Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. Juni 2002
Aktenzeichen: 5 W (pat) 438/01

(BPatG: Beschluss v. 26.06.2002, Az.: 5 W (pat) 438/01)

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß der Löschungsabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. März 2001 aufgehoben.

Das eingetragene Gebrauchsmuster 299 10 296 wird im Umfang des Schutzanspruchs 1 gelöscht, soweit dieser Anspruch über die Fassung vom 26. Juni 2002 hinausgeht.

Der weitergehende Löschungsantrag und die weitergehende Anschlußbeschwerde der Antragstellerin werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Antragsgegnerin 1/5 und die Antragstellerin 4/5.

Gründe

I Die Beschwerdeführerin und Antragsgegnerin ist Inhaberin des am 26. August 1999 in das Register eingetragenen, einen "Aufsetzkranz für eine Lichtkuppel" betreffenden Gebrauchsmusters 299 10 296. Das Gebrauchsmuster wurde am 12. Juni 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet.

Die mit der Anmeldung eingereichten Schutzansprüche 1 bis 13 liegen auch der Eintragung zugrunde. Sie lauten:

"1. Aufsetzkranz für eine Lichtkuppel oder dergleichen, bestehend aus einem aus Winkelleisten hergestellten Rahmen, wobei durch jeweils einen Schenkel der Winkelleisten an der Unterseite des Rahmens ein in einer Ebene liegender, umlaufender Verbindungsflansch zum Anschluß bestehenden Dachbahnen gebildet ist, und die jeweils vom Verbindungsflansch sich nach oben erstreckenden Schenkel der Winkelleisten die Seitenwandungen des Aufsetzkranzes bilden, gekennzeichnet durch ein Sicherheitsgerüst, welches Metallprofilstäbe (13) aufweist, die innerhalb der aufrechtstehenden Schenkel (10b) der Winkelleisten (10) angeordnet und miteinander verbunden sind.

2. Aufsetzkranz nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die aufrechten Schenkel (10b) der Winkelleisten (10) aus Hohlprofilen mit einer Vielzahl von durch Innenstegen (11) gebildeten Kammern (12) bestehen, und daß zumindest in den oberen und unteren Kammern (12) Metallprofilstäbe (13) eingesetzt sind, die durch Verbindungselemente zur Bildung des Sicherheitsgerüstes miteinander verbunden sind.

3. Aufsetzkranz nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Metallprofilstäbe (13) jedes aufrecht stehenden Schenkels (10b) der Winkelleisten (10) durch an der Innenseite des Aufsetzkranzes angeordnete Verbindungsteile (14) miteinander verbunden sind, und daß zur Verbindung des Sicherheitsgerüstes die Metallprofilstäbe (13) der oberen Kammern durch metallische Eckwinkel (15) miteinander verbunden sind, die außen auf den oberen Stegen der Winkelleisten (10) aufliegen.

4. Aufsetzkranz nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Metallprofilstäbe (13) der aufrecht stehenden Schenkel (10b) der Winkelleisten (10) durch in den inneren Ecken des Aufsetzkranzes angeordnete Eckleisten (22), vorzugsweise durch Winkelleisten, miteinander verbunden sind.

5. Aufsetzkranz nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Metallprofilstäbe (13) durch einen metallischen Blechinnenkranz (17) miteinander verbunden sind.

6. Aufsetzkranz nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, daß der untere, den Verbindungsflansch (10a) zugeordnete Rand des Blechinnenkranzes (17) gegenüber dem Verbindungsflansch (10a) nach unten versetzt ist.

7. Aufsetzkranz nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Metallprofilstäbe (13) mit einem Innenkranz (19) verbunden sind, der durch Abstandhalter (20) im Abstand zur Innenwand des Aufsetzkranzes steht.

8. Aufsetzkranz nach einem oder mehreren der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die Winkelleisten (10) durch Innenstege (11) in querschnittsgleiche Kammern aufgeteilt sind, und daß die Kammern der aufrecht stehenden Schenkel (10b) trapez- oder dreieckförmig ausgebildet sind, und daß die in die Kammern (12) eingesetzten Metallprofilstäbe (13) Winkelprofile sind.

9. Aufsetzkranz nach einem oder mehreren der vorhergehenden Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, daß die in die oberen Kammern (12) der aufrecht stehenden Schenkel (10b) eingesetzten Metallprofilstäbe (13) aus Leichtmetall, vorzugsweise aus Aluminium und die in die restlichen Kammern (12) eingesetzten Metallprofilstäbe (13) aus Stahl bestehen.

10. Aufsetzkranz nach einem oder mehreren der vorhergehenden Ansprüche 1 bis 9, dadurch gekennzeichnet, daß zwei einander gegenüber liegende und aufrecht stehende Schenkel (10b) durch wenigstens eine Quertraverse (21) miteinander verbunden sind.

11. Aufsetzkranz nach einem oder mehreren der vorhergehenden Ansprüche 1 bis 10, dadurch gekennzeichnet, daß zumindest die äußere Wandung jeder Winkelleiste (10) mit einer im Abstand zum Verbindungsflansch (10a) stehenden Markierung versehen ist.

12. Aufsetzkranz nach einem oder mehreren der vorhergehenden Ansprüche 1 bis 11, dadurch gekennzeichnet, daß jedes Verbindungsteil (14) oder der Blechinnenkranz (17) sich bis an die oberen Randkanten des Aufsetzkranzes erstreckt.

13. Aufsetzkranz nach einem oder mehreren der vorhergehenden Ansprüche 1 bis 12, dadurch gekennzeichnet, daß jedes Verbindungsteil (14, 19) bis in den Bereich der unteren Kanten des Aufsetzkranzes geführt ist, oder daß jedes Verbindungsteil (14) im unteren Bereich nach außen abgewinkelt ist, so daß der untere Bereich die untere Fläche des Verbindungsschenkels (10a) untergreift."

Die Antragsgegnerin hat die Gebühr für die erste Verlängerung der Schutzdauer im Mai 2002 an das Deutsche Patent- und Markenamt gezahlt.

Mit Schreiben vom 22. November 1999, eingegangen am 24. November 1999, hat die Antragsgegnerin einen neuen Schutzanspruch 1 eingereicht, der den eingetragenen Schutzanspruch 1 ersetzen sollte.

Der Schutzanspruch 1 vom 24. November 1999 lautet:

"Aufsetzkranz für eine Lichtkuppel oder dergleichen, bestehend aus einem aus Kunststoff mit einer relativ geringen Erweichungstemperatur, insbesondere aus PVC bestehenden Winkelleisten hergestellten Rahmen, wobei durch jeweils einen Schenkel der Winkelleisten an der Unterseite des Rahmens ein in einer Ebene liegender, umlaufender Verbindungsflansch zum Anschluß bestehender Dachbahnen gebildet ist, und die jeweils vom Verbindungsflansch sich nach oben erstreckenden Schenkel der Winkelleisten die Seitenwandungen des Aufsetzkranzes bilden, gekennzeichnet durch ein Sicherheitsgerüst, welches Metallprofilstäbe 13 aufweist, die innerhalb der aufrecht stehenden Schenkel (10 b) der Winkelleisten (10) angeordnet und miteinander verbunden sind."

Die Antragstellerin hat am 31. März 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragt, das Gebrauchsmuster vollständig zu löschen. Dazu hat sie geltend gemacht, das eingetragene Gebrauchsmuster sei wegen offenkundiger Vorbenutzung nicht neu. Das gelte sowohl für den Schutzanspruch 1 in der ursprünglich eingetragenen Fassung als auch für Schutzanspruch 1 in der Fassung vom 24. November 1999. Für die Vorbenutzung nahm die Antragstellerin Bezug auf Anlage 1, das ist das Produktblatt "Aufstockelement" der Firma Lamilux nebst vier Detailansichten, und kündigte Zeugenbeweis an. Weiter hat die Antragstellerin vorgetragen, daß es dem Gebrauchsmuster sowohl in der Fassung des ursprünglich eingetragenen Schutzanspruches 1 als auch in der Fassung des Schutzanspruches 1 vom 24. November 1999 an einem erfinderischen Schritt fehle. Dazu hat die Antragstellerin noch folgende Anlagen genannt:

2) Prospekt der Firma Eternit AG vom März 1991 3) Prospekt der Firma Jet vom August 1996 4) DE 23 64 271 B2 5) DE 87 12 476 U1 6) DE GM 72 17 615 7) DE GM 73 01 644.

Außerdem meinte die Antragstellerin, daß Schutzanspruch 1 in der Fassung vom 24. November 1999 eine unzulässige Erweiterung enthalte und insoweit auch deswegen löschungsreif sei. Im übrigen sei die Lehre des Schutzanspruches 1 in der Fassung vom 24. November 2002 nicht ausführbar.

Die Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag rechtzeitig widersprochen. Im patentamtlichen Verfahren hat sie zunächst das Gebrauchsmuster mit dem Anspruch 1 in der Fassung vom 24. November 1999 zusammen mit den eingetragenen Ansprüchen 2 bis 13 verteidigt, hilfsweise auch mit Schutzanspruch 1 in der eingetragenen Fassung. Sie führte dazu aus, daß bei einer korrekten Interpretation des Begriffes "Sicherheitsgerüst" der Gebrauchsmustergegenstand vom aufgezeigten Stand der Technik weder neuheitsschädlich getroffen noch nahegelegt werde.

In der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung I am 27. März 2001 hat die Antragsgegnerin das Gebrauchsmuster in seiner eingetragenen Fassung verteidigt, hilfsweise in der Fassung der Hilfsanträge I bis III vom selben Tage.

Mit Beschluß vom 27. März 2001 hat die Gebrauchsmusterabteilung das Gebrauchsmuster teilweise im Umfang der eingetragenen Schutzansprüche 1 und 2 gelöscht und den weitergehenden Löschungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Gebrauchsmusterabteilung ausgeführt, daß die Gegenstände der Schutzansprüche 1 und 2 nach dem Hauptantrag nicht neu seien, da die Entgegenhaltungen 6 und 7 bereits sämtliche Merkmale dieser Schutzansprüche aufwiesen. Die durch den Wegfall der Schutzansprüche 1 und 2 einander nebengeordneten Schutzansprüche 3, 4, 5 und 7 seien rechtsbeständig, da sie unterschiedliche Möglichkeiten zeigten, die in den Winkelleisten angeordneten Metallprofilstäbe durch an der Innenseite des Aufsetzkranzes vorgesehene Verbindungsteile miteinander zu verbinden, für die sich im Stand der Technik kein Hinweis finde.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin.

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 15. Januar 2002 Anschlußbeschwerde eingelegt.

In der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2002 hat die Antragsgegnerin einen neuen Schutzanspruch 1 vorgelegt. Dieser Anspruch lautet:

"Aufsetzkranz für eine Lichtkuppel oder dergleichen, bestehend aus einem aus Kunststoff mit einer relativ geringen Erweichungstemperatur, insbesondere aus PVC bestehenden Winkelleisten hergestellten Rahmen, wobei durch jeweils einen Schenkel der Winkelleisten an der Unterseite des Rahmens ein in einer Ebene liegender, umlaufender Verbindungsflansch zum Anschluß bestehender Dachbahnen gebildet ist, und die jeweils vom Verbindungsflansch sich nach oben erstreckenden Schenkel der Winkelleisten die Seitenwandungen des Aufsetzkranzes bilden, gekennzeichnet durch ein Sicherheitsgerüst, das im Brandfall thermisch wesentlich höher belastbar ist als der aus Kunststoff bestehende Rahmen, welches Metallprofilstäbe (13) aufweist, die innerhalb der aufrecht stehenden Schenkel (10b) der Winkelleisten (10) angeordnet und mit einander verbunden sind."

Die Antragsgegnerin beantragt, den Beschluß der Löschungsabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. März 2001 aufzuheben, den Löschungsantrag sowie die Anschlußbeschwerde der Antragstellerin im Umfang des Schutzanspruches 1 in der am 26. Juni 2002 vorgelegten Fassung sowie im Umfang der eingetragenen Schutzansprüche 2 bis 13 zurückzuweisen und die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen der Antragstellerin aufzuerlegen.

Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen, und im Wege der Anschlußbeschwerde, den angefochtenen Beschluß hinsichtlich der Aufrechterhaltung des angegriffenen Gebrauchsmusters aufzuheben und das Gebrauchsmuster auch in der aufrechterhaltenen Fassung zu löschen, sowie die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen der Antragsgegnerin aufzuerlegen.

II Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist teilweise begründet, die Anschlußbeschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Denn der Löschungsantrag ist nur im Umfang des Schutzanspruchs 1 des Gebrauchsmusters begründet, soweit dieser über die Fassung vom 26. Juni 2002 hinausgeht. Der weitergehende Löschungsantrag ist unbegründet.

Die Löschung des Gebrauchsmusters im Umfang des eingetragenen Schutzanspruchs 1, soweit dieser über den Schutzanspruch 1 in der Fassung vom 26. Juni 2002 hinausgeht, folgt aus § 17 Abs 1 Satz 2 GebrMG. Denn mit der Einreichung des Schutzanspruches 1 vom 26. Juni 2002 hat die Antragsgegnerin ihren Widerspruch gegen die Löschung der weitergehenden Schutzansprüche 1 in der eingetragenen Fassung und in der Fassung vom 24. November 1999 fallen gelassen. Gegenüber dem Schutzanspruch 1 in der Fassung vom 26. Juni 2002 ist der geltend gemachte Löschungsgrund der mangelnden Schutzfähigkeit nach § 15 Abs 1 Nr 1 GebrMG nicht gegeben.

1. Die Antragsgegnerin kann das Streitgebrauchsmuster im angegebenen Umfang verteidigen.

Die verteidigten Schutzansprüche sind zulässig. Der verteidigte Schutzanspruch 1 stellt sowohl gegenüber dem eingetragenen Schutzanspruch 1 als auch gegenüber dem Schutzanspruch 1 in der Fassung vom 24. November 1999 eine Beschränkung des Gegenstandes des eingetragenen Gebrauchsmusters dar und ist damit zulässig. Der verteidigte Schutzanspruch umfaßt alle Merkmale des ursprünglich eingetragenen Schutzanspruches 1, weiter die zusätzlichen Merkmale des Schutzanspruches 1 in der Fassung vom 24. November 1999 sowie ein weiteres, das Sicherheitsgerüst betreffendes Merkmal, wonach dieses "im Brandfall thermisch wesentlich höher belastbar ist als der aus Kunststoff bestehende Rahmen".

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin enthält der Schutzanspruch in der Fassung vom 24. November 1999 keine unzulässige Erweiterung. Die gegenüber dem eingetragenen Schutzanspruch 1 zusätzlichen Merkmale des Schutzanspruches 1 in der Fassung vom 24. November 1999 betreffen die Ausbildung der Winkelleisten, die ua "aus Kunststoff mit einer relativ geringen Erweichungstemperatur, insbesondere aus PVC" bestehen. Diese Merkmale sind für den Fachmann - einen Bauingenieur mit Fachhochschulausbildung und mehrjähriger Erfahrung mit der Entwicklung und dem Bau von Lichtkuppeln und deren Aufsetzkränzen - den eingetragenen Unterlagen, die identisch sind mit den Anmeldeunterlagen, als zur Erfindung gehörend zu entnehmen. So enthält S 5, Zen 25, 26 die Aussage, daß die Winkelleisten aus einem Kunststoff, vorzugsweise aus PVC, gefertigt sind. Auf Seite 1, ab Z 13 wird zum Stand der Technik beschrieben, daß es bei den aus Kunststoff gefertigten Winkelleisten bekannt ist, daß das thermische Verhalten von Kunststoffen relativ gering ist, beispielsweise liegt die Erweichungstemperatur unter 300¡.

Wegen der Zuordnung der zuletztgenannten Merkmale zum Stand der Technik ist die Antragstellerin der Ansicht, daß das allgemeine Merkmal des "Kunststoffs mit einer geringen Erweichungstemperatur" nicht offenbart sei. Dieser Ansicht konnte sich der Senat nicht anschließen, weil durch den Text S 2, Abs 4, Satz 1 ein eindeutiger Bezug des auf S 1, Abs 2 geschilderten Standes der Technik zum Gegenstand des Schutzanspruchs 1 hergestellt wird. Der Fachmann entnimmt somit den eingetragenen Unterlagen einen Aufsetzkranz mit allen Merkmalen des Schutzanspruchs 1 in der Fassung vom 24. November 1999.

Dieser Schutzanspruch ist gegenüber dem eingetragenen Schutzanspruch 1 aufgrund seiner detaillierteren weiteren Ausgestaltung des Merkmals der Winkelleisten eindeutig eingeschränkt und damit geeignet, den ursprünglich eingetragenen Schutzanspruch 1 in zulässiger Weise zu beschränken.

Im Unterschied zum Schutzanspruch 1 in der Fassung vom 24. November 1999 enthält der verteidigte Schutzanspruch 1 eine weitere Beschränkung. Sie betrifft die Ausbildung des Sicherheitsgerüstes und sieht vor, daß dieses Gerüst im Brandfall thermisch wesentlich höher belastbar ist als der aus Kunststoff bestehende Rahmen. Diese Merkmale sind in der Beschreibung S 2, Absätze 3 und 4 offenbart und schränken den Gegenstand des Schutzanspruches 1 sowohl in der ursprünglich eingetragenen als auch in der Fassung vom 24. November 1999 eindeutig ein. Das ist zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig.

Bei dieser Sachlage - der Schutzanspruch 1 in der Fassung vom 24. November 1999 ist geeignet als zulässige Beschränkung des Schutzanspruches 1 in der eingetragenen Fassung und der verteidigte Schutzanspruch 1 in der Fassung vom 26. Juni 2002 ist geeignet sowohl für eine zulässige Beschränkung des Schutzanspruches 1 in der eingetragenen Fassung als auch in der Fassung vom 24. November 1999 - kommt es nicht mehr auf die Frage an, ob die Antragsgegnerin ihren Widerspruch bereits im patentamtlichen Verfahren auf die Verteidigung des Schutzanspruches 1 in der Fassung vom 24. November 1999 beschränkt hat. Es steht in jedem Fall fest, daß sie im Zeitpunkt der Beschlußfassung durch den Senat den Widerspruch in zulässiger Weise auf den Schutzanspruch 1 in der Fassung vom 26. Juni 2002 beschränkt hat.

Die Schutzansprüche 2 bis 13 entsprechen jeweils den eingetragenen Schutzansprüchen.

2. Es läßt sich nicht feststellen, daß die Gegenstände der angegriffenen Schutzansprüche im verteidigten Umfang nicht schutzfähig wären.

a) Der Gegenstand des verteidigten Schutzanspruchs 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu. Wie es sich im einzelnen aus den folgenden Ausführungen zum erfinderischen Schritt ergibt, zeigt keine der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen einen Aufsetzkranz mit allen in dem verteidigten Schutzanspruch 1 angegebenen Merkmalen.

b) Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 in der verteidigten Fassung beruht auf einem erfinderischen Schritt.

Aus der deutschen Gebrauchsmusterschrift 87 12 476 (E5) ist ein Aufsetzkranz für eine Lichtkuppel bekannt, bei dem trotz der Verwendung von Hohlkammerprofilen aus Kunststoff, insbesondere PVC, die Anforderungen der DIN 18232, Teil 2, in bezug auf das Verhalten im Brandversuch und die Brennbarkeit erfüllt werden sollen. Dies wird bei der E5 dadurch erreicht, daß bei einem Aufsetzkranz mit den Merkmalen des Oberbegriffs des Schutzanspruchs 1 der Rahmen aus Hohlkammerprofilen an seiner Innenseite mit einer Blech-Verkleidung geringer Wandstärke versehen wird. Dies stellt zwar eine Lösungsmöglichkeit der auch dem Streitgebrauchsmuster zugrundeliegenden Problemstellung dar; diese bekannte Lösung vermag jedoch dem Fachmann keine Anregung in Richtung der Merkmale des Schutzanspruchs 1 zu geben. Zum einen ist die bekannte vollflächige Blech-Verkleidung in keiner Weise vergleichbar mit einem Sicherheitsgerüst, das schon definitionsmäßig nur aus stabförmigen, miteinander verbundenen Teilen besteht und zum anderen gibt es für den Fachmann keinerlei Veranlassung von der aus der E5 bekannten Lösung abzuweichen, da mit dieser ja bereits die zu lösende Aufgabe zufriedenstellend gelöst wird. Damit vermag der Fachmann auch nicht durch einfache Reduzierung der Blech-Verkleidung auf Stäbe - wie die Antragstellerin vorträgt - zum Gebrauchsmustergegenstand zu gelangen, da er keine Veranlassung zu einer derartigen Reduzierung hat.

Aus der deutschen Gebrauchsmusterschrift 72 17 615 (E6) ist ein Aufsetzkranz für Lichtkuppeln bekannt, dessen Seitenwände aus Hohlprofilstücken aus Kunststoff, insbesondere PVC, bestehen. Neben der Möglichkeit, die in den Seitenwänden befindlichen Hohlkammern mit Schalldämpfungs- oder Wärmedämmaterial auszufüllen, wird in der E6 auch vorgeschlagen in die Hohlkammern metallische Versteifungsprofilstücke einzuschieben. Danach sollen die auf Gehrung geschnittenen Ecken der aus Kunststoff bestehenden Hohlprofilstücke vorzugsweise im Spiegelschweißverfahren miteinander verbunden werden. Hierdurch wird jedoch kein Sicherheitsgerüst im Sinne des Schutzanspruchs 1 geschaffen. Dieser fordert nämlich unter anderem, daß das Sicherheitsgerüst im Brandfall thermisch wesentlich höher belastbar ist als der aus Kunststoff bestehende Rahmen. Gemäß der E 6 sind die Versteifungsprofile nicht umlaufend (vgl. S. 6, Abs. 1 und 2; S. 7, Abs. 3) bzw unmittelbar mit entsprechend thermisch höher belastbaren Verbindungsmitteln miteinander verbunden, sondern lediglich die die Versteifungsprofile umgebenden Hohlkammerprofile sind zu einem umlaufenden Kunststoffrahmen miteinander verschweißt. Trotz der in die Hohlkammern eingeschobenen Versteifungsprofile bleiben die lediglich aus Kunststoff gebildeten Eckbereiche die Schwachstellen, so daß der Aufsetzkranz im Brandfall auch nur so hoch belastbar ist wie der aus Kunststoff bestehende Rahmen. Die E6 vermag somit dem Fachmann mangels eines Vorbildes keine Anregung in Richtung der Lehre des Schutzanspruchs 1 zu geben, ein Sicherheitsgerüst vorzusehen, das im Brandfall thermisch wesentlich höher belastbar ist als der aus Kunststoff bestehende Rahmen.

Die deutsche Gebrauchsmusterschrift 73 01 644 (E7) unterscheidet sich von der oben abgehandelten E6 lediglich durch einen verbreiterten Befestigungsflansch zur Sicherung einer hinreichenden Anheftung des Dachbedeckungsmaterials an den Aufsetzkranz. Da diese zusätzliche Maßnahme in keiner Beziehung zum Gegenstand des Gebrauchsmusters steht, hätte auch eine Berücksichtigung von der E7 im Rahmen eines routinemäßigen Bemühens den Fachmann nicht zur Entwicklung des Streitgegenstandes angeregt.

Die deutsche Patentschrift 23 64 271 (E4) befaßt sich im wesentlichen mit einem Korrosionsschutz bei einem Aufsetzkranz für eine Lichtkuppel. Diese Patentschrift wurde in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffen, weil sie dem Streitgegenstand nicht näher kommt als der oben bereits abgehandelte Stand der Technik. Im Zuge einer routinemäßigen Prüfung des Standes der Technik hätte daher auch die E4 den Fachmann nicht zur Entwicklung des Streitgegenstandes anregen können.

Auch das nach dem Vortrag der Antragstellerin offenkundig vorbenutzte Aufstockelement nach dem Produktblatt "Aufstockelement" der Fa. Lamilux Heinrich Strunz GmbH + Co KG, 95105 Rehau, Druckvermerk "L1006P-0397", mit den 4 Anlagen:

- Pyramiden und Walmdächer Typ "F" 2.0 Bauanschluß Blatt 04 Druckvermerk 10/98

- Einbaudetails PVC-Aufsetzkranz Lichtband Plan Nr. LB 60152 A zuletzt geändert 10.12.92

- Einbaudetails PVC-Aufsetzkranz Lichtband Plan Nr. LB 60153B zuletzt geändert 10.12.92

- Einbaudetails PVC-Aufsetzkranz Lichtband Plan Nr. LB 60154A zuletzt geändert 10.12.92 (E1)

konnte dem Fachmann keinen Hinweis in Richtung der Lehre des Schutzanspruches 1 geben. Die E1 zeigt nämlich ein Aufstockelement, dessen Öffnungen mit einer Lichtkuppel verschließbar sind. Das Aufstockelement ist bauseitig mit einem Aufsetzkranz aus Holz oder Beton über ein verzinktes Stahlblech verbunden, das die Außenfläche des Aufstockelementes abdeckt. Das Stahlblech ist mit einem in dem Aufstockelement angeordneten Stahlrohr verbunden. Diese Konstruktion erschließt sich dem Fachmann aus dem Datenblatt "Pyramiden und Walmdächer "Typ F" der E1. Nicht erkennbar ist dabei, daß die Stahlrohre zur Bildung eines Sicherheitsgerüstes miteinander verbunden sind. Der einzige den Brandschutz betreffende Hinweis in der E1 befindet sich auf dem zweiten Blatt in der mittleren Textspalte wo es heißt: "Bei der RWG-Variante sind die Profile durch Metall-Einschieblinge ausgesteift". Eine Verbindung der Metall-Einschieblinge miteinander, so daß ein Sicherheitsgerüst gebildet wird, wird auch an dieser Stelle nicht vorgeschlagen.

Damit vermag die behauptete offenkundige Vorbenutzung nach E1 selbst unter Vernachlässigung der Tatsache, daß sie ein Aufstockelement und keinen Aufsetzkranz wie das Streitgebrauchsmuster betrifft, bei einer routinemäßigen Prüfung des Standes der Technik dem Fachmann keine Anregung in Richtung der Lehre des Schutzanspruchs 1 zu geben. Aus diesem Grunde erübrigte es sich, der behaupteten offenkundigen Vorbenutzung weiter nachzugehen.

Die in der mündlichen Verhandlung nicht mehr im einzelnen aufgegriffenen Firmenschriften, der Prospekt der Fa. Eternit AG Geschäftsbereich Flachdachelemente, 4040 Neuss: "Die neue Lichtkuppel-Generation von Eternit", Druckvermerk "ET-1588-10.000-03.91-AFC" (E2) und der Prospekt der Fa. JET Ulrich Kreft GmbH, Hüllhorst-Tengern: "JET-Lichtkuppel-Aufsetzkränze und Jet-Dachanschlußsysteme", Stand: August 1996 (E3) kommen dem Gegenstand des Schutzanspruchs 1 auch nicht näher als die vorstehend erörterten Druckschriften des Standes der Technik. Jedenfalls zeigt keiner dieser Prospekte einen Aufsetzkranz mit einem Sicherheitsgerüst, welches Metallprofilstäbe aufweist, die innerhalb der aufrecht stehenden Schenkel der Winkelleisten angeordnet und miteinander verbunden sind.

Auch eine Zusammenschau des gesamten im Verfahren befindlichen Standes der Technik ist nicht dazu geeignet, den Fachmann bei routinemäßiger Suche nach einer Lösung zum Gegenstand des Schutzanspruchs 1 zu führen, selbst wenn sein allgemeines Fachkönnen berücksichtigt wird. Insbesondere fehlt es insgesamt an Anknüpfungspunkten für die Entwicklung eines Sicherheitsgerüsts, das im Brandfall thermisch wesentlich höher belastbar ist als der aus Kunststoff bestehende Rahmen, und das Metallprofilstäbe aufweist, die innerhalb der aufrecht stehenden Schenkel der Winkelleisten angeordnet und miteinander verbunden sind.

c) Die Schutzansprüche 2 bis 13 betreffen weitere Ausgestaltungen des Aufsetzkranzes nach dem Anspruch 1, die nicht selbstverständlich sind. Diese Schutzansprüche haben somit ebenfalls Bestand.

III Die Kostenentscheidung folgt für beide Instanzen aus § 18 Abs 2 Satz 2 GebrMG n.F. iVm § 84 Abs 2 PatG sowie iVm § 92 Abs 1 ZPO und berücksichtigt das Maß des Obsiegens bzw Unterliegens beider Verfahrensbeteiligten im Streit um die Löschung der Schutzansprüche. Die Antragstellerin hat sowohl im patentamtlichen Verfahren als auch im gerichtlichen Beschwerdeverfahren die vollständige Löschung des angegriffenen Gebrauchsmusters begehrt. Damit ist sie nur teilweise durchgedrungen, nämlich im Hinblick auf die stattgefundene Beschränkung des Schutzanspruches 1. Der Senat sieht in der erfolgreich verteidigten Fassung des Schutzanspruches 1 eine wesentliche Beschränkung des ursprünglich eingetragenen Schutzanspruches und des Schutzanspruches in der Fassung vom 24. November 1999. Dies vorausgesetzt und mit Rücksicht darauf, daß es sich bei den unverändert gebliebenen Schutzansprüchen 2 bis 13 um abhängige Ansprüche handelt, hat es der Senat für angemessen gehalten, der Antragsgegnerin 1/5 der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die restlichen 4/5 der Verfahrenskosten und damit der überwiegende Kostenanteil waren dagegen der Antragstellerin aufzuerlegen.

Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung (vgl § 84 Abs 2 Satz 2 PatG).

Werner Riegler Schmidt-Kolb Fa






BPatG:
Beschluss v. 26.06.2002
Az: 5 W (pat) 438/01


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