Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 2. September 2010
Aktenzeichen: I-10 W 16/10

(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 02.09.2010, Az.: I-10 W 16/10)

Tenor

I.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Senats vom 13.07.2010 wird ge-mäß § 319 ZPO analog wie folgt berichtigt:

1.

in Absatz 2 muss der von der Klägerin geschuldete Betrag lauten

statt EUR 676.768,13

richtig: EUR 729.898,77

2.

in Absatz 2 muss es zur Zinshöhe heißen

statt fünf Prozent

richtig: fünf Prozentpunkte

3.

unter Ziff. II muss der Beschwerdewert lauten

statt EUR 428.828,49 (676.768,13 - … - ...)

richtig: EUR 481.960,13 (729.898,77 - …- …).

II.

Die Gehörsrüge der Klägerin vom 27.10.2010 gegen den Senatsbeschluss vom 13.07.2010 wird kostenfällig zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss war gemäß § 319 Abs. 1 ZPO analog zu berichtigen.

Im Tenor hatte der Senat die bisher ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlüsse teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst. In der Neufassung hat er die nicht mehr streitigen Kosten für die zweite Instanz in Höhe von EUR 53.130,64 aufgrund eines offensichtlichen Rechenfehlers nicht eingerechnet und daher lediglich die Kosten erster Instanz ausgewiesen.

Der Zinsausspruch ist aufgrund eines offensichtlichen Schreibfehlers lediglich mit Prozent ausgewiesen worden.

Bei der Festsetzung des Beschwerdewertes sind aufgrund eines offensichtlichen Rechenfehlers die nicht mehr streitigen Kosten für die zweite Instanz in Höhe von EUR 53.130,64 ebenfalls nicht berücksichtigt worden.

II.

Die Gehörsrüge der Klägerin ist gemäß § 321a Abs. 2 ZPO zulässig, jedoch nicht begründet. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Senat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hätte.

Entgegen der Auffassung der Klägerin bedurfte es keines gerichtlichen Hinweises darauf, dass der Senat die Berechnung der Gebühren nach der BRAGO in Erwägung zog. Die Frage, ob für die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Beklagten Gebühren nach der BRAGO oder nach dem RVG erwachsen sind, ist seit dem entsprechenden Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vom 07.11.2007 (Bl. 1f SB) zwischen den Parteien streitig und bildet seither den Hauptstreitpunkt des Kostenfestsetzungsverfahrens, zu dem die Parteien umfänglich vorgetragen haben. Diesen Vortrag hat der Senat geprüft und gewürdigt. Dabei hat er weder Anforderungen gestellt noch auf rechtliche Gesichtspunkte abgestellt, mit denen eine gewissenhafte und kundige Partei nach dem bisherigen Verfahrensablauf nicht zu rechnen brauchte.

Die Klägerin kann sich zur Begründung einer Überraschungsentscheidung auch nicht mit Erfolg auf die im Hauptsacheverfahren getroffenen Streitwertentscheidungen stützen. Hierin hatte der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts und der Bundesgerichtshof eine Gebührenberechnung nach dem RVG zugrundegelegt. Zum Zeitpunkt der Streitwertfestsetzung des 23. Zivilsenats vom 30.10.2007 (Bl. 3718f GA) lag der Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vom 07.11.2007 allerdings noch gar nicht vor und der Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenansprüche war ersichtlich nicht thematisiert worden. Im Beschluss vom 21.07.2009 (dort Bl. 225ff GA) hat der Bundesgerichtshof sich nur insoweit mit dem Streitwert befasst, als die dortigen Revisionsbeklagten ein höheres Sachinteresse berücksichtigt wissen wollte; ihrer Auffassung nach sollte für die Zeit nach der Erledigter- klärung ausnahmsweise nicht das Kosteninteresse sondern weiterhin das Haupt- sacheinteresse maßgeblich sein.

Eine Überraschungsentscheidung folgt ebenfalls nicht aus dem Aspekt, dass die Beklagten im Rahmen ihrer Streitwertbeschwerde von der vom Landgericht vorgenommenen Berechnung der anwaltlichen Gebühren nach dem RVG ausgegangen sind. Die Beklagten haben mit ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 07.11.2007 die erstinstanzlichen Kosten unmissverständlich auf Grundlage der BRAGO abgerechnet und die Berechtigung hierzu im nachfolgenden Festsetzungsverfahren umfassend begründet und glaubhaft gemacht.

Überdies ist eine Entscheidungserheblichkeit der behaupteten vorgetragenen Gehörsverletzung nicht gegeben. Der Senat hat den Akteninhalt und den Sachvortrag der Parteien im Hinblick auf die entscheidungserhebliche Frage der unbedingten Auftragserteilung umfassend gewürdigt. Der Vortrag in der Rügeschrift enthält keine darüber hinausgehenden Aspekte, die - wenn sie vor der Senatsentscheidung vorgetragen worden wären - eine abweichende Entscheidung gerechtfertigt hätten.






OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 02.09.2010
Az: I-10 W 16/10


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