Bundespatentgericht:
Beschluss vom 12. Mai 2003
Aktenzeichen: 30 W (pat) 63/02

(BPatG: Beschluss v. 12.05.2003, Az.: 30 W (pat) 63/02)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Zur Eintragung in das Markenregister als Wortmarke ist angemeldet

"Quick Access"

für

"Elektrische Geräte für die Aufnahme, Aussendung, Übertragung, den Empfang, die Wiedergabe und Bearbeitung von Sprache, Daten, Signalen, Zeichen und/oder Bildern; Nachrichten-, Informations- und Datenaufnahme-, -verarbeitungs-, -sende-, -übertragungs-, -vermittlungs-, -speicher- und -ausgabegeräte; Kommunikationscomputer, Software; optische, elektrotechnische und elektronische Geräte der Sprach-, Bild-, Text-, Daten-, Multimedia-Kommunikationstechnik;

Entwicklung, Erstellung und Vermietung von Datenverarbeitungsprogrammen".

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung zurückgewiesen mit der Begründung, es fehle jegliche Unterscheidungskraft und es bestehe ein Freihaltebedürfnis, da es sich bei der angemeldeten Marke um eine sprachübliche Aussage handele, die geeignet sei, die Bestimmung der verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen mit ihren hard- und softwaretechnischen Schwerpunkten unmittelbar zu beschreiben. Bei "Quick Access" handele es sich um einen feststehenden Begriff der einschlägigen Fachsprache auf dem vorliegenden IT-, TK-, Multimedia- und Elektroniksektor mit der Bedeutung "schneller Zugriff, Schnellzugriff", "Quick Access" sei daher eine beschreibende Aussage in schlagwortartiger Form, da die Schnelligkeit des Datenzugriffes eine nicht unerhebliche mögliche Eigenschaft der konkreten Waren und Dienstleistungen sein könne.

Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt mit der Begründung, die angemeldete Marke sei unterscheidungskräftig, die Wortkombination sei eine offene Aussage, welche die Phantasie anrege, wozu ein schneller Zugang gegeben sei. Sie gebe keine eindeutig beschreibende Aussage in bezug auf die fraglichen Waren und Dienstleistungen. Ein Freihaltebedürfnis sei nicht gegeben, da der Verkehr die Begriffe "schneller Zugriff", "Schnellzugriff" und sogar "quick access" zur Beschreibung verwenden könne, da Schutz nur für "Quick Access" in der besonderen Schreibweise beansprucht werde.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluß der Markenstelle und auf die Schriftsätze der Anmelderin Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg. Die angemeldete Marke "Quick Access" ist für die beanspruchten Waren nach den Vorschriften des Markengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen. Sie ist eine beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr 2 Markengesetz, der auch jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG).

Nach § 8 Absatz 2 Nr 2 Markengesetz sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können. Diese Voraussetzungen liegen bei der angemeldeten Marke vor.

Die angemeldete Marke setzt sich aus den Bestandteilen "Quick" und "Access" zusammen.

Das zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehörende Wort "Quick" bedeutet "schnell (reagierend), sofort" und existiert auch in der deutschen Sprache im Sinne von "flink, rege, lebhaft". Der weitere Markenbestandteil - das englische Wort "Access" hat die Bedeutung "zugreifen auf, Zugriff". Die angemeldete Bezeichnung "Quick Access" bedeutet somit in ihrer Gesamtheit wörtlich übersetzt "schneller Zugriff". "Quick Access" ist in der Bedeutung Schnellzugriff ein gängiger Begriff der Computersprache und findet sich in diesem eindeutigen Sinn in technischen und EDV-Lexika (vgl (Fachwörterbuch der EDV-Begriffe; IBM-Fachwörterbuch; Irlbeck, Computerenglisch; Schulze, Computerenglisch).

Die Bezeichnung "Quick Access" ergibt in bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen damit die sinnvolle und zur Beschreibung geeignete Sachaussage, daß es sich nach Art, Beschaffenheit und Bestimmung um Waren handelt, die einen schnellen (Daten-)Zugriff ermöglichen sowie um Dienstleistungen, die diese Waren betreffen.

Entgegen der Ansicht der Anmelderin stellt der Begriff keine Kombination mit offener Aussage dar, sondern hat einen eindeutigen Sinngehalt dahingehend, daß der schnelle Zugriff auf Daten gemeint ist, wobei Daten je nach Aufzeichnungs- und Speichergerät in vielfältiger Form möglich sind. Der Verkehr wird den Begriff jedenfalls als unmittelbar beschreibende Sachangabe verstehen, ob ihm im Einzelfall die konkrete Datenmenge bekannt ist, auf die schnell zugegriffen wird, ist dabei irrelevant.

Die gewählte Großschreibung ist ein schlichtes Gestaltungselement und verleiht der angemeldeten Marke keine Eigentümlichkeit. Auch in dieser Ausgestaltung stellt sie eine für Mitbewerber freihaltungsbedürftige Angabe dar.

Ob den Mitbewerbern auch andere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, um auf einen schnellen Zugriff hinzuweisen, ist unerheblich. Das Freihaltebedürfnis bezieht sich auf alle zur Beschreibung geeigneten Angaben (vgl. Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl. § 8 Rdn 93).

Wegen des in bezug auf die beanspruchten Waren für die angesprochenen Fachverkehrskreise erkennbar im Vordergrund stehenden rein beschreibenden Begriffsinhalts der angemeldeten Wortzusammensetzung fehlt der angemeldeten Marke auch jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 Markengesetz.

Dr. Buchetmann Winter Hartlieb Hu






BPatG:
Beschluss v. 12.05.2003
Az: 30 W (pat) 63/02


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