Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 2. Juli 2009
Aktenzeichen: 37 O 40/08

(LG Düsseldorf: Urteil v. 02.07.2009, Az.: 37 O 40/08)

Tenor

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 26. Mai 2008 (37 O 40/08) wird unter Aufhebung im Übrigen teilweise bestätigt und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Löschung der deutschen Marke "X" einzuwilligen, soweit sie für „Kraftfahrzeuge“ eingetragen ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die durch ihre Säumnis entstandenen Kosten, die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 60% und die Beklagte zu 40%.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweiligen Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin, die vormals unter X-Ersatzteilvertrieb GmbH firmierte, nimmt die Beklagte und in einem parallel geführten Rechtsstreit vor der 4. Kammer für Handelssachen (34 O 67/08 Landgericht Düsseldorf) auch die I-GmbH, auf Einwilligung zur Löschung eingetragener Marken in Anspruch. Der Zeuge I., der Geschäftsführer der I-GmbH, ist der Lebensgefährte der Beklagten.

Der Klägerin wurde vom seinerzeitigen Konkursverwalter über das Vermögen der X - Werke GmbH durch Kaufvertrag vom 29. März 1985 das Recht eingeräumt, im Rahmen des KFZ-Ersatzteilgeschäfts die X-Warenzeichen zu verwenden. Zu diesen Zeichen gehörte auch das "X - xxx". Mit Schreiben vom 12. März 1985 bestätigte der Konkursverwalter der Klägerin, sie sei befugt, den Namen X firmen- und markenmäßig zu verwenden (vgl. Anlagen K 1 und K 2).

Die Klägerin ist Inhaberin der am 1. September 1994 angemeldeten, am 19. Mai 1995 eingetragenen und in Kraft stehenden deutschen Wort - Bildmarke "X"

Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden

die sich auf Waren der Klassen 7, 11 und 12 bezieht, sowie der ebenfalls in Kraft stehenden deutschen Wortmarke "X"

X,

(angemeldet am 9. Juni 1994 für Waren der Klassen 7 und 8). Im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes hat die Klägerin mehreren ihrer Kunden gestattet, die Marke X für die in Frage stehenden Waren zu benutzen.

Die Beklagte ist Inhaberin der deutschen Bildmarke "X"

Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden

Die Bildmarke stellt das so genannte "X - xxx" dar, sie wurde von der Beklagten am 12. März 1999 angemeldet und am 14. Juni 1999 in das Register eingetragen. Ihr Schutz bezog sich auf die Klassen 12 (Leitklasse), 37 und 38 und die Waren / Dienstleistungen "Kraftfahrzeuge und deren Teile und Zubehör (soweit in Klasse 12 enthalten); Reparatur von Kraftfahrzeugen; Telekommunikation.

Zugunsten der I-GmbH ist die Wort-/Bildmarke "X"

Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden

d. h. das "X - xxx" ergänzt um das Wort "X" eingetragen. Nach den Angaben Im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis bezog sich die Eintragung u.a. auf "Kraftfahrzeuge und deren Teile" und "Reparaturwesen insbesondere an Kraftfahrzeugen".

Die Parteien streiten um die rechtserhaltene Benutzung der zu Gunsten der Klägerin eingetragenen Bildmarke.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe die Marke in den letzten fünf Jahren nicht für die Waren- und Dienstleistungen benutzt, für die die Marke eingetragen sein.

Die Klägerin hat zunächst beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Löschung der deutschen Marke "X" einzuwilligen.

Dem Antrag hat die Kammer am 26. Mai 2008 durch Versäumnisurteil entsprochen. Hiergegen hat die Beklagte form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.

Nachdem die Beklagte die Eintragung der streitgegenständlichen Marke für die Dienstleistungsklasse 38 (Telekommunikation) hat löschen lassen, hat die Klägerin den Klageantrag teilweise unter der Bedingung in der Hauptsache für erledigt erklärt, dass das Gericht von einer teilweisen Erledigung des Rechtsstreits ausgehe. Dem hat sich die Beklagte angeschlossen.

Die Klägerin beantragt,

dass Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte macht geltend, sie habe die streitgegenständliche Marke in den letzten fünf Jahren rechtserhaltend genutzt. Sie verkaufe Bedienungsanleitungen, Ersatzteillisten sowie Reparaturanleitungen für Motorräder. An Ersatzteilen verkaufe sie Embleme und Aufkleber. Die Aufkleber würden in die mit der Bildmarke versehen Rechnung eingelegt und dann versandt. Sie verkaufe darüber hinaus in Plastiktüten verpackte Dichtungssätze. Auf den Plastiktüten werde die Bildmarke aufgeklebt. Ferner verkaufe sie Rückspiegel u. a. für X - Motorräder. Sie habe in den Jahren 2006 und 2007 ca. € 2.750,00 bis € 2.900,00 Umsatz erzielt. Für das Jahr 2008 sei mit vergleichbaren Umsätzen zu rechen. Die X - Artikel seien immer mit der streitgegenständlichen Bildmarke versehen. Darüber hinaus habe sie 2001 eine Nutzungsvereinbarung mit der I-GmbH geschlossen. Letztere nutze ihre Bildmarke für die Bereiche Ersatzteilverkauf und Reparaturdienstleistungen.

Das Gericht hat gemäß Hinweis- und Beweisbeschluss vom 25. November 2008 Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen L.I.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 25. März 2009 (GA176ff.) verwiesen.

Gründe

Auf den Einspruch der Beklagten und nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung der Parteien ist das Versäumnisurteil der Kammer vom 26. Mai 2008 teilweise aufzuheben und teilweise zu bestätigen. In der Sache hat die Klage der Klägerin nur teilweise Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet.

Die Klage ist insoweit aus §§ 26, 49, 55 MarkenG begründet, als sie für "Kraftfahrzeuge" eingetragen ist. Eine rechtserhaltende Benutzung durch die Beklagte selbst oder durch Dritte im Sinne des § 26 Abs. 2 MarkenG ist insoweit nicht vorgetragen.

Soweit die Marke auch für Telekommunikationsdienstleistungen eingetragen war, ist sie inzwischen auf Betreiben der Beklagten gelöscht worden. Insoweit hat sich die ursprüngliche Klage in der Hauptsache erledigt. Die unter der entsprechenden Rechtsbedingung zulässig erklärte Hauptsacherledigung führt dazu, dass nur noch über die auf diesen Teile der Klage entfallenden Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a ZPO zu entscheiden ist. Diese Kosten hat nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes die Beklagte zu tragen.

Die Klage ist unbegründet, soweit es um den Schutzbereich der streitgegenständlichen Marke im Hinblick auf "Kraftfahrzeugteile", Kraftfahrzeugzubehör und "Reparatur von Kraftfahrzeugen" geht. Insoweit wurde die Marke von der Beklagten selbst (§ 26 Abs. 1 MarkenG) bzw. von der I-GmbH (§ 26 Abs. 2 MarkenG) ernsthaft benutzt.

Dies steht als Ergebnis der Beweisaufnahme vom 25. März 2009 durch Vernehmung des Zeugen I. zur vollen Überzeugung des Gerichts fest. Die Angaben des Zeugen I. zieht das Gericht - insbesondere aufgrund des persönlichen Eindrucks, den es von dem Zeugen (aber auch von der Beklagten) in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat - nicht in Zweifel.

Der Zeuge hat bekundet, die Markeneintragungen zugunsten der Beklagten und der I-GmbH seien in enger Abstimmung erfolgt, wobei von Anfang an beabsichtigt gewesen sei, die Marken wechselseitig zu nutzen.

Aus der Aussage des Zeugen I. ergibt sich, dass die Marke durch die I-GmbH ernsthaft sowohl für Kraftfahrzeugteile als auch für Kraftfahrzeugreparaturen benutzt wurden und benutzt werden. Der Zeuge hat darüber hinaus anschaulich erläutert, dass und warum bei der Benutzung zwischen beiden Marken unterschieden wird. Die Marke der Beklagten wird danach für Teile und Dienstleistungen benutzt, die sich sowohl auf X - Motorräder als auch auf die XXXX beziehen, während die zugunsten der GmbH geschützte Marke mit dem Wort "X" nur im Zusammenhang mit X - Motorrädern genutzt wird. Von der I-GmbH werden Kraftfahrzeugteile, insbesondere Getriebe, Motoren, Hinterradantriebe, Zündmagneten und Getriebeteile ebenso wie Motorenteile und Hinterradantriebsteile, die mit der streitgegenständlichen Marke versehen sind oder bei denen die Verpackung (vgl. § 26 Abs. 4 MarkenG) mit dem Zeichen versehen ist, vertrieben. Das reicht in Verbindung mit den Umsatzangaben und der Schilderung zum Geschäftsbetrieb im Übrigen aus, um eine ernsthafte Verwendung zu bejahen. Nach den Angaben I. beläuft sich der Jahresumsatz der GmbH auf ca. € 300.000,00, wovon etwa 70 % auf den Verkauf von Teilen der beschriebenen Art entfällt.

Der Zeuge hat überdies bekundet, dass die Beklagte in entsprechender Weise selbst unter der Marke Dichtungen, Spiegel und Literatur vertreibt. Das Gericht hat aufgrund seiner Angaben keinen Zweifel daran, dass die Beklagte selbst die Marke für Fahrzeugteile und Zubehör rechtserhaltend genutzt hat und nutzt.

Dem vorstehend dargestellten Ergebnis steht nicht entgegen, dass die Registereintragung bei der Beschreibung der Waren und Dienstleistungen die Einschränkung enthält "soweit in Klasse 12 enthalten", während es in der erläuternden Anmerkung zur Klasse 12 des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses u. a. heißt:

"Diese Klasse enthält insbesondere nicht:

- bestimmte Fahrzeugteile (siehe alphabetische Warenliste)

…"

Die Eintragung ist mit der Beklagten im Wege der Auslegung so zu verstehen, dass die Marke für alle Teile geschützt ist, die nicht ausdrücklich einer anderen Warenklasse zugewiesen sind. Dies trifft z.B. für Rückspiegel, Bremszylinder und Zündschlösser zu, die von der Beklagten bzw. der I-GmbH nach den Angaben des Zeugen I. unter Nutzung der in Rede stehenden Marke vertrieben werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 344, 92 Abs. 1, 91a ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 709 ZPO. Die Vollstreckbarkeitserklärung lässt die Regelung des § 894 ZPO unberührt.

Streitwert: € 50.000,00






LG Düsseldorf:
Urteil v. 02.07.2009
Az: 37 O 40/08


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