Bundespatentgericht:
Beschluss vom 8. November 2006
Aktenzeichen: 7 W (pat) 330/03

(BPatG: Beschluss v. 08.11.2006, Az.: 7 W (pat) 330/03)

Tenor

Das Patent wird in der erteilten Fassung aufrechterhalten.

Gründe

I.

Gegen die Erteilung des Patents 100 46 809 mit der Bezeichnung "Korrosionsfester Niet und Verfahren zu seiner Herstellung", veröffentlicht am 7. November 2002, hat die A... GmbH in B..., Einspruch erhoben. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei.

Die Einsprechende hat zum Stand der Technik die Firmendruckschrift GESIPA Technische Informationen Nr. 1/April 1973 "Gesipa-Blindniete im Fassadenbau", 4 Seiten (D1), sowie die Firmendruckschrift GESIPA "Blindniete - lackiert" Ausgabe April 1973, 2 Seiten (D2), genannt. Sie hat ferner offenkundige Vorbenutzung geltend gemacht durch vielzahlige Verwendung der Niete gemäß der genannten Druckschrift "Blindniete - lackiert" seit 1973 und hierfür Beweis durch einen benannten Zeugen angeboten. Zum Nachweis, dass Korrosionsschutz bei Nieten durch eine Lackschicht bewirkt werde, hat die Einsprechende ferner ein Schreiben des Lackherstellers C...in D... vom 20. Januar 2003 vorgelegt.

Die Einsprechende vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des angefochtenen Patents gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik nicht neu sei, jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Auch die Unteransprüche würden nichts zur Patentfähigkeit des Patentgegenstandes beitragen.

Sie hat den Antrag gestellt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin hat den Antrag gestellt, das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.

Sie hat geltend gemacht, dass der Einspruch unzulässig sei, weil er nicht substantiiert sei, insbesondere die Einspruchsbegründung nicht auf den Kern der patentierten Erfindung eingehe.

Der Gegenstand des Streitpatents sei im Übrigen neu und beruhe auch auf erfinderischer Tätigkeit gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik.

Der Patentanspruch 1 lautet:

"Aluminium-Blindniet zur Befestigung schwimmender Platten, mit einem Nietschaft und einem Nietkopf, wobei zumindest der Nietkopf mit einer witterungsbeständigen Farbschicht versehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Aluminium-Blindniet zumindest auf den Teilen seiner Oberfläche, die im Befestigungszustand zu möglichen Flüssigkeitsansammlungsräumen hin liegen, eine Korrosionsschutzschicht gegen Korrosion durch alkalische Flüssigkeiten aufweist."

In der Streitpatentschrift ist als Aufgabe der Erfindung angegeben, einen Aluminium-Blindniet zur Befestigung schwimmender Platten bereitzustellen, dessen Nietkopf mit einer witterungsbeständigen Farbschicht versehen ist und der eine ausreichende Lebensdauer aufweist (Abs. 0005).

Weitere Ausgestaltungen des Blindniets nach Patentanspruch 1 sind in nachgeordneten Patentansprüchen 2 bis 9 angegeben.

Die Einsprechende, die ihren Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen hat, hat nach Ladung zur mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie und der benannte Zeuge an der Verhandlung nicht teilnehmen werden (Schreiben vom 6. Juli 2006 bzw. 6. Oktober 2006).

II.

1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 PatG in der Fassung 26. November 2001 durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.

2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig.

Nach Ansicht der Patentinhaberin ist für die Erfindung wesentlich, dass es sich bei der Korrosionsschutzschicht und der Farbschicht am Niet um zwei verschiedene Schichten handele. In der Einspruchsbegründung werde jedoch von einer Schicht, die zugleich Farb- und Korrosionsschutzschicht ist, ausgegangen. Der Einspruch nehme daher nicht zu allen Merkmalen Stellung und sei insoweit auch nicht hinreichend substantiiert.

Der Senat kann dem nicht folgen. Die Einsprechende hat offensichtlich den Anspruch 1 im Lichte des von ihr genannten Standes der Technik nach z. B. D1 interpretiert und ihn so gelesen als könnte die Farbschicht auf dem Niet zugleich auch die Korrisionsschicht gegen Korrosion durch alkalische Flüssigkeiten bilden. Ob diese Interpretation zutreffend ist oder nicht, ist eine Frage der Begründetheit. In der Einspruchsbegründung ist nach Überzeugung des Senats hinreichend substantiiert eingegangen worden auf die wesentlichen Merkmale des Anspruchs 1, also den Niet, die schwimmende Niet-Befestigung von Platten, die möglichen Flüssigkeitsansammlungsräume im Befestigungszustand, die Farb- sowie die Korrosionsschutzschicht gegen alkalische Flüssigkeiten auf dem Niet (Einspruchsschriftsatz vom 29. Januar 2003, Kap. II. Pkt. 1.). Der Einspruch ist somit zulässig.

3. Der Einspruch ist jedoch nicht begründet.

Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt eine patentfähige Erfindung i. S. d. PatG §§ 1 bis 5 dar.

Als hier zuständiger Fachmann ist ein Bautechniker oder Maschinenbautechniker anzusehen, dem die grundlegenden Befestigungstechniken für Platten an Gebäudeflächen geläufig sind.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu. Keine der Firmendruckschriften D1 oder D2, deren Vorveröffentlichung unterstellt wird und seitens der Patentinhaberin auch nicht bezweifelt worden ist, offenbart einen Blindniet mit sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1.

D1 beschreibt aus Kopf und Schaft gebildete Blindniete aus Aluminiumlegierung, üblicherweise verkürzt als Aluminium-Blindniete bezeichnet, die zur Befestigung von Platten aus Asbestzement als Fassadenverkleidung Verwendung finden und mit einer witterungsbeständigen Farbschicht lackiert sind, um einerseits eine farbliche Anpassung an die Farbe der Platten und andererseits einen zusätzlichen Korrosionsschutz zu erhalten (S. 1 li. Sp., le. Abs.). Die "schwimmende" Anordnung der Platten folgt aus dem Beispiel einer Fassaden-Unterkonstruktion (S. 3), das beim gesetzten Niet ein Spiel zwischen Nietschaft und der Bohrungswand in der Fassadenplatte zeigt. Der Raum zwischen Nietschaft und Bohrungswand kann - für den Fachmann offensichtlich - im Befestigungszustand einen Flüssigkeitssammelraum, hier wegen der Verwendung von Zementplatten für alkalische Flüssigkeiten, bilden. In welchem Umfang der Blindniet lackiert ist, insbesondere ob zumindest die Teile der Oberfläche des Niets lackiert bzw. korrosionsgeschützt sind, die im Befestigungszustand zu Flüssigkeitsansammelräumen hin liegen, offenbart D1 nicht. Auch D2 lässt offen, in welchem Umfang der dort beschriebene Aluminium-Niet lackiert bzw. gegen Korrosion geschützt ist.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Ausführung in D1, dass die lackierten Blindniete für verschiedenfarbige Asbestzementplatten die Kunststoff-Abdeckkappen ersetzen und zusätzlichen Korrosionsschutz bieten, wird der Fachmann möglicherweise so verstehen, dass neben der farblichen Anpassung des Nietkopfes an die jeweilige Plattenfarbe nun auch zusätzliche Flächen des Niets durch Lackauftrag korrosionsgeschützt sind.

Demgegenüber lehrt der Anspruch 1 des angefochtenen Patents im Kern, eine Korrosionsschutzschicht neben einer bzw. zusätzlich zu einer Farbschicht auf Flächen des Niets aufzubringen. Das bietet gegenüber dem Stand der Technik nach D1 oder D2 den Vorteil, die jeweiligen Schichten mit unterschiedlichen, auf ihren jeweiligen Zweck gerichtete Zusammensetzungen wählen zu können.

Für eine derartige Maßnahme finden sich keine Anregungen im aufgezeigten Stand der Technik.

Da die geltend gemachte Vorbenutzung nach dem Vorbringen der Einsprechenden nicht über den Inhalt der D2 hinaus geht, brauchte ihr nicht nachgegangen zu werden.

Der Patentanspruch 1 ist danach rechtsbeständig und mit ihm die auf ihn rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 9.






BPatG:
Beschluss v. 08.11.2006
Az: 7 W (pat) 330/03


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