Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen:
Urteil vom 25. August 1997
Aktenzeichen: L 16 SKr 23/97

(LSG Nordrhein-Westfalen: Urteil v. 25.08.1997, Az.: L 16 SKr 23/97)

Tenor

Auf die Beschwerde des Beigeladenen wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 18.03.1997 geändert. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für den Beigeladenen auf 21.516,27 DM festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Die Beteiligten des ruhenden Hauptsacheverfahrens streiten über die Erstattung von Kosten in Höhe von 148.753,51 DM anläßlich einer Krankenhausbehandlung des Beigeladenen in der Zeit vom 28.12.1992 bis 02.05.1994.

Abweichend von der grundsätzlichen Pauschgebührenregelung des Abs. 1 werden gemäß § 116 Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) in bestimmten dort näher bezeichneten Verfahren die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet. Aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses ergibt sich, daß das Sozialgericht seine Entscheidung offenbar auf die früher geltende Fassung des § 116 Abs. 2 BRAGO gestützt hat. Danach wurde allerdings ausschließlich in Verfahren aufgrund der Beziehungen zwischen Ärzten, Zahnärzten und Krankenkassen (Kassenarztrecht) sowie öffentlichrechtlicher Versicherungsträger untereinander und aufgrund öffentlichrechtlicher Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und der Bundesanstalt für Arbeit oder einer Berufsgenossenschaft die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet. Um ein Verfahren in dieser Fallgestaltungen handelt es sich vorliegend nicht.

Die Vorschrift ist jedoch durch das BRAGO-Änderungsgesetz vom 20.08.1990 (BGBl. I S. 1765) mit Wirkung ab 01.09.1990 geändert worden. Seitdem lautet § 116 Abs. 2:

In Verfahren

1. nach § 51 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes,

2. auf Grund von Streitigkeiten zwischen juristischen

Personen des öffentlichen Rechts,

3. auf Grund von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern

und juristischen Personen des öffentlichen Rechts,

4 ...

werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet.

Die Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten sinngemäß.

...

Da sowohl die Klägerin als auch die Beklagte juristische Personen

des öffentlichen Rechts sind, handelt es sich vorliegend um ein Verfahren im Sinne von § 116 Abs. 2 Nr. 2 BRAGO. Dementsprechend werden die Gebühren des Rechtsanwalt nach dem Gegenstandswert berechnet. Die Festsetzung richtet sich nicht nach § 8 Abs. 1, sondern nach § 8 Abs. 2 BRAGO, da in der Sozialgerichtsbarkeit keine Wertvorschriften für Gerichtsgebühren bestehen (Hartmann, Kostengesetze, 27. Auflage 1997, § 116 BRAGO Anm. 3) B.). Dabei ist § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ergänzend heranzuziehen, um Abweichungen von vergleichbaren Verfahren zu vermeiden (Hartmann, a.a.O., unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des BSG). Nach dieser Vorschrift ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt so ist deren Höhe maßgebend (§ 13 Abs. 2 GKG). Der Kläger hat sein Erstattungsbegehren mit 148.753,51 DM beziffert. Dieser Betrag spiegelt zwar das wirtschaftliche Interesse des Klägers an dem Verfahren wieder, nicht jedoch die Bedeutung, die die Sache für den Beigeladenen hat.

In sozialgerichtlichen Verfahren sind neben den Hauptbeteiligten regelmäßig Beigeladene mit unterschiedlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen beteiligt, wobei die prozessuale Stellung als Kläger, Beklagter oder Beigeladener vielfach durch die Zufälligkeit der jeweiligen Verfahrenskonstellation bestimmt wird. Hinzu kommt, daß von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit in weit stärkerem Maße als von den Verwaltungs- und Finanzgerichten von der Möglichkeit der sogenannten einfachen Beiladung Gebrauch gemacht wird. Da das Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Unterschied zur Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und zur Finanzgerichtsordnung (FGO) für die einfache Beiladung keine rechtliche Betroffenheit verlangt, sondern es ausreichen läßt, wenn durch die Entscheidung berechtigte Interessen des Beizuladenen berührt werden (vgl. § 75 Abs. 1 SGG einerseits, § 65 Abs. 1 VwGO und § 60 Abs. 1 Satz 1 FGO andererseits), können im Sozialgerichtsprozeß nach dem Ermessen des Gerichts auch außerrechtliche, etwa wirtschaftliche, ethische, ideelle, soziale, kulturelle oder sonstige tatsächliche Interessen zur Beiladung führen. Ein für alle Betroffenen einheitlicher, allein durch das wirtschaftliche Interesse des Klägers bestimmter Gegenstandswert trägt diesen besonderen Gegebenheiten nicht Rechnung, weil er die typischerweise ganz unterschiedliche Interessenlage und wirtschaftliche Betroffenheit der Beteiligten vernachlässigt, die Höhe des Streitswertes von der zufälligen Stellung der Beteiligten im Prozeß abhängig macht und den einzelnen unter Umständen einem unkalkulierbaren Kostenrisiko aussetzt, das in keinem Verhältnis zu der Bedeutung steht, die der Prozeß für ihn selbst hat (BSG, Beschluss vom 19.02.1996 - 6 RKa 40/93 = SozR 3 - 1930 § 8 Nr. 2).

Das wirtschaftliche Interesse des Beigeladenen wird durch seinen Status als Sozialhilfeempfänger in der Zeit vom 28.12.1992 bis 02.05.1994 bestimmt. Im Rahmen der erweiterten Hilfe nach § 43 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) muß er damit rechnen, daß der Kläger für den Fall, daß dieser den Rechtsstreit verliert, eine Kostenbeitragsforderung (§ 43 Abs. 1 Satz 2 BSHG) geltend macht, die sich nach Angaben des Klägers für die den streitigen Zeitraum nach Berücksichtigung anzurechnender Barbeträge (§ 21 Abs. 3 BSHG) auf 21.516,27 DM beläuft.

Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).






LSG Nordrhein-Westfalen:
Urteil v. 25.08.1997
Az: L 16 SKr 23/97


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