Bundespatentgericht:
Beschluss vom 30. Januar 2002
Aktenzeichen: 28 W (pat) 77/01

(BPatG: Beschluss v. 30.01.2002, Az.: 28 W (pat) 77/01)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes, Markenstelle für Klasse 29, vom 17. Juni 1999 und vom 25. Januar 2001 aufgehoben, soweit die Anmeldung auch für die Dienstleistungen "Werbung; Verpflegung" zurückgewiesen worden ist.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortmarke Kochduellfür eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 8, 11, 20, 21, 24, 25, 29, 30, 31, 32, 33, 35, 38, 42, Die Markenstelle für Klasse 29 hat mit Beschluß des Erstprüfers zunächst die Anmeldung insgesamt von der Eintragung ausgeschlossen. Auf die Erinnerung der Anmelderin ist die Zurückweisung nur noch für die Dienstleistungen

"Werbung; Telekommunikation, insbesondere Ausstrahlen von Fernsehsendungen; Produktion von Fernsehsendungen; Verpflegung"

mit der Begründung aufrechterhalten worden, die Bezeichnung "Kochduell" enthalte lediglich eine glatt beschreibende Angabe hinsichtlich des Gegenstands, der Art und des Inhalts der so gekennzeichneten Tätigkeiten, so daß ein Freihaltungsbedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) bestehe und jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) fehle.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben, soweit die Eintragung versagt worden ist.

Zur Begründung trägt sie vor, die Bezeichnung "Kochduell" sei für sich gesehen ein lexikalisch nicht nachweisbares und mehrdeutiges Wort, dem auch für die noch im Streit befindlichen Dienstleistungen jedenfalls ein unmittelbar beschreibender Bezug fehle und die Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden könne.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nur teilweise und zwar im Umfang der im Tenor genannten Dienstleistungen begründet.

Für die übrigen Dienstleistungen steht der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung auch nach Ansicht des Senats zumindest das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden, zumal der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, und es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht (BGH GRUR 1999, 492, 495 - Altberliner).

Die Bezeichnung "Kochduell" erfüllt bezüglich der Dienstleistungen "Telekommunikation, insbesondere Ausstrahlen von Fernsehsendungen; Produktion von Fernsehsendungen" selbst diese geringen Anforderungen nicht, da sie sich für diese Dienstleistungen auf eine verständliche Beschreibung des Inhalts der Werke beschränkt, die Gegenstand dieser Dienstleistung sind. Nach den Feststellungen des Senats handelt es sich bei Kochduell um eine Fernsehspielshow, die ein sportliches Duell im Bereich des Kochens zum Gegenstand hat. Diesen titelartig zusammengefaßten Aussageinhalt wird der Verkehr wegen der Nähe der Dienstleitungen (u.a. Fernsehunterhaltung; Film- und Fernsehproduktion) zum Werktitel und des mit ihm bezeichneten Inhalts der Produktion unmittelbar und ohne weitere Überlegungen auf die betreffenden Dienstleistungen selbst beziehen, für die die Eintragung erfolgen soll. (vgl BGH GRUR 2001, 1042, 1043 l. Spalte - "Reich und Schön"). Während beim Titelschutz die Eignung des Titels zur Unterscheidung von anderen Werken genügt, muß er für eine Eintragung ins Markenregister neben der unstreitigen Markenfähigkeit nach § 3 Abs. 1 MarkenG auch die Eignung zur Herkunftskennzeichnung aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb besitzen, was vorliegend nicht der Fall ist. Im Gegensatz zu der vom BGH in der oben zitierten Entscheidung als für identische Dienstleistungen nicht unterscheidungskräftig angesehenen Wortfolge "Reich und Schön", die eher Anlaß geben könnte, über eine im vorliegenden Verfahren von der Anmelderin behauptete aber nicht im einzelnen ausgeführte Mehrdeutigkeit nachzudenken, gibt "Kochduell" erschöpfend und prägnant den Inhalt der Fernsehsendung wieder.

Dies ist jedoch nicht der Fall, soweit die Anmelderin Schutz für die weiteren Dienstleistungen "Werbung, Verpflegung" beansprucht, denn es fehlt insoweit ersichtlich an einer unmittelbar beschreibenden Sachangabe. Während dies für den Namen bzw das Tätigkeitsfeld einer Werbeagentur und damit für die Dienstleistung "Werbung" ohne weiteres auf der Hand liegt, steht im Zusammenhang mit einer Etablissementbezeichnung im Gaststättenbereich eine eindeutig beschreibende Zuordnung der Bezeichnung "Kochduell" nicht im Vordergrund, so daß ihr insoweit nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden kann.

Im Ergebnis war daher der Beschwerde nur bezüglich der im Tenor genannten Dienstleistungen stattzugeben, im übrigen hatte sie keinen Erfolg.

Stoppel Martens Voit Bb






BPatG:
Beschluss v. 30.01.2002
Az: 28 W (pat) 77/01


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