Bundespatentgericht:
Beschluss vom 29. Juli 2008
Aktenzeichen: 14 W (pat) 339/05

(BPatG: Beschluss v. 29.07.2008, Az.: 14 W (pat) 339/05)

Tenor

Auf den Einspruch wird das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten.

Gründe

I Die Erteilung des Patents 101 08 906 mit der Bezeichnung

"Kosmetisches Erzeugnis"

ist am 28. Juli 2005 veröffentlicht worden.

Gegen dieses Patent ist mit dem am 28. Oktober 2005 eingegangenen Schriftsatz Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist unter Hinweis auf mehrere Druckschriften auf die Behauptung gestützt, dem Gegenstand des Streitpatents fehle es an der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit. Des weiteren offenbare das Streitpatent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie nacharbeiten könne.

Die Einsprechende hat ihren Einspruch mit Schriftsatz vom 17. Mai 2006 zurückgezogen.

Die Patentinhaberin beantragt, den Einspruch zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II 1. Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben und mit Gründen versehen; er ist daher zulässig.

2. Die Prüfung des Patents durch den technischen Beschwerdesenat gemäß § 61 Abs 1 Satz 2 PatG von Amts wegen hat ergeben, dass für das in unverändertem Umfang von der Patentinhaberin weiterverfolgte Patentbegehren weder die geltend gemachten Widerrufgründe greifen, noch andere Widerrufsgründe ersichtlich sind.

3. Das Patent offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Im Beispiel 1 der Patentschrift wird jedenfalls ein nacharbeitbarer Weg zur Ausführung der Erfindung aufgezeigt. Dies gilt auch für die Viskosität, zu der in diesem Beispiel ausgeführt wird, dass die Zusammensetzung eine dünnflüssige Konsistenz aufweist. Dies steht im Einklang mit den Angaben zur Viskosität im Anspruch 1 des Streitpatents (vgl hierzu BGH GRUR 2001, 813 (IV) - "Taxol").

4. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik patentwürdig. In keiner der Druckschriften ist ein kosmetisches Erzeugnis beschrieben, das alle Merkmale des Anspruchs 1 aufweist. Dies gilt auch für die dem Gegenstand des Anspruchs 1 am nächsten kommende nachveröffentlichte Offenlegungsschrift EP 1 108 421 A2 (D2). In dieser Druckschrift fehlen jedenfalls Angaben zur Viskosität der dort beschriebenen schäumbaren flüssigen Reinigungszusammensetzung. Durch die unterschiedliche Zusammensetzung des dort angegebenen Beispiels gegenüber den Beispielen des Streitpatents kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Viskosität dieser Zusammensetzung zwangsläufig den Angaben im Anspruch 1 des Streitpatents entspricht. Das kosmetische Erzeugnis gemäß Anspruch 1 wird nach Überzeugung des Senats vom entgegengehaltenen Stand der Technik auch nicht nahegelegt. Der Anspruch 1 hat somit Bestand.

5. Die geltenden Ansprüche 2 und 3 betreffen besondere Ausgestaltungen des Erzeugnisses gemäß Anspruch 1 und sind somit mit diesem rechtsbeständig.

Dr. Schröder Harrer Dr. Proksch-Ledig Dr. Gerster Bb






BPatG:
Beschluss v. 29.07.2008
Az: 14 W (pat) 339/05


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