Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 01 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. April 2004 ist wirkungslos, soweit die angegriffene Marke 300 92 441 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 399 19 208 teilweise gelöscht worden ist.
Mit Beschluss vom 1. April 2004 hat die Markenstelle für Klasse 01 des Deutschen Patent- und Markenamts die Marke 300 92 441 wegen des Widerspruchs aus der Marke 399 19 208 teilweise gelöscht. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgrecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss im Umfang der Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass.
Winkler Richter Kätker kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben.
Winkler Dr. Hock Hu
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