Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. August 2004
Aktenzeichen: 26 W (pat) 155/01

(BPatG: Beschluss v. 04.08.2004, Az.: 26 W (pat) 155/01)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Die Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für

"Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete"

angemeldete Wortmarke LORCH PREMIUM zurückgewiesen, weil sie ausschließlich aus beschreibenden freihaltungsbedürftigen Angaben bestehe. "LORCH" sei der Name einer Weinbaugemeinde mit sechs Einzellagen im Rheingau und als solche eine nach dem geltenden Weinrecht zulässige geografische Herkunftsbezeichnung für Wein. Deshalb sei sie zur allgemeinen Verwendung freizuhalten. "PREMIUM" stelle eine gebräuchliche allgemeine Qualitätseinstufung dar, die auf eine gewisse - auf den Gesamtmarkt bezogene - Spitzenstellung der so bezeichneten Erzeugnisse hinweise. Eine solche nicht weinspezifische Qualitätsangabe sei freizuhalten, auch wenn sie nicht zu den nach dem geltenden Weinbezeichnungsrecht ausdrücklich erlaubten Bezeichnungen gehöre, weil ihre Verwendung im Rahmen von Marken zulässig sein könne. Auch insgesamt stelle die angemeldete Marke nur einen rein beschreibenden Hinweis auf einen hochwertigen Wein aus der Gemeinde Lorch dar.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie ist der Ansicht, bei der angemeldeten Marke handele es sich nicht um eine unmittelbar warenbeschreibende Angabe, weil sie sprachunüblich gebildet sei und aus ihr erst aufgrund einer gedanklichen Schlussfolgerung eine Bezeichnung für einen hochwertigen Wein aus dem Weinbauort Lorch erkennbar werde. Sie stelle insgesamt einen eigenständigen, phantasievollen Gesamtbegriff dar, der in der deutschen Sprache bisher nicht verwendet werde und deshalb nicht freihaltungsbedürftig sei. Eine etwaige Beeinträchtigung der Mitbewerber könne über § 23 Nr. 2 MarkenG verhindert werden. Aus einem Urteil des BGH vom 20. Oktober 1999 (WRP 2000, 628 ff) sei mittelbar zu entnehmen, dass die angemeldete Bezeichnung als Marke schutzfähig sei. Zwar habe der BGH in dieser Entscheidung nur die Markenfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung festgestellt und zur Eintragungsfähigkeit nach § 8 MarkenG nicht ausdrücklich Stellung bezogen. Da es sich bei der Frage der Schutzfähigkeit einer angemeldeten Marke um eine reine Rechtsfrage handele, habe der BGH die Schutzunfähigkeit der Marke aber selbst feststellen können. Daraus, dass er dies nicht getan habe, sei zu schließen, dass er von deren Schutzfähigkeit ausgegangen sei. Die Anmelderin stellt den Antrag, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben. Hilfsweise beantragt sie, der Beschwerde unter Zugrundelegung der Waren "Qualitätsweine aus Lorch sowie weinhaltige Getränke aus vorgenannten Weinen" stattzugeben.

II Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist unbegründet. Der Eintragung der angemeldeten Wortfolge als Marke steht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen, da sie ausschließlich aus Angaben besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung der geografischen Herkunft und der Beschaffenheit der beanspruchten Ware dienen können.

Mit dem Ausschluss solcher Angaben vom Markenschutz verfolgt der Gesetzgeber das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Angaben, die die Waren bzw Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Die Zurückweisung einer Anmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt nicht voraus, dass die Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren und Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt vielmehr, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können (EuGH Mitt 2004, 28, 29 - Doublemint - in Bezug auf die § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entsprechende Bestimmung des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke).

Die als Marke angemeldeten Angaben können zur Beschreibung von Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete dienen. Der Markenbestandteil "Lorch" ist, wie die Markenstelle in den angegriffenen Beschlüssen bereits zutreffend festgestellt hat, der Name einer Weinbaugemeinde im Rheingau. Dies stellt auch die Anmelderin nicht in Abrede. Bei diesem Markenbestandteil handelt es sich damit um eine Angabe, die zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Waren dienen kann. Der weitere Markenbestandteil "PREMIUM" stellt, was auch der BGH in dem von der Anmelderin zitierten Urteil vom 20. Oktober 1999 (aaO) nicht beanstandet hat, eine Bezeichnung dar, die sich als "allgemeine Qualitätseinstufung verfestigt" hat. Es handelt sich damit i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG um eine Angabe, die im Verkehr zur Bezeichnung einer hohen Weinqualitätsstufe und damit zur Beschaffenheit eines Weines dienen kann. Die angemeldete Marke besteht somit aus der Kombination zweier für sich gesehen warenbeschreibender und somit schutzunfähiger Wörter.

Eine Marke, die sich aus mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der Waren beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, hat selbst einen die Merkmale dieser Waren beschreibenden Charakter, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht. Dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht (EuGH MarkenR 2004, 111, 115, Nr. 41 - BIOMILD).

Die Wortfolge "LORCH PREMIUM" ist weder, was die Art der Verbindung ihrer Einzelbestandteile angeht, noch im Hinblick auf die ihr zu entnehmende Gesamtaussage ungewöhnlich, sondern ebenso beschreibend wie die Summe der einzelnen Wörter, aus denen sie gebildet ist. Sie bezeichnet in sprachüblicher Weise einen Wein aus der Gemeinde Lorch, der dem sog. Premium-Segment zuzurechnen ist, also eine hohe Qualität aufweist. Der Aussagegehalt der angemeldeten Marke geht über diesen unmittelbar und ohne gedankliche Schritte sofort verständlichen, rein warenbeschreibenden Inhalt nicht hinaus. Insbesondere ist ein schutzbegründender Überschuss in der Aussage oder der Form der angemeldeten Marke nicht feststellbar. Die angemeldete Bezeichnung ist deshalb zur Verwendung durch die Allgemeinheit freizuhalten.

Die von der Anmelderin vertretene gegenteilige Auffassung findet auch in dem von ihr zitierten BGH-Urteil vom 20. Oktober 1999 (aaO) keine Stütze, weil dieses Urteil weder unmittelbar noch mittelbar Aussagen zur Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung enthält. Aber selbst dann, wenn in dem zitierten BGH-Urteil solche Aussagen enthalten gewesen wären, stünden ihr die späteren eindeutigen Klarstellungen zum Umfang des Schutzhindernisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG in der EuGH-Entscheidung "BIOMILD" (aaO) entgegen. Iü vermag auch der Hinweis der Anmelderin auf die Vorschrift des § 23 Nr 2 MarkenG nichts am Ergebnis zu ändern. Den Intentionen, den dort enthaltenen Rechtsgedanken zur Rechtfertigung einer großzügigeren Eintragungspraxis heranzuziehen, hat der EuGH bereits in der "Chiemsee"-Entscheidung (GRUR 1999, 723, 726, Rn 28) eine klare Absage erteilt.

Auch der Hilfsantrag der Anmelderin kann das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht ausräumen. Abgesehen davon, dass die insoweit vorgenommene, als Einschränkung bezeichnete Änderung des Warenverzeichnisses teilweise, nämlich in Bezug auf "weinhaltige Getränke aus vorgenannten Weinen", gegenüber der Ware "Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete" eine unzulässige Erweiterung darstellt, ändert das hilfsweise zur Entscheidung gestellte Warenverzeichnis auch nichts daran, dass die angemeldete Wortfolge auch für diese Waren weiterhin als Angabe über die geografische Herkunft und die Qualitätsstufe dienen kann und deshalb dem Markenschutz nicht zugänglich ist.

Angesichts des an der angemeldeten Marke bestehenden Freihaltungsbedürfnisses kann die Frage, ob ihrer Eintragung weitere Schutzhindernisse entgegenstehen, dahingestellt bleiben.

Albert Kraft Reker Bb






BPatG:
Beschluss v. 04.08.2004
Az: 26 W (pat) 155/01


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