Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 13. August 2002
Aktenzeichen: 4 O 226/01

(LG Düsseldorf: Urteil v. 13.08.2002, Az.: 4 O 226/01)

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.546,17 EUR (= 34.317,33 DM) nebst 11,25 % Zinsen aus 7.180,63 EUR (= 14.044,10 DM) seit dem 22. Februar 2001 sowie aus weiteren 10.365,54 EUR (= 20.273,23 DM) seit dem 6. September 2001 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 85 % und der Kläger zu 15 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.600,-- EUR. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300,-- EUR abwenden, wenn die Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Der Kläger ist Patentanwalt und war in den Jahren 1993 bis 2000 in dieser Eigenschaft fortlaufend für die Beklagte, die Etuis für Brillen vertreibt, tätig. In dieser Zeit führte der Kläger im Auftrag der Beklagten diverse - nach Angaben der Beklagten insgesamt 36 - Patentanmeldungen durch und vertrat die Beklagte auch im Rahmen wettbewerbs- bzw. patentrechtlicher Auseinandersetzungen mit Konkurrenten. Der Kläger macht gegen die Beklagte aus diesem Mandatsverhältnis restliche Honoraransprüche geltend, die er der Beklagten in den Jahren 1998, 1999 und 2000 in Rechnung stellte. Nach Angaben des Klägers setzen sich seine verbleibenden Honoraransprüche wie folgt zusammen:

1998

.......

Der sich hieraus ergebende Betrag von 21.950,70 DM soll nach Angaben des Klägers um eine Zahlung von 7.738,30 DM zu kürzen sein, so dass zu seinen Gunsten der von ihm geltend gemachte Saldo von 14.212,40 DM verbleibe.

1999

........

2000

........

Die sich aus den vorstehenden Auflistungen ergebenden Gesamtbeträge für 1999 in Höhe von 24.035 DM und für 2000 in Höhe von 1.343,06 DM macht der Kläger in voller Höhe geltend.

In den der Beklagten erteilten Rechnungen, die der Kläger mit Ausnahme der Rechnungen Nr. 506 aus 1999 zur Akte gereicht hat und auf deren Inhalt Bezug genommen wird, rechnet der Kläger Grundgebühren und Bearbeitungsgebühren ab. Er stellt der Beklagten darin ferner Auslagen für Schreibkosten, Porto, Telefaxnutzung, Kopien sowie Gebührenvorverauslagungen in Rechnung. Seine Tätigkeit für die Beklagte im Rahmen wettbewerbs- bzw. patentrechtlicher Auseinandersetzungen mit Konkurrenten der Beklagten rechnet der Kläger nach BRAGO-Vorschriften ab. Zu Grundlage und Gegenstand der von ihm in den einzelnen Rechnungen getroffenen Vergütungsbestimmungen hat der Kläger mit Ausnahme der Rechnungen Nr. 410 aus 1998 und Nr. 932 aus 1999 mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2001 (GA 75 ff.), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, vorgetragen. Er nimmt in die Klageforderung übersteigender Höhe mit 11,25% verzinsten Bankkredit in Anspruch.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 40.271,77 DM nebst 11,25 % Zinsen aus 14.212,40 DM seit dem 22. Februar 2001 sowie aus weiteren 26.063,08 DM seit dem 6. September 2001 zu zahlen.

Die Beklagte rügt die mangelnde internationale und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet die Ortsüblichkeit und Angemessenheit der in Rechnung gestellten Gebühren, rügt den Vortrag des Klägers als nicht hinreichend substantiiert, erhebt gegenüber den Honorarforderungen aus dem Jahr 1998 die Einrede der Verjährung und macht geltend: Der Kläger, der über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse und die Umsatzmöglichkeiten mit den patentangemeldeten Brillenetuis in Kenntnis gewesen sei, hätte ihr, der Beklagten, zu einer maßvolleren und damit kostengünstigeren Anmeldung von Schutzrechten raten müssen. Die Tätigung von 36 Anmeldungen, die sich zum Teil überschneiden würden, sei - wie den von ihr zur Akte gereichten Unterlagen (4 Ordner) entnommen werden könne - weder wirtschaftlich zu verantworten noch rechtlich notwendig gewesen, zumal die Anmeldungen des Klägers in den Jahren 1993 bis 1999 - unstreitig - Kosten in Höhe von insgesamt 285.594,45 DM verursachten, die zu den Absatzmöglichkeiten in keinem Verhältnis stünden. Sie, die Beklagte, mache daher Schadensersatzansprüche gegen den Kläger in Höhe der von ihm geltend gemachten Honoraransprüche geltend, mit denen sie hilfsweise gegenüber den Honoraransprüchen des Klägers aufrechne. Allein aus den von ihr als Anlagenkonvolute B 1 bis 18 u. B 20 bis 25 vorgelegten Unterlagen ließen sich im wesentlichen sich überschneidende und daher nutzlose Anmeldungen entnehmen, die die von ihr, der Beklagten, mit Schriftsatz vom 19. März 2002 (GA 99 ff.) aufgeführten, die Klageforderung bei weitem übersteigenden Kosten - unstreitig - auslösten.

Die Honorarforderungen aus dem Jahr 1998 hat der Kläger zunächst im Mahnverfahren durch beim Amtsgericht Euskirchen am 4. Dezember 2000 eingegangenen Antrag vom 30. November 2000 auf Erlass eines Mahnbescheids geltend gemacht, welcher der Beklagten am 22. Februar 2002 zugestellt worden ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

I.

Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt aus Art. 5 Ziff. 1 des im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zur Schweiz geltenden Lugano-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugGVÜ). Nach dieser Regelung, die insoweit mit Art. 5 Ziff. 1 EuGVÜ übereinstimmt, können Ansprüche aus Vertrag vor dem Gericht des Ortes eingeklagt werden, an dem die Verpflichtung zu erfüllen ist, also am sog. Erfüllungsort. Vorliegend macht der Kläger Honoraransprüche aus einem patentanwaltlichen Mandatsverhältnis geltend. Die charakteristischen Leistungen aus diesem Schuldverhältnis hat der in Deutschland ansässige Kläger zu erbringen, so dass auf diesen Vertrag gemäß Art. 28 Abs. 1 i.V. mit der Vermutungsregelung nach Art. 28 Abs. 2 S. 1 EGBGB das Vertragsstatut der Bundesrepublik Deutschland Anwendung findet. Erfüllungsort nach deutschem Recht ist bei einem Anwaltsvertrag der Ort der Kanzlei des Anwalts (vgl. BGH VersR 1991, 719, Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl., § 29 Rdn. 18). Dieser liegt vorliegend in Deutschland und begründet die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte.

Die örtliche Zuständigkeit der Kammer folgt, da sich der Kanzleisitz des Klägers in Nordrhein-Westfalen (K1xx) befindet, aus der ausschließlichen Zuständigkeitszuweisung des § 143 Abs. 1 u. 2 PatG i.V. mit der Verordnung der Landesregierung des Landes NRW vom 28. Juni 1988 (GV. NW. 1988 S. 321) über die Zuordnung von Patentstreitsachen an das Landgericht Düsseldorf. Anerkanntermaßen ist der Begriff der Patentstreitsache in § 143 Abs. 1 PatG vor dem Hintergrund des gesetzgeberischen Zieles, Rechtsstreitigkeiten dieser Art durch Gerichte mit besonderer Sachkunde entscheiden zu lassen, weit auszulegen und auf Klagesachverhalte zu erstrecken, deren Beurteilung patentrechtliche Erwägungen erfordern können (vgl. OLG Karlsruhe Mitt. 1980, 137, 138; Benkard, PatG, 9. Aufl., § 143 Rdn. 1). Ein solcher Zusammenhang ist bei Gebührenforderungen des Patentanwalts gegeben und rechtfertigt die Behandlung als Patentstreitsache, da es beim Streit um die Berechtigung der Gebührenforderung häufig um die Entscheidung patentrechtlicher Vorfragen gehen kann, wie sie in der Sache auch in einem Verletzungsverfahren zur Beurteilung gestellt sein können (vgl. auch OLG Karlsruhe GRUR 1997, 359; einschränkend OLG Frankfurt Mitt. 1977, 98, 100).

II.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch in Höhe von 34.317,33 DM (= 17.546,17 EUR) zu.

Da das zwischen den Parteien ehemals bestehende patentanwaltliche Mandatsverhältnis im Sinne von § 675 BGB entgeltliche Geschäftsbesorgungen mit dienstvertraglichem Charakter zum Gegenstand hatte, ist die Beklagte gemäß §§ 675, 612 BGB verpflichtet, den Kläger für die im Rahmen des Mandatsverhältnisses entfaltete Tätigkeit zu vergüten. Der Höhe nach ist die Forderung des Klägers unbegründet, soweit er sie auf die Rechnungen Nr. 410 (1998) über 168,30 DM, Nr. 593 (1999) über 4.296,85 DM, Nr. 932 (1999) über 1.395 DM, Nr. 506 (2000) über 6,85 DM sowie auf die Rechnung Nr. 657 (2000) über 1.343,06 DM, soweit diese über einen Betrag von 1.251,91 DM hinausgeht, stützt. Im übrigen sind die vom Kläger abgerechneten Forderungen aus 1998 (abzüglich der erfolgten Zahlung von 7.738,30 DM insgesamt 14.044,10 DM), 1999 (insgesamt 18.343,32 DM) und 2000 (insgesamt 1.929,91 DM) begründet.

Der Zahlungsanspruch ist fällig. Zwischen den Parteien bestand in Rahmen ihrer langjährigen vertraglichen Beziehung die Übung und damit die - zumindest konkludente - Übereinkunft, dass die vom Kläger gewählte Form der Rechnungsgestaltung den jeweilig ausgewiesenen Rechnungsbetrag zur Zahlung fällig stellt.

Mangels gesetzlicher Regelung und konkreter Parteivereinbarung zur Vergütung richtet sich die Höhe der Vergütung in Anwendung von § 316 BGB nach der durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil zu treffenden Bestimmung des Patentanwalts. Diese Bestimmung ist von Seiten des Klägers durch Übersendung der streitgegenständlichen Abrechnungen getroffen worden. Eine nach § 316 BGB getroffene Bestimmung ist, solange sie sich im Rahmen billigen Ermessens hält (§ 315 Abs. 1 BGB), für den anderen Teil bindend und gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die Bestimmung der Billigkeit entspricht (§ 315 Abs. 3 BGB). Ob dies der Fall ist, die vom Kläger getroffene Bestimmung der von der Beklagten geschuldeten Leistung also verbindlich ist und, wenn dies nicht der Fall sein sollte, welche Vergütung der Billigkeit entspricht, kann die Kammer im Wege der Schätzung (§ 287 ZPO) selbst feststellen, weil sie aufgrund langjähriger Befassung mit Patentanwalts-Gebührenklagen unter mehrfacher Einholung von Gutachten der Patentanwaltskammer über die notwendigen Kenntnisse verfügt. Danach gilt vorliegend folgendes:

Der Kläger bewegt sich - anerkanntermaßen - bei der Vergütungsbestimmung im Rahmen billigen Ermessens, wenn er - wie in seinem die Gebührenforderungen begründenden Schriftsatz vom 31. Oktober 2001 ausgeführt - hinsichtlich der Gebührentatbestände und der Gebührensätze im Ansatz von der (nicht mehr verbindlichen) Gebührenordnung für Patentanwälte (PatAnwGebO) 1968 ausgeht und hinsichtlich der Honorarsätze im Hinblick auf die allgemeine Einkommens- und Kostenentwicklung Teuerungszuschläge berechnet. Wie das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil v. 15. Februar 2001, 2 U 10/98, Umdr. S. 17) und die Kammer unter Bezugnahme auf entsprechende gutachterliche Stellungnahmen der Patentanwaltskammer schon entschieden haben, entspricht der - auch im vorliegenden Verfahren vom Kläger - angesetzte Teurungszuschlag von 275% noch billigem Ermessen. Es ist auch nicht zu beanstanden und entspricht anerkannten Grundsätzen, wenn der Kläger für nationale Auslandsanmeldungen einen zusätzlichen "Länderfaktor" und für europäische Patentanmeldungen einen zusätzlichen "Bedeutungsfaktor" in Ansatz bringt. Dass die Auswahl der Faktoren (Rechn. Nr. 40: 2,2 für Polen; Rechn. Nr. 593: Durchschnitt von 1,6 für Vereinigtes Königreich, Frankreich, Spanien, Italien; Rechn. für europäische Verfahren: 2,5), die sämtlich deutlich unter 3 liegen, billigem Ermessen nicht mehr entsprechen, ist nicht ersichtlich und wird von der Beklagten auch nicht konkret beanstandet. Ferner geht der Kläger mit Recht davon aus, dass eine Überschreitung der sich nach den vorstehenden Grundsätzen errechneten Gebühren bis zu 20% grundsätzlich noch als angemessen und innerhalb des dem Patentanwalt zustehenden Ermessensspielraum liegend anzusehen ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.2.2001, a.a.O., S. 19).

Die vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 31. Oktober 2001 (GA 74 ff.) erläuterten, den Gebührenabrechnungen zugrunde gelegten Grundhonorare entsprechen noch billigem Ermessen. Es ist nicht zu beanstanden, nach der PatAnwGebO 1968 von einer Vertretungsgebühr von 250 DM (Rechn. Nr. 40, 947 aus 1998, Nr. 593 aus 1999), einer Umschreibungsgebühr von 80 DM und 30 DM für jede weitere Umschreibung (Rechn. Nr. 846 u. 847 aus 1998), einer Gebühr für Einzahlung der Prüfungsgebühr von 63 DM (Rechn. Nr. 947 aus 1998), einer Rücksprachegebühr von 125 DM u. Verhandlungsgebühr von 250 DM (Rechn. Nr. 211, 486 aus 1999) sowie einer Übersetzungsgebühr von 15 DM je 100 Worte (Rechn. Nr. 242 aus 2000) auszugehen. Keine Einwendungen sind auch dagegen zu erheben, bei der Gebührenberechnung für die Veröffentlichung eines Geschmacksmusters (Rechn. Nr. 1087 aus 1998) und den Empfang der Mitteilung gemäß Regel 51 (4) EPÜ (Rechn. Nr. 821 aus 1999) die Bekanntmachungsgebühr für eine Patentanmeldung nach der PatAnwGebO 1968 (40 DM) als Ausgangspunkt zu wählen. Unter Berücksichtigung des vorbezeichneten Teurungszuschlags, der besonderen Faktoren und des 20%-tigen Ermessensspielraums des Patentanwalts ist keiner der zuerkannten Rechnungsbeträge unangemessen hoch. Dies hat die Beklagte auch nicht behauptet.

Es entspricht weiterhin nach Schätzung der Kammer (§ 287 ZPO) billigem Ermessen, im Vergleich zu den sich nach Teurungszuschlag unter Berücksichtigung des 20%-tigen Ermessensspielraums ergebenden Vertretungsgebühren in Patentsachen, Gebrauchsmuster- und Warenzeichensachen für eine Geschmacksmusteranmeldung eine Vertretungsgebühr von 600 DM (Rechn. Nr. 270 aus 1998, Nr. 360 aus 1999), für die Durchsicht, Weiterleitung und Kommentierung eines Rechercheberichts des Europäischen Patentamtes eine Grundgebühr von 300 DM (Rechn. Nr. 279, 280 aus 1998) sowie für eine Markenrecherche (einschließlich Auslagen) (Nr. 811, 814, 815 aus 1998) und die Durchsicht, Weiterleitung und Kommentierung eines europäischen Prüfungsbescheides für eine Patentanmeldung und die Beantragung der Fristverlängerung (Rechn. Nr. 153, 157, 486 aus 1999) je eine Gebühr von 150 DM zu verlangen. Soweit die Gebührenrechnung Nr. 657 aus 2000 statt 150 DM ein Grundhonorar für die beiden zuletzt genannten Tätigkeiten von 100 EUR ausweist, ist ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Gebührenhandhabung allerdings nicht zu erkennen, die Rechnung dementsprechend zu kürzen (91,15 DM) und die Klage abzuweisen.

Der Kläger kann die von ihm abgerechneten Bearbeitungsgebühren verlangen. Der von ihm im Rahmen seiner Erläuterung der Bearbeitungsgebühren angesetzte Stundensatz von 400 DM bewegt sich auch im Hinblick auf die lediglich kurze Skizzierung der vorgenommenen Tätigkeiten des Klägers noch in einem Bereich, der nicht als unangemessen hoch angesehen werden kann. Die Beklagte hat den Stundensatz auch nicht konkret beanstandet. Dass die vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 31. Oktober 2001 angegebenen Stunden angefallen sind, hat die Beklagte ebenfalls nicht konkret bestritten. Für einen unangemessen hohen Ansatz der Stundenzahlen ist auch nichts ersichtlich. Der pauschale Einwand mangelnder Substantiierung ist nicht ausreichend, um das Vorbringen des Klägers streitig zu stellen.

Der Kläger kann die im Rahmen seiner Tätigkeit (unstreitig) verauslagten und mitabgerechneten Gebühren ersetzt verlangen. Gleiches gilt für die abgerechneten Schreibgebühren, Fotokopien, Telefaxkosten und Porto, deren tatsächlichen Anfall die Beklagte ebenfalls nicht konkret in Zweifel gezogen hat.

Schließlich entspricht die Vergütungsbestimmung des Klägers auch billigem Ermessen, soweit er seine Tätigkeit für die Beklagte im Rahmen wettbewerbsrechtlicher Auseinandersetzungen (entsprechend Abschnitt N der PatAnwGebO 1968) nach BRAGO abgerechnet hat (Rechn. Nr. 485, 514, 1097 aus 1998, Nr. 525, 526, 534 aus 1999). Dass der jeweilige Gebührenansatz des Klägers oder der jeweils von ihm zugrunde gelegte Gegenstandswert übersetzt ist, hat die Beklagte nicht behauptet.

Die Klage ist neben dem überschießenden Betrag von 91,15 DM aus der Rechn. Nr. 657 aus 2000 (s.o.) unbegründet, soweit der Kläger Zahlung von restlichen 4.296,85 DM aus der Rechn. Nr. 593 aus 1999 verlangt. Da der Kläger weder in der Rechnung noch in seinem Schriftsatz vom 31. Oktober 2001 aufgeschlüsselt hat, aus welchen Einzelposten sich der abgerechnete Gesamtbetrag von 9.290 DM zusammensetzt, kann nämlich nicht konkret festgestellt werden, dass ihm aus der Rechnung ein über die bereits gezahlten 5.000 DM hinausgehender Betrag zusteht. Entsprechendes gilt für die Rechnungen Nr. 410 aus 1998 über 168,30 DM, Nr. 932 aus 1999 über 1.395 DM und Nr. 506 aus 2000 über 6,85 DM, da insoweit kein schlüssiger Vortrag zur Berechtigung der Honorarforderungen vorliegt und letztere Rechnung nicht zur Akte gereicht wurde.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 284 Abs. 1 und 286 Abs. 1 BGB.

III.

Die von der Beklagten gegen die Honorarforderungen des Klägers hilfsweise erklärte Aufrechnung ist unzulässig, da sie dem Bestimmtheitsgrundsatz des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, der wegen der sich auf die Aufrechnung erstreckenden Rechtskraftwirkung des § 322 Abs. 2 ZPO auch hier gilt, nicht gerecht wird. Dies gilt schon deshalb, weil die Beklagte ausdrücklich erklärt hat (GA 97), mit Schadensersatzansprüchen lediglich in Höhe der Klageforderung aufzurechnen. Da die von der Beklagten angegebenen Beträge die Klageforderung betragsmäßig bei weitem übersteigen und die Beklagte sich nicht dazu erklärt, welche konkreten Beträge überhaupt und in welcher Reihenfolge zur Aufrechnung gestellt sind, ist nicht ersichtlich, über welche eventuellen Schadensersatzpositionen der Beklagten mit Rechtskraftwirkung eine Entscheidung ergehen soll.

Aber auch unabhängig davon hat die Beklagte den Aufrechnungsgegenstand nicht hinreichend bestimmt. Die Beklagte hätte dazu im einzelnen dartun müssen, aus welchem konkreten Fehlverhalten des Klägers sie welche konkrete Schadensposition geltend macht und gegenüber welchen Forderungen des Klägers sie insoweit aufrechnet. An einer solchen Konkretisierung der Aufrechnungsforderungen fehlt es. Soweit die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 7. Januar 2002 (GA 95) die ihr in den Jahren 1993 bis 2000 entstandenen Kosten von 285.594,45 DM anführt, ist nicht ersichtlich, ob und inwieweit vom Kläger zu verantwortende Schadensersatzpositionen hierin enthalten sein sollen. Auch das pauschale Vorbringen, der Kläger habe - wider besseres Wissen - wirtschaftlich und rechtlich nicht sinnvolle Anmeldungen vorgeschlagen und vorgenommen, ist zur Bestimmung konkreter Schadensersatzpositionen nicht ausreichend. Entsprechendes gilt, soweit die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 19. März 2002 (GA 98 ff.) einzelne Kostenpositionen benennt, da auch insoweit nicht festgestellt werden kann, welcher konkrete Lebenssachverhalt bzw. welches konkrete Handeln des Klägers welchen konkreten Schaden verursacht haben soll. Aufgrund dieser Mängel lassen sich zugunsten der Beklagten auch keine Feststellungen dazu treffen, ob und inwieweit etwaige Schadensersatzansprüche der Beklagten gegenüber den Honorarforderungen des Klägers den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) rechtfertigen.

IV.

Gegenüber den Honoraransprüchen des Klägers aus dem Jahr 1998 kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung berufen. Die Honorarforderungen eines Patentanwalts unterliegen der kurzen zweijährigen Verjährung nach § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB. Gemäß § 201 BGB begann die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 1998 zu laufen und endete damit mit Ablauf des Jahres 2000. Innerhalb dieser Frist, nämlich am 4. Dezember 2000 ist der Antrag des Klägers vom 30. November 2000 auf Erlaß eines Mahnbescheids beim Amtsgericht Euskirchen eingegangen. Dies ist für die rechtzeitige Unterbrechung der Verjährung nach § 209 Abs. 1 i.V. mit Abs. 2 Nr. 1 BGB ausreichend. Dass der Mahnbescheid der Beklagten erst am 22. Februar 2001 zugestellt wurde, steht dem nicht entgegen. Gemäß § 693 Abs. 3 ZPO tritt nämlich die Wirkung der Verjährungsunterbrechung schon mit der Einreichung des Antrags auf Erlaß des Mahnbescheids ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. "Demnächst" heißt insoweit die Zustellung innerhalb einer den Umständen nach angemessenen - auch längeren - Frist, wenn der Antragsteller alles Notwendige und Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan hat (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 21. Aufl., § 270 Rdn. 9). Da Auslandszustellungen in aller Regel längere Zeit beanspruchen, Verzögerungen durch das Mahngericht dem Kläger nicht anzulasten und Versäumnisse des Klägers bei der Antragstellung nicht ersichtlich sind, die Zustellung in nennenswertem Maße verzögert haben könnten, ist die Zustellung des Mahnbescheids - vom Zeitpunkt des Ablaufs der Verjährungsfrist betrachtet - noch demnächst erfolgt.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.

Der Streitwert beträgt 40.271,77 DM.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 13.08.2002
Az: 4 O 226/01


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