Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. Juli 2005
Aktenzeichen: 7 W (pat) 56/03

(BPatG: Beschluss v. 13.07.2005, Az.: 7 W (pat) 56/03)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Die Beschwerde der Patentinhaberin ist gegen den Beschluß der Patentabteilung 12 des Deutschen Patentund Markenamts vom 14. April 2003 gerichtet, mit dem das am 27. März 1995 angemeldete und am 22. Oktober 1998 veröffentlichte Patent 195 10 670 mit der Bezeichnung "Wasserführende Sanitärarmatur" nach Prüfung des gegen das Patent erhobenen Einspruchs mangels Patentfähigkeit seines Gegenstandes widerrufen worden ist.

Zum Stand der Technik hat die Einsprechende ua die deutsche Auslegeschrift 15 50 060 und die deutsche Offenlegungsschrift 38 11 356 genannt.

Mit Schriftsatz vom 5. Juli 2005 hat die Patentinhaberin neue Patentansprüche 1 bis 7 sowie eine geänderte Patentbeschreibung eingereicht. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat legt sie weitere Anspruchsfassungen und Beschreibungen nach Hilfsanträgen I, II und III vor.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:

"Wasserführende Sanitärarmatur, wie Waschtisch-Auslaufarmatur od. dgl, mit einem mindestens einen Wasserzulauf und einen Wasserablauf aufweisenden Armaturkörper, welcher eine Ventiloder Schiebereinrichtung mit zugehörigem Betätigungsorgan für den Wasserdurchfluß aufweist, sowie mit einer mit ihrer Außenmantelfläche eine Dekorfläche bildenden Verkleidung, welche den Armaturkörper über mindestens eine axiale Teilhöhe mit Einbauspiel umgibt und mindestens eine die Wand der Verkleidung durchsetzende Aussparung aufweist, welche mit einer Funktionsöffnung des Armaturkörpers fluchtet, und welche von einem in eine Wasseraustrittsöffnung des Armaturkörpers dichtend eingreifenden Wasserauslaufarm durchsetzt ist, dadurch gekennzeichnet, daß die Verkleidung aus nur einem zylindrischen Rohrelement besteht, welches axial auf den Armaturkörper aufschiebund dort befestigbar ist, daß der Wasserauslaufarm einen Durchflußnippel aufweist, dessen inneres Ende die zugehörige Rohrwandaussparungdurchgreift und mit einem Gewindeende in der Wasseraustrittsöffnung des Armaturkörpers verschraubt ist, und daß der Wasserauslaufarm einen von einem Wasserauslaufkanal durchsetzten Armkörper aufweist, wobei das Wasser durch den Axialkanal des Durchflußnippels und sodann durch den anschließenden Wasserauslaufkanal des Armkörpers fließt, dessen dem Rohrelement zugewandter innerer Endbereich den äußeren Endbereich des Durchflußnippels übergreift und dort an letzterem formschlüssig sowie dichtend angeschlossen ist."

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I umfaßt den Wortlaut des Anspruchs 1 nach Hauptantrag und die Anfügung

", daß der innere Endbereich des Armkörpers auf den äußeren Endbereich des Durchflußnippels aufgesteckt ist, daß der Außenmantel des Durchflußnippels zwischen seinen beiden endseitigen Dichtbereichen eine Ringnut aufweist, in welche eine in einem Gewindeloch des Armkörpers aufgenommene Stiftschraube lösbar eingreift, und daß das in die Ringnut eingreifende Ende der Stiftschraube kegelförmig und der Querschnitt der Ringnut des Durchflußnippels trapezförmig ist, derart, daß die zugrunde geschraubte Stiftschraube den Armkörper axial gegen die Außenmantelfläche des Rohrelements drückt."

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II umfaßt den Wortlaut des Anspruchs 1 nach Hauptantrag, der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag III den des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I, jeweils mit der Einfügung

"dessen parallele Querschnittsflächen in beliebiger Höhe einander kongruent sind und"

vor der Wortfolge "welches axial" im zweiten kennzeichnenden Merkmal.

Die dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag II nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 7 und die dem Patentanspruch 1 nach Hilfsanträgen I bzw III nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 4 betreffen Weiterbildungen des Gegenstandes des jeweiligen Hauptanspruchs.

Die Patentinhaberin vertritt die Auffassung, daß der Patentgegenstand in jeder der beschränkten Fassungen nach Hauptantrag und Hilfsanträgen gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu ist und auf erfinderischer Tätigkeit beruht.

Sie stellt den Antrag, den Beschluß vom 14. April 2003 aufzuheben und das Patent in der Fassung der Eingabe vom 5. Juli 2005, hilfsweise in der Fassung der Hilfsanträge I bis III vom 13. Juli 2005 aufrechtzuerhalten.

Die Einsprechende stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie vertritt die Ansicht, daß der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag nicht mehr neu sei und den beanspruchten Gegenständen nach den Hilfsanträgen keine erfinderische Tätigkeit zugrundeliege.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II Die fristund formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Der Gegenstand des Patents stellt weder in der Fassung der Patentansprüche nach Hauptantrag noch in einer der Fassungen der Patentansprüche nach den Hilfsanträgen I bis III eine patentfähige Erfindung iSd § 1 bis § 5 PatG dar.

Der Gegenstand des zulässigen Anspruchs 1 nach Hauptantrag oder nach einem der Hilfsanträge mag neu sein, er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Als hier zuständiger Fachmann ist ein Fachhochschul-Ingenieur des Allgemeinen Maschinenbaus anzusehen, der auf dem Gebiet der Konstruktion und Herstellung von wasserführenden Armaturen für den Sanitätsbereich mehrjährige Berufserfahrung besitzt.

1. Zum Hauptantrag:

Aus der deutschen Auslegeschrift 15 50 060 ist unbestritten eine wasserführende Sanitärarmatur mit sämtlichen Merkmalen des Oberbegriffes des Anspruchs 1 bekannt (Fig 1 und zugehörige Beschreibungsteile).

Die Außenmantelfläche der bekannten Armatur bildet eine offensichtlich dekorfähige Verkleidung, die aus einem zylindrischen Rohrelement (zylindrische Umhüllung 100) besteht und axial auf den Armaturkörper aufschiebund befestigbar ist (Fig 1). Der Wasserauslaufarm (36, bzw 37 bis 39) umfasst ein Durchflußrohr (Leitung 37), dessen inneres Ende die zugehörige Rohrwandaussparung (Öffnung 106) durchgreift und mit einem Gewindeende in der Wasseraustrittsöffnung (Bohrungen 45, 46) des Armaturkörpers verschraubt ist (Fig 1 iVm Sp 5 Z 35 bis 41). Auf das andere Ende des Durchflußrohres (37) ist ein Ausflußkopf (38) aufgeschraubt, wobei in dem Ausflußkopf ein Wasserauslaufkanal ausgebildet ist, der im angebauten Zustand an den des Durchflußrohres (37) anschließt. Das der zylindrischen Umhüllung (100) zugewandte Ende des Ausflußkopfes (38) übergreift dabei den äußeren Endbereich des Durchflußrohres (37) und ist aufgrund der Gewindeverbindung dort formschlüssig und dichtend angeschlossen. Das Durchflußrohr der bekannten Armatur erfüllt somit die gleichen Aufgaben wie der sogenannte Durchflußnippel der Armatur nach Streitpatent als Verbindungsglied zwischen Armaturkörper einerseits und Ausflußkörper bzw Armkörper andererseits. Daß der streitpatentgemäße Armkörper im angebauten Zustand den Durchflußnippel vollständig verdeckt, ist zwar dem gezeigten Ausführungsbeispiel entnehmbar, im Anspruch 1 nach Hauptanspruch jedoch nicht beansprucht.

Die Patentinhaberin hat ua die Auffassung vertreten, daß die zylindrische Umhüllung (100) der bekannten Armatur kein zylindrisches Rohrelement im Sinne des angefochtenen Patents darstelle, weil es im Gegensatz zum beanspruchten Gegenstand ua auch einen Boden umfasse. Und auch das relativ lange Durchflußrohr (37) bei der bekannten Armatur bilde keinen Durchflußnippel, der bekanntermaßen ua durch eine kurze Länge gekennzeichnet sei.

Selbst wenn man diese Unterschiede als zutreffend anerkennt, begründen sie nicht die Zuerkennung einer erfinderische Tätigkeit für die Auffindung des Gegenstandes nach Anspruch 1.

Wie das Ausführungsbeispiel gemäß der Figur der Streitpatentschrift zeigt, ist das zylindrische Rohrelement 30 endseitig so bearbeitet, daß es zur Aufnahme weiterer Bauteile -wie dem Basiselement 32 und dem Armaturkörper 11 -geeignet ist (Sp 3 Z 38 bis 49). Ebenso ist das Zylinderrohr bei der bekannten Armatur weitergebildet, nämlich durch einen Flansch (102) mit einer Öffnung (103) am unteren Endbereich des Zylinderrohres, der die Funktion des Basiselements nach Streitpatent aufweist, dh zur Abstützung der Armatur zB auf einer Waschtischplatte dient. In beiden Fällen bleibt das insoweit weiter ausgestaltete zylindrische Bauteil seinem Wesen nach ein Zylinderrohr, das in Übereinstimmung von bekannter und streitgegenständlicher Armatur von der Unterseite her axial auf den Armaturkörper aufschiebbar ist. Im übrigen bedarf es nur routinemäßiger technischwirtschaftlicher Erwägungen des Fachmannes, Zylinderrohrmantel und Basisteil aus einem Stück wie im bekannten Fall oder aus separaten, miteinander zu verbindenden Teilen wie nach Streitpatent auszubilden.

Ob das Durchflußrohr (37) nach der deutschen Auslegeschrift bereits als Durchflußnippel aufgefaßt werden kann, wofür einiges spricht, kann offen bleiben, da der Fachmann schon aus der deutschen Offenlegungsschrift 38 11 356 Anregung für die Halterung von Armkörpern bzw Auslaufrohren an Armaturkörpern mittels Rohrnippeln erhält (Fig 3 iVm Sp 2 Z 13 bis 17). Der Durchflußnippel ist dort als Anschlusszapfen 21 bezeichnet. Er weist eine sehr kurze Länge auf und ist mit seinem Gewindeende in der Wasseraustrittsöffnung der Armatur dichtend eingeschraubt. Auf das andere Ende des Anschlußzapfens ist das Auslaufrohr bzw der Armkörper formschlüssig und dichtend aufgesteckt. Die bedarfsweise Übertragung der diesbezügliche Lehre der deutschen Offenlegungsschrift 38 11 356 auf die Armatur nach der deutschen Auslegeschrift 15 50 060 zur Nutzung der mit ihr verbundenen Vorteile, ua die einfache Steckverbindung, führt unmittelbar zum Gegenstand des Patentanspruchs 1.

2. Zum Hilfsantrag I Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I umfaßt neben den Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hauptantrag noch die Merkmale der erteilten Ansprüche 4 und 5.

Diese Merkmale sind dem Fachmann ebenfalls durch die deutsche Offenlegungsschrift 38 11 356 in Verbindung mit seinem Wissen und Können nahegelegt. Wie vorstehend schon ausgeführt, ist der bekannte Armkörper mit seinem einen Ende auf das äußere Ende des Anschlußzapfens bzw Rohrnippels aufgesteckt. Auf dem Außenmantel des Anschlußzapfens ist des weiteren zwischen beiden endseitigen Dichtbereichen eine Ringnut angeordnet, in die eine in einem Gewindeloch des Auslaufrohres (2) aufgenommene Stiftschraube (Sicherungsschraube 22) lösbar eingreift (Fig 2). Das in die Ringnut eingreifende Ende der Stiftschraube ist zwar abweichend von der Lehre nach Anspruch 1 des Hilfsantrags nicht kegelförmig und auch der Querschnitt der Ringnut ist nicht trapezförmig ausgebildet. Um das Auslaufrohr bzw den Armkörper axial gegen das Grundgehäuse oder ggf ein das Armaturengehäuse umschließendes Rohrelement zu drücken, steht dem Fachmann jedoch eine Vielzahl von Ausgestaltungen der Ringnut und Sicherungsschraube im Rahmen seines Wissens und Könnens zur Verfügung. Eine davon ist die in Figur 3 der Offenlegungsschrift 38 11 356 gezeigte Ausbildung. Für die Andrückfunktion entscheidend ist dabei lediglich, daß beim Einschrauben der Stiftschraube deren Ende auf eine zweckmäßig geneigte Flanke der Ringnut trifft. Eine derartige Ausbildung überschreitet nicht das Können des Fachmannes.

3. Zum Hilfsantrag II Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II bildet den Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag im Kern dadurch weiter, daß das die Verkleidung bildende zylindrische Rohrelement über seine Höhe kongruente Querschnitte aufweist, dh aus einem einfachen Rohrkörper einheitlichen Querschnitts besteht.

Wie zum Hauptantrag schon ausgeführt, geht der Fachmann bei einer zylindrischen Ummantelung eines Bauteils von einem üblichen Rohrelement aus und wandelt dieses bedarfsweise unter Abwägung der damit verbundenen Vorund Nachteile für die Übernahme weiterer Funktionen ab. Ein Verzicht auf derartige Weiterbildungen erfordert idR entsprechende konstruktive Anpassungen an anderen, im Anspruch jedoch nicht angesprochenen Bauteilen der Armatur. Die Verwendung eines einfachen zylindrischen Rohres liegt damit im Griffbereich des Fachmannes und begründet keine erfinderische Tätigkeit.

4. Zum Hilfsantrag III Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag III bildet den Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I ebenfalls dadurch weiter, daß das die Verkleidung bildende zylindrische Rohrelement über seine Höhe kongruente Querschnitte aufweist, dh aus einem einfachen Rohrkörper besteht. Die Ausführungen zum Anspruch 1 nach Hilfsantrag II gelten insoweit auch für den Anspruch 1 nach Hilfsantrag III.

Die dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag III nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 4 enthalten Weiterbildungen der Sanitärarmatur nach Anspruch 1, die weder für sich, noch in Kombination mit den Merkmalen des Hauptanspruchs einen erfinderischen Gehalt erkennen lassen. Entgegenstehendes hat auch die Patentinhaberin nicht geltend gemacht.

Tödte Eberhard Köhn Frühauf Hu






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