Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 16. September 1994
Aktenzeichen: 6 U 170/93

(OLG Köln: Urteil v. 16.09.1994, Az.: 6 U 170/93)

1. Die Bezeichnungen ,K.-Hochgewächs" und ,K.-Hochgewächs Extra Brut" für hochpreisige Sekte sind irreführend, wenn sie von relevanten Teilen des Verkehrs dahin verstanden werden, die für die Herstellung der Cuvées verwendeten Grundweine entsprächen den Rebsorten- und Qualitätskriterien eines ,Riesling Hochgewächs"-Weines im Sinne des § 8 a WeinVO. Zur Ermittlung eines evt. derartigen Verständnisses bedarf es grundsätzlich der Einholung eines Meinungsforschungsgutachtens.

2. Der Begriff ,Hochgewächs" ist keine geschützte Angabe, gesetzlich (bisher) nicht definiert und besitzt auch keinen eindeutigen Aussagegehalt.

3. Art. 13 Abs. 1, Abs. 2 a und b (1. Alternative) EG-VO Nr. 2333/92 beschreiben keine ,abstrakten Gefährdungstatbestände", so daß auch ihre Anwendung erfordert, in jedem Einzelfalle konkret festzustellen, ob Tatsachen vorliegen, aus denen sich eine (relevante) Eignung zur Irreführung oder Verwechslung ergibt.

4. Bei § 13 Abs. 2 b 2. Alternative EG-VO Nr. 2333/92 reicht die Identität eines Teiles einer verwendeten Marke (hier: Hochgewächs in ,K.-Hochgewächs") mit kennzeichnungsrechtlich geschützten Weinen (z.B. ,Riesling-Hochgewächs) nicht aus.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 25. Mai 1993 verkündete Urteil der 31. Zivilkam mer des Landgerichts Köln - 31 0 76/93 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beide Parteien können die von ihnen zu erbringenden Sicherheiten auch durch selbstschuldnerischer Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse leisten. Beschwer des Klägers: 200.000,-- DM.

Tatbestand

Der Kläger ist ein gerichtsbekannter Verein, zu dessen

satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, die In- teressen der

Verbraucher durch Aufklärung und Be- ratung wahrzunehmen.

Die Beklagte stellt u.a. hochpreisige Sekte her und vertreibt

diese. Zu ihrem Angebot gehören die Sekte "K. Hochgewächs" und "K.

Hochgewächs Extra Brut" - sowie bis zum 30.09.1993 der Sekt "K.

Hochgewächs U. Brut" - , die in der nachstehend in schwarzweiß

Fotokopien wiedergegebenen Aufmachung vertrieben werden:

Wegen der weiteren Einzelheiten der Aufmachung dieser Sekte wird

auf die zu den Akten gereichten Orginalprodukte Bezug genommen.

Diese Sekte werden im Flaschengärverfahren aus- schließlich aus

fränzösischen Grundweinen - zu- meist Chardonnay-Weinen -

hergestellt. Der bis zum 30.09.1993 in Verkehr gebrachte Sekt "K.

Hochge- wächs U. Brut" wies einen Restzuckergehalt zwi- schen 0 und

6 g je Liter auf.

Für die Beklagte wurde am 04.01.1952 mit Priori- tät zum

07.06.1950 das Deutsche Warenzeichen Nr. ... "K. Hochgewächs"

u. a. für Spirituosen eingetragen. Dieses Warenzeichen wurde seidem

durchgängig und intensiv zur Kennzeichnung der Sekte der Beklagten

benutzt. In der 150-jährigen Firmengeschichte der Beklagten wurde

ihr Spitzenprodukt zunächst "Hochgewächs der Champagne" und seit

ca. 60 Jahren "K. Hochgewächs" bezeichnet. Insoweit wird auf Anlage

1 zum Beklag- tenschriftsatz vom 22.04.1993 Bezug genommen.

Die Beklagte erzielte mit dem Sekt "K. Hochge- wächs" in den

Jahren 1983 bis 1986 einen durch- schnittlichen Jahresumsatz von

ca. 290.000 Fla- schen in einem Wert von ca. 4.000.000,-- DM und in

den Jahren 1987 bis 1992 einen durchschnittlichen Jahresumsatz von

320.000,-- DM zu einem Wert von ca. 4.700.000,-- DM.

Mit Schreiben vom 7. Januar 1993 forderte der Klä- ger die

Beklagte vergeblich auf, es zu unterlas- sen, die Bezeichnungen

"Hochgewächs" und "U. Brut" für die von ihr hergestellten Sekte zu

verwenden.

Der Kläger hat behauptet, durch die Bezeichnung "Hochgewächs" in

der konkreten Form der angegrif- fenen Produkte "K. Hochgewächs"

und "K. Hochge- wächs U. Brut" werde beim Verbraucher der unzu-

treffende Eindruck hervorgerufen, die für die Her- stellung der Cuv

e verwendeten Grundweine entsprä- chen den Rebsorten- und

Qualitätskriterien eines "Riesling Hochgewächs"-Weins im Sinne des

§ 8 a WeinVO. Die Irreführung der Verbraucher läge dar- in, daß für

die angegriffenen Sekte kein Riesling- Wein als Grundwein verwendet

werde. Darüber hinaus sei die Bezeichnung irreführend, weil den

verwen- deten Grundweinen auch die übrigen Qualitätsmerk- male des

§ 8 a WeinVO fehlten. Schließlich könne die Bezeichnung

"Hochgewächs" mit dem Teil der Bezeichnung eines Tafelweins oder

eines Qualitätsweins b. A. ("Hochgewächs") verwechselt werden, ohne

daß die für die Bereitung der Cuv e verwendeten Grundweine eine

solche Be- zeichnung beanspruchen könnten.

Durch die Bezeichnung "U. Brut" werde der Verbrau- cher über den

Restzuckergehalt getäuscht, da die Bezeichnung für Sekte mit dem

niedrigsten Restzuk- kergehalt "Extra" laute.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die geltend gemachten

Unterlassungsansprüche würden aus § 1 UWG in Verbindung mit Art. 13

sowie aus Art. 5 Abs. 3 EG-VO Nr. 2333/92 folgen. Für die Erfüllung

der Irreführungs- und Verwechs- lungstatbestände von Art. 13 Abs. 1

und Abs. 2 der EG-VO Nr. 2333/92 bedürfe es nicht der Feststellung

einer konkreten Irreführung, sondern lediglich einer "abstrakten

Irreführungs- oder Verwechslungsgefahr". Da die Bezeichnung

"Hochge- wächs" eine "abstrakte Eignung" zur Irreführung beinhalte,

reiche der schlüssige Vortrag einer möglichen Irreführung aus, ohne

daß es auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens ankäme.

Eine Grenze sei lediglich in den Fällen erreicht, in denen

"absurde" Irreführungen behauptet würden.

Bezüglich einer Verwechslungsgefahr gemäß Art. 13 Abs. 2 lit. b

der EG-VO Nr. 2333/92 hat der Kläger erstinstanzlich Beweis durch

Einholung eines Sach- verständigengutachtens in Form einer

Verkehrsbe- fragung angetreten.

Der Kläger hat zunächst den Antrag angekündigt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung es für jeden Fall

der Zuwiderhandlung festzu- setzenden Ordnungsgeldes bis zu

500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungs- haft

bis zu 6 Monaten, jeweils zu vollziehen an den Geschäftsführern der

Beklagten, zu un- terlassen,

im geschäftlichen Verkehr ihre Sekte "K." wie folgt

gekennzeichnet in den Verkehr zu bringen und/oder hierfür wie folgt

zu werben:

Die Beklagte hat sich in der erstinstanzlichen mündlichen

Verhandlung vom 4. Mai 1993 ohne Aner- kennung einer Rechtspflicht

verpfichtet, es bei Meidung einer für jeden Fall der

Zuwiderhandlung an den Kläger zu zahlenden Vertragsstrafe in Höhe

von 10.100,-- DM ab 01.10.1993 zu unterlassen, einen Sekt mit der

Bezeichnung "U. Brut" in den Verkehr zu bringen und/oder zu

bewerben.

Der Kläger hat diese Erklärung angenommen. Die Par- teien haben

daraufhin den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache

übereinstimmend für erledigt erklärt und wechselseitige

Kostenanträge gestellt.

Der Kläger hat nunmehr beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung ei- nes für jeden

Fall der Zuwiderhandlung festzu- setzenden Ordnungsgeldes bis zu

500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis

zu 6 Monaten, jeweils zu vollziehen an den Geschäftsführern der

Beklagten, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr ihre Sekte "K." mit der Bezeichnung

"Hochgewächs" in den Verkehr zu bringen und/oder hierfür so, wie

auf den von den Beklagten im Termin vom 4. Mai 1993 zu den Akten

gereichten Originalflaschen geschehen , zu werben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen, soweit sie nicht in der Hauptsache

übereinstimmend für erledigt er- klärt worden ist.

Sie hat behauptet, die Bezeichnung "K. Hochgewächs" werde vom

Verbraucher nur noch als neutraler Hin- weis auf eine Herkunft aus

dem Hause der Beklagten , nicht aber im Hinblick auf die Bedeutung

der Be- zeichnung "Hochgewächs" verstanden.

Sie hat die Ansicht vertreten, die Beschränkungen für die

Bezeichnung "Riesling Hochgewächs" würden nur für Weine und nicht

für Sekte gelten; bei den Weinen ohnehin nur für Riesling-Weine.

Für die Geltendmachung von Ansprüchen auf der Grundlage der EG-VO

Nr. 2333/92 fehle dem Kläger überdies die Ak- tivlegitimation. Wenn

die Bezeichnung "Hochgewächs" nur eine "abstrakte"

Irreführungsgefahr für die Verbraucher begründe, dann sei es

gleichzeitig aus- geschlossen, daß wesentliche Belange der Verbrau-

cher gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG berührt würden.

Die Beklagte hat sich schließlich auf Verwirkung der

Unterlassungansprüche berufen. Hierzu hat sie die Ansicht

vertreten, im Laufe der vergangenen Jahre seit

Warenzeicheneintragung habe sie einen wertvollen Besitzstand an der

Marke "K. Hochgewächs" erworben. Da der Verbraucher ohnehin nicht

schutzbedürftig sei, müsse eine Interessenab- wägung zu ihren

Gunsten ausfallen. Jedenfalls sei Art. 13 Abs. 3 der EG-VO Nr.

2333/92 analog anzuwenden oder verfassungskonform so auszu- legen,

daß eine Enteignung ausgeschlossen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzli- chen

Vorbringens der Parteien wird auf den vorge- tragenen Inhalt der

wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Mit Urteil vom 25. Mai 1993 hat das Landgericht die Klage soweit

abgewiesen, als sie nicht überein- stimmend für erledigt erklärt

worden ist. Zur Be- gründung hat das Landgericht im wesentlichen

ausge- führt, ein Anspruch aus § 3 UWG käme schon deswegen nicht in

Betracht, weil der Kläger trotz Hinweises durch das Gericht keinen

Beweis angetreten habe. Die Kammer könne aus eigener Sachkunde

nicht ent- scheiden, ob nicht ein unwesentlicher Teil der Ver-

braucher durch die Verwendung des Begriffs "Hochge- wächs" zu der

Meinung gelange, es handele sich bei dem für den so beworbenen Sekt

verwendeten Grund- wein um "Riesling Hochgewächs"-Wein. Ein

Anspruch aus § 1 UWG i. V. m. Art. 13 Abs. 1 Satz 1 EG-VO Nr.

2333/92 sei nicht gegeben, da die Bezeichnung "Hochgewächs" nicht

objektiv falsch sei. Ein Anspruch aus § 1 UWG i. V. m. Art. 13 Abs.

1 Satz 1, erster Beistrich EG-VO Nr. 2333/92 komme nicht in

Betracht, da der Kläger nicht dargelegt habe, inwieweit die

Bezeichnung "Hochgewächs" ge- eignet sei, über die gehobene

Qualität des Produk- tes (Art. 6 Abs. 8 EG-VO Nr. 2333/92) zu

täuschen. Ein Anspruch aus § 1 UWG i. V. m. Art. 13 Abs. 1 Satz 1,

zweiter Beistrich EG-VO Nr. 2333/92 könne nicht bejaht werden, da

eine mögliche Irreführung über Qualität , Rebsorte, Zusammensetzung

oder Alkoholgehalt des mit der Bezeichnung "Hochgewächs" beworbenen

Produktes ohne Verkehrsbefragung nicht bejaht werden könne. Eine

"abstrakte Eignung" zur Irreführung reiche auch im Sinne dieser

Vorschrift nicht aus. Ein Anspruch aus § 1 UWG i.V. m. Art. 13 Abs.

2 lit. a EG-VO Nr. 2333/92 läge ebenso nicht vor. Es sei schon

zweifelhaft, ob die Bezeichnung "Hochge- wächs" als Marke im Sinne

dieses Artikels anzusehen sei. Dies könne jedoch dahinstehen, da

jedenfalls für die Eignung, eine Irreführung hervorzurufen, kein

Beweis angeboten sei. Ein Anspruch aus § 1 UWG i. V. m. Art. 13

Abs. 2 lit. b zweite Alternative der Verordnung komme ebenfalls

nicht in Betracht. Soweit darin gefordert werde, daß die Marke mit

der Bezeichnung eines Qua- litätsweines identisch sein müsse, fehle

es schon an der Identität; die hier möglicherweise vorlie- gende

Teilidentität reiche nicht aus. Soweit in der ersten Alternative

von Art. 13 Abs 2 lit. b der Verordnung lediglich eine Verwechse-

lungsgefahr gefordert werde, sei der hierzu angebo- tene Beweis

nicht zu erheben gewesen, da es bereits an der ersten Voraussetzung

"Marke" fehle. Unter Marke sei nur eine kennzeichenmäßige Benutzung

und nicht eine beschreibende Benutzung im Sinne dieser Vorschrift

gemeint. Bei der Bezeichnung "K. Hochge- wächs" sei nur der

Bestandteil "K." kennzeichnend. Dies ergebe sich schon aus der

konkreten Aufmachung der angegriffenen Sektflaschen und aus den von

den Parteien zu den Akten gereichten Werbematerialien. Dem stehe

auch nicht entgegen, daß die Beklagte ein Warenzeichen "K.

Hochgewächs" habe eintragen lassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegrün- dung wird auf

die Entscheidungsgründe des angefoch- tenen Urteils (Bl. 91 - 108

d. A.) Bezug genommen.

Gegen dieses ihm am 8. Juni 1993 zugestellte Urteil hat der

Kläger am 6. Juli 1993 Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung

der Berufungsbegründungs- frist bis zum 5. November 1993 mit einem

am 25. Oktober 1993 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz

fristgemäß begründet hat.

Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstin- stanzliches

Vorbringen.

Zum Anspruch aus § 3 UWG behauptet er weiter, ein nicht

unerheblicher Teil der Verbraucher gewinne aufgrund der konkreten

Produktausstattung der ange- griffenen Sekte den irrigen Eindruck,

der Grundwein entspreche den Rebsorten- und Qualitätsanforderun-

gen des "Hochgewächs"-Weines; darüber hinaus werde beim Verbraucher

die irrige Vorstellung hervorgeru- fen, der Grundwein stamme von

besonders hochstämmi- gen Reben oder von solchen aus Hochlagen. Der

Verbraucher setzte die Bezeichnung "Hochge- wächs" mit der

Qualitätsanforderung "Riesling Hoch- gewächs" gleich, zumal die

Bezeichnung "Hochge- wächs" seit nahezu 10 Jahren gebräuchlich sei.

Die Verbraucher seien besonders kritisch aufgrund von Wein- und

Sektpanschereien der früheren Jahre.

Er vertritt hierzu die Ansicht, diese Auffassung der Verbraucher

könne der Senat aus eigener Sach- kunde feststellen, zumal auch die

Fachpresse, wie der "kleine Johnson" oder "Knoll" nicht die korrek-

te Bezeichnung "Riesling Hochgewächs" sondern nur das Stichwort

"Hochgewächs" verwendeten. Es komme nicht darauf an, ob der Verkehr

die einzelnen Kriterien der Qualitätsanforderung kenne, sondern nur

darauf, daß er der irrigen Auffassung sei, daß die "amtlicherseits"

festgelegten Voraus- setzungen erfüllt seien.

Zum Anspruch aus § 1 UWG i. V. m. Art. 13 Abs. 1 Satz 1 erste

Alternative der EG-VO Nr. 2333/92 behauptet er, die Bezeichnung

"Hochgewächs" für die Produkte der Beklagten sei objektiv falsch,

da kei- ne Hochgewächsrebe als Grundwein verwendet worden sei und

die Anforderungen des § 8 a WeinVO nicht erfüllt seien.

Er vertritt hierzu die Ansicht , es komme nicht darauf an, ob

der Begriff "Hochgewächs" gesetzlich definiert sei; im übrigen gebe

es eine mittelbare Legaldefinition in § 8 a WeinVO.

Zum Anspruch aus § 1 UWG i. V. m. Art. 13 Abs. 1 Satz 1 , erster

Beistrich der EG-VO Nr. 2333/92 behauptet der Kläger, bei der

Bezeichnung "Hochge- wächs" handele es sich um einen Begriff, der

eine gehobene Qualität betreffe. Dieser sei gemäß Art. 6 Abs. 8

EG-VO Nr. 2333/92 nur zulässig, wenn die für die Herstellung

festgelegten Bedingungen erfüllt seien. Da dies nicht der Fall sei

, liege eine Eig- nung vor, über die gehobene Qualität zu

täuschen.

Zum Anspruch aus § 1 UWG i. V. m. Art. 13 Abs. 1 Satz 1 , 2.

Beistrich der EG-VO Nr. 2333/92 behaup- tet er , durch die

Bezeichnung "Hochgewächs" werde eine Irreführungsgefahr

hinsichtlich der Zusammen- setzung des Sektes, dessen

Alkoholgehaltes, Quali- tät und Rebsorte begründet. Er vertritt die

Ansicht, der Senat könne aus eige- ner Sachkunde und

Lebenserfahrung feststellen, daß ein nicht unerheblicher Teil der

Verbraucher diesem Irrtum unterliegen werde. Darüber hinaus

beinhalte Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 EG-VO 2333/92 einen abstrakten

Gefährdungstat- bestand. Dies ergebe sich schon aus dem Wortlaut

der Vorschrift. Die Angaben "Hochgewächs" sei schon unzulässig,

wenn nur die Gefahr einer Irreführung bestehe. Damit solle die alte

Bezeichnungspraxis bei Schaumweinen, die typischerweise geeignet

sei, einen falschen Anschein zu erwecken, ausgeschaltet werden.

Dies sei bei der Bezeichnung "Hochgewächs" gegeben; dies ergebe

sich auch aus der Entscheidung des OLG München vom 21.01.1993 (EWS

1993, 190, 192).

Hilfsweise beantragt der Kläger den Rechtsstreit insoweit dem

Europäischen Gerichtshof zur Vorabent- scheidung vorzulegen.

Zum Anspruch aus § 1 UWG i. V. m. Art. 13 Abs. 2 lit. a EG-VO

Nr. 2333/92 vertritt der Kläger die Ansicht, daß auch hierzu eine

"abstrakte" Irrefüh- rungsgefahr ausreiche.

Zum Anspruch aus § 1 UWG i. V. m. Art. 13 Abs. 2 lit. b EG-VO

Nr. 2333/92 vertritt er hinsichtlich der zweiten Alternative die

Auffassung, schon das Vorliegen einer Teilidentität reiche aus. Die

Bezeichnung "Hochgewächs" sei teilidentisch mit der für

Qualitätsweine vorgesehenen Bezeichnung "Riesling Hochgewächs", so

daß die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt seien. Dies

ergebe sich auch aus dem Wortlaut und der Verbindung der beiden

Alternativen in Art. 13 Abs. 2 lit. b EG-VO Nr. 2333/92 mit dem

Wort "bzw.".

Hilfsweise beantragt er auch hierzu die Vorlage an den

Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung.

Im übrigen vertritt er die Ansicht, die Vorausset- zungen dieses

Anspruches seien erfüllt, da der Be- griff "Hochgewächs" im

konkreten Fall auch Bestand- teil einer Marke im Sinne des Art. 13

Abs. 2 EG-VO 2333/92 sei.

Zur ersten Alternative des Art. 13 Abs. 2 lit. b EG-VO Nr.

2333/92 trägt der Kläger vor, daß im kon- kreten Fall der Begriff

"Hochgewächs" Bestandteil der Marke "K. Hochgewächs" sei; etwas

anderes erge- be sich weder aus dem nationalen Recht (§ 46 WeinG)

noch aus Art. 13 Abs. 2 EG-VO Nr. 2333/92.

Auch die Systematik der EG-VO lasse einen gegentei- ligen Schluß

nicht zu. In Abschnitt III seien nicht nur Marken als "aliud" zu

Bezeichnungen und Auf- machungen geregelt; das ergebe sich schon

aus den einzelnen Óberschriften. Selbst die Beklagte habe in erster

Instanz schrift- sätzlich mehrfach von der Marke "K. Hochgewächs"

gesprochen, so daß davon auszugehen sei, daß auch sie von einem

Markenbestandteil ausgehe. Schließ- lich sei diese

Gesamtbezeichnung auch warenzeichen- rechtlich geschützt.

Die von ihm vertretene Auffassung habe auch der Se- nat in

früheren Entscheidungen vertreten (z. B. 6 U 133/90 "Feist

Hochgewächs"). Zwischen dem Markenbe- standteil "Hochgewächs" und

einem Teil der Bezeich- nung eines Qualtitätsweines "Riesling

Hochgewächs" bestehen auch Verwechslungsgefahr. Dies könne der

Senat aus eigener Sachkunde und Lebenserfahrung be- urteilen, so

daß es einer Einholung einer Verkehrs- befragung nicht bedürfe.

Sein erstinstanzliches Beweisanerbieten hat der Kläger ausdrücklich

zurückgenommen; auch nach Hin- weis durch den Senat hat er hierzu

keinen Beweis mehr angeboten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvor- bringens des

Klägers wird auf den Inhalt der Beru- fungsbegründung vom 25.

Oktober 1993 sowie auf die Schriftsätze vom 19. Januar 1994, vom 1.

März 1994 und vom 19. Mai 1994 ergänzend Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinen

erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen; hilfsweise ihr nachzulassen, die

Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, die auch

in Form der selbstschuldnerischen Bürgschaft ei- ner deutschen

Großbank und/oder öffentlich- rechtlichen Sparkasse erbracht werden

kann.

Sie wiederholt und vertieft ebenfalls ihr erstin- stanzliches

Vorbringen und vertritt die Ansicht, der Kläger könne den geltend

gemachten Unterlas- sungsanspruch aus § 3 UWG nicht herleiten.

Hierzu trägt die Beklagte vor, bei den angespro- chenen

Verbrauchern, nämlich den gelegentlichen Käufern von Sekt, könne

nicht schon von Grund- kenntnissen über Wein, Weinsorten und

Weinanbau ausgegangen werden. Die Kenntnisse der Mitglieder des

Senats auf diesem Gebiet versetzten den Senat nicht in die Lage,

aus eigener Sachkunde festzustellen, daß der Verbraucher aufgrund

der Bezeichnung "K. Hochgewächs" zu der Vorstellung verleitet

werde, der so gekennzeichnete Sekt sei aus Grundweinen der

"Riesling Hochgewächs"-Weine hergestellt. Selbst wenn der

Verbraucher derartige Grundkenntnisse vom Weinbau besitze, könnten

diese nicht ohne weiteres auf die Kennzeichnung von Sekt übertragen

werden. Hierbei sei auch zu berücksich- tigen, daß der Verbraucher

seit vielen Jahrzehnten an die Bezeichnung "Hochgewächs" für Sekte

gewöhnt sei, ohne daß für die Herstellung der so bezeich- neten

Erzeugnisse Grundweine aus bestimmten Lagen verwendet würden. Dies

gelte um so mehr für ihr Produkt, das seit mehr als 50 Jahren mit

großem Erfolg auf dem Markt sei. Demgegenüber bestehe die

Qualitätsbezeichnung "Riesling Hochgewächs" für Stillweine erst

seit relativ kurzer Zeit.

Auch die Entscheidung des Senats 6 U 133/90 gebe keine

Anhaltspunkte für die gegenteilige Auffas- sung des Klägers. In

dieser Entscheidung habe der Senat gerade deutlich gemacht, daß nur

die damals konkret zu beurteilende Produktaufmachung irreführend

gewesen sei. Diese Irreführung sei nur dadurch hervorgerufen, daß

der Wortbestandteil "Hochgewächs" i. V. m. mit dem Hinweis

"Riesling" in der Produktaufmachung aufgetreten sei. Die

Irreführungsgefahr sei nur und ausschließlich des- halb angenommen

worden, weil die Verbraucher die beiden Bestandteile "Hochgewächs"

und "Riesling" in Zusammenhang lesen und so als Hinweis auf die

ihnen bekannte Weinqualitätsbezeichnung "Riesling Hochgewächs"

verstehen würden. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da auf ihren

Produkten die Bezeichnung "Riesling" nicht zu finden sei. Um eine

Irreführung zu bejahen, müsse der Verkehr zumindest die

beanstandete Bezeichnung "Hochgewächs" gedanklich in Verbindung mit

der Weinqualitätsbezeichnung "Riesling Hochgewächs" im Sinne des §

8 a WeinVO bringen.

Der Verkehr werde auch nicht davon ausgehen, daß die für die

beanstandeten Sekte verwendeten Grund- weine aus Reben stammten,

die entweder besonders hochstämmig seien oder aus einer Hochlage

stammen würden. Abgesehen davon, daß es derartige Quali-

tätsmerkmale nicht gebe, wäre eine solche Vorstel- lung irrelevant,

da auch ein Wein, der die Voraus- setzungen des § 8 a WeinVO

erfülle, aus Reben her- gestellt sein könne, die weder

"hochstämmig" seien noch aus einer "Hochlage" stammten. Einem

solchen Anspruch des Klägers stünde schließlich auch die Einrede

der Verwirkung entgegen.

Zu einem möglichen Anspruch aus § 1 UWG i. V. m. Art. 13 Abs. 1

Satz 1 erste Alternative EG-VO Nr. 2333/92 trägt die Beklagte vor,

die streitge- genständliche Bezeichnung "Hochgewächs" sei nicht

falsch. Ungeachtet einer Legaldefinition setze dies nämlich voraus,

daß die Bezeichnung "Hochge- wächs" einen bestimmten Aussagegehalt

habe. Hieran fehle es schon deshalb, weil die Bezeichnung

"Hochgewächs" allein weder in bezug auf Wein noch auf Sekt

inhaltlich definiert oder festgelegt sei.

Zu einem vom Kläger geltend gemachten Anspruch aus § 1 UWG i. V.

m. Art. 13 Abs. 1 Satz 1, erster Beistrich EG-VO Nr. 2333/92 i. V.

m. § 6 Abs. 8 dieser EG-VO trägt die Beklagte vor, der Kläger habe

nicht dargelegt, warum die streitbefangene Bezeichnung

"Hochgewächs" nicht zulässig sein sollte. Soweit es eine

Bezeichnung für gehobene Qualität sei, habe der Kläger eine

derartige ge- hobene Qualität in bezug auf ihre Produkte selbst

zugestanden.

Zu einem möglichen Anspruch aus § 1 UWG i. V. m. Art. 13 Abs. 1

Satz 1, zweiter Beistrich EG-VO Nr. 2333/92 führt die Beklagte aus,

der Kläger habe eine mögliche Irreführung weder vorgetragen noch

unter Beweis gestellt. Soweit er die Ansicht vertrete, es bedürfe

keiner konkreten Verwechs- lungsgefahr, so treffe dies auf Art. 13

Abs. 1 und Abs. 2 EG-VO Nr. 2333/92 nicht zu. Anders als in den

Fällen echter "abstrakter Gefährdungstatbe- stände" sei in Art. 13

kein normierter Sachverhalt vorgegeben, dessen Verwirklichung

zwangsläufig den Verbotstatbestand erfülle. Vielmehr sei in Art. 13

EG-VO die Eignung zur Irreführung ausdrücklich als

Tatbestandsmerkmal aufgeführt. Dies müsse jedoch zunächst im

konkreten Einzelfall durch das Gericht festgestellt werden.

Ebenso erfordere Art. 13 Abs. 2 lit. a EG-VO Nr. 2333/92 die

Feststellung einer konkreten Irrefüh- rungs- bzw.

Verwechslungsgefahr.

Schließlich lägen auch die Voraussetzung des Art. 13 Abs. 2 lit.

b EG-VO Nr. 2333/92 weder in der ersten noch in der zweiten

Alternative vor. Hierbei könne es dahinstehen, ob die streitbefan-

gene Bezeichnung "Hochgewächs" Bestandteil einer "Marke" sei.

Selbst wenn man der streitbefangenen Bezeichnung Markencharakter

zubillige, seien die Voraussetzungen nicht erfüllt. Die erste

Alterna- tive setze voraus, daß die Marke mit der gesamten oder

einem Teil der geschützten Weinbezeichnungen verwechselt werden

könne. Dies würde voraussetzen, daß der Verkehr im Streitfall die

Bezeichnung "Hochgewächs" in eine gedankliche Verbindung mit der

Qualitätsbezeichnung für Wein "Riesling Hoch- gewächs" bringen

würde. Dies könne der Senat ohne Beweiserhebung nicht

feststellen.

Die zweite Alternative setze entgegen der Auffas- sung des

Klägers volle Identität der Bezeichnungen voraus; eine bloße

Teilidentität reiche nicht aus. Dies ergebe sich schon aus dem

Wortlaut der Be- stimmung selbst.

Schließlich sei der geltend gemachte Unterlassung- anspruch

schon deshalb ungerechtfertigt, weil sich die Beklagte im Hinblick

auf die Verwendung der Bezeichnung "Hochgewächs" auf die

Ausnahmeregelung des Art. 13 Abs. 3 EG-VO 2333/92 berufen könne;

diese Auffassung werde auch von der Kommission in Brüssel geteilt.

Insoweit verweist die Beklagte auf einen Aktenver- merk der

Kommission vom 30. Juni 1993 (Bl. 236 ff. d.A.).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten im

Berufungsrechtszug wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der

Berufungserwi- derung vom 06.12.1993 und des Schriftsatzes vom

23.12.1993 nebst Anlage Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig; sie hat jedoch in der Sache keinen

Erfolg.

Dem gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG klagebefugten Kläger steht der

geltend gemachte Unterlassungsan- spruch weder aus § 3 UWG noch aus

§ 1 UWG i. V. m. Art. 13 EG-VO Nr. 2333/92 zu.

Soweit der Kläger einen Unterlassunganspruch aus § 3 UWG

herleitet, ist eine Irreführungsgefahr unter mehreren

Gesichtspunkten zwar schlüssig dargelegt, der Kläger hat jedoch zu

den diese Irreführung be- gründenden Tatsachen keinen Beweis

angeboten.

Das Landgericht hat zu Recht dargelegt, daß es durchaus denkbar

ist, daß ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen

Verbraucher aufgrund der Bezeichnung "Hochgewächs" in der konkreten

Form der angegriffenen Aufmachung der streitgegenständ- lichen

Sekte "K. Hochgewächs" und "K. Hochgewächs Extra Brut" den Eindruck

gewinnt, die für die Her- stellung der Cuv e verwendeten Grundweine

entsprä- chen den Rebsorten- und Qualitätskriterien eines "Riesling

Hochgewächs"-Weins im Sinne des § 8 a WeinVO. Falls der Verbraucher

einer solchen Vor- stellung unterliegen sollte, läge eine

Irreführung vor, da es sich bei den für die angegriffenen Sek- te

verwendeten Grundweine nicht um Rieslingweine handelt.

Ebenso erscheint es denkbar, daß ein nicht uner- heblicher Teil

der angesprochenen Verbraucher auf- grund der Bezeichnung

"Hochgewächs" für die ange- griffenen Sekte zu der Annahme gelangen

könnte, die für die Herstellung der Cuv e verwendeten Grundweine

entsprächen den Qualitätskriterien des § 8 a WeinVO insoweit, als

sie den amtlichen Kon- trollmaßnahmen für das Prädikat "Spätlese"

sowie den Qualitätsprüfungen unterlegen haben und den

erforderlichen Mindestalkoholgehalt aufweisen.

Diese vom Kläger geltend gemachten Irreführungen setzen voraus,

daß ein nicht unbeachtlicher Teil der angesprochenen Verbraucher

den Begriff "Hoch- gewächs" um die Bezeichnung "Riesling" ergänzt

oder jedenfalls in Beziehung zur Weinbezeichnung "Riesling

Hochgewächs" setzt mit der Vorstellung, die zur Herstellung des so

bezeichneten Sektes verwendeten Grundweine seien Riesling-Weine.

Erst wenn diese Verbrauchervorstellungen vorliegen, können die

Grundsätze der sogenannten verweisenden Verbrauchervorstellung

eingreifen (vgl. BGH GRuR 1969, 280, 281 - "Scotch Whisky"), so daß

es nicht notwendig ist, daß der Verbraucher die den Begriff

"Riesling Hochgewächs" ausfüllenden Kriterien und so z. B. den

genauen Inhalt von § 8 a WeinVO kennt. Eine Irreführung im Sinne

des Klägervor- trages ist jedoch nur bei denjenigen Verbrauchern

denkbar, die von der Existenz der Weinbezeichnung wissen,

gleichgültig, ob sie die vollständige Bezeichnung "Riesling

Hochgewächs" oder nur die Bezeichnung "Hochgewächs" für

Rieslingweine als Qualitätsbezeichnung kennen. Trotz Hinweises

durch den Senat in der mündlichen Verhandlung vom 2. Fe- bruar 1994

hat der Kläger nichts zur Akzeptanz der erst 1986 eingeführten

Bezeichnung "Riesling Hoch- gewächs" und zu den Verkaufszahlen oder

der Bewer- bung der so bezeichneten Weine vorgetragen, so daß der

Senat nicht einmal eine hinreichende Grundlage dafür hat, wie hoch

die Zahl der Verbraucher ist, die überhaupt der von dem Kläger

behaupteten Irre- führung unterliegen können. Die Verbraucher,

denen die Bezeichnung "Hochge- wächs" unbekannt ist, können

allenfalls davon aus- gehen, daß es sich bei dem so bezeichneten

Sekt um etwas "Besonderes" handelt. Eine derartige Irre- führung

wird jedoch ausdrücklich vom Kläger nicht behauptet, zumal er

selbst darlegt, daß es sich bei den so bezeichneten Sekten der

Beklagten um "mit das Beste handelt, was die europäische Sekt-

industrie herzustellen in der Lage ist".

Ob aber ein nicht unbeachtlicher Teil der ange- sprochenen

Verbraucher aufgrund der vom Kläger dargelegten Umstände zu der

irrigen Auffassung gelangt, daß die für die Bereitung der Cuv e des

"K. Hochgewächs"-Sektes verwendeten Grundweine den Rebsorten- und

Qualitätskriterien eines "Riesling Hochgewächs"-Weines im Sinne des

§ 8 a WeinVO entsprächen oder aber die Qualitätskriterien zu-

mindest insoweit erfüllten, als sie den amtlichen Kontrollmaßnahmen

für das Prädikat "Spätlese" so- wie den Qualitätsprüfungen

unterlegen haben und den erforderlichen Mindestalkoholgehalt

aufweisen, kann der Senat in Óbereinstimmung mit dem Landge- richt

nicht aus eigener Sachkunde und Lebenserfah- rung entscheiden.

Die Mitglieder des Senates gehören zwar zu den angesprochenen

Verkehrskreisen der gelegentlichen Sektkäufer; dieses Kriterium

reicht jedoch - ent- gegen der Auffassung des Klägers - allein

nicht aus. Ob die eigene Lebenserfahrung und Sachkunde eine

hinreichend sichere Feststellung über die Vorstellungen eines

rechtlich relevanten Teiles der angesprochenen Verbraucher erlaubt,

hat das Gericht jeweils im Einzelfall zu prüfen (Handbuch des

Wettbewerbsrecht - Helm -, 1986, § 48 Rdnr. 108). Dabei können auch

bei Werbeangaben über Gegenstände des allgemeinen Bedarfs im

Einzelfall Umstände hervortreten, die dem Gericht Zweifel an seiner

eigenen Sachkunde nahelegen (BGH GRUR 1971, 29, 31 - "Deutscher

Sekt"). Schon allein die Tatsache, daß der Kläger zur Be- kanntheit

der erst seit 1986 eingeführten Bezeich- nung "Riesling

Hochgewächs" nichts vorgetragen hat, läßt derartige Zweifel an der

eigenen Sach- kunde der Mitglieder des Senats aufkommen.

Soweit der Kläger hierzu vorträgt, selbst die Fachpresse wie der

"kleine Johnson für Weinkenner" oder "Rudolph Knoll, Sekt"

verwendeten den in § 8 a WeinVO normierten Begriff

"Riesling-Hochge- wächs" nicht korrekt, sondern würden lediglich

das Stichwort "Hochgewächs" aufführen, so kann dieses Argument

allenfalls dafür sprechen, daß der Ver- braucher den Begriff

"Hochgewächs" mit "Riesling Hochgewächs" gleichsetzt, nicht jedoch

dafür, daß auch derartige Bezeichnungen für Sekte zu der An- nahme

Anlaß geben, daß die für diese Sekte verwen- deten Grundweine

"Riesling Hochgewächs"-Weine sei- en. Selbst wenn dieser

Argumentation des Klägers gefolgt werden könnte, wäre trotz allem

eine Ver- kehrsbefragung zu der Feststellung notwendig, daß der

Verkehr die Bezeichnung "Hochgewächs" auch entsprechend auf Sekte

anwendet und so versteht.

Soweit der Kläger die Ansicht vertritt, der Senat habe bereits

im Urteil 6 U 133/90 aus eigener Sachkunde festgestellt, daß die

Bezeichnung "Hoch- gewächs" bei Sekten zu einer Irreführung der

Ver- braucher führe, so lag der damaligen Entscheidung ein anderer

Sachverhalt zugrunde. In dem damals zur Entscheidung stehenden Fall

lag u.a. eine Besonderheit darin, daß in der konkreten Form der

Aufmachung der Sekte neben der Bezeichnung "Hoch- gewächs"

ausdrücklich auch die Bezeichnung "Ries- ling" verwendet wurde. An

einer derartigen Kombi- nation der beiden Begriffe, die dem

Verbraucher einen Hinweis auf die Qualitätsbezeichnung "Ries- ling

Hochgewächs" geben könnte, fehlt es bei den angegriffenen Produkten

der Beklagten , da sich auf den Sektflaschen selbst die

Rebsortenbezeich- nung "Riesling" nicht findet und in der Werbung

der Beklagten für diese Produkte sogar dargelegt wird, daß diese

Sekte aus Chardonnay-Weinen herge- stellt werden.

Schließlich vermag der Senat auch nicht aus eige- ner Sachkunde

und Lebenserfahrung zu beurteilen, daß ein nicht unerheblicher Teil

der angespro- chenen Verbraucher durch die Bezeichnung "Hochge-

wächs" - wie der Kläger vorträgt - zu der irrigen Auffassung

gelangt, der zur Herstellung des ange- griffenen Sektes verwendete

Grundwein stamme von besonders hochstämmigen Reben oder von solchen

aus Hochlagen. Abgesehen davon , daß nicht ersichtlich ist, welche

Qualitätsmerkmale der Verbraucher hiermit überhaupt verbindet ,

hält der Senat eine derartige Irreführung eher für

unwahrscheinlich.

Nach allem sieht der Senat keine hinreichenden Anhaltspunkte, um

eine Irreführungsgefahr aus eigener Sachkunde im konkreten Fall zu

bejahen. Demnach ist es für den Senat erforderlich, diese Fragen

durch Einholung eines Sachverständigengut- achtens in Form einer

Verkehrsbefragung zu klären. Hierauf ist der Kläger sowohl in der

mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 1994 als auch in der Sitzung

vom 29. Juli 1994 vom Senat ausdrücklich hingewiesen worden; der

Senat hat ferner darauf hingewiesen, daß nicht beabsichtigt sei,

von Amts wegen gemäß § 144 ZPO eine Begutachtung durch einen

Sachverständigen anzuordnen. Trotz dieser Hinweise hat der Kläger

in der mündlichen Verhand- lung vom 29. Juli 1994 ausdrücklich

erklärt, daß er einen derartigen Beweisantrag nicht stelle. Da der

beweispflichtige Kläger trotz dieser Hinweise einen entsprechenden

Beweisantrag nicht gestellt hat, war seinem Unterlassungsbegehren

aus § 3 UWG der Erfolg zu versagen.

Ein Anspruch aus § 1 UWG i.V. m. Art. 13 Abs. 1 Satz 1, erste

Alternative EG-VO Nr. 2333/92 ist nicht begründet.

Ein derartiger Anspruch setzt voraus, daß die Be- zeichnung und

Aufmachung der angegriffenen Produk- te objektiv falsch sind.

Falsch kann eine Bezeich- nung nur sein, wenn ihr eine bestimmte

Bedeutung zukommt. Das wäre der Fall, wenn es sich bei die- ser

Bezeichnung um eine geschützte Angabe handelt, sie gesetzlich

definiert ist oder einen eindeuti- gen Inhalt hat. Zwar ist in § 8

a WeinVO eine Bestimmung des Begriffs "Riesling Hochgewächs" für

weiße Quali- tätsweine gegeben; aber abgesehen davon, daß sich

diese Definition nur auf Stillweine und nicht auf Schaumweine

bezieht, handelt es sich um einen aus den Bestandteilen "Riesling"

und "Hochgewächs" zusammengesetzten Begriff, der nur in dieser zu-

sammengesetzten Form gesetzlich definiert ist. Da die Bezeichnung

"Hochgewächs" allein weder für Weinkennzeichnung noch für

Schaumweinkennzeichnung bestimmt ist, ergibt sich entgegen der

Auffassung der Beklagten - aus § 8 a WeinVO - auch keine

"mittelbare Legaldefination". Ebenso ergibt sich aus der EG-VO Nr.

2333/92 keine derartige Definition des Begriffs "Hochgewächs",

obwohl in Art. 5 und Art. 6 dieser Verordnung Be- zeichnungen für

Schaumweine definiert werden. Auch unabhängig von einer

Legaldefinition hat die Bezeichnung "Hochgewächs" keinen ganz

bestimmten - eindeutigen - Aussagegehalt, da dieser Begriff weder

in bezug auf Wein noch auf Sekt oder Schaum- wein inhaltlich

definiert oder festgelegt ist.

Der geltend gemachte Unterlassunganspruch ergibt sich auch nicht

aus § Art. 13 Abs. 1 Satz 1, zwei- te Alternative, erster Beistrich

EG-VO Nr. 2333/92 i.V. m. §§ 1, 3 UWG. Hiernach wäre die

Bezeichnung "Hochgewächs" nicht zulässig, wenn sie geeignet wäre,

Verwechslungen oder Irreführungen von Perso- nen hervorzurufen, und

zwar hinsichtlich der in Art. 3 oder Art. 6 dieser Verordnung

geregelten Angaben. Eine solche Angabe könnte allenfalls in Art. 6

Abs. 8 EG-VO Nr. 2333/92 zu finden sein, da hiernach die Angabe

eines Begriffes betreffend eine gehobene Qualität nur zulässig ist,

wenn die für die Herstellung festgelegten Bedingungen er- füllt

sind. Ob es sich bei der Bezeichnung "Hoch- gewächs" um einen

derartigen Begriff betreffend eine gehobene Qualität für

Schaumweine im Sinne von Art. 6 Abs. 8 der Verordnung handelt, kann

aber dahinstehen, da der Senat nicht aus eigener Sachkunde und

Lebenserfahrung feststellen kann, daß die Bezeichnung "Hochgewächs"

geeignet ist, Verwechslungen oder eine Irreführung von Personen

hinsichtlich eines Begriffes betreffend eine geho- bene Qualität

hervorzurufen. Soweit der Kläger die Ansicht vertritt, nach diesen

Bestimmungen seien "nur rechtlich zuläs- sige Bezeichnungen

hinsichtlich einer gehobenen Qualität möglich", so fehlt es gerade

an einer Regelung, nach der die streitbefangene Bezeichnung

"Hochgewächs" für Qualitätsschaumweine nicht zu- lässig ist. Eine

Unzulässigkeit könnte sich allen- falls aus einer

Irreführungsgefahr ergeben, die - wie bereits dargestellt - der

Senat ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens in Form einer

Verkehrsbefragung nicht festzustellen vermag. Da der Kläger auch

hinsichtlich dieses Unterlassungs- anspruchs trotz Hinweises durch

den Senat den ent- sprechenden Beweisantrag nicht gestellt hat, ist

er beweisfällig geblieben mit der Folge, daß dem

Unterlassungsbegehren aus Art. 13 Abs. 1 Satz 1 erster Beistrich

EG-VO Nr. 2333/92 der Erfolg zu versagen war.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlas- sungsanspruch

auch nicht aus Art. 13 Abs. 1 Satz 1 , zweite Alternative, 2.

Beistrich EG-VO Nr. 2333/92 i. V. m. §§ 1, 3 UWG zu. Dieser

Anspruch setzt voraus, daß die Bezeichnung und die Aufmachung der

streitgegenständlichen Sek- te geeignet sind, Verwechslungen oder

eine Irre- führung von Personen hinsichtlich der Eigenschaf- ten

dieses Produktes hervorzurufen. Als derartige Eigenschaften könnten

die Zusammensetzung der an- gegriffenen Sekte, deren Alkoholgehalt,

Qualität und Rebsorte in Betracht kommen. Eine Irreführung über

diese Eigenschaften läge vor, wenn ein nicht unerheblicher Teil der

ange- sprochenen Verbraucher aufgrund der Bezeichnung "Hochgewächs"

für einen Schaumwein zu der irrigen Auffassung gelangt, die für die

Herstellung der Cuv e verwendeten Grundweine entsprächen den An-

forderungen des § 8 a WeinVO. Danach wäre Voraus- setzung, daß es

sich bei dem Grundwein um einen Rieslingwein handelt, der aus

diesen gewonnene Most einen bestimmten Mindestalkoholgehalt auf-

weist, in amtlichen Qualitätsprüfungen eine Quali- tätszahl von

mindestens 3,0 erreicht hat und die für Lesegut von Qualitätsweinen

mit dem Prädikat Spätlese vorgeschriebenen Kontrollmaßnahmen durch-

geführt worden sind. Unstreitig ist dies bei den für die

angegriffenen Sekte verwendeten Grundwei- nen nicht der Fall. Ob

aber ein nicht unerheblicher Teil der angespro- chenen Verbraucher

einer solchen Irreführung un- terliegt, kann der Senat - entgegen

der Auffassung der Beklagten - nicht aus eigener Sachkunde und

Lebenserfahrung feststellen. Insoweit wird auf die Ausführungen in

diesem Urteil zu § 3 UWG Bezug genommen. Zum Beweis einer

derartigen Irreführung hätte es daher der Einholung eines

Sachverständi- gengutachtens in Form einer Verkehrsbefragung be-

durft. Obwohl sowohl die Kammer als auch der Senat den

beweispflichtigen Kläger mehrfach hierauf hin- gewiesen haben, hat

dieser keinen Beweis für die von ihm behauptete Irreführung

angetreten.

Entgegen der Auffassung des Klägers beinhaltet Art. 13 Abs. 1

EG-VO Nr. 2333/92 - wie auch Art. 13 Abs. 2 lit. a und Abs. 2 lit.

b erste Alterna- tive - keinen "abstrakten

Gefährdungstatbestand".

Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Rege- lung des Art.

13 , der in seinem Absatz 1 ledig- lich fordert, daß die

Bezeichnung und Aufmachung von Schaumweinen nicht geeignet sein

dürfen, Ver- wechslungen oder Irreführungen von Personen her-

vorzurufen. Dieselbe Formulierung findet sich in Art. 13 Abs. 2

lit. a EG-VO Nr. 2333/92 bezüglich der Ergänzung durch Marken

wieder. Artikel 13 Abs. 2 lit b. erste Alternative dieser

Verordnung verlangt, daß die Marken keine Worte, Wortteile, Zeichen

oder Abbildungen enthalten dürfen, die mit anderen Bezeichnungen

verwechselt werden können. Diese Formulierungen stellen nichts

anderes dar als die für die Feststellung einer Verwechslungs-

gefahr im Sinne von § 3 UWG gebräuchlichen Defini- tionen.

Fälle der "abstrakten Gefährdungstatbestände" - wie §§ 6, 6 a -

e UWG - setzen voraus, daß die Norm bereits einzelne

Tatbestandsmerkmale enthält, die typischerweise eine

Irreführungsgefahr begrün- den. Bei Vorliegen solcher normierten

Tatbestands- merkmale ist dann nicht mehr zu prüfen, ob tat-

sächlich im Einzelfall die Gefahr besteht, daß ei- ne Irreführung

hervorgerufen wird. Ein solcher Le- benssachverhalt, dessen

sämtliche Voraussetzungen in der Norm augeführt sind, ist in Art.

13 Abs. 1 wie auch in Art. 13 Abs. 2 lit. a) und in Art. 13 Abs. 2

lit. b), erste Alternative EG-VO Nr. 2333/92 gerade nicht geregelt.

In Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a) der Verord- nung ist im

Gegenteil ausdrücklich die Eignung "Verwechslungen oder

Irreführungen von Personen hervorzurufen" und in Abs. 2 lit. b),

erste Alter- native Tatbestandsvoraussetzung, daß die Marken mit

anderen Bezeichnungen "verwechselt werden kön- nen", ohne daß

klargestellt wird, in welchen Fäl- len eine derartige Eignung

vorliegt. Demgegenüber sind in den Fällen des typisierenden

abstrakten Gefährdungstatbestandes die Rechtsbegriffe "Eig- nung

zur Verwechslung" und/oder "verwechselt wer- den können" gerade

nicht enthalten, weil es hier- auf nicht mehr ankommt; diese

abstrakte Eignung wird bereits durch die Erfüllung der einzelnen

Tatbestandsvoraussetzungen, die in der Norm aus- drücklich

enthalten sind, ersetzt.

Da der EG-Verordnungsgeber diese Rechtsbegriffe nicht durch

konkrete Tatbestandsmerkmale ersetzt oder ausgefüllt hat, hat er es

den Gerichten überlassen, in jedem Einzelfall festzustellen, ob die

Tatsachen vorliegen, die eine solche Eignung zur Irreführung oder

zur Verwechslung ausfüllen. Eine derartige Feststellung kann nicht

anders als im Fall des § 3 UWG entweder durch die eigene Le-

benserfahrung und Sachkunde der Mitglieder des zur Entscheidung

berufenen Gerichtes oder durch Einho- lung eines

Sachverständigengutachtens geschehen.

Daß dies auch vom Verordnungsgeber so gewollt ist, ergibt sich

zum einen aus den Erwägungsgründen des Rates der Europäischen

Gemeinschaft zu dieser Ver- ordnung (Amtsblatt der Europäischen

Gemeinschaften Nr. L 231 Seite 11, linke Spalte) und bei Art. 13

Abs. 2 lit. b) EG-V0 Nr. 2333/92 auch aus einem Vergleich der darin

enthaltenen beiden Alterna- tiven.

Nach dem Wortlaut der zweiten Alternative sind völlig identische

Bezeichnungen stets unzulässig, während lediglich teilidentische

Bezeichnungen (erste Alternative) nur dann zu untersagen sind, wenn

in diesem Fall eine Verwechslungsgefahr be- gründet wird.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Ent- scheidung des

Europäischen Gerichtshofs (EuGH GRUR 1981, 430, 431 f. -

"Klosterdoktor/Schloßdoktor"). Der EuGH hatte in dieser

Entscheidung lediglich die Frage zu beantworten, wie die in der

EG-VO Nr. 355/79 verwendeten Begriffe "verwechselbare Anga- ben",

"Verwechslung" und "Irreführung" zu verste- hen seien. Hierzu hat

der EuGH ausgeführt, unter welchen Umständen und bei welchen

Tatbestandsvor- aussetzungen die genannten Rechtsbegriffe erfüllt

seien. Das bedeutet jedoch nicht, daß er damit inzidenter zum

Ausdruck gebracht hat, daß es sich bei den damals in Rede stehenden

EG-Vorschrif- ten um abstrakte Gefährdungstatbestände handelte.

Vielmehr mußte auch dort im Einzelfall geprüft werden, ob Angaben

vorliegen, die geeignet seien, den Verbraucher zu täuschen.

Bei diesem eindeutigen Wortlaut des Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2

EG-VO Nr. 2333/92, den Erwägungsgründen des Rates der Europäischen

Gemeinschaft zu dieser EG-Verordnung und der übereinstimmenden

Anwendung von EG-Recht und nationalem Recht sieht der Senat keine

Anhaltspunkte, dem Antrag des Klägers statt- zugeben, die Sache dem

Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung über die Auslegung

des Art. 13 EG-VO Nr. 2333/92 vorzulegen.

Der vom Kläger geltend gemachte Unterlassungsan- spruch gemäß

Art. 13 Abs. 2 lit. a) EG-VO Nr. 2333/92 i. V. m. §§ 1, 3 UWG

scheitert schon daran, daß sich der Senat - ebenso wie das

Landgericht - nicht in der Lage sieht, aufgrund der Sachkunde und

Lebenserfahrung seiner Mitglie- der festzustellen, daß der Begriff

"Hochgewächs" geeignet ist, Verwechslungen oder eine Irreführung

der Personen, an die sie sich richtet, im Sinne von Absatz 1

hervorzurufen. Insoweit kann es im Rahmen dieser Anspruchsgrundlage

dahinstehen, ob es sich bei dem Begriff "Hochgewächs" auf den an-

gegriffenen Produkten der Beklagten um eine Marke im Sinne von Art.

13 Abs. 2 lit. a) der Verordnung handelt. Wie schon zu Art. 13 Abs.

1 ausgeführt , bedarf es zur Feststellung der Irreführung eines

nicht unbeachtlichen Teils der Verbraucher über Zusam- mensetzung,

Alkoholgehalt, Qualität oder Rebsorte der Sekte "K. Hochgewächs"

und "K. Hochgewächs Ex- tra Brut" der Einholung eines

Sachverständigengut- achtens in Form einer Verkehrsbefragung.

Insoweit wird auf die Ausführungen zu Art. 13 Abs. 1 der Verordnung

Bezug genommen. Da der beweispflichtige Kläger trotz der Hinweise

durch den Senat auch in bezug auf Art. 13 Abs. 2 lit. a) EG-VO Nr.

2333/92 keinen Beweis angeboten hat, konnte das Vorliegen der

Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruches aus dieser Vorschrift

nicht festgestellt werden.

Entgegen der Auffassung des Klägers reicht auch für diesen

Anspruch eine "abstrakte Irreführungs- gefahr" nicht aus, da es

sich bei Art. 13 Abs. 2 lit. a) EG-VO Nr. 2333/92 nicht um einen

abstrak- ten Gefährdungstatbestand handelt. Insoweit wird auf die

vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht dem Kläger auch

nicht aus Art. 13 Abs. 2 lit. b), erste Alternative EG-VO Nr.

2333/92 i. V. m. §§ 1, 3 UWG zu.

Gemäß Art. 13 Abs. 2 lit. b) , erste Alternative der Verordnung

dürfen "Marken" , die eine sich auf Schaumweine beziehende

Bezeichnung, Aufmachung und Werbung ergänzen, "keine Worte,

Wortteile, Zeichen oder Abbildungen enthalten, die mit der gesamten

oder einem Teil der Bezeichnung eines Tafelweins, eines

Qualitätweins b. A. ... verwechselt werden können,... ohne daß die

für die Bereitung der Cuv e des betreffenden Schaumweins

verwendeten Er- zeugnisse eine solche Bezeichnung oder Aufmachung

beanspruchen können".

Der Kläger hat zwar die Voraussetzungen eines

Unterlassungsanspruchs nach diesen Vorschriften schlüssig

dargelegt, er hat jedoch - trotz der Hinweise durch den Senat - zu

den die von ihm behauptete Irreführung begründenden Tatsachen den

erstinstanzlichen Beweisantritt durch Einholung eines

Sachverständigengutachtens ausdrücklich zu- rückgenommen und nach

nochmaligem Hinweis durch den Senat in der mündlichen Verhandlung

vom 29.07.1994 erklärt, daß er auch für die im Rahmen des Art. 13

Abs. 2 lit. b) EG-VO Nr. 2333/92 be- hauptete Irreführung keinen

Beweis anbiete.

Bei der zusammengesetzten Bezeichnung "K. Hochge- wächs" handelt

es sich um eine Marke im Sinne des Art. 13 Abs. 2 der

EG-Verordnung. Das Landgericht hat zu Recht ausgeführt, daß der

Begriff "Marke" auch in Art. 40 Abs. 1 EG-VO Nr. 2392/89 verwendet

wird, eine Definition jedoch im europäischen Wein - oder

Schaumweinkennzeich- nungsrecht nicht gegeben ist. Demnach ist bei

der Ausfüllung des Begriffes "Marke" auf nationales Recht

zurückzugreifen. Auch im deutschen Wein- oder

Schaumweinkennzeichnungsrecht ist dieser Be- griff nicht definiert;

dies erlaubt jedoch nicht die Schlußfolgerung, daß man im deutschen

Wein- kennzeichnungsrecht unter "Marke" gemeinhin eine

"Phantasiebezeichnung" verstehe. Dies ergibt sich weder aus § 46

Abs. 3 Nr. 3 WeinG noch aus der einschlägigen Kommentierung (vgl.

Zipfel, Lebens- mittelrecht, Stand: 01.09.1992, § 46 WeinG Rdnrn.

45, 109). Ist jedoch der Begriff "Marke" weder im europäischen noch

im nationalen Weinkennzeich- nungsrecht geregelt, ist auf das

Kennzeichnungs- recht (§ 16 UWG, VZG) zurückzugreifen. Hiernach

handelt es sich bei "K. Hochgewächs" um eine Mar- ke; dies ergibt

sich schon allein daraus, daß die- se Bezeichnung im

Warenzeichenregister eingetragen ist. Auch eine Trennung der beiden

Bestandteile "K. " als kennzeichnend und "Hochgewächs" als

beschrei- bend mit der Folge, daß allein der Name "K." als Marke im

Sinne des Art. 13 Abs. 2 EG-VO Nr. 2333/92 zu gelten hat, ist nicht

gerechtfertigt. Die Bezeichnung "K. Hochgewächs" ist als einheit-

licher Begriff geschützt. Er wird auch auf den an- gegriffenen

Flaschen gemeinsam verwendet. Die Tat- sache, daß der Name "K."

prominent herausgestellt ist, spricht nicht dagegen, daß die unter

dem Firmenbestandteil bestehende Bezeichnung ebenfalls der Marke

zuzurechnen ist. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Firmenprospekt,

daß die Beklagte selbst die Gesamtbezeichnung "K. Hochgewächs" im

Zusammenhang als Kennzeichnung ihres Spitzenproduktes verwendet.

Dementsprechend trägt die Beklagte in der Klageerwiderung selbst

vor, "die Marke "K. Hochgewächs" ist das Spitzen- erzeugnis der

Beklagten und seit mehreren Jahren mit großem Erfolg auf dem

Markt".

Schließlich ergibt sich auch nicht aus der Syste- matik der

EG-VO Nr. 2333/92 etwas Gegenteiliges. Schon nach der Óberschrift

des dritten Titels befaßt sich dieser nicht nur mit "Marken" im Ge-

gensatz zu "Bezeichnung" und "Aufmachung", sondern mit allgemeinen

Bestimmungen. Insofern kann aus der Systematik nicht geschlossen

werden, daß in Abschnitt III ein aliud zu den übrigen Bezeichnun-

gen geregelt werde.

Letztlich ergibt sich auch aus der Entscheidung des Senats 6 U

133/90 ("Feist Hochgewächs", Seite 17) kein Anhaltspunkt für eine

gegenteilige Auf- fassung. Vielmehr wird im Urteil der Wortbestand-

teil "Hochgewächs" als Teil der Marke "Feist Hoch- gewächs"

angesehen. Somit handelt es sich bei der Bezeichnung "K.

Hochgewächs" um eine Marke i.S.v. Art. 13 Abs. 2 EG-VO Nr.

2333/92.

Darüber hinaus enthält die Marke "K. Hochgewächs" mit dem

Begriff "Hochgewächs" ein Wort, das gemäß § 8 a WeinVO bei

Stillweinen als Qualitätsbe- zeichnung für diese verwendet werden

darf, wenn der Wein den Rebsorten- und Qualitätsanforderungen

dieser Vorschrift entspricht, obwohl die für "K. Hochgewächs"

verwendeten Grundweine weder Ries- lingweine sind noch in anderer

Weise den Quali- tätsanforderungen des § 8 a WeinVO entsprechen. Ob

aber ein nicht unbeachtlicher Teil der angespro- chenen Verbraucher

aufgrund dieser Umstände zu der irrigen Auffassung gelangt, daß die

für die Berei- tung der Cuv e des so beworbenen Sektes verwende-

ten Grundweine von Rieslingreben stammen und/oder den übrigen

Qualitätsvoraussetzungen des § 8 a WeinVO entsprechen, oder ob ein

nicht unerhebli- cher Teil der angesprochenen Verbraucher aufgrund

der Bezeichnung "K. Hochgewächs" in der konkret angegriffenen Form

den so beworbenen Sekt wegen des Bestandteils "Hochgewächs" mit

Qualitätsweinen der Bezeichnung "Riesling-Hochgewächs" verwech-

selt, kann der Senat nicht aus eigener Sachkunde und

Lebenserfahrung entscheiden.

Allein die Tatsache, daß die Mitglieder des Senats zu den

angesprochenen Verkehrskreisen der gelegentlichen Sektkäufer

gehören, reicht nicht aus, die vom Kläger behauptete Irreführung in

diesem konkreten Fall aus eigener Sachkunde mit der hinreichenden

Sicherheit festzustellen. Viel- mehr bedarf es zur Feststellung

dieser Irreführung auch hier der Einholung eines

Sachverständigengut- achtens in Form einer Verkehrsbefragung.

Insoweit wird ergänzend auf die Ausführungen zu dem geltend

gemachten Unterlassungsanspruch aus § 3 UWG Bezug genommen. Auch

hierauf ist der Kläger sowohl in der mündlichen Verhandlung vom 2.

Februar 1994 als auch in der Sitzung vom 29. Juli 1994 hingewiesen

worden; ihm wurde auch in diesem Zusammenhang dargelegt, daß der

Senat nicht beabsichtige, von Amts wegen gemäß § 144 ZPO eine

Begutachtung durch einen Sachverständigen anzuordnen. Trotz dieser

Hinweise hat der Kläger den erstinstanzlich ange- botenen Beweis

ausdrücklich zurückgenommen und er- klärt, daß er einen derartigen

Beweisantrag nicht stelle.

Eine Beweiserhebung durch Einholung eines Sachver-

ständigengutachtens in Form einer Verkehrsbefra- gung kann auch

nicht deswegen entfallen, weil - wie der Kläger meint - Art. 13

Abs. 2 lit. b), erste Alternative EG-VO Nr. 2333/92 keine konkre-

te Verwechslungs- bzw. Irreführungsgefahr fordere, sondern allein

die Feststellung ausreiche, daß eine Irreführung eintreten könne.

Wie schon im Rahmen der Erörterung zu Art. 13 Abs. 1 der

EG-Verordnung ausgeführt, handelt es sich auch bei Art. 13 Abs. 2

lit. b), erste Alternative nicht um einen "abstrakten

Gefährdungstatbestand". Inso- weit wird auf diese Ausführungen

verwiesen. Gerade bei Art. 13 Abs. 2 lit. b) EG-V0 Nr. 2333/92

zeigt ein Vergleich der beiden Alternativen dieser Vorschrift, daß

auch der Verordnungsgeber keinen abstrakten Gefährdungstatbestand

schaffen wollte. Nach dem Wortlaut der zweiten Alternative dieser

Vorschrift sind völlig identische Bezeichnungen stets unzulässig,

während lediglich teilidentische Bezeichnungen (erste Alternative)

nur dann zu untersagen sind, wenn eine Verwechslungsgefahr im

konkreten Fall begründet ist. Der Verordnungsgeber hat damit dem

Umstand Rechnung getragen, daß sich Óberschneidungen bei Wein- und

Schaumweinmarken praktisch nicht oder fast nicht vermeiden lassen

oder jedenfalls in einem Maße vorhanden sind, das ein

nachträgliches Verbot der jeweils jüngeren Schaumweinmarke

unerträglich erscheinen ließe.

Ist demnach aber eine Beweiserhebung erforderlich, ist der

Kläger beweisfällig geblieben, so daß sei- nem

Unterlassungsbegehren aus Art. 13 Abs. 2 lit. b) , erste

Alternative EG-VO Nr. 2333/92 der Er- folg zu versagen war.

Ein Anspruch aus § 1 UWG i. V. m. Art. 13 Abs. 2 lit. b), zweite

Alternative EG-VO Nr. 2333/92 ist nicht begründet.

Zwar handelt es sich bei der Bezeichnung "K. Hochgewächs" um

eine Marke, die die Bezeichnung Aufmachung und Werbung für einen

Sekt ergänzt; Worte, Wortteile, Zeichen oder Abbildungen dieser

Marke sind jedoch nicht mit der Bezeichnung eines

kennzeichnungsrechtlich geschützten Weines oder Schaumweines

identisch. Lediglich hinsichtlich des Bestandteils "Hochgewächs"

besteht eine Teiliden- tität mit kennzeichnungsrechtlich

geschützten Wei- nen (Riesling-Hochgewächs).

Entgegen der Auffassung des Klägers reicht jedoch für die zweite

Alternative von Art. 13 Abs. 2 lit. b) EG-VO Nr. 2333/92 eine

Teilidentität nicht aus. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut

von Art. 13 Abs. 2 lit. b) dieser Verordnung. Während in der ersten

Alternative die Verwechslungsgefahr "mit der gesamten oder einem

Teil der Bezeichnung" ausreicht, wird in der zweiten Alternative

die Identität "mit der Bezeichnung eines solchen Er- zeugnisses"

gefordert. Hätte der Verordnungsgeber auch für die zweite

Alternative die Teilidentität ausreichen lassen wollen, hätte er

dies ebenso wie in der ersten Alternative ausdrücklich mitauf-

geführt ("mit der gesamten oder einem Teil der Be- zeichnung").

Die Auffassung des Klägers, der Begriff "Be- zeichnung" in der

zweiten Alternative sei ein Oberbegriff für "gesamte Bezeichnung"

und "Teil der Bezeichnung" entspricht weder dem allgemeinen

Sprachgebrauch noch der Diktion der EG-VO Nr. 2333/92, in der zu

den beiden Alternativen des Art. 13 Abs. 2 lit. b) unterschiedliche

Voraus- setzungen normiert sind. Es ist nicht einzusehen, warum der

Verordnungsgeber in ein und derselben Vorschrift unterschiedliche

Begriffe verwenden sollte, wenn er gleichwohl dieselben

Voraussetzun- gen normieren wollte. Schließlich entspricht es auch

dem Sinn und Zweck des Art. 13 Abs. 2 lit. b) EG-VO Nr. 2333/92,

die Identität der Bezeichnung eines kennzeichnungsrechtlich

geschützten Weines oder Schaumweines zu verbieten, während

lediglich bei Teilidentität zusätzlich eine Irreführung der

Verbraucher erforderlich ist.

Entscheidend gegen die Ansicht des Klägers spricht auch, daß

nach der von ihm vertretenen Auslegung bereits die Identität eines

einzigen Wortes oder sogar eines Wortteils mit einem Teil der

Bezeich- nung eines kennzeichnungsrechtlich geschützten Weines oder

Schaumweines zur absoluten Unzulässig- keit der Marke führen würde.

Daß der Verordnungs- geber eine derart rigorose Beschränkung bei

der Kennzeichnung von Schaumweinen durchsetzen wollte, ergibt sich

weder aus dem Aufbau der EG-VO Nr. 2333/92, noch aus den

Erwägungsgründen des Rates der Europäischen Gemeinschaft zu dieser

Verordnung (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft Nr. L 231, S.

11, linke Spalte).

Angesichts des klaren Wortlautes des Art. 13 Abs. 2 lit. b)

EG-VO Nr. 2333/92, der gesamten Syste- matik dieser Verordnung und

der Erwägungsgründe des Verordnungsgebers sieht der Senat keine

hin- reichenden Anhaltspunkte, dem Antrag des Klägers , auch

insoweit die Sache dem Europäischen Gerichts- hof zur

Vorabentscheidung vorzulegen, nachzu- kommen.

Da somit der vom Kläger geltend gemachte Unterlas- sungsanspruch

aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet ist, konnte es der

Senat dahinstehen lassen, ob die Beklagte hinsichtlich der Bezeich-

nung "K. Hochgewächs" für ihr Spitzenprodukt einen wertvollen

Besitzstand erworben hat und ihr Ein- wand der Verwirkung zu Recht

erhoben wurde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die übrigen Nebenentscheidungen ergehen gemäß §§ 708 Nr. 10, 711

, 546 Abs. 2 ZPO.






OLG Köln:
Urteil v. 16.09.1994
Az: 6 U 170/93


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/75288afdf3c8/OLG-Koeln_Urteil_vom_16-September-1994_Az_6-U-170-93


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