Die Beschwerde wird zurückgewiesen, weil das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 164 VwGO die ausweislich der Beschwerdebegründung begehrte Kostenfestsetzung gegenüber einer am Ausgangsverfahren nicht beteiligten Person, hier gegenüber Frau F. G. , D. -X. -H. Weg 1. 00000 F1. , nicht vorsieht.
Vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 164 Rn. 37 f., m.w. N.
Angesichts des erkennbaren Rechtsschutzbegehrens scheidet ein Antrag auf Festsetzung der Vergütung gegen die Landeskasse nach dem hier noch einschlägigen § 121 BRAGO aus. Schließlich kann auch nicht von einem Antrag auf Festsetzung der Vergütung nach § 19 BRAGO ausgegangen werden. Einen solchen Antrag auf Festsetzung der Vergütung gegen Frau G. hat der Antragsteller bereits mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2005 gestellt und mit Schriftsatz vom 20. Januar 2006 zurückgenommen. Abgesehen davon könnte einem erneuten Antrag schon deshalb nicht entsprochen werden, weil Frau G. bereits im ersten Verfahren nach
§ 19 BRAGO sowohl den Erfüllungseinwand und auch - sinngemäß - die Einrede der Verjährung erhoben hat. Bei derartigen Einwendungen und Einreden, die ihren Grund nicht im Gebührenrecht haben, kommt das vereinfachte Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 19 Abs. 5 BRAGO nicht in Betracht, so dass der Antragsteller auf den regulären Klageweg zu verweisen ist.
Der Antragsteller trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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