Bundespatentgericht:
Beschluss vom 5. Dezember 2000
Aktenzeichen: 8 W (pat) 23/99

(BPatG: Beschluss v. 05.12.2000, Az.: 8 W (pat) 23/99)

Tenor

1. Als Termin für die Verkündung einer Entscheidung wird der 5. April 2001 festgesetzt.

2. Der Kostenantrag der Beschwerdegegnerin wird abgelehnt.

Gründe

1. Die Festsetzung des Verkündungstermins beruht auf § 94 Abs 1 Sätze 1 und 2 iVm § 60 Abs 1 PatG. Da auf die Teilung des Patents - eine solche hat die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung wirksam erklärt - die Regelungen des § 39 Abs 1 Satz 2 und 4, Abs 2 und 3 entsprechend anzuwenden sind, mithin abgewartet werden muß, ob innerhalb von drei Monaten die Anmeldungsunterlagen für die Trennanmeldung eingereicht und die Gebühren entrichtet werden, war der Verkündungstermin auf einen Zeitpunkt nach Ablauf dieser Frist festzulegen. Für eine sofortige Entscheidung bezüglich des Stammpatents war, unabhängig von der höchstrichterlich noch ungeklärten Frage, ob eine solche generell zulässig ist (vgl BPatG BlPMZ 2001, 108 "Basissation"), kein Raum, da das verbleibende Stammpatent (dh die Ansprüche 1 bis 3 der erteilten Fassung) nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war.

2. Der Antrag der Einsprechenden der Patentinhaberin die Kosten der mündlichen Verhandlung aufzuerlegen, mußte ohne Erfolg bleiben. Grundsatz für die Kostentragung im patentgerichtlichen Beschwerdeverfahren ist, daß jede Beteiligte die ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat (Busse, PatG, 5. Aufl, § 80 Rdn 4 mwNachw). Ein Ausnahmefall, der eine teilweise Kostenüberbürdung nach Billigkeit - beschränkt auf die Kosten der mündlichen Verhandlung - zu Lasten der Patentinhaberin (§ 80 Abs 1 Satz 1 PatG) rechtfertigen würde, liegt nicht vor. Die Patentinhaberin konnte nach § 60 Abs 1 Satz 1 PatG ihr Patent bis zur Beendigung des Einspruchsverfahrens, einschließlich des anschließenden Beschwerdeverfahrens, teilen, mithin auch noch in der mündlichen Verhandlung, sofern ihr dies nach dem Ergebnis der Erörterung der Sach- und Rechtslage zur Vermeidung von Nachteilen geboten erschien. Ein Verstoß gegen prozessuale Sorgfaltspflichten ist nicht ersichtlich. Es mag für die Einsprechende ärgerlich sein, daß in der mündlichen Verhandlung, zu der ihr Bevollmächtigter angereist war, wegen der Teilung noch keine Entscheidung in der Sache ergehen konnte; allein darin liegt aber kein Grund, der Patentinhaberin die Kosten der mündlichen Verhandlung aufzuerlegen.

Kowalski Dr. Maier Viereck Herr Dehne ist nach Verkündung des Beschlusses aus dem Gericht ausgeschieden.

Kowalski Hu






BPatG:
Beschluss v. 05.12.2000
Az: 8 W (pat) 23/99


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