Oberlandesgericht Hamburg:
Urteil vom 17. November 2009
Aktenzeichen: 7 U 78/09

(OLG Hamburg: Urteil v. 17.11.2009, Az.: 7 U 78/09)

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26. Juni 2009, Az. 324 O 764/06, wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungsausspruches gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 10.000,00 und hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I. Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung dagegen, dass das Landgericht sie verurteilt hat, es zu unterlassen, über den Kläger unter Nennung seines Namens im Zusammenhang mit dem Mord an dem Schauspieler W... S... zu berichten.

Der Kläger ist zusammen mit seinem Bruder W... W... im Jahr 1993 wegen Mordes an dem seinerzeit populären Schauspieler W... S... zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt worden. Die Tat hatte erhebliches Aufsehen erregt. Im Jahr 2004 stellte der Kläger einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, vor dessen Bescheidung er sich auch an die Presse wandte. Im Jahr 2005 wurde der Antrag zurückgewiesen. Presseberichte, in denen der Kläger namentlich genannt wurde, waren noch bis 2006 auf der Internetseite seines damaligen Strafverteidigers abrufbar. Mit Beschluss vom 2. 2. 2006 hatte das Landgericht Regensburg die lebenslange Freiheitsstrafe ab dem 10. 11. 2006 zur Bewährung ausgesetzt, dieser Beschluss wurde aber auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft durch das Oberlandesgericht Nürnberg am 31. 5. 2006 aufgehoben. Ein danach eingeholtes neues Sachverständigengutachten empfahl indessen baldige Haftlockerungen. Im Januar 2008 ist der Kläger auf Bewährung aus der Strafhaft entlassen worden.

Die Beklagte betreibt den Internetauftritt www.f...net, auf dem noch im Sommer 2006 eine Zeitungsmeldung vom 14. 1. 2005 € zunächst unentgeltlich, später nur gegen Zahlung eines Entgelts € abrufbar war, in der unter Nennung des Namens des Klägers aus Anlass einer anderen Mordtat über den Mord an W... S... berichtet wurde (Anlage K 1). In dem Beitrag heißt es u.a.:

€Am Morgen des 14. Januar findet M... Fahrer den 59jährigen ermordet in dessen Villa ... auf € 14 Jahre, nachdem S... in seiner Wohnung ... grausam ermordet entdeckt worden war. ... Zu den Hauptverdächtigen gehörte ... S... Ziehsohn und Geschäftspartner W... W... ... Knapp ein Jahr nach S... Tod wurde W... am 1. Juli 1991 festgenommen. M... L... wurde am 12. Juli auf der Flucht gefaßt. ... Am 21. Mai 1993 wurden W... und L..., damals 38 und 40 Jahre alt, des Mordes ... schuldig gesprochen und zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.€

Auf die Abmahnung des Klägers entfernte die Beklagte im Jahr 2006 dessen Nachnamen aus dem Beitrag, gab eine Unterlassungsverpflichtungserklärung aber nicht ab.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26. 6. 2009 (Az. 324 O 764/06) abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie frist- und formgerecht eingelegt.

Die Berufung ist aber in der Sache nicht begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus dem Gesichtspunkt der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu. Die Beklagte hat, wie das Landgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung ausgeführt hat, die beanstandete Meldung verbreitet und damit den Kläger in seinen Rechten verletzt.

Die Beklagte hat die beanstandete Meldung verbreitet. Auf die Behauptung der Beklagten, ihr Beitrag sei seit seiner Archivierung von kaum einem oder sogar gar keinem Internetnutzer gelesen worden, kommt es für den Unterlassungsanspruch nicht an. Verbreitet worden ist eine Äußerung nicht erst dann, wenn sie von Dritten Personen zur Kenntnis genommen worden ist, sondern schon dann, wenn Dritten die Äußerung zugänglich gemacht und ihnen dadurch die bloße Möglichkeit gegeben wird, die Äußerung zur Kenntnis zu nehmen (so schon RG, Ver. 2. u. 3. StS., Urt. v. 10. 10. 1887, RGSt 16, S. 245 ff.). In diesem Sinne wird der Begriff des Verbreitens auch im Gesetz gebraucht (z.B. in §§ 186, 11 Abs. 3 StGB, 17 Abs. 1 UrhG). Ein solches Verständnis ist auch geboten, weil dem von einer Äußerung Betroffenen kaum angesonnen werden kann, nachzuweisen, dass diese in den Verkehr gebrachte Äußerung von Dritten auch tatsächlich zur Kenntnis genommen worden sei (so auch BGH, Urt. v. 26. 1. 1971, NJW 1971, S. 698 ff., 700 zur Betroffenheit von einer Bildnisveröffentlichung).

Die Verbreitung der Berichterstattung über die schwere Straftat, wegen der der Kläger sich in Strafhaft befand, unter Nennung seines vollen Namens verletzt den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Denn der Kläger befand sich zu der Zeit, als die Beklagte die Meldung noch verbreitet hat, kurz vor seiner Entlassung aus der Strafhaft unter Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung (§ 57 a StGB). Es war jedenfalls Mitte 2006 bereits abzusehen, dass der Kläger in naher Zukunft auf Bewährung aus der Strafhaft entlassen werden würde, nachdem seinem Antrag auf Haftentlassung schon einmal erstinstanzlich entsprochen worden war und Maßnahmen zu einer Vorbereitung der Haftentlassung in die Wege geleitetet worden waren. Damit war eine Konstellation gegeben, wie sie dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Juni 1973 (BVerfGE 35, S. 202 ff.) zugrundegelegen hatte. In dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass nach Befriedigung des aktuellen Informationsinteresses grundsätzlich das Recht des verurteilten Straftäters darauf, dass ihm seine Tat nicht weiter vorgehalten wird, zunehmende Bedeutung gewinnt und dem Wunsch der Massenmedien und einem Bedürfnis des Publikums, seinen individuellen Lebensbereich zum Gegenstand der Erörterung oder gar der Unterhaltung zu machen, Grenzen setzt. Daher braucht der verurteilte Straftäter eine Veröffentlichung, in der er unter Nennung seines Namens als Täter der Straftat bezeichnet wird, nicht mehr zu dulden, wenn die das öffentliche Interesse veranlassende Tat mit der Strafverfolgung und strafgerichtlichen Verurteilung die Reaktion der Gemeinschaft erfahren hat und die Öffentlichkeit hierüber hinreichend informiert worden ist. Das gilt insbesondere dann, wenn wegen der bevorstehenden Haftentlassung des Täters sein Interesse an einer Wiedereingliederung in die Gesellschaft im Sinne seiner Resozialisierung eine besondere Schutzwürdigkeit begründet. In eben dieser Lage befand sich der Kläger zu der Zeit, als die Meldung über den Internetauftritt der Beklagten noch abrufbar war. Das Interesse des Klägers, nicht weiterhin öffentlich mit der Tat konfrontiert zu werden, ist umso mehr geeignet, das Interesse des Verbreiters an einer weiteren Verbreitung der Meldung zu überwiegen, als die Einschränkung, die dem Verbreiter solcher Meldungen auferlegt wird, denkbar gering ist; denn ihm wird nicht etwa untersagt, über die Tat zu berichten, sondern ihm wird lediglich abverlangt, in der Berichterstattung die Namen der Täter wegzulassen.

Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Juni 1973 eine Fallkonstellation zugrundelag, in der es um die Ausstrahlung eines Fernsehfilms ging, während hier eine Veröffentlichung im Internet im Streit steht. Das Kernproblem, dass das erneute oder fortdauernde Bekanntmachen einer Person als Täter einer schon lange zurückliegenden Straftat angesichts der bevorstehende Haftentlassung dieser Person ihre Resozialisierung in hohem Maße gefährdet, stellt sich in dem einen Fall ebenso wie in dem anderen (vgl. auch schon RG, Urt. v. 13. 1. 1927, RGZ 115, S. 416 ff. zur Gefährdung einer bereits erfolgten Resozialisierung durch eine nur individuelle Weitergabe von Informationen über die Verurteilung wegen einer lange zurückliegenden Straftat). Dass € wie hier geschehen € Meldungen im Internet dauerhaft abrufbar gehalten werden, die anhand ihres Datums als ältere Meldungen erkennbar sind, rechtfertigt entgegen gelegentlich vertretener Auffassung (KG, Beschl. v. 19. 10. 2001, Az. 9 W 132/01, AfP 2006, 561 ff.; OLG Köln, Beschl. v. 14. 11. 2005, Az. 15 W 60/05, AfP 2007, S. 126 ff.; OLG München, Urt. v. 29.4.2008, S. 618 ff., 620) eine andere Sichtweise nicht; denn gerade dann, wenn es um den Schutz der Anonymität eines Betroffenen geht, kann es keinen Unterschied machen, ob seine Identität in einer neuen oder einer älteren Meldung preisgegeben wird. Entscheidend im Hinblick auf die Gewährleistung der Resozialisierung des Betroffenen kann es vielmehr nur sein, ob die seinen Namen enthaltende Meldung gegenwärtig verbreitet wird. Ebenso wenig kann es einen Unterschied begründen, ob die betreffende Meldung in der Weise auffindbar ist, dass sie mittels Suchmaschinen oder Querverweisen über das Schlagwort der Tat (hier: €Mord an W... S...€) oder den Namen des Täters auffindbar ist, denn in beiden Fällen droht eine Gefährdung der Resozialisierung des Täters: Seine Auffindbarkeit über die Tat muss ihn befürchten lassen, dass die seinen Namen enthaltende Meldung von Internetnutzern aufgefunden wird, die als Multiplikatoren fungieren und seine Beteiligung an der Tat durch neue Berichterstattungen einer größeren Öffentlichkeit wieder zugänglich machen. Die Auffindbarkeit über seinen Namen muss ihn befürchten lassen, dass sein Name bei Bewerbung um eine Arbeitsstelle, eine Mietwohnung o.ä. von den Anbietern, aber auch von Personen wie Wohnungsnachbarn oder Arbeitskollegen in eine Suchmaschine eingegeben und seine Beteiligung an dem Tatgeschehen auf diese Weise Personen offenbart wird, von deren Verhalten ihm gegenüber der Erfolg seiner Resozialisierung in nicht unerheblichem Maße abhängt. Aus diesen Gründen lässt entgegen einer ebenfalls vertretenen Ansicht (OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 20. 9. 2006, Az. 16 W 54/06, AfP 2006, S. 568 f.; Beschl. v. 22. 5. 2007, Az. 11 U 71/06) auch der von der Beklagten hervorgehobene Umstand, dass über das Internet verbreiteten Meldungen in der Regel € noch € ein geringerer Verbreitungsgrad zukommt als Meldungen, die über die Tagespresse oder Rundfunk und Fernsehen verbreitet werden, nicht die Anlegung anderer Maßstäbe zu als die, die das Bundesverfassungsgericht für die anderen Massenmedien entwickelt hat. Dem geringeren Verbreitungsgrad ist allerdings € wovon zu Recht schon das Landgericht ausgegangen ist € durch den Ansatz eines Streitwerts Rechnung zu tragen, der deutlich geringer ist, als es der Streitwert einer Klage wäre, die sich gegen eine Verbreitung mit unmittelbar großer Breitenwirkung richtet.

Es steht der Gewährung von Anonymitätsschutz nicht entgegen, dass der Kläger sich, als er die Wiederaufnahme seines Verfahrens betrieben hat, an die Öffentlichkeit gewandt hat. Denn dies geschah aus einem zeitlich begrenzten Anlass heraus, der mit dem Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens im Jahr 2005 entfallen ist. Zwischen diesem Zeitpunkt und der Geltendmachung des in diesem Verfahren verfolgten Unterlassungsanspruchs war wieder so viel Zeit vergangen, dass eine Fortwirkung zu seinen Lasten nicht angenommen werden kann. Dass Meldungen, die den Namen des Klägers enthielten, auch nach 2005 noch auf der Internetseite seines Verteidigers abrufbar waren, ändert daran nichts; denn die vom Landgericht durch schriftliche Vernehmung des Verteidigers des Klägers durchgeführte Beweisaufnahme hat, was die Beklagte in der Berufung nicht mehr in Frage stellt, ergeben, dass dies ohne Kenntnis des Klägers geschehen ist. Weiter zu berücksichtigen ist der Umstand, dass das Anonymitätsinteresse des Klägers durch den immer näher heranrückenden Zeitpunkt seiner € nunmehr erfolgten € Haftentlassung kurzfristig eine ganz erhebliche Verstärkung erfahren hat (vgl. den Beschl. des Senats in dieser Sache v. 28. 2. 2007, 7 W 13/07).

Die Beklagte ist hinsichtlich der Rechtsbeeinträchtigung auch Störer im Sinne von § 1004 BGB. Daran, dass die Beklagte die Meldung verbreitet und damit den Rechte des Klägers beeinträchtigenden Zustand geschaffen hat, ändert sich nichts dadurch, dass das zielgerichtete Auffinden der Meldung im Internet für viele potentielle Leser erst dadurch ermöglicht worden sein mag, dass sie von Suchmaschinen, die nicht von der Beklagten betrieben werden, auf den Internetauftritt der Beklagten geleitet werden; denn die Rechte des Klägers sind bereits dadurch beeinträchtigt worden, dass die Beklagte Dritten die Möglichkeit geboten hat, die von ihr in das Internet gestellte Meldung zur Kenntnis zu nehmen. Der Umstand, dass andere es den Internetnutzern erleichtert oder ermöglicht haben mögen, die Meldung aufzufinden, ändert an der Stellung der Beklagten als primärer Störerin nichts. So ist auch derjenige, der rechtsverletzende Äußerungen in einem Printmedium verbreitet, Störer, auch wenn die Äußerungen den Lesern nicht ohne Weiteres auffindbar sind und erst zufällig bei der Lektüre wahrgenommen oder über Fundhefte, Bibliographien oder sonstige Hilfsmittel erschlossen werden können.

Die Störereigenschaft der Beklagten kann, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, auch nicht auf der Grundlage verneint werden, dass es sich bei dem Teil des Internetauftritts der Beklagten, über den die beanstandete Meldung aufgerufen werden kann, um ein in irgend einer Weise privilegiertes Internetarchiv handeln würde. Der zum Teil zwar gegen Entgelt, im Grundsatz aber jedem Internetnutzer frei zugängliche Teil des Internetauftritts der Beklagten kann bereits nicht als ein €Archiv€ im eigentlichen Sinne betrachtet werden, da er sich in den technischen Möglichkeiten seiner Nutzung in seinem Wesen nicht von den anderen Teilen des Internetauftritts, in den Meldungen eingestellt sind, unterscheidet; denn auch eine unter der Rubrik €Archiv€ eingestellte Äußerung, die über das Internet jedermann € ggf. gegen Bezahlung € zugänglich ist, ist eine Äußerung, die ebenso verbreitet wird wie jede andere Äußerung auch, so dass, wie der Senat bereits ausgeführt hat (Beschl. in dieser Sache v. 28. 2. 2007, 7 W 13/07, s. auch Urt. v. 9. 10. 2007, Az. 7 U 53/07), schon im Grundsatz kein Anlass besteht, auf die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit ihrer Verbreitung andere Maßstäbe anzuwen- den als auf die Verbreitung sonstiger Äußerungen über das Internet (so auch Verweyen / Schulz, Die Rechtsprechung zu den €Onlinearchiven€, in: AfP 2008, S. 133 € 139, 139). Diese Betrachtungsweise entspricht letztlich auch den Grundsätzen des Datenschutzrechts. Denn die bloße Sammlung älterer redaktioneller Beiträge, die Angaben über bestimmte Personen enthalten, in einem Archiv bildet eine Sammlung personenbezogener Daten im Sinne von § 3 Abs. 1 BDSG, und für eine solche Sammlung sollen (anders als für die Erstellung und erstmalige Verbreitung der Beiträge) nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die allgemeinen Bestimmungen des Datenschutzrechtes gelten; insbesondere soll ein solches Archiv dann mehr nicht dem Presseprivileg des § 41 Abs. 1 BDSG unterfallen, wenn die darin eingestellten Beiträge nicht mehr zu nur eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken genutzt werden, sondern zur Weitergabe an beliebige Dritte (so die amtliche Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Datenverarbeitung und des Datenschutzes vom 6. 4. 1989, Bundestags-Drucksache 11/4306, S. 55 li. Sp.). Für öffentlich zugängliche Archive von Medienunternehmen bedeutet dies, dass für sie die Bestimmung des § 29 BDSG gilt, die einen Ausgleich der betroffenen Interessen nach den zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht entwickelten Grundsätzen vorsieht. Nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 29 Abs. 2 BDSG darf aber € auch bei der aus Art. 5 Abs. 1 GG gebotenen erweiternden Auslegung dieses Erlaubnistatbestands € eine Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte (worunter nach § 3 Abs. 4 Nr. 3 b) BDSG auch das Vorrätighalten zum Abruf fällt) nicht erfolgen, wenn der Übermittlung schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen (s. z.B. BGH; Urt. v. 23. 6. 2009, NJW 2009, S. 2888 ff., 2893.). Das ist hier, wie ausgeführt, der Fall.

Dies zugrunde gelegt, vermögen die grundsätzlichen Bedenken, die die Beklagte in dieser Richtung gegen ihre Störereigenschaft erhebt, nicht zu überzeugen: Der Umstand allein, dass eine Meldung € nunmehr € unter der Rubrik €Archiv€ abrufbar gehalten wird, kann im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Kontrolle über den eigenen Internetauftritt keine Rolle spielen. Denn der Umstand, dass ein Verbreiter einer Meldung, für deren Inhalt er verantwortlich ist, diese unter der Rubrik €Archiv€ abrufbar hält, ändert nichts daran, dass die allgemeine Zugänglichkeit der Meldung auf seinem eigenen Verhalten beruht, so dass er hinsichtlich einer darin liegenden Verletzung von Rechten Dritter echter Handlungsstörer ist. Aus diesem Grund kann es auch nicht darauf ankommen, ob es sich bei der Meldung, die die angreifbare Äußerung enthält, um eine solche handelt, deren erstmalige Veröffentlichung bereits rechtswidrig war, oder um eine solche, deren Verbreitung erst infolge Zeitablaufs oder aufgrund einer Änderung der Sachlage € hier dem Näherrücken des Termins der Haftentlassung des Klägers € unzulässig geworden ist. Das dauerhafte Vorrätighalten von einmal rechtmäßig in das Internet eingestellten Äußerungen kann den Verbreiter schon deshalb nicht von der Verpflichtung befreien zu überprüfen, ob die Gewährung des allgemeinen Zugangs zu diesen Äußerungen auch in Zukunft rechtmäßig sein wird, weil es eine Vielzahl von Informationen gibt, die von Gesetzes wegen nur eine beschränkte Zeit in zulässiger Weise verbreitet werden dürfen. So ergibt sich die Zulässigkeit einer den Betroffenen erkennbar machenden Berichterstattung in vielen Fällen nur daraus, dass aufgrund besonderer, nur aktuell gegebener Umstände das öffentliche Interesse an einer Kenntnis der beteiligten Personen oder sie betreffender Sachverhalte das Interesse dieser Personen an einem Schutz ihrer Persönlichkeit davor überwiegt, zum Gegenstand öffentlicher Erörterungen oder Betrachtung gemacht zu werden (BVerfG, Beschl. v. 13. 6. 2006, NJW 2006, S. 2835 f., 2835); für einzelne Bereiche wird dies in gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gebracht, wie z.B. in § 23 Abs. 2 Nr. 1 KUG (betreffend das Bildnisrecht, s. dazu z.B. BGH, Urt. v. 6. 3. 2007, GRUR 2007, S. 527 ff., 528) oder § 11 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 14 des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien (betreffend den Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten), und auch das Urheberrecht kennt in § 50 UrhG eine entsprechende Regelung für die Veröffentlichung geschützter Werke im Sinne von § 2 UrhG. Insbesondere eine Berichterstattung darüber, dass eine identifizierbar bezeichnete Person einer Straftat verdächtig sei, wird unzulässig, sobald die betreffende Person freigesprochen worden ist (vgl. auch § 190 Satz 2 StGB). Schon der Umstand, dass dem Betroffenen in einem solchen Fall ein Anspruch sogar darauf zusteht, dass der Verbreiter, der in zulässiger Weise über das Bestehen des Verdachts berichtet hat, nunmehr in einer Folgeberichterstattung die Meldung über den erfolgten Freispruch verbreitet (BVerfG, Beschl. v. 28. 4. 1997, NJW 1997, S. 2589 f., 2589), zeigt, dass der Betroffene es erst recht nicht zu dulden braucht, dass die ältere Berichterstattung über den gegen ihn bestehenden Verdacht weiter öffentlich zugänglich gehalten wird.

Schließlich vermag auch das Argument, die Verpflichtung zur Änderung von Meldungen durch Anonymisierung von in ihr erwähnten Personen würde zu einer €Verfälschung der historischen Wahrheit€ führen (z.B. OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 12. 7. 2007, Az. 16 U 2/07), nicht zu überzeugen. Von einer verfälschenden Darstellung kann schon im Ansatz nicht die Rede sein, wenn es € wie hier € nur darum geht, ein für den Kern der Berichterstattung nicht erhebliches Detail, nämlich den Namen eines Beteiligten, auszulassen. Hinzu kommt, dass die Frage der erzwungenen Unvollständigkeit einer Berichterstattung jedem Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung zutreffender Äußerungen aus dem Gesichtspunkt einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts immanent ist; denn sie stellt sich auch, wenn es etwa darum geht, die Verbreitung zutreffender Äußerungen über die Privatsphäre eines Prominenten zu unterlassen oder es zu unterlassen, die zutreffende Meldung zu verbreiten, dass ein Dritter über den Betroffenen eine nicht erweislich wahre Tatsachenbehauptung aufgestellt habe, und auf diese Weise als Multiplikator dieser Äußerung zu fungieren. Sie ist sogar dann relevant, wenn es um die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Urheberrecht geht, weil auch und gerade die wahrheitsgetreue Wiedergabe von schutzfähigen Werken ohne Einwilligung des Urhebers oder ausschließlich Nutzungsberechtigten bis 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers verboten ist, was durchaus zu einer €Verfälschung€ des Zeitbildes führen kann, wenn einzelne Urheber oder ihre Erben bedeutsame Werke nicht zu einer (erneuten) Veröffentlichung freigeben wollen. Im Übrigen bleibt, da in der Regel nur die Verbreitung der jeweiligen Äußerung untersagt ist, es demjenigen, der Kenntnis von ihr hat, unbenommen, sie in einem echten Archiv, zu dem nur er Zugang hat (vgl. Walz in Simitis, BDSG, 6. Aufl., § 41 Rdnr. 17), aufzubewahren, bis die Verbreitung der Äußerung infolge weiteren Zeitablaufs wieder zulässig geworden sein wird.

Der Kläger hat in seinem Antrag die beanstandete Störung hinreichend genau bezeichnet. Sein Antrag gibt den Inhalt der rechtsverletzenden Äußerung, reduziert auf den von ihm angegriffenen Kern, wieder.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird zugelassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 ZPO liegen vor. Der Senat weicht in seiner Auffassung, dass es eine auf den Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung von persönlichkeitsrechtsverletzenden Äußerungen bezogene Privilegierung von als Internetarchiv bezeichneten Internetauftritten nicht gibt, von der Rechtsprechung des Kammergerichts (Beschl. v. 19. 10. 2001, Az. 9 W 132/01, AfP 2006, 561 ff.) und der Oberlandesgerichte Frankfurt am Main (Urt. v. 12. 7. 2007, Az. 16 U 2/07; Beschl. v. 22. 5. 2007, Az. 11 U 71/06; Beschl. v. 20. 9. 2006, Az. 16 W 54/06, AfP 2006, S. 568 f.), Köln (Beschl. v. 14. 11. 2005, Az. 15 W 60/05, AfP 2007, S. 126 ff.) und München (Urt. v. 29. 4. 2008, AfP 2008, S. 618 ff., 620) ab. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Verantwortlichkeit des Betreibers einer Internetseite gegeben ist, wenn auf dieser eine Äußerung, deren erstmalige Verbreitung rechtmäßig war, über den Zeitpunkt hinaus abrufbar gehalten wird, zu dem ihre Verbreitung unzulässig geworden ist, ist zugleich von grundsätzlicher Bedeutung.






OLG Hamburg:
Urteil v. 17.11.2009
Az: 7 U 78/09


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