Bundespatentgericht:
Beschluss vom 27. Juli 2009
Aktenzeichen: 27 W (pat) 59/09

(BPatG: Beschluss v. 27.07.2009, Az.: 27 W (pat) 59/09)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in einer Entscheidung vom 27. Juli 2009 (Aktenzeichen 27 W (pat) 59/09) bestimmte Beschlüsse der Markenstelle aufgehoben. Es ging um die Anmeldung einer Wortmarke "Lingua TV" für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 38, 41 und 42. Die Markenstelle hatte die Anmeldung zunächst wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen, da sie die Bezeichnung als beschreibenden Hinweis auf Sprachfernsehen verstand. Später hob sie den ersten Beschluss teilweise auf und wies die Erinnerung der Anmelderin zurück. Das Bundespatentgericht entschied, dass die Marke hinsichtlich der meisten beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine ausreichende Unterscheidungskraft besitzt, da sie einen beschreibenden Begriffsinhalt hat. Das Wort "Lingua" bedeutet "Sprache" und das Kürzel "TV" bezieht sich auf den Themenschwerpunkt von Fernsehsendern oder Veranstaltern. Die Bezeichnung kann daher ohne Unklarheiten als Hinweis auf einen Sender oder Spartenkanal im Bereich der Sprachen verstanden werden. Jedoch hat die Marke für Dienstleistungen wie "Durchführung von Auktionen und Versteigerungen im Internet", "Telekommunikation" und "Organisation und Durchführung von sportlichen Veranstaltungen" genügend Unterscheidungskraft, da diese Dienstleistungen nicht durch den inhaltlichen Aspekt der übermittelten Nachrichten bestimmt werden. Daher wurden die Beschlüsse der Markenstelle in Bezug auf diese Dienstleistungen aufgehoben.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 27.07.2009, Az: 27 W (pat) 59/09


Tenor

1. Die Beschlüsse der Markenstelle vom 8. Januar 2008 und vom 9. Juni 2008 werden insoweit aufgehoben, als der angemeldeten Marke der Schutz für die Dienstleistungen BPatG 152

"Durchführung von Auktionen und Versteigerungen im Internet; Telekommunikation; Organisation und Durchführung von sportlichen Veranstaltungen"

versagt wurde.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Bezeichnung Lingua TV ist am 8. Juni 2007 als Wortmarke für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 38, 41 und 42 angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patentund Markenamts hat die Anmeldung mit Erstbeschluss vom 8. Januar 2008 vollständig wegen fehlender Unterscheidungskraft und einem Freihaltungsbedürfnis zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Markenstelle auf den vorangegangenen Beanstandungsbescheid verwiesen, zu dem die Anmelderin nicht Stellung genommen hat. Die angemeldete Bezeichnung werde lediglich als beschreibender Hinweis darauf verstanden, dass sie dazu bestimmt sei, bei Sprachfernsehen eingesetzt zu werden, sie selbst Sprachfernsehen seien oder in unmittelbarem Zusammenhang mit Sprachfernsehen stünden.

Auf die Erinnerung der Anmelderin hat die Markenstelle mit Beschluss vom 9. Juni 2008 den Erstbeschluss teilweise aufgehoben und die Erinnerung für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:

"Computer; Computerbetriebsprogramme [gespeichert]; Computerprogramme [gespeichert]; Computerprogramme [herunterladbar]; Computersoftware [gespeichert]; Interfaces [Schnittstellengeräte oder -programme für Computer]; Videokassetten; Videospielkassetten; magnetische, optische und digitale Aufzeichnungsträger (ausgenommen unbelichtete Filme) wie Disketten; Magnetbänder; optische Platten; CD-ROMs; CD-I und DVDs; Computersoftware; interaktive Lehrund Unterrichtsmedien (Software, herunterladbar); Computer Software Programme mit erzieherischem Inhalt und/oder Sprachlehrinhalt; voraufgenommene Medien und Vorrichtungen mit erzieherischem und/oder Sprachlehrinhalt, nämlich Audiobänder; magnetische Computerbänder; magnetische Computerdisketten; Videobänder; digitale Audiobänder; Audiokassetten; Videokassetten, magnetisch kodierte Karten; optische Platten; Audiodisks; DVD; Compactdisks; CD-ROMs; Videoplatten; Lehrund Unterrichtsmittel; Druckereierzeugnisse; Bücher; Druckschriften; Lehrund Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Lehr-, Instruktionsund erzieherisches Material, verwendet in Verbindung mit Sprachlehre, nämlich gedruckte Kursmaterialien auf dem Gebiet der Sprachlehre; Arbeitsbücher, befasst mit der Sprachlehre; Übungsbücher; Grammatikführer; Wörterbücher; Referenzmaterialien auf dem Gebiet der Sprachlehre; Nachrichtenblätter auf dem Gebiet der Sprachlehre und Bücher für Redewendungen; Bücher und anderes gedrucktes Material in Bezug auf Reisen, nämlich Reiseführer, Referenzbücher, mit Bezug zu Reisen; Bücher für Redewendungen und Nachrichtenblätter mit Bezug zu Reisen; Werbung; Fernsehwerbung; Kundengewinnung und -pflege durch Versandwerbung (Mailing); Online-Werbung in einem Computernetzwerk; Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen; Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien für den Einzelhandel; Werbung im Internet für Dritte; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen im Internet; Vermietung von Werbeflächen im Internet; Vermittlung von Verträgen für Dritte; über den Anund Verkauf von Waren; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte; auch im Rahmen von ecommerce; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Meinungsforschung; Aktualisierung und Pflege von Daten in Computerdatenbanken; Dateienverwaltung mittels Computer; Online-Werbung in einem Computernetzwerk; Marketing [Absatzforschung]; Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations]; Online-Werbung in einem Computernetzwerk; Werbung im Internet für Dritte; Vermittlung von Handelsund Wirtschaftskontakten, auch über das Internet; Bereitstellung von Internet-Chatrooms; Bereitstellung von Telekommunikationskanälen für Teleshopping-Dienste; Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im Internet; Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internet-Adressen (Web-Messaging); Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet; Telekommunikation; Bereitstellung des Zugriffs auf ein weltweites Computernetzwerk; Bereitstellen von Informationen im Internet; Bereitstellen von Internetzugängen (Software); Bereitstellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem weltweiten Computernetzwerk; Bereitstellen von Plattformen im Internet; Bereitstellung von Portalen im Internet; Betrieb eines Teleshopping-Kanals; Ausstrahlung von Teleshoppingsendungen; Betrieb von Chatlines, Chatrooms und Foren; Durchführung von Videokonferenzen; elektronische Nachrichtenübermittlung; E-MailDienste; Telefaxdienste; Telefondienste; Konferenzschaltungen; Mobilfunktelefondienst; Nachrichtenund Bildübermittlung mittels Computer; Telefonkonferenzdienstleistungen; Teletextservice; Weiterleitung von Nachrichten aller Art an Internet-Adressen (Web-Messaging); Nachrichtenund Bildübermittlung mittels Computer; Vermietung von Zugriffszeit auf globale Computernetzwerke; Sprachübermittlungsdienste (Sprachmitteilungsdienste); Personenrufdienste [Rundfunk, Telefon oder mit anderen Mitteln elektronischer Kommunikation]; Onlinedienstleistungen, nämlich Übermittlung von Inhalten aus Büchern; Druckereierzeugnissen und Druckschriften auf Abruf; Onlinedienste, nämlich Übermittlung von Nachrichten, Informationen, Texten, Zeichnungen und Bildern; Informationsdienste über Internet, nämlich Übermittlung von Nachrichten, Berichten, Daten, Bildern und Dokumenten; Dienstleistungen eines Datennetz-Providers, nämlich Bereitstellen von Informationsangeboten zum Abruf aus dem Datennetz (z. B. Internet) und Bereitstellen von Internetzugängen (Software); Betrieb von Chatrooms; Übertragung von Bildschirmpräsentationen mittels Computer und Fernsehen; Ausstrahlung von Fernseh-, Kabelund Rundfunksendungen; Bereitstellung von Erziehungs-Dienstleistungen, nämlich Training und Lehre in Fremdsprachen; Durchführung von Live-Veranstaltungen; Organisation und Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen; Durchführung von Spielen im Internet; Publikation von Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form, auch im Internet; Online-Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften; Veranstaltung und Durchführung von Workshops; Anfertigung von Übersetzungen [Ausbildung]; Erziehung und Unterricht; Veranstaltung von Wettbewerben [Erziehung und Unterhaltung]; Auskünfte über Veranstaltungen [Unterhaltung]; Betrieb eines Clubs [Unterhaltung oder Unterricht]; Dienste von Unterhaltungskünstlern; Fernsehunterhaltung; Veranstaltung von Unterhaltungsshows [Künstleragenturen]; Zusammenstellung von Rundfunkund Fernsehprogrammen; Coaching; Demonstrationsunterricht in praktischen Übungen; Fernunterricht; Aufzeichnung von Videobändern; Videofilmproduktion; Videoverleih [Bänder]; Videoverleih [Kassetten]; Ausbildung; Erziehung; Unterricht; Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten; Weiterbildung; Fernkurse, vorgenannte Dienstleistungen auch über Internet zur Ermöglichung interaktiven Lernens, vorgenannte Dienstleistungen auch über im Internet bereitgestellter virtueller Projektgruppen und Interaktionsmöglichkeiten mit betreuender Tutoren; Bereitstellen von Lehrund Lernmedien (nicht herunterladbar), insbesondere von Multimedia-Lerneinheiten im Internet; Desktop Publishing (Erstellen von Publikationen mit dem Computer); Produktion von Filmen, Zeichentrickfilmen und Fernsehsendungen, Unterhaltungsprogrammen und -shows; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen; Bereitstellung von Informationen über Hörspiele zum Abruf aus dem Datennetz (z. B. Internet); Design und Erstellung von Homepages und Internetseiten; Bereitstellung von Suchmaschinen für das Internet; Computerhardund Softwareberatung; Design von Computersoftware; Design von Computersystemen; Installieren von Computerprogrammen; Nachforschungen, Recherchen in Datenbanken und im Internet für Wissenschaft und Forschung; Editieren, Formatieren und Übertragung von Daten auf CD-Rohling (Premastering); Konfiguration von Computer-Netzwerken durch Software; Serveradministration; Erstellung von Computeranimationen; Zurverfügungstellung oder Vermietung von elektronischen Speicherplätzen (Webspace) im Internet; Erstellen, Warten (Verbesserung) und Aktualisierung von Computersoftware einschließlich EDV-Programmen und Datenbanksoftware, insbesondere Erstellen und Aktualisieren von Computersoftware betreffend die Übertragung und Verarbeitung von Daten, Sprache und Bildern; Dienstleistungen eines Datenbankbetreibers, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten auf Datenbanken; Bereitstellen von Computerprogrammen/-software und Lehrmaterial (Software) in Datennetzen".

Bezüglich der versagten Waren und Dienstleistungen hält die Erinnerungsprüferin die Marke für freihaltungsbedürftig, da "Lingua TV" insoweit als Merkmalsbezeichnung dienen könne. Trotz der Verschmelzung eines lateinischen Wortes mit der Abkürzung "TV" lasse sich dem Gesamtwort die unmittelbar beschreibende Sachaussage im Sinne eines "Senders oder Spartenkanals auf dem Gebiet der Sprachen" entnehmen. Es sei insoweit keineswegs sprachunüblich, den Bestandteil "TV" mit einer vorangestellten oder nachfolgenden Erläuterung zu versehen, um eine beschreibende Sachinformation, beispielsweise hinsichtlich bestimmter Zielgruppen oder Thematiken zu vermitteln (z. B. Satelliten-TV, Digital-TV, Tango-TV, Bibel-TV, Wissen-TV). Im Hinblick auf die Waren der Klassen 9 und 16 ergebe sich ohne weiteres ein Verständnis der angemeldeten Gesamtbezeichnung als Bestimmungsangabe, nämlich dass die Waren dazu geeignet seien, derartige Programme zu empfangen bzw. sich thematisch mit Sprach-Fernsehen befassten. Bei den Waren der Klasse 16 könne es sich um eine TV-Sendung begleitende Druckereierzeugnisse handeln, die sich thematisch mit der Vermittlung von Sprachen befassten. Zudem sei es üblich, auf das Programm von Fernsehsendern in Zeitungen und Zeitschriften bzw. über das Angebot des Empfangs via Internet in speziellen Computerzeitschriften hinzuweisen.

Ebenso könnten Dienstleistungen der Klassen 35, 38, 41 und 42 der Durchführung linguistischer TV-Sendungen dienen oder darauf bezogen sein bzw. sich thematisch damit befassen. Dies gelte auch für die internetbezogenen Dienstleistungen, da beispielsweise im Rahmen des E-Learnings auch Lernplattformen für Sprachen über Internet-TV bereitgestellt würden. Dem Beschluss beigefügt sind zwei Internetausdrucke, die eine Verwendung der Begriffe "Lingua franca" und "Lingua-TV" belegen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die mit Schriftsatz vom 8. Juli 2008 eingelegte Beschwerde der Anmelderin. Die darin angekündigte Beschwerdebegründung wurde nicht eingereicht.

II.

1.

Der Umstand, dass die Anmelderin im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt hat, steht der vorliegenden Entscheidung nicht entgegen. Das Bundespatentgericht entscheidet über Beschwerden in Markensachen grundsätzlich im schriftlichen Verfahren (§ 69 MarkenG) und ohne zeitliche Bindung. Die Anmelderin hat eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach Wertung des Senats ist diese auch nicht sachdienlich.

Der Anmelderin musste der beabsichtigte Termin zur Beschlussfassung nicht zuvor mitgeteilt werden. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verlangt lediglich, Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit zu geben, Stellungnahmen zum Sachverhalt abzugeben, ihre Auffassung zu Rechtsfragen darzulegen sowie Anträge zu stellen. Nachdem die Beschwerde von Juli 2008 datiert, bestand hierzu hinreichend Gelegenheit.

2.

Die Beschwerde hat nur zu einem geringen Teil -bezüglich der Dienstleistungen "Durchführung von Auktionen und Versteigerungen im Internet; Telekommunikation; Organisation und Durchführung von sportlichen Veranstaltungen" -Erfolg. Hinsichtlich aller sonstigen beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen bleibt sie dagegen ohne Erfolg, weil der angemeldeten Marke insoweit jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt.

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen. Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH GRUR Int. 2005, 1012, Rdn. 27 ff. -BioID; BGH GRUR 2006, 850, 854 -FUSSBALL WM 2006). Enthält eine Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird, ist der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben fehlen tatsächliche Anhaltspunkte, dass die Verbraucher sie als Unterscheidungsmittel verstehen (BGH GRUR 2001, 1151, 1152 -marktfrisch; GRUR 2005, 417, 418 -BerlinCard).

Handelt es sich bei den beanspruchten Waren und Dienstleistungen um solche, die neben ihrem Charakter als handelbare Güter auch einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können, so ist -unbeschadet eines etwaigen Werktitelschutzes nach § 5 Abs. 3 MarkenG, für den geringere Anforderungen gelten -die markenrechtliche Unterscheidungskraft auch dann zu verneinen, wenn die betreffende Bezeichnung nach Art eines Sachtitels geeignet ist, diesen gedanklichen Inhalt der Waren und Dienstleistungen zu beschreiben (vgl. BGH GRUR 2000, 882 -Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2003, 342 -Winnetou).

Nach diesen Grundsätzen kommt der Bezeichnung "Lingua TV" hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen -mit Ausnahme der im Tenor genannten Dienstleistungen -nicht die erforderliche Unterscheidungskraft zu.

Das Wort "Lingua" entstammt dem Lateinischen und bedeutet u. a. "Sprache". Dieses Wort ist im Deutschen gebräuchlich und findet etwa Verwendung in der Wortkombination "Lingua franca" (= fränkische Sprache; vgl. Duden -Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl., Mannheim). Die nachgestellte Buchstabenkombination "TV" bezeichnet nicht nur den Fernsehapparat, sondern in Verbindung mit dem vorangestellten Begriff -wie hier Lingua -das Thema des Senders bzw. Veranstalters von Fernsehsendungen und zwar unabhängig davon, ob dieser nun als öffentlichrechtliche Anstalt oder privatrechtlich organisiert ist. Wie die von der Markenstelle zitierten Beispiele (Tango-TV, Bibel-TV, Wissen-TV) belegen, sind entsprechend gebildete Themensender durchaus üblich.

Bei den hier angesprochenen Verkehrskreisen handelt es sich um solche, die mit Fremdsprachen befasst bzw. daran interessiert sind. Diese werden die Marke ohne weiteres in dem von der Markenstelle aufgezeigten Sinn verstehen, nämlich im Sinne eines Senders oder Spartenkanals auf dem Gebiet der Sprachen.

Bezüglich des Großteils der beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen vermittelt die Bezeichnung "Lingua TV" lediglich einen Hinweis auf den thematischen Inhalt der beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der Markenstelle im Erinnerungsbeschluss verwiesen. Da die Anmelderin ihre Beschwerde nicht begründet hat, ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen sie den Erinnerungsbeschluss für angreifbar hält.

3. Eine andere Beurteilung ist für die Dienstleistungen "Durchführung von Auktionen und Versteigerungen im Internet; Telekommunikation; Organisation und Durchführung von sportlichen Veranstaltungen" angezeigt. Für diese Dienstleistungen entbehrt "Lingua TV" nicht des notwendigen Mindestmaßes an Unterscheidungskraft. Die Dienstleistung "Telekommunikation" ist als rein technische Dienstleistung zu verstehen, die alle Formen der Nachrichtenübertragung mit Anlagen der Informationstechnik umfasst. Das Wesen dieser Dienstleistung wird demnach nicht durch die Art und den Inhalt der übertragenden Nachrichten bestimmt. Dementsprechend ist das angemeldete Zeichen nicht geeignet, Merkmale der Dienstleistung "Telekommunikation" unmittelbar zu beschreiben, auch wenn Fernsehsendungen zum Thema "Sprachen" Gegenstand eines Informationsaustausches im Wege der Telekommunikation sein können. Mangels eines im Vordergrund stehenden beschreibenden oder werbemäßigen Sinngehalts kann der angemeldeten Marke insoweit auch nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. In diesem Umfang konnten die angefochtenen Beschlüsse daher keinen Bestand haben.

Dr. Albrecht Dr. van Raden Kruppabr/Me






BPatG:
Beschluss v. 27.07.2009
Az: 27 W (pat) 59/09


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/75064383b6f0/BPatG_Beschluss_vom_27-Juli-2009_Az_27-W-pat-59-09




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