Die Beschwerde gegen den Beschluß des Deutschen Patentamts - Patentabteilung 44 - vom 17. November 1998 wird als unzulässig verworfen.
I Die Beschwerde der Einsprechenden richtet sich gegen den Beschluß der Patentabteilung, mit dem diese das Patent aufrechterhalten hat. Während des Beschwerdeverfahrens hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 29. Februar 2000 ihrem Einspruch zurückgenommen.
II Die Beschwerde der Einsprechenden war als unzulässig zu verwerfen, da die Einsprechende nach Rücknahme ihres Einspruchs nicht mehr am Beschwerdeverfahren beteiligt ist. Eine Sachentscheidung kann deshalb nicht mehr ergehen (BPatGE 29, 92).
Lauster Hövelmann Dr. Barton Ihsen Bb
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