Den Patentanwälten C. wird Akteneinsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens X ZR 61/05 gewährt.
I. Die Beklagte hat dem Akteneinsichtsgesuch der Patentanwälte C. widersprochen, weil diese keinerlei Gründe für die begehrte Akteneinsicht angegeben haben; die Klägerin hat sich mit der begehrten Akteneinsicht einverstanden erklärt.
II. Dem Antrag ist stattzugeben. Nach der Regelung in § 99 Abs. 3, § 31 PatG ist die Einsicht in die Akten eines Nichtigkeitsverfahrens lediglich von einem förmlichen Antrag, nicht jedoch von der Darlegung eines berechtigten Interesses abhängig. Die Notwendigkeit der Darlegung eines solchen Interesses besteht nach dem Wortlaut des § 99 Abs. 3 PatG nur dann, wenn von Seiten des Patentinhabers oder des diesem im Hinblick auf die Akteneinsicht gleich zu behandelnden Nichtigkeitsklägers ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dargetan wird (vgl. Sen.Beschl. v. 17.10.2000 - X ZR 4/00, GRUR 2001, 143). Ein solches hat die dem Akteneinsichtsgesuch widersprechende Beklagte nicht dargelegt.
Melullis Keukenschrijver Mühlens Meier-Beck Asendorf Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 04.01.2005 - 4 Ni 30/03 (EU) -
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