein Gast eine entsprechende Erklärung abgeben, jedenfalls wenn er damit die Abwälzung der Steuer durch einen höheren Übernachtungspreis verhindern kann. Wenn er keine oder unzutreffende Angaben macht, berührt dies nicht die Bestimmtheit des Steuertatbestandes, sondern die Frage der Tatbestandserfüllung und wer bei Nichtaufklärbarkeit der Umstände die Feststellungslast trägt (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 7. Februar 2013 4 KN 1/12, NVwZ-RR 2013, 816). Der Beherbergungsunternehmer kann sich jedenfalls im Regelfall auf die Richtigkeit der Erklärung des Übernachtungsgastes verlassen und auf dieser Grundlage seine Steuerpflicht hinreichend sicher erkennen und die Anmeldung erstellen.

Das Gesetz verletzt auch nicht deshalb den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz, weil der Besteuerungszeitraum nicht gesetzlich bestimmt wäre. Im HmbKTTG ist zwar keine ausdrückliche Regelung zur zeitlichen Beschränkung der Besteuerung enthalten. Der maximale Besteuerungszeitraum kann aber im Wege der Auslegung ermittelt werden. Dies reicht nach dem oben Dargelegten aus. Hinreichender Anhaltspunkt dafür ist die Definition des Beherbergungsbetriebs in § 1 Abs. 2 HmbKTTG. Danach gilt jeder Betrieb als Beherbergungsbetrieb, bei dem Tätigkeiten zur Bereitstellung von kurzzeitigen Beherbergungsmöglichkeiten ausgeübt werden. Durch das Abstellen auf "kurzzeitige" Beherbergungsmöglichkeiten kommt im Gesetzeswortlaut hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass Daueraufenthalte, etwa in einem Hotel, nicht erfasst werden sollen und insoweit kein Beherbergungsbetrieb anzunehmen ist. Von einem solchen Daueraufenthalt ist ab einem Zeitraum von zwei Monaten auszugehen. Dies ergibt sich im Wege der Auslegung unter Heranziehung der Gesetzesbegründung. Darin wird zur Abgrenzung auf das Hamburgische Meldegesetz (HmbMG) verwiesen und ausgeführt, dass danach in Hamburg meldepflichtig sei, wer sich über einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten in Hamburg aufhalte (unter Bezugnahme auf § 15 Abs. 2 Nr. 3 des Melderechtsrahmengesetzes). Obgleich das HmbMG von der in § 15 Abs. 2 Nr. 1 Melderechtsrahmengesetz enthaltenen Möglichkeit, den Begriff des vorübergehenden Aufenthalts näher zu bestimmen, keinen Gebrauch mache, erscheine zur Bestimmung des kurzfristigen Aufenthalts der dort angelegte Zeitraum von zwei Monaten geeignet. Hierdurch werde sichergestellt, dass nach dem Hamburgischen Zweitwohnungsteuergesetz zu besteuernde Vorgänge, für die die Pflicht zur Anmeldung eines Nebenwohnsitzes Anknüpfungspunkt sei, nicht zugleich der Kultur- und Tourismustaxe unterfallen könnten. Eine nicht beabsichtige Doppelbesteuerung werde so vermieden (vgl. Bürgerschafts-Drucks. 20/5840, S. 10). Diese Gesetzesbegründung ist zwar inhaltlich in Bezug auf die angeführten Vorschriften unzutreffend, weil sich die Befreiung von der Meldepflicht in Hamburg für Aufenthalte von bis zu zwei Monaten aus § 24 Satz 1 HmbMG und speziell für Aufenthalte in Beherbergungsbetrieben aus § 26 Abs. 1 HmbMG ergibt. Durch die Begründung und deren Bezugnahme auf das Melderecht ergibt sich aber hinreichend deutlich, dass der Gesetzgeber Aufenthalte ab zwei Monaten Dauer nicht besteuern will.

b)§ 4 Abs. 1 HmbKTTG, wodurch die Klägerin als Betreiberin eines Beherbergungsbetriebs zur Steuerschuldnerin bestimmt wird, verletzt sie nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG.

aa) Eine örtliche Aufwandsteuer kann auch als indirekte Steuer ausgestaltet sein. Eine am Gleichheitssatz ausgerichtete, gerechte Zuteilung der Steuerlast erfordert allerdings dann, dass die Steuer jedenfalls im Ergebnis von demjenigen aufgebracht wird, der den von der Steuer erfassten Aufwand betreibt. Nur wenn sie dessen hierin zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit als den eigentlichen Gegenstand der Besteuerung zu erreichen vermag, kann die indirekte Erhebung der Steuer beim Veranstalter vor dem Grundsatz der gerechten Lastenverteilung Bestand haben. Die Steuer muss daher auf den Aufwandtreibenden als Steuerträger abwälzbar sein. Hierfür genügt die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen - Preiserhöhung, Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten - treffen kann. Die rechtliche Gewähr, dass er den von ihm entrichteten Betrag immer von demjenigen erhält, der nach der Konzeption des Gesetzgebers letztlich die Steuer tragen soll, muss dem Steuerschuldner nicht geboten werden. Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Februar 2009 1 BvL 8/05, BVerfGE 123, 1).

Eine solche Abwälzbarkeit, jedenfalls kalkulatorischer Art, ist bei der Kultur- und Tourismustaxe gegeben. Dass dies nicht möglich sein sollte, ist nicht erkennbar. Sofern der Beherbergungsunternehmer, wie die Klägerin, auf eine - auch kalkulatorische - Abwälzung der Steuer auf seine Gäste verzichtet, etwa um sie nicht zu belasten, beruht dies auf seiner Entscheidung und kann dem Gesetzgeber nicht zugerechnet werden, der - zu Recht - die Abwälzungsmöglichkeit annimmt (vgl. Bürgerschafts-Drucks. 20/5840, S. 9). Der Beherbergungsunternehmer weist auch eine hinreichende Nähe zum Steuergegenstand auf, die es rechtfertigt, ihn zum Steuerschuldner zu bestimmen. Er bietet die entgeltliche Übernachtungsmöglichkeit an und wird Vertragspartner des Übernachtungsgastes, dem er damit den besteuerten Aufwand erst ermöglicht. Eine Zurechnung sämtlicher Merkmale des Steuertatbestandes, die in seiner Person auch gar nicht erfüllt werden können, weil er den privat veranlassten Aufwand nicht betreibt, ist nicht erforderlich (a. A. zum Kommunalabgabenrecht Nordrhein-Westfalens, OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Oktober 2013 14 A 316/13, DVBl. 2014, S. 249).

Der Gleichheitssatz in Form des Grundsatzes der gerechten Lastenverteilung wird auch nicht deshalb verletzt, weil dem Beherbergungsunternehmer durch § 1 Abs. 1 Satz 5 HmbKTTG eine materielle Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen der zwingenden Erforderlichkeit einer Übernachtung für eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit des Übernachtungsgastes auferlegt wird, und er deshalb das Risiko trägt, bei Nichterweislichkeit dieser Umstände die Steuerlast definitiv zu tragen.

Eine solche Verteilung der Feststellungslast ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die Privatheit der Übernachtung ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und 4 HmbKTTG ein steuerbegründendes Merkmal, für das grundsätzlich der Steuergläubiger die Feststellungslast trägt (vgl. etwa BFH, Urteil vom 24. Juni 1976 IV R 101/75, BStBl II 1976, 562). § 1 Abs. 1 Satz 5 HmbKTTG regelt keine anderweitige Verteilung dieser Feststellungslast. Danach hat der Betreiber des Beherbergungsbetriebs die zwingende Erforderlichkeit einer Übernachtung für eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit des Übernachtungsgastes durch geeignete Belege nachzuweisen. Aus dieser Vorschrift ergibt sich nicht hinreichend deutlich, dass dem Beherbergungsunternehmer - abweichend von der Grundregel - die Feststellungslast und damit zusammenhängende erhöhte Ermittlungspflichten und Risiken auferlegt werden sollen.

Aus der Gesetzesbegründung folgt vielmehr, dass die Betreiber der Beherbergungsbetriebe nur in angemessener Weise und mit vertretbarem Aufwand in die Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen eingebunden werden sollen. Unverhältnismäßige Mitwirkungsbeiträge des Steuerpflichtigen sollen vermieden werden. Der Nachweis sei bei abhängig Beschäftigten zum Beispiel gegeben, wenn eine Bescheinigung des Arbeitgebers vorgelegt werde, aus der Name und Sitz des Arbeitgebers und der Zeitraum des Aufenthalts hervorgingen. Auf eine Arbeitgeberbescheinigung könne verzichtet werden, wenn die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt und durch diesen bezahlt werde oder die Buchung durch den Arbeitgeber erfolge. Bei Selbständigen, gewerblich Tätigen oder Mitinhabern von Unternehmen könne der Nachweis in ähnlicher Weise erfolgen, insbesondere durch eine Eigenbestätigung unter Angaben der Geschäftsanschrift sowie, soweit vorhanden, der Umsatzsteueridentifikationsnummer. Weitere Nachweismöglichkeiten seien gegeben (vgl. Bürgerschafts-Drucks. 20/5840 S. 10).

Dadurch kommt hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die Nachweispflicht des § 1 Abs. 1 Satz 5 HmbKTTG nur die Administrierbarkeit des Gesetzes erleichtern soll und damit als Konkretisierung der bereits aus § 90 AO i. V. m. § 1 Nr. 1 des Hamburgischen Abgabengesetzes folgenden Mitwirkungspflicht zu verstehen ist. Der Betreiber kann den Übernachtungsgast insbesondere beim Vorgang des Eincheckens ohne größeren zusätzlichen Aufwand nach dem Zweck des Aufenthalts befragen. Dies ist grundsätzlich nicht unverhältnismäßig, weil der Betreiber melderechtlich ohnehin bereits den Namen und die Dauer des Aufenthalts durch das Ausfüllen eines Meldescheines festhalten muss (§§ 26, 27 HmbMG). Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich zudem, dass sich der Betreiber auf die ausgefüllten Bescheinigungen und Auskünfte verlassen darf. Ihm soll keine - eventuell unzumutbare - Nachforschungspflicht auferlegt werden. Die Feststellung der Steuerpflicht obliegt dem Beklagten. Um dies zu erleichtern, wird dem Betreiber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zumutbar auferlegt, entsprechende Auskünfte und Nachweise einzuholen und für Überprüfungszwecke aufzubewahren (§ 7 Satz 3 HmbKTTG).

Der Beherbergungsunternehmer kann somit auf der Grundlage der Auskünfte und Nachweise seiner Übernachtungsgäste die Steueranmeldung und -berechnung durchführen. Er wird damit auch nicht unzumutbar mit dem Risiko einer Steuernacherhebung belastet, wenn sich später herausstellen sollte, dass die Erklärung des Gastes unzutreffend war. Der Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass nach § 4 Abs. 2 HmbKTTG in diesen Fällen grundsätzlich der Gast in die Haftung für die entgangene Steuer zu nehmen ist. Einer vorherigen Inanspruchnahme des Steuerschuldners bedarf es in diesen Fällen nicht. Die Anwendung des § 219 Satz 1 AO ist ausgeschlossen. Sollte eine Haftung des Gastes nicht möglich oder durchsetzbar sein, ist eine - nachrangige - Inanspruchnahme des Betreibers regelmäßig sachlich unbillig im Sinne von § 163 AO, so dass er auch in diesen Fällen grundsätzlich nicht mit einer Inanspruchnahme zu rechnen hat. Eine nachträgliche abweichende Steuerfestsetzung durch Bescheid gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 HmbKTTG kommt dann regelmäßig nicht in Betracht. Sofern der Übernachtungsgast keine Auskünfte und Erklärungen zum Anlass seiner Übernachtung abgibt, muss der Betreiber nach der gesetzlichen Systematik davon ausgehen, dass die Übernachtung privat veranlasst und damit steuerpflichtig ist. Das Gesetz stellt in diesen Fällen im Wege einer Typisierung die widerlegbare Vermutung auf, dass die Übernachtung des Gastes privat veranlasst ist. Der Gesetzgeber darf bei Massengeschäften wie der Erhebung von Steuern im Interesse der Verwaltungsvereinfachung typisierende und generalisierende Vorschriften erlassen, soweit für möglichst viele Tatbestände eine angemessene Regelung geschaffen wird. Außerdem muss sich die typisierende Regelung realitätsgerecht am typischen Fall orientieren und darf keinen atypischen Fall als Leitbild wählen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 1 BvL 8/05, BVerfGE 123, 1 m. w. N.). Hier ist die Vermutung, dass ein Gast aus privaten Gründen übernachtet, wenn er auf Frage eines Beherbergungsunternehmers zum Anlass der Übernachtung keine Angaben macht, lebensnah und deshalb eine zulässige Typisierung. Es ist davon auszugehen, dass ein Gast bei Kenntnis der Steuerbefreiung für zwingend beruflich veranlasste Übernachtungen diesbezügliche Angaben machen würde, um selbst in den Genuss der Steuerbefreiung zu kommen oder jedenfalls den Hotelbetreiber nicht mit der Steuer zu belasten.

bb) Die Mitwirkungspflicht des Betreibers des Beherbergungsbetriebs durch Befragung der Gäste und Aufbewahrung der Nachweise (§ 7 Satz 3 HmbKTTG) ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil der Betreiber dazu nicht befugt wäre. Die Datenerhebung und Aufbewahrung ist zulässig. Es wird dadurch nicht unzulässig in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Gäste oder ihrer Arbeitgeber eingegriffen (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs .1 GG). Der Eingriff ist vielmehr gerechtfertigt.

Als nicht öffentliche Stelle sind für die Klägerin gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes einschlägig. § 4 Abs. 1 BDSG bestimmt, dass auch nichtöffentliche Stellen personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen dürfen, soweit das Bundesdatenschutzgesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat. Diese Vorschrift enthält ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt als den prägenden Grundsatz des deutschen Datenschutzrechts. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ist verboten, sofern nicht eine spezielle Erlaubnis durch Rechtsnormen oder durch Einwilligung des Betroffenen erteilt worden ist (vgl. Gola/Schomerus, BDSG, 11. Aufl. 2012; § 4 Rn. 3). Eine andere Rechtsvorschrift kann auch aus dem Landesrecht folgen. Aus ihr muss sich hinreichend bestimmt ergeben, dass die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zulässig ist. Dabei kann der systematische Zusammenhang des Gesetzes in den Blick genommen werden (vgl. Gola/Schomerus, BDSG, 11. Aufl. 2012; § 4 Rn. 8 ff.; Sokol, in Simitis, BDSG, 7. Aufl. 2011, § 4 Rn. 12 ff.). Ausdrückliche gesetzliche Verarbeitungsgebote implizieren die Erlaubnis zur Erhebung und Nutzung der zur Erfüllung der Pflichten erforderlichen Daten. So enthalten gesetzliche Mitteilungspflichten zugleich die Befugnis, die entsprechenden Angaben zu speichern und zu übermitteln. Buchführungspflichten nach dem Handelsrecht haben etwa zur Voraussetzung, dass die entsprechenden Daten erhoben und aufgezeichnet werden (vgl. Sokol, in Simitis, BDSG, 7. Aufl. 2011, § 4 Rn. 12 ff.).

Hier ergibt sich die Erlaubnis der Betreiber, die für die Erfüllung des Tatbestandmerkmals der "zwingenden" Erforderlichkeit der Übernachtung für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit des Übernachtungsgastes notwendigen personenbezogenen Daten zu erheben, hinreichend deutlich aus § 1 Abs. 1 Satz 5 HmbKTTG. Danach ist der Betreiber - im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht - verpflichtet, diese Daten zu ermitteln, um die vom Gesetz geforderten Nachweise erbringen zu können. Dies impliziert eine Befugnis zur Erhebung der Daten, zumal der Betreiber nach § 7 Satz 3 HmbKTTG verpflichtet ist, die sich aus der Datenerhebung resultierenden Aufzeichnungen und Belege für einen Zeitraum von vier Jahren beginnend mit dem Ablauf des Jahres der Steuerentstehung aufzubewahren. Weitere Vorschriften zur Datenerhebung oder zum Datenschutz brauchte der Landesgesetzgeber nicht zu erlassen, weil ergänzend die einschlägigen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes eingreifen, so insbesondere § 15 Abs. 1 Nr. 1 BDSG, der die Weitergabe der Daten an die Finanzbehörde erlaubt, und § 35 BDSG, der Regelungen zur Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten enthält.

Der Berechtigung des Betreibers zur Datenerhebung steht allerdings keine gesetzliche Verpflichtung des Gastes gegenüber, eine Erklärung über den Grund seines Aufenthalts abzugeben. Die Abgabe einer solchen Erklärung gegenüber dem Betreiber ist vielmehr freiwillig. Darauf weist die Freie und Hansestadt Hamburg in den bereitgestellten Vordrucken ausdrücklich hin. Ob die Erklärung tatsächlich freiwillig im Sinne von § 4a BDSG abgegeben wird, oder eine relevante Fremdbeeinflussung der Entscheidung des Gastes in dem Bestreben zu sehen ist, in den Genuss der Steuerbefreiung zu kommen, kann hier dahingestellt bleiben.

cc) Es liegt durch die rechtliche Ausgestaltung des KTTG auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, weil durch ein strukturelles Defizit die gleichmäßige Erhebung der Steuer nicht sichergestellt ist. Verfassungsrechtlich verboten ist ein Widerspruch zwischen dem normativen Befehl der materiell pflichtbegründenden Steuernorm und der nicht auf Durchsetzung angelegten Erhebungsregelung (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. März 2004 2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94). Ein solcher Widerspruch liegt nicht vor. Eine beachtliche Gewähr für den gleichheitsgerechten Erfolg der Steuererhebung bietet bereits der Umstand, dass nur eine Erklärung des Übernachtungsgastes mit entsprechenden Belegen zur Steuerfreiheit für beruflich bedinge Übernachtungen führt. Damit unterscheidet sich das vorliegende Erhebungsverfahren von Besteuerungsverfahren, in denen das Unterlassen von Handlungen eine faktische Steuerfreiheit nach sich zieht (vgl. BVerfG, Urteile vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, zur Erklärung privater Zinserträge; vom 9. März 2004 2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94, zur Offenbarung von Spekulationsgewinnen). Die nicht auszuschließende Gefahr wahrheitswidriger Erklärungen führt nicht zu einem strukturellen Erhebungsdefizit. Zum einen spricht die geringe Steuerersparnis und die Bußgeldbewehrung einer vorsätzlichen oder fahrlässigen unzutreffenden Erklärung für die Richtigkeit der Erklärungen und Bescheinigungen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Oktober 2013 14 A 316/13, DVBl. 2014, 249). Zum anderen steht durch die Möglichkeit der Steuernachschau (§ 8 KTTG), die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten (§ 9 KTTG), insbesondere die Auskunftspflicht des Gastes zum zwingenden beruflichen oder betrieblichen Hintergrund der Übernachtung (§ 9 Abs. 2 KTTG) und die Möglichkeit der Auskunftseinholung von Dritten nach § 93 AO - insbesondere von Arbeitgebern - in Verbindung mit den Vollstreckungsmöglichkeiten nach § 328 ff. AO ein hinreichendes Instrumentarium an Kontrollmitteln zur Verfügung. Damit kann die Richtigkeit der Steueranmeldungen und können insbesondere die Übernachtungsanlässe mit hinreichender Effektivität überprüft werden. Selbst wenn die vom Beklagten bereitgestellten Formulare "Arbeitgeberbestätigung" und "Bestätigung für eigenberufliche Tätigkeiten" keinen Raum für nähere Erläuterungen des beruflichen oder betrieblichen Hintergrundes der Übernachtung lassen und daraus allein möglicherweise keine Anhaltspunkte für Nachfragen hervorgehen, können sich solche aus anderen Umständen ergeben (etwa Übernachtungen am Wochenende mit einem Partner) oder können Kontrollen stichpunktartig vorgenommen werden, um den gleichmäßigen Gesetzesvollzug sicherzustellen. Nach den insoweit unstrittigen Ausführungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung finden tatsächlich Nachschauen statt. Auf das Ausmaß der Kontrolldichte und die tatsächliche Effektivität der Überprüfungen kommt es für die Frage, ob das Gesetz strukturell auf ein Vollzugsdefizit angelegt ist, nicht an.

dd) Soweit die Klägerin rügt, das HmbKTTG erfasse auch Übernachtungsaufwand, der keine besondere Leistungsfähigkeit indiziere, und enthalte deshalb nicht alle notwendigen Ausnahmeregelungen, liegt ebenfalls kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor.

Aus § 1 Abs. 2 Satz 2 HmbKTTG ergibt sich, dass das Unterkommen von Personen in Krankenhäusern, Rehabilitationskliniken, Alten- und Pflegeheimen, Hospizen und vergleichbaren Einrichtungen, die dem Unterkommen von Personen in besonderen sozialen Situationen dienen, nicht als Übernachtung im Sinne des HmbKTTG gilt. Das Gesetz enthält damit einen breit angelegten Ausnahmetatbestand, der besonderen sozialen Situationen Rechnung trägt. Darüber hinaus ergibt sich aus dem oben Dargelegten, dass Daueraufenthalte in Hotels oder in anderen Beherbergungsbetrieben keine steuerpflichtigen Übernachtungen begründen. Der Gesetzgeber ist nicht gehalten, jegliche Ausnahmesituation zu berücksichtigen, aus der sich ergibt, dass die Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb keine besondere Leistungsfähigkeit indiziert. Insbesondere ist keine Ausnahmeregelung für Notfälle bei einer zeitweisen Unbewohnbarkeit der eigenen Wohnung erforderlich. Hier greift der oben dargelegte Grundsatz der zulässigen Typisierung. Er impliziert, dass Besonderheiten des Einzelfalls vernachlässigt werden dürfen. Ausnahmesituationen können durch Billigkeitsregelungen angemessen gelöst werden (§§ 163, 227 AO).

c)Die Klägerin wird durch die Verpflichtung zur Berechnung, Anmeldung und Abführung der Steuer auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG verletzt.

Art. 12 Abs. 1 GG schützt die Berufsfreiheit grundsätzlich nicht vor Veränderungen der Marktdaten und Rahmenbedingungen der unternehmerischen Entscheidungen. Insbesondere gewährleistet das Grundrecht keinen Anspruch auf eine erfolgreiche Marktteilhabe oder künftige Erwerbsmöglichkeiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.04.2004 1 BvR 905/00, BVerfGE 110, 274). Der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG ist jedoch dann berührt, wenn Normen, die zwar die Berufstätigkeit selbst unberührt lassen, aber Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern, infolge ihrer Gestaltung in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz haben (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. April 1997 1 BvR 48/94, BVerfGE 95, 267; vom 14. Juli 1998 1 BvR 1640/97, BVerfGE 98, 218).

Die Verpflichtungen zur Berechnung, Anmeldung und Abführung der Steuer verändern die Rahmenbedingungen der Berufsausübung. Ihnen kommt auch eine objektiv berufsregelnde Tendenz zu. Dies ergibt sich daraus, dass es zur richtigen Berechnung der Steuer erforderlich ist, dass der Betreiber des Beherbergungsbetriebes es im Rahmen seiner üblichen Berufstätigkeit übernimmt, seine Übernachtungsgäste zum Anlass der Übernachtung zu befragen. Es wird damit vorausgesetzt, dass er den Ablauf seiner Berufstätigkeit auf diese neuen Anforderungen einstellt.

Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung bedürfen gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage, die den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt. Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit müssen vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls dienen und den Berufstätigen nicht übermäßig oder unzumutbar treffen (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Oktober 1998 1 BvR 2306 u. a., BVerfGE 98, 341).

Die Einführung des HmbKTTG bezweckt die Erzielung von Steuern, um Einnahmen für den Haushalt der Freien und Hansestadt Hamburg zu gewinnen (vgl. Bürgerschafts-Drs. 20/4386, S. 1). Das Gesetz dient damit einem vernünftigen, gemeinwohlbezogenen Zweck und ist verhältnismäßig.

Wie oben dargelegt, ist die neben der Ausfüllung des Meldescheins erforderliche Befragung des Übernachtungsgastes über den Anlass der Übernachtung nebst gegebenenfalls erforderlicher Vorlage von Belegen oder der Formulare zum Ausfüllen grundsätzlich kein unverhältnismäßiger Mehraufwand des Betreibers eines Beherbergungsbetriebes. Eine "Nachforschung" beim Hotelgast wird vom Betreiber nicht verlangt. Er kann sich vielmehr im Regelfall auf die Richtigkeit der Erklärungen und Bescheinigungen verlassen. Auch die Berechnung der Steuer ist nicht besonders kompliziert und mit vertretbarem Aufwand zu leisten. Es müssen nur die (nach Abzug des gegebenenfalls mit berechneten Preises für das Frühstück oder sonstige Mahlzeiten) Nettoentgelte je Gast und Übernachtung ermittelt und auf diese die Pauschsätze des § 3 KTTG angewandt werden. Eine Berechnung der Steuer beim Check-In oder Check-Out an der Rezeption müsste zudem nur dann erfolgen, wenn sie dort individuell auf den Übernachtungspreis des Gastes aufgeschlagen werden soll. Dazu sind die Betreiber durch das KTTG indes nicht verpflichtet. Sie haben - wie oben dargelegt - auch die Möglichkeit, die Steuer nicht gesondert auszuweisen, sondern kalkulatorisch in ihrer Preisberechnung zu berücksichtigen.

Soweit die Klägerin geltend macht, dass die mit der Kultur- und Tourismustaxe einhergehenden Aufwendungen in den Bereichen Mitarbeiterschulung, Buchführung, Dokumentation usw. einen erheblichen und unverhältnismäßigen Mehraufwand verursachen würden, kann das Gericht eine solche, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzende wirtschaftliche Belastung nicht feststellen. Die mit der Anlage K 6 geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von insgesamt ... € sind ohne nähere Erläuterungen und Belege nicht nachvollziehbar und erscheinen hoch gegriffen, wenn etwa Papierkosten mit ... € und Kosten der täglichen Sammlung/Prüfung und Ablage der Listen und Belege in Höhe von ... € angesetzt werden. Die Zahlen stammen aus dem Jahr 2012 und sind als Schätzung dem Controlling der Klägerin entnommen. Selbst wenn sie sich, wie von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, tatsächlich in 2013 bestätigt haben sollten, belastet der damit verbundene Aufwand die Klägerin nicht unverhältnismäßig. Auf der Grundlage der Zahlen der Anlage K 6 würde sich bei ... Check-Ins in 2012 und Kosten von ... € eine Belastung pro Check-In von knapp 0,20 € ergeben. Tatsächlich dürfte die Verteuerung der einzelnen Übernachtung erheblich geringer sein, weil davon auszugehen ist, dass viele Gäste mehr als eine Übernachtung buchen. Die mit der Erhebung der Steuer verbundenen Kosten können kalkulatorisch auf die Gäste abgewälzt werden. Dass dies nicht möglich sein sollte, ist nicht erkennbar und wird auch von der Klägerin nicht geltend gemacht.

Trotz der kurzen Zeitspanne zwischen Verkündung des HmbKTTG (18. Dezember 2012) und In-Kraft-Treten des Gesetzes am 1. Januar 2013 war es nicht erforderlich, dass der Gesetzgeber den Betreibern von Beherbergungsbetrieben eine Übergangsfrist zur Umsetzung des Gesetzes gewährt, bzw. das Gesetz später in Kraft treten lässt.

Zum einen ist das Gesetz schon am 4. Dezember 2012 von der Hamburgischen Bürgerschaft verabschiedet worden, worüber nach dem Kenntnisstand des Gerichts auch in der Presse berichtet wurde. Ab diesem Zeitpunkt stand der Inhalt des Gesetzes fest und konnten sich die Betreiber von Beherbergungsunternehmen auf die neue Rechtslage vorbereiten. Ein Zeitraum von knapp vier Wochen ist zwar nicht besonders lang, aber ausreichend, um sich auf die neue Situation einzustellen, zumal - wie oben dargelegt - von den Betreibern keine unverhältnismäßigen Anstrengungen verlangt werden und die erste Steueranmeldung erst nach dem ersten Quartal 2013 erfolgen musste.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.






FG Hamburg:
Urteil v. 09.04.2014
Az: 2 K 169/13


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/77abdd90a50d/FG-Hamburg_Urteil_vom_9-April-2014_Az_2-K-169-13




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