Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 16. Juni 2006
Aktenzeichen: 13 E 786/04

(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 16.06.2006, Az.: 13 E 786/04)

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. Oktober 2003 wird verworfen.

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Zwar sind die Prozessbevollmächtigten der Klägerin gemäß § 9 Abs. 2 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO), auf die gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) abzustellen ist, aus eigenem Recht beschwerdebefugt. Sie haben jedoch die Beschwerdefrist mit der erst am 23. April 2004 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Beschwerdeschrift nicht gewahrt.

Im Rahmen des § 9 Abs. 2 BRAGO hat der Anwalt ein Antragsrecht nur im Umfang der sonst am Wertfestsetzungsverfahren Beteiligten.

Vgl. Hartmann, Kostengesetze, 36. Auflage 2006, § 32 RVG Rdnrn. 12 und 19.

Das gilt auch hinsichtlich der Beschwerdefrist des nach § 72 Nr. 1 Halbsatz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) n.F. hier noch anzuwendenden § 25 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG a.F.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2002 - 13 E 202/02 -; Madert, in: Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Auflage, 2006, § 32 Rdnr. 121.

Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben die Beschwerde nicht, wie § 25 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 i.V.m. § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG a.F. es verlangt, innerhalb von sechs Monaten, nachdem sich das Hauptsacheverfahren erledigt hat, eingelegt.

Die Beteiligten haben - was die Prozessbevollmächtigten der Klägerin auch nicht in Abrede stellen - die Hauptsache in vollem Umfange für erledigt erklärt. Der Lauf der nach § 57 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) und §§ 186 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu berechnenden Beschwerdefrist begann folglich bereits mit der Wirksamkeit der Erledigungserklärungen,

vgl. Hartmann, a.a.O.,§ 63 GKG Rdnr. 55,

also hier mit dem Eingang der letzten Erklärung bei Gericht am 11. Oktober 2003. Die Beschwerde wurde aber erst am 23. April 2003 und damit verspätet eingelegt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2003, mit dem das Verfahren deklaratorisch eingestellt und der Streitwert festgesetzt worden ist, ist für die Berechnung der Beschwerdefrist ohne Bedeutung.

Das Verwaltungsgericht hat durch die deklaratorische Einstellung des Verfahrens lediglich die kraft Gesetzes bereits zuvor eingetretenen Wirkungen festgestellt. Das Verfahren ist nicht erst durch den Einstellungsbeschluss, sondern schon in dem Zeitpunkt beendet worden, in dem der Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist. Allein dieser Zeitpunkt ist nach § 25 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 i.V.m. § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG a.F. für die Bestimmung des Beginns der Beschwerdefrist maßgebend.

Vgl. jeweils eine Klage-/Antragsrücknahme betreffend: Hamburgisches OVG, Beschluss vom 24. Juli 1992 - Bs VI 62/92 -, NVwZ-RR 1993, 167, und Beschluss vom 21. August 1989 - Bs III 237/89 -, juris; a.A. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. Juli 1999 - 1 S 358/99 -; unklar für den Fall der Erledigung der Hauptsache: OLG Hamm, Beschuss vom 05. Februar 2002 - 16 W (Baul) 2/01 -, juris.

§ 25 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 i.V.m. § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG a.F. kann entgegen der Ansicht der Prozessbevollmächtigten der Klägerin - auch in den Fällen, in denen der/die Prozessbevollmächtigte/n eines Beteiligten die Streitwertbeschwerde im eigenen Namen eingelegt hat/haben - nicht dahin ausgelegt werden, dass die Existenz bzw. die Zustellung oder formlose Mitteilung des Streitwertbeschlusses den Beginn der sechsmonatigen Beschwerdefrist bestimmt.

Bereits der Wortlaut des § 25 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 i.V.m. § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG a.F., wonach schon der Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder die anderweitige Erledigung des Verfahrens den Lauf der sechsmonatigen Beschwerdefrist auslöst, lässt keinen Raum dafür, den Beginn der Sechs-Monatsfrist auf einen anderen Zeitpunkt festzulegen. Insoweit ist, unabhängig von der Frage, ob ein Beteiligter oder ein Prozessbevollmächtigter die Streitwertbeschwerde eingelegt hat, gerade nicht auf die Existenz bzw. auf die Zustellung oder formlose Mitteilung des Streitwertbeschlusses abzustellen.

Dieses wird nicht zuletzt durch systematische Erwägungen unterstrichen. So bestimmt § 25 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 GKG a.F., dass die Streitwertbeschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Streitwertbeschlusses eingelegt werden kann, wenn der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der Sechs-Monatsfrist des § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG a.F. festgesetzt worden ist. Der Gesetzgeber hat somit lediglich bezüglich einer gegebenenfalls zuzubilligenden Fristverlängerung, nicht jedoch bezüglich des Fristbeginns Veranlassung gesehen, auf die Zustellung oder formlose Mitteilung des Streitwertbeschlusses abzustellen.

Der Wortlaut und die Systematik der vorgenannten Vorschriften stehen im Einklang mit dem gesetzgeberischen Zweck. Der nach § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG a.F. sowie § 25 Abs. 3 Satz 3 GKG a.F. an den Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache bzw. der anderweitigen Erledigung des Verfahrens und nicht an die Streitwertfestsetzung anknüpfende Fristbeginn soll im Interesse der Rechtssicherheit gewährleisten, dass die Beteiligten das Verfahren sechs Monate nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache bzw. der anderweitigen Erledigung des Verfahrens auch kostenrechtlich als abgeschlossen betrachten können. § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG a.F. nimmt vor diesem Hintergrund dem Gericht die Befugnis, den Streitwert mehr als sechs Monate nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens zu ändern. Jeder Beteiligte soll sich mit Blick auf § 25 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 i.V.m. § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG a.F. darauf verlassen können, dass auch die anderen Beteiligten und gegebenenfalls die Prozessbevollmächtigten eine etwaige Überprüfung des festgesetzten Streitwertes sechs Monate nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache bzw. der anderweitigen Erledigung des Verfahrens zum Abschluss gebracht haben.

Vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 1966 - Ia ZR 108/63 (BPatG) -; VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 13. Mai 1996 - 10 S 18/96 -, NVwZ-RR 1997, 196; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06. Oktober 2003 - 16 WF 160/03 -, FamRZ 2004, 1227.

Im Interesse der durch eine Streitwertfestsetzung beschwerten Beteiligten oder Prozessbevollmächtigten hält der Gesetzgeber nur dann nicht an der sechsmonatigen Beschwerdefrist fest, wenn das Gericht - was vorliegend nicht der Fall ist - den Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der Sechs-Monatsfrist festgesetzt hat. Nur zur Regelung dieser Fälle hat er in § 25 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 GKG a.F. bestimmt, dass die Beschwerde dann noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden kann. Der an den Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache bzw. der anderweitigen Erledigung des Verfahrens anknüpfende Fristbeginn bleibt hiervon jedoch unberührt.

Der Gesetzgeber hat folglich nicht beabsichtigt, den Beteiligten und ihren Prozessbevollmächtigten einen erst mit der Streitwertfestsetzung beginnenden sechsmonatigen Zeitraum einzuräumen, in welchem diese entscheiden können, ob sie die Streitwertfestsetzung hinnehmen oder angreifen. Die sechsmonatige Beschwerdefrist beginnt nach dem Willen des Gesetzgebers unabhängig von der Existenz einer Streitwertfestsetzung mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Nur dann, wenn der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser sechsmonatigen Frist festgesetzt worden ist, endet die Beschwerdefrist nicht bereits sechs Monate nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Der Gesetzgeber hat dem Rechtsschutzsuchenden in diesem Fall jedoch nicht eine mit der Streitwertfestsetzung (erneut) beginnende sechsmonatige Beschwerdefrist eingeräumt; er hat vielmehr ausdrücklich bestimmt, dass die Streitwertbeschwerde dann innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses einzulegen ist (§ 25 Abs. 3 Satz 3 GKG a.F.). Die gesetzliche Ausgestaltung der Beschwerdefrist gleicht die dargelegten Interessen der Beteiligten und ihrer Prozessbevollmächtigen damit sachgerecht aus. Sie belastet insbesondere den Rechtsschutzsuchenden schon deshalb nicht unzumutbar, weil ihm in jedem Fall die Möglichkeit verbleibt, die Streitwertbeschwerde innerhalb eines Monats - und damit innerhalb der für viele Rechtsbehelfe üblichen Frist - nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses einzulegen.

Wenn ein Rechtsschutzsuchender den Festsetzungsbeschluss nicht bereits innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung oder formloser Mitteilung angreifen, sondern vielmehr die durch § 25 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 GKG gegebenenfalls eröffneten zeitlich erheblich ausgedehnten Möglichkeiten der Einlegung einer Streitwertbeschwerde - wie vorliegend die Prozessbevollmächtigten der Klägerin vollends - ausschöpfen will, ist er gehalten, die für die Fristberechung erforderlichen Daten, mithin insbesondere den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache bzw. der anderweitigen Erledigung des Verfahrens, soweit er hierüber keine verlässlichen Informationen hat, zu ermitteln. Jedenfalls der Gerichtsakte sind die benötigten Informationen ohne weiteres zu entnehmen. Die seitens der Prozessbevollmächtigten der Klägerin bezüglich der Fristberechnung angeführten außerordentlichen und rechtsstaatlich nicht tragbaren Ungewissheiten sind schon vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar.

Soweit die Prozessbevollmächtigten der Klägerin geltend machen, eine sie "nach den BRAGO- und GKG-Grundsätzen (...) involvierende Prozesskonstellation" sei erst durch den sie beschwerenden Streitwertbeschluss entstanden und dieser selbst oder dessen Zustellung sei folglich der richtige Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der sechsmonatigen Beschwerdefrist, überzeugt dieses schon mit Blick auf die dargelegten Vorgaben des § 25 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 GKG i.V.m. § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG a.F. nicht. Diese differenzieren eben nicht danach, ob ein Beteiligter oder ein Prozessbevollmächtigter eine Streitwertbeschwerde einlegt. Für eine derartige, der Rechtssicherheit und damit den Interessen der Beteiligten abträgliche Differenzierung besteht auch kein Anlass, weil der Prozessbevollmächtigte - wie die Beteiligten - jedenfalls die Möglichkeit hat, innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eine Streitwertbeschwerde einzulegen. Im Übrigen kann sich der Prozessbevollmächtigte die für die Berechnung der Sechs-Monatsfrist des § 25 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 i.V.m. § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG a.F. erforderlichen Daten, wie bereits dargelegt, ohne weiteres verschaffen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 25 Abs. 4 GKG a.F.).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. §§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.).






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