Bundespatentgericht:
Beschluss vom 15. November 2006
Aktenzeichen: 15 W (pat) 14/06
(BPatG: Beschluss v. 15.11.2006, Az.: 15 W (pat) 14/06)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird das Verfahren unter Aufhebung des Beschlusses der Patentabteilung 42 vom 9. Dezember 2005 zur weiteren Bearbeitung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 1. Juli 2005 Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für die am 22. April 2005 eingegangene, einen " ... " betreffende Patentanmeldung gestellt. Er ist sodann am 13. Juli 2005 von der Patentabteilung 42 aufgefordert worden, das Formblatt über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen sowie seinen Antrag zu präzisieren; hierfür wurde ihm eine Frist von einem Monat gesetzt. Am 7. Oktober 2005 hat der Antragsteller um Übersendung des notwendigen Formblattes gebeten, was mit Schreiben vom 8. November 2005 unter nochmaliger Fristsetzung von einem Monat geschehen ist. Am 5. Dezember 2005 hat der Antragsteller sodann das Formblatt über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht, die Angaben darin waren jedoch nur pauschal beziffert. Infolgedessen hat die Patentabteilung 42 den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe mit Beschluss vom 9. Dezember 2005 zurückgewiesen.
Bereits am 9. August 2005, also noch innerhalb der ersten Frist für die Vorlage der Unterlagen, hat die Patentabteilung 11 festgestellt, dass die Anmeldung wegen Nichtzahlung der Anmeldegebühr nach § 6 Abs. 2 PatKostG als zurückgenommen gilt und dies dem Anmelder mitgeteilt.
Die Beschwerde des Antragstellers richtet sich hier gegen die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe. Zusammen mit der Beschwerdeschrift hat der Antragstellers seine absetzbaren Aufwendungen nunmehr detailliert aufgeschlüsselt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist statthaft (§ 135 Abs. 3 PatG), gebührenfrei (Gebührenverzeichnis zu § 2 Abs. 1 PatKostG i. V. m. Nr. 401 300 PatKostG) und auch im Übrigen zulässig. Der Beschluss der Patentabteilung vom 9. Dezember 2005 war zwar mit der falschen Adresse versehen (A...weg anstatt B...), die Ein- schreibesendung vom 30. Dezember 2005 hat den Beschwerdeführer aber offenbar erreicht. Auch fehlt in den Akten der Eingangsstempel für die Beschwerde, die darauf - zum Teil handschriftlich angebrachten - Daten, nämlich der 14. Januar 2006 und der 18. Januar 2006 sind beide jedoch innerhalb der Beschwerdefrist.
Die Beschwerde führt zur Aufhebung des patentamtlichen Beschlusses und zur Zurückverweisung ohne eigene Sachentscheidung des Gerichts (§ 79 Abs. 3 Nr. 1 PatG). Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren die Gründe ausgeräumt die der sachlichen Prüfung seines Antrages auf Verfahrenskostenhilfe entgegenstanden. Die notwendigen Auskünfte liegen nunmehr vor, die Patentabteilung kann somit, gegebenenfalls nach Vorlage weiterer Belege, überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Verfahrenskostenhilfe im Hinblick auf die Bedürftigkeit und die Erfolgsaussicht des beantragten Patents nach § 130 PatG i. V. m. §§ 114 - 116 ZPO gegeben sind.
Im vorliegenden Fall wäre auch eine Abhilfe durch die Patentabteilung nach § 73 Abs. 3 Satz 1 PatG in Betracht gekommen. Zwar gilt sie in der Regel nur für Verfahren, die für eine positive Entscheidung reif sind, aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann sie aber auch in Form einer isolierten Aufhebung des Beschlusses und anschließender Fortsetzung des Verfahrens (sog. kassatorische Abhilfe) Anwendung finden. Dies ist möglich, wenn durch die Beschwerde der Grund für den angefochtenen Beschluss beseitigt wurde, eine abschließende Entscheidung wegen noch ausstehender Sachprüfungen nicht möglich ist (und deshalb die Monatsfrist des § 73 Abs. 3 Satz 3 nicht eingehalten werden kann), sowie das Einverständnis des Antragstellers vorliegt, was in der Regel vermutet werden kann, soweit kein Rechtsnachteil eintritt.
Hier wäre eine Abhilfe insbesondere wegen der unzutreffenden Feststellung der Patentabteilung 11 vom 9. August 2005, wonach die Patentanmeldung wegen Nichtzahlung der Anmeldegebühr nach § 6 Abs. 2 PatKostG als zurückgenommen gilt, angezeigt gewesen. Der Antragsteller hat sein Gesuch auf Verfahrenskostenhilfe vor Ablauf der Dreimonatsfrist für die Bezahlung der Anmeldegebühr nach § 6 Abs. 1 S. 2 PatKostG eingereicht, die laufende Zahlungsfrist war somit nach § 134 PatG gehemmt. Der Antragsteller hat auf diese unrichtige Feststellung in seinem Schreiben vom 7. Oktober 2005 hingewiesen, so dass nicht ersichtlich ist, weshalb diese Mitteilung nicht bereits korrigiert worden ist. Nach Abänderung dieser unzutreffenden Feststellung wird das Verfahren in Hinblick auf die Überprüfung der Verfahrenskostenhilfe fortzuführen sein.
BPatG:
Beschluss v. 15.11.2006
Az: 15 W (pat) 14/06
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