Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 22. Oktober 2001
Aktenzeichen: AnwZ (B) 55/00

(BGH: Beschluss v. 22.10.2001, Az.: AnwZ (B) 55/00)

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-Anhalt vom 16. August 2000 und die Verfügung der Landesjustizverwaltung Sachsen-Anhalt vom 10. Juli 2000 aufgehoben.

Gebühren und Auslagen für das gerichtliche Verfahren werdennicht erhoben.

Die Justizverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt hat dem Antragsteller die ihm im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Im übrigen findet eine Auslagenerstattung nicht statt.

Gründe

I.

Der im Jahre 1951 geborene Antragsteller ist -nach anderweitiger anwaltlicher Tätigkeit im Bezirk des Oberlandesgerichts H. -seit 1997 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht B., dem Landgericht D. und dem Oberlandesgericht N. zugelassen. Mit Verfügung vom 10. Juli 2000 wurde seine Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen und die sofortige Vollziehung angeordnet. Den Antrag, die Widerrufsverfügung aufzuheben, hat der Anwaltsgerichtshof am 16. August 2000 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 Abs. 4 BRAO zulässig, es hat auch Erfolg.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 (Nr. 8 a.F.) BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.).

Der Antragsteller wurde -rechtskräftig seit 13. Dezember 1999 -zur Zahlung von 32.259,80 DM nebst Zinsen an einen Gläubiger P. verurteilt. Nach vergeblichen Vollstreckungsversuchen lud der Gerichtsvollzieher den Antragsteller auf den 29. Mai 2000 zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. An diesem Tage gab der Antragsteller ein Ratenzahlungsversprechen ab und übergab einen Scheck für die am 15. Juni 2000 fällige erste Rate. Dieser Scheck wurde bei Vorlage nicht eingelöst.

Ob deshalb im Zeitpunkt des Widerrufs dessen Voraussetzungen vorlagen, mag dahinstehen. Jedenfalls hat der Antragsteller während des Beschwerdeverfahrens die Bezahlung dieser Forderung, auf die die Widerrufsverfügung ausschließlich gestützt worden ist, nachgewiesen. Das ist vom Beschwerdegericht zu berücksichtigen.

Gebühren und Auslagen waren gemäß § 201 Abs. 2 Halbs. 2 BRAO nicht zu erheben. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 40 Abs. 4 BRAO i.V.m. § 13a FGG.

Hirsch Fischer Ganter Otten Schott Wüllrich Frey






BGH:
Beschluss v. 22.10.2001
Az: AnwZ (B) 55/00


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