Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 17. Februar 1993
Aktenzeichen: 17 W 274/91

(OLG Köln: Beschluss v. 17.02.1993, Az.: 17 W 274/91)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Oberlandesgericht Köln hat in seinem Beschluss vom 17. Februar 1993 (Aktenzeichen 17 W 274/91) entschieden, dass eine Anwaltssozietät bei der gerichtlichen Geltendmachung einer ihr zustehenden Honorarforderung von einem oder mehreren Sozietätsmitgliedern oder einem externen Anwalt vertreten werden kann. In diesem Fall sind die Voraussetzungen für die Erhöhung der Prozessgebühr gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO erfüllt. Jedoch gehört der Mehrvertretungszuschlag zur Prozessgebühr bei einer Honorarklage der Anwaltssozietät nicht zu den vom unterlegenen Mandanten zu erstattenden notwendigen Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 91 ZPO.

Der Tenor der Entscheidung lautet, dass die Beschwerde der Kläger zurückgewiesen wird und diese die Gerichtsgebühren des Beschwerdeverfahrens tragen müssen. Die übrigen Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens werden den Klägern zu 7/11 und dem Beklagten zu 4/11 auferlegt.

Das Gericht hat festgestellt, dass die Kläger zwar einen Mehrvertretungszuschlag gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO für ihre Vertretung im Prozess erhalten, dieser aber nicht zu den erstattungsfähigen Kosten im Sinne von § 91 ZPO gehört. Die Kosten, die der obsiegenden Partei vom unterlegenen Gegner erstattet werden können, sind nur diejenigen, die sie bei vernünftiger Interessenwahrung zur Erreichung des Prozessziels aufwenden musste. Es wird davon ausgegangen, dass die Kläger ihr Rechtsschutzziel, einen auf Zahlung des Honorars an alle Mitglieder der Sozietät lautenden Vollstreckungstitel zu erwirken, auch ohne den Mehrvertretungszuschlag erreichen können. Daher ist dieser nicht erstattungsfähig.

Die Entscheidung beruht auf dem Grundsatz, dass eine Anwaltssozietät einem ihrer Mitglieder die gerichtliche Geltendmachung einer Honorarforderung überlassen kann, um Kosten zu sparen. Jedes Mitglied der Sozietät ist berechtigt, den Vergütungsanspruch im eigenen Namen als Gesamtgläubiger geltend zu machen. Durch einen Vollstreckungstitel, der auf Zahlung an alle Mitglieder der Sozietät lautet, werden diese nicht schlechter gestellt als bei einem Titel, der mehrere oder alle von ihnen als Vollstreckungsgläubiger ausweist. Die Anwaltssozietät hat somit ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Mandanten erfüllt, indem sie die Honorarforderung auf effiziente und kostengünstige Weise geltend macht.

Die beschwerdeführenden Kläger haben ihre Beschwerde somit zu Unrecht eingereicht. Die Kostenentscheidung des Gerichts beruht auf den entsprechenden Vorschriften der Zivilprozessordnung.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Köln: Beschluss v. 17.02.1993, Az: 17 W 274/91


1. Läßt sich eine Anwaltssozietät bei der gerichtlichen Geltendmachung einer ihr zustehenden Honorarforderung gegenüber dem Mandanten von einem oder mehreren Sozietätsmitgliedern oder einem außenstehen Anwalt als Prozeßbevollmächtigten vertreten, sind die Voraussetzungen der Erhöhung der Prozeßgebühr gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO erfüllt.

2. Der Mehrvertretungszuschlag zur Prozeßgebühr gehört bei einer Honorarklage der Anwaltssozietät aber nicht zu den vom unterlegenen Mandanten zu erstattenden notwendigen Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 91 ZPO.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens. Die übrigen Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens werden den Klägern zu 7/11, dem Beklagten zu 4/11 auferlegt.

Gründe

Das zulässige Rechtsmittel der Kläger

hat keinen Erfolg. Zu Recht hat es die Rechtspflegerin in dem

angefochtenen Beschluß abgelehnt, die von den Klägern geltend

gemachte Erhöhung der Prozeßgebühr um 18/10 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2

BRAGO zum Betrage von 689,40 DM zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer,

insgesamt 785,92 DM, in die Kostenausgleichung einzubeziehen.

1.

Zutreffend gehen die Kläger allerdings

davon aus, daß der Anwaltssozietät, deren Mitglieder sie sind, für

ihre Vertretung im Prozeß ein Mehrvertretungszuschlag gemäß § 6

Abs. 1 Satz 2 BRAGO erwachsen ist. Nach dieser Vorschrift erhöht

sich die Prozeß-gebühr des für mehrere Auftraggeber in derselben

Angelegenheit zum selben Gegenstand tätigen Rechtsanwalts durch

jeden Auftraggeber um 3/10, höchstens jedoch um zwei volle

Gebühren. Die Kläger sind als Auftraggeber der Sozietät anzusehen.

Treten - wie im hier zu entscheidenden Fall - nicht besondere

Umstände in Erscheinung, die eine Selbstvertretung einzelner oder

aller zu einer Sozietät verbundenen klagenden oder beklagten

Rechtsanwälte nahelegen, ist anzunehmen, daß die Anwälte ihre

gemeinschaftliche Vertretung der Sozietät übertragen haben und daß

die Gebühren und Auslagen für ihre Prozeßvertretung in der Instanz

nur einmal anfallen (vgl. hierzu Beschluß des Senats vom 17.

September 1979 - 17 W 252-253/79 -, veröffentlicht in JurBüro

1980, 613). Hinsichtlich des Begriffs "mehrere Auftraggeber"

bestehen hier keine Bedenken. Insoweit ist darauf abzustellen, ob

an der Angelegenheit, in der der Anwalt bzw. die Anwaltssozietät

tätig geworden ist, mehrere natürliche oder juristische Personen

beteiligt sind. Der Senat hat seine früher in ständiger

Rechtsprechung vertretene Auffassung, wonach Mitglieder einer

Anwaltssozietät in Prozessen aus dem Mandatsverhältnis nicht

mehrere Auftraggeber im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO seien

(vgl. z.B. die oben zitierte Entscheidung) aufgegeben (Beschluß des

Senats vom 22. Oktober 1987 - 17 W 279/87 -, veröffentlicht in

JurBüro 1987, 1871 = Rpfl. 1988, 119 = Anw.Bl. 1988, 251 = MDR

1988, 155 mit Anmerkung von Schneider). Hier sind von der

Anwaltssozietät im Prozeß sieben Kläger in derselben Angelegenheit

und zum selben (Streit- ) Gegenstand, nämlich bei der

Geltendmachung einer ihnen gemeinschaftlich zustehenden

Honorarforderung, vertreten worden.

2.

Der der Anwaltssozietät der Kläger

erwachsene Mehrvertretungszuschlag gehört indessen nicht zu den

notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung im Sinne von § 91 Abs. 1

Satz 1 ZPO. Führen mehrere Mitglieder einer Anwaltssozietät einen

Aktivprozeß, der eine ihnen gemeinsam zustehende Honorarforderung

zum Gegenstand hat, ist der durch ihre gemeinschaftliche

anwaltliche Vertretung im Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2

BRAGO anfallende Mehrvertretungszuschlag in der Regel nicht

erstattungsfähig.

Im Kostenrecht gilt der Grundsatz, daß

die obsiegende Partei nur diejenigen Kosten ihrer Prozeßführung vom

unterlegenen, zur Kostentragung verurteilten Gegner erstattet

verlangen kann, die sie bei vernünftiger, sachgerechter Wahrung

ihrer Interessen zur Erreichung des Prozeßziels aufwenden mußte. Im

Rahmen dieses Grundsatzes haben die Kostenfestsetzungsorgane nicht

unter allen Umständen diejenigen Kosten zu berücksichtigen, deren

es zum Ablauf des Prozesses, wie er tatsächlich geführt worden ist,

bedurfte. Vielmehr ist auch zu prüfen, ob die jeweilige Partei bzw.

die jeweiligen Parteien ihr Rechtsschutzziel auf eine

gleichwertige Art ohne Gefährdung wohlverstandener Belange hätten

erreichen können (Beschluß des Senats vom 23. September 1991 - 17

W 129/91 -, veröffentlich in OLGR Köln 1992, 79). So ist allgemein

anerkannt, daß eine Partei, die einen oder mehrere Ansprüche ohne

triftigen Grund durch mehrere Klagen verfolgt, obwohl die

Geltendmachung zumutbarerweise in einem Prozeß hätte erfolgen

können, nur diejenigen - geringeren - Kosten erstattet verlangen

kann, die ihr bei der letztgenannten Verfahrensweise entstanden

wären (Zöller-Herget, ZPO, 17. Auflage, § 91 Rn. 13 "Mehrheit von

Prozessen" m.w.N.). Auch gibt es Fallgestaltungen, bei denen eine

Mehrheit von Gläubigern aus dem Gesichtspunkt tunlichster

Kostenersparnis einem von ihnen die gerichtliche Geltendmachung

eines gemeinschaftlichen Anspruchs zu überlassen hat. So hat der

Senat in seinem zuletzt zitierten Beschluß entschieden, daß die

Mitglieder einer ungeteilten Erbengemeinschaft bei ungestörtem

Innenverhältnis unter Kostengesichtspunkten grundsätzlich gehalten

sind, eine Nachlaß-forderung gemäß § 2039 BGB von einem von ihnen

gerichtlich verfolgen zu lassen; klagen in einem derartigen Fall

mehrere Miterben, so ist der einem gemeinsamen

Prozeßbevollmächtigten erwachsene Mehrvertretungszuschlag nicht

erstattungsfähig.

Entsprechendes gilt nach Auffassung des

Senats bei gerichtlicher Geltendmachung einer Honorarforderung,

die einer Anwaltssozietät zusteht. Ohne Gefährdung ihrer

berechtigten Interessen können die Mitglieder der Sozietät ihr

Rechtsschutzziel, einen auf Zahlung des Honorars an alle Mitglieder

lautenden Vollstreckungstitel gegen den Schuldner zu erwirken,

unter Vermeidung eines Mehrvertretungszuschlages dadurch

erreichen, daß ein Mitglied Klage erhebt. Vergütungsansprüche der

Mitglieder einer Anwaltssozietät gehören zwar im allgemeinen zu dem

nach § 719 Abs. 1 BGB gesamthänderisch gebundenen

Gesellschaftsvermögen. Den Besonderheiten der Anwaltsgemeinschaft

Rechnung tragend wird indessen von der Rechtsprechung und Literatur

nahezu einhellig die auch vom Senat geteilte Auffassung zu

vertreten, daß jedes Mitglied der Sozietät berechtigt ist, den

Vergütungsanspruch im eigenen Namen als Gesamtgläubiger geltend zu

machen (z.B. BGH NJW 1980, 2407; OLG Düsseldorf Anw.Bl. 1985, 388;

OLG Saarbrücken Rpfl. 1978, 227; Riedel/Sußbauer, BRAGO, 6.

Auflage, § 5 Rn. 2; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 11.

Auflage, § 5 Rn. 9; Hartmann, Kostengesetze, 24. Auflage, § 5

BRAGO Anm. 2 B). Im übrigen können die Grundsätze der gewillkürten

Prozeßstandschaft allgemein auch auf die Einziehung von Forderungen

einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts angewandt werden, so daß ein

Vergütungsanspruch der Anwaltsgemeinschaft von einem ihrer

Mitglieder auch aufgrund einer entsprechenden Ermächtigung der

Sozietät im eigenen Namen gegen den Mandanten eingeklagt werden

kann (BGH NJW 1988, 1585). Durch einen von einem der

Sozietätsanwälte erwirkten Vollstreckungstitel, der auf Zahlung an

alle Mitglieder der Anwaltssozietät lautet, werden diese nicht

schlechter als bei einem Titel gestellt, der mehrere oder gar alle

von ihnen als Vollstreckungsgläubiger ausweist.

Mit dieser kostensparenden

Vorgehensweise entspricht die Anwaltssozietät auch ihren

vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Mandaten. Dabei mag

dahinstehen, ob der von einem Mandaten mit einer Sozietät

geschlossene Anwaltsvertrag im allgemeinen dahin auszulegen ist,

daß der Mandant bei der Beitreibung eines Honoraranspruchs wie bei

der Beauftragung eines einzigen Anwalts zu stellen ist (so z.B. OLG

Düsseldorf JurBüro 1981, 1514; Mümmler JurBüro 1980, 1175 und 1988,

603). Jedenfalls folgt aus der allgemeinen, auch nachvertraglich

wirkenden anwaltlichen Pflicht, vorhersehbare, vermeidbare

Nachteile vom Mandanten fernzuhalten, insbesondere den für ihn

kostengünstigsten Weg einzuschlagen, daß es die Anwaltssozietät

einem ihrer Mitglieder zu überlassen hat, eine ihr zustehende

Honorarforderung im eigenen Namen geltend zu machen (OLG

Zweibrücken JurBüro 1984, 1828; OLG Karlsruhe JurBüro 1988, 1661;

Zöller-Herget, § 91 Rn. 13 "Sozietät"; Gerold/Schmidt/v.

Eicken/Madert, § 6 Rn. 15). Klagen dementgegen alle

Sozietätsmitglieder ein Honorar ein, müssen sie sich gegenüber dem

zur Kostentragung verurteilten Mandanten erstattungsrechtlich so

behandeln lassen, als habe nur eines ihrer Mitglieder im eigenen

Namen den Zahlungstitel erwirkt; der Mehrvertretungszuschlag ist

nicht erstattungsfähig, unabhängig davon, ob sich die

Anwaltsgemeinschaft von einem oder mehreren Mitgliedern oder von

einem außenstehenden Rechtsanwalt im Prozeß hat vertreten lassen.

Erst recht kann es erstattungsrechtlich nicht als gerechtfertigt

angesehen werden, daß jeder der Angehörigen einer Anwaltssozietät

sich selbst vertritt mit der Folge, daß der unterlegene Mandant mit

dem der Anzahl der Sozien entsprechenden Mehrfachen der

Anwaltsgebühren belastet wird (vgl. hierzu den in JurBüro 1988,

457, veröffentlichten Beschluß des Senats vom 16. April 1987 - 17 W

186-187/85 -; außerdem OLG Bamberg JurBüro 1985, 773). Die vom

Senat zur erstattungsrechtlichen Behandlung von anwaltlichen

Honorarprozessen vertretene Auffassung entspricht - jedenfalls im

Ergebnis - der herrschenden Meinung in Literatur und

Rechtsprechung (vgl. die Nachweise bei Gerold/Schmidt/v.

Eikken/Madert a.a.O., auch zur vereinzelten Gegenmeinung).

Für den hier zu entscheidenden Fall

bedeutet dies, daß die von den Klägern zur Kostenausgleichung

angemeldete Erhöhung der Prozeßgebühr nicht den zur

Rechtsverfolgung notwendigen Kosten des Rechtsstreits im Sinne von

§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zuzurechnen ist.

3.

Demgemäß ist die Beschwerde der Kläger

zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97

Abs. 1, 515 Abs. 3 (analog) ZPO. Dabei hat der Senat

berücksichtigt, daß der Beklagte seine Erinnerung gegen den auch

von den Klägern angefochtenen Beschluß zurückgenommen hat.

Streitwert für das Erinnerungs- und

Beschwerdeverfahren: 892,45 DM; Wert für die Gerichtsgebühr des

Beschwerdeverfahrens: 573,72 DM.






OLG Köln:
Beschluss v. 17.02.1993
Az: 17 W 274/91


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/772b085e860b/OLG-Koeln_Beschluss_vom_17-Februar-1993_Az_17-W-274-91




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