Bundespatentgericht:
Beschluss vom 3. November 2009
Aktenzeichen: 6 W (pat) 7/08

(BPatG: Beschluss v. 03.11.2009, Az.: 6 W (pat) 7/08)

Tenor

Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 04 F des Deutschen Patentund Markenamts vom 29. Oktober 2004 wird aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:

Patentansprüche 1 bis 17 vom 27.10.2009, Beschreibung Seiten 1, 1a und 2 vom 27.10.2009, sowie Seiten 3 bis 5 vom 12.06.2009.

Gründe

I.

Die Erfindung wurde am 12.04.2003 beim Deutschen Patentund Markenamt unter dem Aktenzeichen 103 16 886.9 angemeldet.

Mit Prüfungsbescheid vom 19.02.2004 wurde dem Anmelder mitgeteilt, dass dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 der Inhalt der DE 202 11 443 U1 neuheitsschädlich entgegenstehe. Weiter waren zum relevanten Stand der Technik die DE 196 10 079 A1 und die DE 689 10 548 T2 ermittelt worden. Der Anmelder hat daraufhin mit Eingabe vom 07.09.2004 Entscheidung nach Lage der Akten beantragt, ohne sich in der Sache weiter zu äußern.

Mit Beschluss vom 29.10.2004 hat die Prüfungsstelle für Klasse E 04 F unter Bezugnahme auf die im vorangegangenen Prüfungsbescheid dargelegte Sachlage die Anmeldung schließlich zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er reicht neue Patentansprüche 1 bis 17 ein und führt aus, dass der Gegenstand von Hauptund Nebenanspruch jeweils gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik patentfähig sei.

Der Anmelder beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen: Patentansprüche 1 bis 17 vom 27.10.2009; Beschreibung Seiten 1, 1a und 2 vom 27.10.2009, sowie Seiten 3 bis 5 vom 12.06.2009.

II.

Die formund fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch insoweit erfolgreich, als sie zur Erteilung eines Patents im beantragten Umfang führt.

Die Anmeldung betrifft nach dem geltenden Patentanspruch 1 einenelastischen Bodenbelag aus thermoplastischen Kunststoff-Materialien, gekennzeichnet durcheine dekorative Deckschicht aus duroplastischem Material, die mit einem Kern aus thermoplastischen Kunststoffen zu einer Einheit verbunden ist.

Nach dem nebengeordneten Patentanspruch 14 betrifft die Anmeldung ferner ein Verfahren zur Herstellung eines Bodenbelags mit einem Kern aus thermoplastischen Kunststoffen, dadurch gekennzeichnet, dass der thermoplastische Kern mit einer dekorativen Deckschicht aus duroplastischem Material zu einer Einheit verpresst und die duroplastische Deckschicht dabei ausgehärtet und mit dem Kern verbunden wird.

An Hauptund Nebenanspruch schließen sich jeweils rückbezogene Unteransprüche 2 bis 13 bzw. 15 bis 17 an, zu deren Wortlaut auf den Akteninhalt verwiesen wird.

1.

Die geltenden Unterlagen sind zulässig. Die Patentansprüche 1 bis 17 entsprechen identisch der ursprünglich eingereichten Fassung, wobei lediglich der im der ursprünglichen Anspruch 5 enthaltene Ausdruck "schweres Dämpfungsmaterial" in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Erläuterungen in der Beschreibung in zulässiger Weise durch den Begriff "Schwerrücken" ersetzt wurde. Der ursprüngliche Anspruch 18 wurde gestrichen. Die Beschreibung wurde um eine Würdigung des ermittelten Standes der Technik ergänzt.

2.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist patentfähig.

2.1 Der zweifellos gewerblich anwendbare Bodenbelag nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu.

Soweit die Prüfungsstelle in dem angefochtenen Beschluss die DE 202 11 443 U1 als neuheitsschädliche "ältere Anmeldung" bezüglich des Patentanspruchs 1 anführt, verkennt sie, dass diese -vorangemeldete und nachveröffentlichte -Druckschrift als Gebrauchsmusteranmeldung nicht zu den in § 3 (2) PatG abschließend aufgezählten Patentanmeldungen mit älterem Zeitrang zählt und daher auch zur Beurteilung der Neuheit nicht heranzuziehen ist (vgl. auch Schulte, PatG, 8. Aufl., § 3 Rn. 67). Diese Druckschrift hat somit bei der Beurteilung der Patentfähigkeit des Anmeldungsgegenstandes außer Betracht zu bleiben. Gegenüber dem Laminat nach der ferner ermittelten DE 196 10 079 A1 ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 neu, weil dort die Deckschicht ("Prepregschicht" 1) auf eine thermoplastische Schicht aufgeklebt und nicht mit ihr (unmittelbar) zu einer Einheit verbunden ist. Bei dem Schichtstoff nach der DE 689 10 548 T2 schließlich fehlt ein Kern aus thermoplastischem Kunststoff.

2.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, einen Bodenbelag zu schaffen, der einerseits elastische und damit flexible Verlegeund Gebrauchseigenschaften bei andererseits hoch widerstandsfähiger Oberfläche aufweist. Um dieses Anforderungsprofil zu erfüllen, gibt der Anmeldungsgegenstand 1 die Lehre, einen Verbund aus einem thermoplastischen Kern mit einer Deckschicht aus duroplastischem Material herzustellen. Insbesondere ist hierbei von Bedeutung, dass zwischen Kernund Deckschicht keine Verklebung erfolgt, sondern, wie in dem nebengeordneten Verfahrensanspruch 14 näher ausgeführt, unter Druck und Wärmezufuhr ein echter Stoffverbund entsteht. Auf einen solchermaßen aufgebauten Bodenbelag findet sich in dem aufgezeigten Stand der Technik kein Hinweis. So zeigt die DE 196 10 079 A1 ein auch als Bodenbelag einsetzbares Laminat aus zwei miteinander verklebten Schichten, einer thermoplastischen Harzschicht und einer sog. Prepreg-Schicht als Deckschicht, wobei die Klebstoffschicht explizit als eine separate Schicht zwischen Kern und Deckschicht verbleibt, das Laminat somit dreischichtig aufgebaut ist (vgl. dort u. a. Anspruch 1 und Zeichnung). Zu einerzweischichtigen Struktur aus miteinander zu einer Einheit verbundener Kernund Deckschicht vermittelt diese Druckschrift daher keine Anregung. Bei dem Verfahren zur Herstellung eines dekorativen hitzehärtbaren Laminats nach der DE 689 10 548 T2 wird zunächst eine sog. Oberflächenschicht durch Imprägnieren einer Papierbahn mit Melamin-Formaldehyd-Harz hergestellt. Diese wird dann auf eine Grundschicht aufgebracht und mit dieser verklebt (s. dort Anspruch 1). Wie bei dem Laminat nach der DE 196 10 079 A1 besteht somit auch hierbei der fertige Schichtstoff zumindest aus drei Schichten, nämlich Grundschicht, Klebstoffschicht und Oberflächenschicht, wobei letztere auch aus mehreren übereinanderliegenden imprägnierten Papierbahnen, also ihrerseits mehrschichtig aufgebaut sein kann. Auch die DE 689 10 548 T2 bietet daher keine Veranlassung dahingehend, einen zweischichtigen Verbundstoff aus miteinander zu einer Einheit verbundener Kernund Deckschicht zu schaffen. Keine der angeführten Druckschriften konnte somit für sich oder in Kombination untereinander den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nahelegen. Der Patentanspruch 1 ist daher gewährbar.

3.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 14 ist patentfähig.

3.1 Das Verfahren nach dem nebengeordneten Patentanspruch 14 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu. Dies ergibt sich bereits daraus, dass bei keinem der dort offenbarten Schichtstoffe ein thermoplastischer Kern mit einer Deckschicht unter Pressen und Aushärten verbunden wird.

3.2 Das Verfahren nach Patentanspruch 14 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Beide zum Stand der Technik ermittelten Druckschriften offenbaren als Herstellungsverfahren für einen Schichtstoff ein Aufkleben einer Deckschicht auf eine Grundschicht mittels einer eigenen Kleberschicht. Zu dem in Patentanspruch 14 beanspruchten thermischen Verpressen einer duroplastischen mit einer thermoplastischen Schicht kann somit keine dieser Entgegenhaltungen eine Anregung geben. Auch der nebengeordnete Patentanspruch 14 ist daher gewährbar.

4.

Mit dem sie tragenden Hauptbzw. Nebenanspruch sind damit auch die jeweils rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 13 und 15 bis 17 gewährbar.

5.

Da der Senat auch im Übrigen keine Hinderungsgründe für eine Patenterteilung mit den beantragten Unterlagen sieht und solche auch von der Prüfungsstelle nicht geltend gemacht wurden, ist das Patent antragsgemäß zu erteilen.

Dr. Lischke Guth Schneider Hildebrandt Cl






BPatG:
Beschluss v. 03.11.2009
Az: 6 W (pat) 7/08


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