Bundespatentgericht:
Beschluss vom 29. Januar 2002
Aktenzeichen: 33 W (pat) 217/01

(BPatG: Beschluss v. 29.01.2002, Az.: 33 W (pat) 217/01)

Tenor

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. Dezember 1999 aufgehoben, soweit die Anmeldung hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen

"Photografische, Film- und Wägeapparate und -instrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild;

Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten, Schreibwaren; Büroartikel (ausgenommen Möbel);

Büroarbeiten;

Verpflegung; Beherbergung von Gästen"

zurückgewiesen worden ist.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 30. November 1998 die Wortmarke Krisennavigator Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen ist im Laufe des Verfahrens von der Markenstelle wie folgt gefaßt worden:

Klasse 9 Wissenschaftliche, elektrische, photographische, Film-, optische, Wäge-, Meß-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Datenverarbeitungsgeräte und Computer.

Klasse 16 Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten. Druckereierzeugnisse; Photographien; Schreibwaren; Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate).

Klasse 35 Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Unternehmensberatung; Büroarbeiten.

Klasse 41 Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten.

Klasse 42 Verpflegung; Beherbergung von Gästen; wissenschaftliche und industrielle Forschung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung.

Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung mit Beschluß vom 3. Dezember 1999 gemäß §§ 8 Abs 2 Nr 1 und 2, 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen und ausgeführt, daß die angesprochenen Verkehrskreise dem angemeldeten Zeichen einen beschreibenden Hinweis dahingehend entnehmen würden, daß die angemeldeten Waren und Dienstleistungen Hilfestellung in Krisensituationen leisten würden.

Gegen diesen Beschluß der Erstprüferin hat der Anmelder Erinnerung eingelegt. Nach Ablauf einer Frist von 6 Monaten, innerhalb derer die Markenstelle über die Erinnerung nicht entschieden hat, hat er Antrag auf Entscheidung gemäß § 66 Abs 3 MarkenG gestellt und sodann Durchgriffsbeschwerde eingelegt.

Er trägt vor, daß der Gesamtbegriff "Krisennavigator" sich nicht nachweisen lasse. Der Wortbestandteil Navigator sei allenfalls für Internetdienstleistungen beschreibend, weil er insoweit den Charakter einer Gattungsbezeichnung für elektronische Orientierungshilfen erhalten habe.

Es seien mehrere Marken mit dem Wortbestandteil Navigator eingetragen worden. Auch der Begriff "Krisennavigator" sei als Wort-Bildmarke zugelassen worden.

Der Anmelder beantragt sinngemäß, den Beschluß der Markenstelle vom 3. Dezember 1999 aufzuheben.

Der Senat hat den Anmelder mit Zwischenbescheid vom 23. Oktober 2001 unter Übersendung einer Internetrecherche auf Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Beschwerde bezüglich verschiedener Waren und Dienstleistungen hingewiesen. Im übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist teilweise begründet. Der Senat hält die angemeldete Marke "Krisennavigator" entgegen der Beurteilung der Markenstelle des Patentamts hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen

"Photografische, Film- und Wägeapparate und -instrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild;

Papier, Pappe, (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten, Schreibwaren; Büroartikel (ausgenommen Möbel);

Büroarbeiten;

Verpflegung; Beherbergung von Gästen"

für unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig, so daß der Anmeldung insoweit keine Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegenstehen. Hinsichtlich der übrigen Waren und Dienstleistungen hat die Markenstelle des Patentamts die Anmeldung dagegen zu Recht gemäß § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen, da insoweit jedenfalls die Unterscheidungskraft verneint werden muß.

1. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (ständige Rechtsprechung vgl BGH MarkenR 2000, 48-Radio von hier; MarkenR 2000, 50-Partner with the Best). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um einen gebräuchlichen Ausdruck der deutschen Sprache, der vom Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH aaO - Partner with the Best, BGH GRUR 1999, 1089-YES; BGH GRUR 1999, 1093-FOR YOU mwN).

Das angemeldete Zeichen setzt sich - sprachüblich gebildet - aus den deutschen Begriffen "Krisen" und "Navigator" zusammen. Das vom lateinischen Ausdruck für Seemann abgeleitete Wort "Navigator" bezeichnete ursprünglich das für die Navigation verantwortliche Mitglied einer Flugzeug- oder Schiffsbesatzung (DUDEN, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 1999, S 2711). Über diesen engen Anwendungsbereich hinaus hat der Begriff, wie auch bereits von der Markenstelle im Beschluß vom 3. Dezember 1999 belegt, eine Bedeutungserweiterung erfahren und wird im übertragenen Sinn als Synonym für eine Art von "Wegweiser, Helfer" oder "Leitfaden" verwendet. In der vom Senat durchgeführten Internetrecherche finden sich bspw die Begriffe "Münsterland-Navigator", "fannavigator" oder auch "Wuppertal-Navigator"; die Markenstelle hat die Begriffe "Internet-Navigator", "City-Navigator", "Toskana-Navigator" und "Schul-Navigator" nachgewiesen. Zusammengesetzt mit dem vorangestellten Begriff "Krisen" bringt die angemeldete Marke somit für die angesprochenen Verkehrskreise, hier auch das allgemeine Publikum, zum Ausdruck, daß die angebotenen Waren oder Dienstleistungen eine Hilfestellung in verschiedenen Krisensituationen anbieten.

Dies führt zu einem beschreibenden Begriffsinhalt des Zeichens für einen Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Wissenschaftliche, elektrische, optische, Meß-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und Instrumente sowie Datenverarbeitungsgeräte und Computer können Überwachungsfunktionen übernehmen und somit in Krisensituationen hilfreich sein; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten, Druckereierzeugnisse, Photographien sowie Lehr- und Unterrichtsmittel können sich inhaltlich mit dem Thema "Hilfestellung in problematischen Situationen" befassen. Sämtliche angemeldeten Dienstleistungen mit Ausnahme von Büroarbeiten, Verpflegung und Beherbergung von Gästen können eine Art von Krisenmanagement zum Inhalt haben bzw auf diesem Gebiet ausbildend bzw forschend angeboten werden. Aus der Internetseite des Anmelders selbst ergibt sich im übrigen, daß sich der "Krisennavigator" an Wissenschaftler, Manager, Journalisten und andere Interessierte richtet, die Informationen zur Bewältigung von Unternehmenskrisen, betrieblichen Risiken und Naturkatastrophen recherchieren möchten.

Der Anmelder kann sich zur Frage der Schutzfähigkeit hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen auch nicht auf eingetragene Drittzeichen berufen. Selbst eine Reihe von Eintragungen gleicher oder ähnlicher Marken kann nicht zu einer Selbstbindung des Patentamts führen und ist erst recht für das Bundespatentgericht unverbindlich (BGH GRUR 1989, 420 - KSÜD). Die Frage nach der Eintragbarkeit einer Marke ist keine Ermessens- sondern eine Rechtsfrage. Im übrigen stimmen die angemeldeten Drittzeichen lediglich im Markenbestandteil "Navigator" überein. Die Eintragungsvoraussetzungen für die für den gleichen Anmelder zugelassene Wort-Bildmarke "Krisennavigator" unterscheiden sich von den Voraussetzungen zur Eintragung von bloßen Wortmarken erheblich.

Hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen im Umfang der Stattgabe läßt sich eine sachliche Aussage nicht oder nicht ausreichend erkennen. Der Begriff "Krisennavigator" bleibt diesbezüglich noch weitgehend diffus, mehrdeutig und interpretationsbedürftig. Es bedarf mehrerer analysierender Zwischenschritte, um die angemeldete Marke dahingehend zu interpretieren, daß auch diese Waren und Dienstleistungen mit der Bewältigung schwieriger Situationen auf verschiedenen Gebieten im Zusammenhang stehen.

2. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung weiter solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen dienen können. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn eine Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch nach den Umständen erfolgen wird (vgl BGH GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH). Zu diesen Angaben oder Umständen gehört die angemeldete Wortmarke "Krisennavigator" im Umfang der Aufhebung des Beschlusses der Markenstelle nicht. Eine Verwendung dieser Bezeichnung als beschreibende Angabe im Zusammenhang mit diesen Waren und Dienstleistungen ist derzeit nicht nachweisbar. Von einem auf gegenwärtiger Benutzung als Sachangabe beruhenden Freihaltungsbedürfnis kann deshalb nicht ausgegangen werden. Ebenso wenig liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, daß im Zusammenhang mit diesen Waren und Dienstleistungen eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als Sachangabe erfolgen wird.

Hinsichtlich der übrigen Waren und Dienstleistungen neigt der Senat zur Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses, was hier jedoch keiner abschließenden Beurteilung mehr bedarf.

Winklerv. Zglinitzki Dr. Hock Na






BPatG:
Beschluss v. 29.01.2002
Az: 33 W (pat) 217/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/72b56474740b/BPatG_Beschluss_vom_29-Januar-2002_Az_33-W-pat-217-01




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share