Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. März 2005
Aktenzeichen: 32 W (pat) 314/03

(BPatG: Beschluss v. 22.03.2005, Az.: 32 W (pat) 314/03)

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes - Markenstelle für Klasse 30 - vom 13. August 2003 wirkungslos ist, soweit die Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 396 45 922 gelöscht worden ist.

Gründe

Mit Beschluss vom 13. August 2003 hat die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamtes die Löschung der angegriffenen Marke 301 01 580 wegen des Widerspruchs aus der Marke 396 45 922 angeordnet.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses durch Aufnahme eines Disclaimers erklärt.

Der Widersprechende hat daraufhin seinen Widerspruch zurückgenommen.

Die Markeninhaberin beantragt (sinngemäß), die Wirkungslosigkeit des Beschlusses vom 13. August 2003 auszusprechen.

Dem Antrag ist gem. § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO stattzugeben (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 - Puma).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen besteht kein Anlass (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG).

Viereck Kruppa Dr. Albrecht Cl






BPatG:
Beschluss v. 22.03.2005
Az: 32 W (pat) 314/03


Link zum Urteil:
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