Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. August 2003
Aktenzeichen: 33 W (pat) 312/01

(BPatG: Beschluss v. 26.08.2003, Az.: 33 W (pat) 312/01)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Wortmarke

"TeamExcellence"

soll für die Dienstleistungen Klasse 35: Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung einschließlich Prozessmanagement, Personalmanagementberatung, Planungen und Beratungen bei der Geschäftsführung, Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen, Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere Kundenbetreuung, Marketing, Strategie-, Qualitäts- und Prozessmanagement, nämlich Beratung in organisatorischer und betriebswirtschaftlicher Hinsicht, insbesondere bei der Durchführung kontinuierlicher Verbesserungsprozesse (KVP), bei der Produktentwicklung in technischer Hinsicht und bei der Entwicklung des Produktdesigns Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten; einschließlich Veranstaltung, Leitung und Durchführung von Kolloquien, Symposien und Seminaren, Ausbildung und Weiterbildung, alles unter anderem zur Vermittlung von Techniken zur Ideenfindung und Innovation, insbesondere Training von Moderatoren sowie Fach- und Führungskräften aus Wirtschaft und Verwaltung, Moderation von Workshops zur Ideenfindung, alles insbesondere auf den Gebieten der Produktentwicklung, dem Prozessmanagement, der KVP (kontinuierlicher Verbesserungsprozeß)-Durchführung, dem Qualitätsmanagement, der Kundenbetreuung, dem Marketing, dem Strategiemanagement; Veröffentlichung von Büchern, Kalendern, anderen Publikationen und Zeitschriftenin das Markenregister eingetragen werden. Die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 28. August 2001 aus den Gründen des Beanstandungsbescheids vom 23. Mai 2001, dem der Anmelder nicht widersprochen hatte, zurückgewiesen. In diesem Bescheid hat die Markenstelle ausgeführt, dass sich das Zeichen "TeamExcellence" aus allgemein verständlichen, englischsprachigen Wörtern zusammensetze und in seiner Gesamtbedeutung von "Teamgüte/Teamleistung" für die beanspruchten Dienstleistungen eine unmittelbar beschreibende, qualitätsanpreisende Angabe darstelle. Der Begriff weise lediglich darauf hin, dass Teamarbeit bei der Erbringung der Dienstleistungen von herausragender Qualität durchgeführt werde bzw. Dienstleistungen von einem Team mit herausragender Güte und Leistung angeboten und erbracht würden. Als ohne weiteres verständliche, unmittelbar beschreibende Angabe fehle "TeamExcellence" die Unterscheidungskraft, da sie nicht geeignet sei, die betreffenden Dienstleistungen hinsichtlich ihrer Herkunft aus einem Unternehmen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden und müsse im Verkehr zugunsten der Mitbewerber auf dem Markt freigehalten werden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er ist der Auffassung, der Begriff sei nicht freizuhalten, da er in seiner konkreten Zusammenstellung, die als Einheit auftrete, von keinem Mitbewerber im geschäftlichen Verkehr benötigt werde. Die einzelnen Begriffe würden nicht als solche beansprucht. Die Marke laute auch nicht excellent team, sondern team excellence, was keinen begrifflichen Inhalt habe, der deutlich und eindeutig genug wäre, um beschreibend verwendet werden zu können.

Der Anmelder beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Der Senat hat dem Anmelder Ende Mai 2003 die Ergebnisse einer Internetrecherche zum Suchbegriff " team excellence" übermittelt und ihm anheimgegeben, sich hierzu innerhalb von 4 Wochen zu äußern. Eine Stellungnahme ist nicht zu den Akten gelangt.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die angemeldete Marke ist für die beanspruchten Dienstleistungen von der Eintragung ausgeschlossen, weil ihr insoweit jedenfalls die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt (§§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1 MarkenG).

1. Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Dabei nimmt der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so auf, wie es ihm entgegentritt und unterzieht es keiner analysierenden Betrachtungsweise. Bei der Beurteilung ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d.h. jede, auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Diese Unterscheidungskraft fehlt nur dann, wenn dem Zeichen ein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer geläufigen Fremdsprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH MarkenR 2001, 480 f - LOOK m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen verfügt die angemeldete Marke für die beanspruchten Dienstleistungen nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft.

Das angemeldete Zeichen besteht, durch die Großschreibung von "Excellence" deutlich erkennbar, aus den Bestandteilen "team" und "excellence". Das aus dem Englischen stammende Wort "team" ist ein geläufiger Begriff. Es hat in seiner Bedeutung "Gruppe von Personen, die sportlich oder beruflich zusammenarbeiten", Eingang in die deutsche Sprache gefunden (Wahrig, Deutsches Wörterbuch 7. Auflage 2000) und wird in vielen Zusammensetzungen entsprechend verwendet (Teamarbeit, Teamchef, Teamgeist, Teamwork). "Excellence" ist das englische Wort für "hervorragende Qualität, Vorzüglichkeit" und weist in Verbindung mit anderen Begriffen auf deren höchste Qualität hin (PONS Collins Großwörterbuch Deutsch/Englisch Englisch/ Deutsch 4. Auflage 1999). Die angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich überwiegend um Unternehmer sowie um Fachleute aus den Bereichen Management, Unternehmensführung, Marketing und Aus- oder Weiterbildung handelt, bei denen Englisch Fachsprache ist, werden - auch wegen der Nähe des Wortes "Excellence" zu dem im Deutschen geläufigen Fremdwort "exzellent" für "hervorragend, ausgezeichnet, vortrefflich" - das angemeldete Zeichen ohne weiteres im Sinn von "Zusammenarbeit in höchster Qualität, Vollendung" verstehen. "Team Excellence" steht, wie sich aus der Internet-Recherche ergibt, für in ein Gesamtkonzept eingebettete, weit über dem Mittelmaß liegenden "Kompetenzen eines Teams, um gemeinsame Visionen umzusetzen und gemeinsame Ziele zu erreichen" (siehe die Web-Site von "dieerlebnisakademie", auf der auch noch die vergleichbaren, für den Unternehmenserfolg ("Corporate Excellence") mit "Team Excellence" zusammenwirkenden Begriffe "Personal Excellence" (Kompetenz des einzelnen Mitarbeiters und Führers für ein proaktives und sinnerfülltes Leben mit dauerhaftem Wohlbefinden und Glück) und "Leadership Excellence" (Kompetenzen der Führung, um eine Welt zu schaffen, der andere zugehören wollen) aufgeführt sind). Im Dienstleistungsbereich ist "team excellence" dementsprechend für eine exzellente Zusammenarbeit mit dem Kunden, für eine hervorragende Kundenbetreuung, international, aber auch im Inland im Bereich des Personalmanagements häufig verwendeter Begriff. Insbesondere in den USA werden Firmen für herausragende Leistungen auf diesem Gebiet ausgezeichnet, z.B. mit dem "HDI Team Excellence Award" wie "FN FinanzNachrichten.de" berichtet, oder wie sich beispielsweise aus den Fundstellen der ...-Recherche "virginiadot. org": "VDOT earns national team excellence award", aus "www. asu.edu/hr": "President's Medal for Team Excellence promotes, perpetuates and celebrates team work ...", oder "calexexcellence. org": "California Team Excellence Awards" ergibt. Um einen entsprechenden Standard zu erreichen, werden Seminare oder Firmenberatungen angeboten (vgl. die bereits erwähnte Web-Site von "dieerlebnisakademie" oder von "novatioconsulting"). Entsprechend stehen auch die unter "www. kreativität. de" beworbenen Seminare des Anmelders, die das Ziel einer durch Freisetzung von Kreativität verbesserten Teamfähigkeit von Firmenmitarbeitern verfolgen, unter dem Schlagwort "The Power of Thinking - Leading to Team Excellenze", sein Buch mit 24 Schritten zu einem entsprechenden praxisrelevanten Wissen trägt den Titel "Team Excellence - effizient und verständlich", was ebenfalls zeigt, dass es sich bei der angemeldeten Wortzusammensetzung um einen Fachbegriff handelt. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 35, die alle dem Ziel von "Team Excellence" unterworfen sein können und den in Klasse 41 angemeldeten Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit der Vermittlung eines entsprechenden Wissens und der erforderlichen Fähigkeiten stehen, hat das Markenwort in jedem Fall einen im Vordergrund stehenden sachbeschreibenden Charakter, den die angesprochenen Verkehrskreise stets nur als solchen und nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel sehen. Die Zusammenschreibung von "team excellence" ändert an dieser Beurteilung nichts, denn durch die im übrigen werbeübliche Binnengroßschreibung wird die Verbindung der Bestandteile wieder aufgehoben, der beschreibende Charakter bleibt ohne weiteres erkennbar.

2. Im Hinblick auf das oben Gesagte neigt der Senat überwiegend auch zur Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, was aber keiner abschließenden Beurteilung mehr bedarf.

Winkler Baumgärtner Kätker Hu






BPatG:
Beschluss v. 26.08.2003
Az: 33 W (pat) 312/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/74b6a6ee48af/BPatG_Beschluss_vom_26-August-2003_Az_33-W-pat-312-01


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [BPatG: Beschluss v. 26.08.2003, Az.: 33 W (pat) 312/01] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

29.03.2024 - 13:10 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
VG Köln, Beschluss vom 10. Oktober 2002, Az.: 1 L 1617/02OLG Köln, Beschluss vom 22. Juli 2013, Az.: 16 U 41/13BPatG, Beschluss vom 11. März 2004, Az.: 34 W (pat) 42/03OLG Köln, Beschluss vom 28. März 2006, Az.: 2 ARs 41/06OLG Hamm, Urteil vom 13. Oktober 2011, Az.: I-4 U 99/11BGH, Beschluss vom 6. November 2006, Az.: AnwZ (B) 84/05OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. September 2009, Az.: I-6 U 14/09LG Köln, Urteil vom 26. Januar 2010, Az.: 37 O 251/07OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29. Juli 2010, Az.: 15 W 33/10BPatG, Beschluss vom 13. Dezember 2006, Az.: 30 W (pat) 182/04