Landgericht Berlin:
Urteil vom 28. Juli 2009
Aktenzeichen: 7 O 29/09

(LG Berlin: Urteil v. 28.07.2009, Az.: 7 O 29/09)

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten die mit Schreiben der Rechtsanwälte ... vom 17.11.2008 - Az. 383/08TB01 - geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.023,16 € gegenüber der Klägerin nicht zustehen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil für den Kläger vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit leistet in Höhe von 110% des jeweils durch ihn zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Rechtsanwaltskanzlei, die Beklagte baut und verkauft Häuser in Massivbauweise. Die Parteien führten und führen zahlreiche Rechtstreitigkeiten, wobei die Klägerin diese teils im eigenen und teils im Namen ihrer Mandanten führt.

Unter anderem führten die Parteien vor dem Amtsgericht Wedding zum Az. 14 C 474/08 bei umgekehrten Parteirollen einen Rechtstreit. Dort reichte die hiesige Klägerin am 30. Oktober 2008 einen Schriftsatz mit folgendem Wortlaut ein:

€... PM unter dem 22.7.2008 gerade keine einstweilige Verfügung, sondern €nur" Hauptsacheklage erhob (dies ist für PM ungewöhnlich, da die Verfahren schon wg der damit verbundenen hohen Kosten Druckmittel sind)."

PM wurde hierbei als Abkürzung für die hiesige Beklagte verwandt.

Die Beklagte ließ die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 17. November 2008 auffordern, in Bezug auf die o.g. Äußerung eine strafbewährte Unterlassungserklärung bis zum 19. November 2008 abzugeben. Außerdem kündigte sie die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterlassung und Schadensersatz an. Sie verlangte die Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.023,16 €. Die Zahlungsaufforderung wiederholte sie mit Schreiben vom 2. Dezember 2008.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass der Beklagten die mit Schreiben der Rechtsanwälte ... vom 17.11.2008 - Aktenzeichen 383/08TB01 - geltend gemachten Ansprüche auf

Unterlassung und Schadensersatz auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.023,16 € gegenüber der Klägerin nicht zustehen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die schriftsätzliche Äußerung der Klägerin sei unwahr; sie nutze gerichtliche Verfahren nicht als Druckmittel. Sie ist der Auffassung, die Klägerin habe gegen § 43a III BRAO verstoßen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I) Die erhobene negative Feststellungsklage ist zulässig. Das Feststeilungsinteresse gemäß § 256 I ZPO ist gegeben. Ein Feststeilungsinteresse besteht insbesondere, wenn sich der Beklagte eines Rechts gegen den Kläger berühmt hat (Foerste, in: Musielak, ZPO, 6. Aufl., 2008, § 256 Rn. 9). Die Beklagte hat die Klägerin mit Schreiben vom 17. November 2008 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten aufgefordert und hiermit deutlich gemacht, dass sie ihrer Ansicht nach Ansprüche gegen die Klägerin hat. Deren Durchsetzung auf dem gerichtlichen Wege hat sie der Klägerin auch bereits angedroht. Die Zahlungsaufforderung wiederholte sie mit Schreiben vom 2. Dezember 2008.

II) Die Klage ist begründet. Der Beklagten stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Klägerin nicht zu. Sie kann weder Unterlassung noch Ersatz der ihr ggf. entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 1.023,16 € verlangen.

1) Ein Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin auf Unterlassung der schriftsätzlichen Äußerung gemäß § 823 I BGB i.V.m. § 1004 BGB analog besteht nicht, da die schriftsätzliche Äußerung der Klägerin im Verfahren vor dem Amtsgericht Wedding keine rechtswidrige Verletzung des Rechts am ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb darstellt.

Vorliegend fehlt es bereits an einem betriebsbezogenen Eingriff. Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb schützt nur vor sog. betriebsbezogenen Eingriffen. Ein betriebsbezogener Eingriff ist eine unmittelbare Beeinträchtigung des Gewerbebetriebs als solchem (BGH, NJW 1952, 660 (661); Sprau, in: Palandt, BGB, 68. Aufl., 2008, § 823 Rn. 128). Der Eingriff muss sich nach objektivem Maßstab gegen den betrieblichen Organismus und die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten; den Eingriffen muss eine Schadensgefahr innewohnen, die über eine bloße Belästigung oder

eine sozialübliche Behinderung hinausgeht (BGH, NJW 1985, 1620; Sprau, in: Palandt, BGB, 68. Aufl., 2008, § 823 Rn. 128). Die schriftsätzliche Äußerung der Klägerin wirkt jedoch nicht nach außen. Lediglich das Gericht und die Gegenseite haben von der Äußerung der Klägerin Kenntnis genommen, nicht aber die Öffentlichkeit. Zu einer unmittelbaren Beeinträchtigung des Betriebs der Beklagten ist es hierbei nicht gekommen. Die Äußerung richtet sich nicht gegen die betriebliche Organisation oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit. Angesichts der fehlenden Außenwirkung wohnt der Äußerung der Klägerin keine Schadensgefahr inne, die über eine bloße Belästigung oder eine sozialübliche Behinderung hinausgeht.

Unabhängig davon hat das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als sonstiges Recht i.S.d. § 823 I BGB einen offenen Tatbestand. Es kann zwar vor der Verbreitung geschäftsschädigender Werturteile und der schädigenden Verbreitung von Tatsachen schützen. Zur Feststellung der Tatbestandsmäßigkeit einer Verletzung dieses Rechts genügt jedoch nicht bereits der bloße Eingriff in den Schutzbereich dieses Rechts. Die Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und die Rechtswidrigkeit dieser Verletzung sind im Einzelfall auf Grund einer umfassenden Interessen- und Güterabwägung positiv festzustellen (Jörn Eckert, Schuldrecht, Besonderer Teil, 2. Aufl., 2005, Rn. 1626 ff.; Sprau, in: Palandt, BGB, 68. Aufl., 2008, § 823 Rn. 126).

Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass Ehrenschutzklagen in Bezug auf Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -Verteidigung in einem Gerichtsverfahren dienen, mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sind (BGH, NJW 2008, 996; NJW 2005, 279; NJW 1991, 29). Zwar stellt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allgemein auf €Ehrenschutzklagen" und nicht ausdrücklich auf das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ab. Die folgenden Erwägungen, die die Einschränkungen des Ehrenschutzes rechtfertigen, rechtfertigen aber ebenfalls eine Einschränkung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Zumal auch das Recht am ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb, wenn es vor Äußerungen schützt, mittelbar den guten Ruf des Unternehmens schützt und damit dem €Ehrenschutz" vergleichbar ist. Bei Äußerungen, die der Rechtsverteidigung im gerichtlichen Verfahren dienen, führt deshalb die Interessen- und Güterabwägung grundsätzlich, d.h. unabhängig von der spezifischen Äußerung, dazu, dass eine rechtswidrige Verletzung des Rechts am ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb nicht vorliegt.

2) Auch eine rechtswidrige Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegt nicht vor. Dieses sonstige Recht i.S.d. § 823 I BGB schütz natürliche wie juristische Personen in ihrer Ehre (vgl. Sprau, in: Palandt, BGB, 68. Aufl., 2008, § 823 Rn. 87 und 92). Die Äußerung der Klägerin wurde zur Rechtsverteidigung in einem gerichtlichen Verfahren gemacht. Daher ergibt die Interessen- und Güterabwägung, dass eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts ausscheidet (vgl. allg. dazu: BGH, NJW 2008, 996; NJW 2005, 279; NJW 1991, 29).

Dieses Abwägungsergebnis trägt dem Rechtsstaatsprinzip Rechnung. Die Parteien eines Rechtsstreits müssen im gerichtlichen Verfahren alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt wird (BGH, NJW 2008, 996 (997)). Auf diese Weise wird das rechtliche Gehör der Parteien im Sinne des Art. 103 I GG umfassend gewährleistet. Ob eine Äußerung im Prozess wahr und erheblich ist, soll allein in dem Rechtsstreit geklärt werden, in welchem sie getätigt wurde (BGH, NJW 2008, 996 (997)). Mit den schutzwürdigen Belangen des Betroffenen und mit den Erfordernissen eines sachgerechten Funktionierens der Rechtspflege wäre es unvereinbar, wenn die Kompetenzen des Gerichts des Ausgangsverfahrens durch die Möglichkeit einer Geltendmachung von Abwehransprüchen in einem gesonderten Prozess vor einem anderen Gericht unterlaufen werden könnten (BGH, NJW 2008, 996 (997)).

Eine Ausnahme von dem dargestellten Grundsatz ist vorliegend nicht zu machen. Die schriftsätzliche Äußerung der Klägerin ist nicht auf der Hand liegend falsch in Anbetracht der Tatsache, dass die Klägerin und die Beklagte zahlreiche rechtliche Auseinandersetzungen führen. Zudem stellt die Äußerung zumindest teilweise eine Meinungsäußerung dar. Die Klägerin bewertet durch ihre Äußerung das Verhalten der Beklagten. Sie meint, die Verfahren seien Druckmittel, die Äußerung ist damit durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und Meinens geprägt, was charakteristisch für eine Meinungsäußerung ist (vgl. zum Begriff der Meinung: BVerfG, NJW 1991, 2074 (2075)). Anders als eine Tatsachenäußerung kann aber eine Meinungsäußerung nicht als falsch, als wahr oder unwahr, qualifiziert werden.

Die Äußerung der Klägerin stellt keine Schmähung dar. Eine Äußerung nimmt erst dann den Charakter einer Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person des Gegners im Vordergrund steht und sie jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person des Gegners besteht (BGH, NJW 2008, 996 (998)). Die Äußerung der Klägerin ist nur eine wertende Kritik am Verhalten der Beklagten. Das Vorbringen dient der Verteidigung ihrer Rechte im Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Wedding, es geht ihr um die Auseinandersetzung in der Sache.

3) Aus den genannten Gründen scheidet auch ein Verstoß gegen § 43a III BRAO aus. Da die Äußerung zudem zumindest teilweise eine Meinungsäußerung darstellt kann sie nicht als €bewusste Verbreitung von Unwahrheiten" i.S.d. § 43a III BRAO bewertet werden.

4) Ein Unterlassungsanspruch gemäß § 823 II BGB i.Vm. §§ 186, 187 StGB i.V.m. § 1004 BGB analog oder gemäß § 824 BGB i.V.m. § 1004 BGB analog scheitert ebenfalls zumindest an der fehlenden Rechtswidrigkeit, weil es sich um eine Äußerung im gerichtlichen Verfahren handelt.

5) Mangels Unterlassungsanspruchs waren die von der Beklagten gegenüber der Klägerin geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung auch nicht zur Rechtsverfolgung notwendig. Ein diesbezüglicher Schadensersatzanspruch der Beklagten besteht nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf die §§ 708 Nr. 11, 711

ZPO.






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Urteil v. 28.07.2009
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