Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 20. Februar 2013
Aktenzeichen: 12 O 163/11

(LG Düsseldorf: Urteil v. 20.02.2013, Az.: 12 O 163/11)

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 490.000,-- € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2010 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, ob von den Skulpturen "Affentore", Version 1 und 2 die Auflage 3/3 hergestellt und gegebenenfalls wann diese Skulpturen zu welchem Kaufpreis veräußert worden sind.

Die Widerklage und die Drittwiderklage werden abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der jeweils beizutreibenden Forderung.

Tatbestand

Die Klägerin und die Beklagte streiten um urheberrechtliche Vergütungs- und Auskunftsansprüche. Widerklagend nimmt die Beklagte den Drittwiderbeklagten und die Klägerin auf Zahlung von Schadenersatz wegen einer vermeintlich geschäftsschädigenden Äußerung in Anspruch.

Die Klägerin ist Alleinerbin nach dem am 28.05.2007 in Düsseldorf verstorbenen Künstler J, einem der bekanntesten deutschen Künstler der Gegenwart und unter anderem berühmt für seine Affenskulpturen.

Die Beklagte berät private und institutionelle Kunstsammlungen, Kunstsammler und Kunstinteressierte und betreibt den Handel mit Kunstwerken. Der geschäftsführende Gesellschafter der Beklagten, Herr B, war ein langjähriger Freund des Verstorbenen und über Jahre hinweg mit diesem geschäftlich verbunden. Er ist zudem mit der von der Klägerin gesondert in Anspruch genommenen Galerie T2 in Zürich eng verbunden, mit der der Verstorbene ebenfalls geschäftliche Beziehungen unterhielt.

Der Verstorbene und die Beklagte bzw. deren geschäftsführender Gesellschafter trafen zahlreiche Vereinbarungen, die sie vor dem Hintergrund der persönlichen Bekanntschaft nicht vollständig schriftlich festhielten. Auch wirtschaftlich bedeutende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Werken des Künstlers trafen sie mitunter mündlich. Jedenfalls fanden sich im Nachlass keine Verträge oder andere Dokumente, aus denen sich die jeweilige rechtliche Grundlage von den hier geltend gemachten Ansprüchen des Nachlasses gegenüber der Beklagten ergibt.

Nach dem Tod des Künstlers bemühte sich zunächst der Drittwiderbeklagte als langjähriger Galerist und Testamentsvollstrecker, die Ansprüche des Nachlasses gegenüber der Beklagten zu klären. Diesbezüglich richtete die Beklagte an den Drittwiderbeklagten als Testamentsvollstrecker ein Schreiben vom 15.10.2007 (Anlage K4), in dem es unter Ziffer 2 heißt:

€Laut unserer Vereinbarung mit der Galerie T2 wurde für die Umsetzung von drei Sondereditionen folgender Affenmotive,

Affe mit Besen, Höhe 15 cm, Auflage 75+10 EA+ I-XX

Affe mit Blumenstrauß, Höhe 15 cm, 75+10 EA+ I-XX

Affe auf dem Kopf stehend, Höhe 15 cm, 75+10 EA+ I-XX

mit dem Künstler ein Honorar von 100.000,00 € vereinbart, welches vom Nachlass in Rechnung gestellt werden kann.€

Unter Ziffer 3 heißt es:

€Für die Sonderedition der Affenmotive

Affe mit Buch, I-XX

Affe mit gefalteten Händen, I-XX

Affe mit J2, I-XX

Gr. Affe mit kl. C, I-XX

kann vom Nachlass ebenfalls ein Honorar von insgesamt 40.000,00 € in Rechnung gestellt werden.€

Ziffer 4 lautet:

€Des Weiteren wurden bis jetzt zwei Affentore, Version 1 und 2, Auflage jeweils 1/3, produziert. Diese sind bereits mit dem Künstler 2006/Anfang 2007 abgerechnet worden.

Die jeweilige Auflage 2/3 ist zurzeit in Produktion. Die Fertigstellung ist für Mitte 2008 geplant. Der Verkaufspreis beträgt jeweils 500.000,00 €. Nach Fertigstellung wird das jeweilige Honorar von ca. 140.000,00 € fällig.€

Diese Ansprüche des Nachlasses, welche die Beklagte in ihrem Schreiben vom 15.10.2007 auflistet, stellte die Beklagte auch im weiteren Schriftverkehr nicht streitig.

Vom Drittwiderbeklagten, der sein Amt als Testamentsvollstrecker am 29.09.2008 niederlegte, wurde keine entsprechende Rechnung gestellt, auch Zahlungen an die Klägerin erfolgten nicht.

Der Drittwiderbeklagte äußerte sich über die Affentor-Skulpturen des Künstlers J gegenüber dem €T3€, einer Zeitung aus dem Konsortium €X€, vom 11.05.2009 (Anlage B4) unter anderem wie folgt:

€Diese Pyramide aus Affen war in ihrer Erstellung eine einzige Katastrophe, denn J war wirklich kein skulpturales Genie. ...beim Affentor meinte N, er könne es nicht mehr mit ansehen, dass da Affen entstehen, die keine sind. Aber ich bat N die Finger davon zu lassen. Ich wollte nicht, dass dieses Affentor entsteht. Und danach versuchten sich unglücklicherweise weitere Personen daran. Für mich ist dieses Ding kein J.€.

Nach Aufforderung der Klägerin durch Schreiben vom 21.12.2010 erklärte die Beklagte durch ihren Prozessbevollmächtigten hinsichtlich der Vergütungsansprüche in Höhe von 100.000,00 € und 40.000,00 € einen Verjährungsverzicht bis zum 31.03.2011 (Anlage K9).

Die Klägerin und die Beklagte führten seit dem 07.04.2011 erneut umfangreiche außergerichtliche Vergleichsverhandlungen. Per Fax vom 14.06.2011 unterbreitete die Klägerin der Beklagten unter Fristsetzung zur Annahme bis zum 17.06.2011 einen Vergleichsvorschlag, der unter anderem eine Gesamtzahlsumme von 1,3 Millionen € enthielt, zu zahlen von der T4 (im folgenden auch: T4), deren Vorstand der geschäftsführende Gesellschafter der Beklagten ist, und durch den €[...] die Ansprüche aus den bestehenden Verträgen abgegolten€ werden sollten. Die Beklagte reagierte auf diesen Vorschlag per Fax vom 17.06.2011 (Anlage B3), in dem es auszugsweise wie folgt lautete:

€[...] wie telefonisch besprochen, besteht Einigkeit hinsichtlich Ihrem vorstehenden Vorschlag. Die Details stimmen wir kurzfristig ab.€.

Die Klägerin sandte der Beklagten in der Folgezeit einen ausformulierten Vergleichsvertrag (Anlage K10), auf den die Beklagte mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 21.06.2011 und 30.06.2011 antwortete (Anlagen K11 und K12). In dem Schreiben vom 21.06.2011 hieß es:

€Allerdings müssen wir feststellen, dass alle im Gegenzug für die Zahlung auf unsere Mandantschaft übergehenden Rechte aus den Vereinbarungen, die mit diesem Vergleich erledigt werden sollen, keinerlei Erwähnung finden. Es dürften keine Zweifel leiden, dass die Zahlung hier u.a. auch deswegen erfolgen wird, um eben diese Rechte auf die T4 vollständig zu übertragen.€

Im Schreiben vom 30.06.2011 hieß es unter anderem:

€Zu Ihrem Vergleichsvorschlag ....merke ich folgendes an:

[...]

2. Die Ziffer 1. ist dahingehend zu präzisieren, dass damit sämtliche Zahlungsansprüche aus den streitgegenständlichen Verträgen (die wir möglicherweise als Anlage beifügen) abgegolten sind, also insbesondere aus von dem durch Sie ins Spiel gebrachten Vertrag der €Affenstammstiftung€ ...

3. Daneben ist - das wäre unser Vorschlag € eine neue Ziffer 8. einzusetzen, in der es heißt: €Durch diese Vereinbarung gehen aus sämtlichen Verträgen alle Rechte auf die T4 über. Die exklusive Vermarktung der dort genannten Skulpturen erfolgt - ohne dass dies weitere Zahlungspflichten auslöst € exklusiv über die T4. Davon sind mit umfasst insbesondere auch die €Affentore€ sowie die Affenskulpturen in dem im Vertrag einzeln niedergelegten Größen und Stückzahlen sowie die Lizenzrechte an dem Logo €Trinkender Affe€. €

Darauf teilte die Klägerin durch Email ihrer Prozessbevollmächtigten vom 01.07.2011 (Anlage K13) der Beklagten u. a. folgendes mit:

€In der bisherigen Korrespondenz und in den Verhandlungen war stets völlig klar und eindeutig, dass es derzeit nur um die Abgeltung der bisher fällig gewordenen Ansprüche geht und gehen kann. Dass die Vergleichszahlung sämtliche (auch künftige) Ansprüche aus den Verträgen erledigen soll, war nie Gegenstand unserer Gespräche und ist von Ihren Auftraggebern auch zu keinem Zeitpunkt thematisiert worden. Sollten Ihre Mandanten nun wider Erwarten auf einer weitergehenden Abgeltungsklausel im Sinne Ihres gestrigen Schreibens bestehen, würden wir die Verhandlungen als gescheitert betrachten.€

Eine Unterzeichnung des von der Klägerin ausformulierten Vergleichsvorschlags durch die Beklagte unterblieb. Diese ließ durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schreiben am 18.07.2011 (Anlage K15) mitteilen:

€[...] in der vorbezeichneten Angelegenheit kommen wir ihrer Bitte gerne nach und möchten folgendes Angebot unterbreiten:

1. Zur endgültigen Abgeltung definitiv aller Ansprüche (also auch solcher aus der künftigen Vermarktung von Affen) zahlt unsere Mandantschaft nicht die bisher angebotenen 1,3 Millionen Euro, sondern 1,8 Millionen.€

Diesen Vergleichsvorschlag akzeptierte die Klägerin wiederum nicht.

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 09.11.2011 forderte die Klägerin die Beklagte auf, Kopien der Rechnungen der bisherigen Verkäufe der Affenskulpturen vorzulegen. Die hierzu gesetzte Frist bis zum 23.11.2011 lief fruchtlos ab.

Der von der Beklagten vorgelegten Auftragsbestätigung der Kunstgießerei T5 (Anlage B5) ist zu entnehmen, dass die Beklagte die Herstellung der beiden Versionen der Auflage 3/3 für 300.000,00 € in Auftrag gegeben hat. Der Folgerung der Klägerin, dass die Kosten für die Auflage 2/3 nicht höher gewesen sein können, ist die Beklagte zunächst nicht entgegengetreten; mit ihrem zur Erwiderung auf die Schriftsätze der Klägerseite vom 10. und 15.01.2013 nachgelassenen Schriftsatz vom 25.01.2013 hat sie erstmals ein an ihre Prozessbevollmächtigten gerichtetes Schreiben der Kunstgießerei T5 vom 22.01.2013 vorgelegt, in dem höhere Kosten aufgeführt sind. Sie hat dazu ausgeführt, eine frühere Nennung dieser Kosten sei nicht möglich gewesen, da sie erst am 22.01.2013 von der Kunstgießerei durchgegeben worden seien.

In Verbindung mit dem aus Anlage K4 ersichtlichen Verkaufspreis für beide Versionen von jeweils 500.000,00 € berechnet die Klägerin in der Klageerweiterung nach Abzug der Herstellungskosten (von je 150.000,00 € pro Skulptur) einen Vergütungsanspruch in Höhe von 175.000,00 € je Skulptur, nachdem sie außergerichtlich über einen Betrag von je 140.000,00 € korrespondiert und zunächst je 150.000,00 € eingeklagt hatte.

Die Beklagte ihrerseits macht Gegenansprüche geltend, denen u. a. zugrunde liegt, dass der Verstorbene am 25.02.2003 mit der Galerie T2 in Zürich eine Exklusivitätsvereinbarung schloss. In § 1 des Vertrages heißt es unter anderem: €Vertragsgegenstand sind die jeweils bis zu 6 Abgüsse der Original Affenskulptur...sowie jeweils max. 6 Abgüsse der doppelt vergrößerten Affenskulpturen sowie künftige, von dem Künstler geschaffene Affenskulpturen.€ Vergleiche zum vollständigen Inhalt Anlage B6). Dieser Vertrag wurde durch Vertragsnachtrag am 10.05.2007 geändert, in Präzisierung des Vertragsgegenstandes (§ 1) des Vertrages vom 25.02.2003 wurde; unter Ziffer 2 definiert, was unter Vertragsgegenstand zu verstehen ist: €Es handelt sich um die folgenden Kategorien der Skulpturen:

Kategorie A= Skulpturen von der Größe ca. 1m, 35 Motive a je sechs Auflagen, gesamthaft 210 Stücke

Kategorie B= Skulpturen von der Größe ca. 2m, 35 Motive a je sechs Auflagen, gesamthaft 210 Stücke.€ (vgl. Anlagen B6 / K17).

2006 schuf der Verstorbene im Zusammenhang mit einer limitierten Auflage der Bibel kleine Skulpturen für die C2-Stiftung und ließ diese herstellen.

Die Beklagte hat ursprünglich ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe von 50.000,00 € geltend gemacht aus einem Herausgabeanspruch für die Arbeit des Künstlers €C3€, 1991; Öl auf Leinwand, 60x55cm (JI 769/00)€, das sie mittlerweile nicht weiterverfolgt. Weiter macht sie ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe von 100.000,00 € aus nicht erfülltem Vertrag geltend aufgrund der Nichtherausgabe einer bestimmten Affenskulptur. Darüber hinaus macht sie einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 100.000,00 € geltend, die sie auf eine Vereinbarung zwischen dem Künstler J und B stützt, aufgrund der Verletzung des Exklusivrechtes mit der Galerie T2. Schließlich macht sie eine Gegenforderung in Höhe von 200.000,00 € aufgrund ihr entstandener Produktionskosten für zwei in Auftrag gegebene Affentore geltend, die aufgrund der Äußerungen des Drittwiderbeklagten unverkäuflich seien.

Die Klägerin ist der Ansicht, eine Einigung über einen Vergleich sei gescheitert, weil die Parteien sich über einen wesentlichen Aspekt uneinig gewesen seien. Bereits aus dem als Anlage B3 beigefügten Schreiben ergebe sich, dass die Beteiligten einig waren, dass die Details eines Vergleichs noch abgestimmt werden mussten. Ausgangspunkt der Vergleichsverhandlungen seien aus Sicht der Klägerin zu jeder Zeit die bei Unterzeichnung nach ihrer Kenntnis fälligen Ansprüche des Nachlasses gewesen. Es habe sich erst im nachfolgenden Schriftwechsel mit den Prozessbevollmächtigten der Beklagten gezeigt, dass diese eine Abgeltung sämtlicher Zahlungsansprüche aus den streitgegenständlichen Verträgen, also sowohl fälliger als auch künftiger Ansprüche anstrebten.

Zu dem von der Beklagten geltend gemachten Gegenanspruch in Höhe von 100.000,00 € hinsichtlich der Nichterfüllung eines mit dem Künstler J vereinbarten Vertrages hinsichtlich der Herausgabe einer bestimmten Affenskulptur, die nicht von der Exklusivvereinbarung mit der Galerie T2 in Zürich erfasst sei, erklärt die Klägerin sich ebenfalls mit Nichtwissen. Dieser Anspruch sei nicht nur unsubstantiiert, sondern auch überraschend, da er während der ganzen Korrespondenz nicht einmal angedeutet worden sei. Dies unterstreiche die fehlende Konnexität.

Bei den Äußerungen des Drittwiderbeklagten im Zeitungsartikel vom 11.05.2009 handele es sich um subjektive Einschätzungen, die einen bereits abgeschlossen Vertrag nicht zu Fall bringen könnten. Sie ist der Auffassung, Äußerungen des Drittwiderbeklagten seien ihr nicht zuzurechnen. Bereits der Zeuge K habe erfolglos vor dem LG Bonn (10 O 217/10) versucht, Ansprüche aus Äußerungen des Drittwiderbeklagten gegen sie herzuleiten, sodass dieser sich einem ihr günstigen Vergleich angeschlossen habe.

Die Herstellung der Skulpturen sei laut Vortrag der Beklagten am 29.04.2009 für zusammen 300.000,00 € in Auftrag gegeben (Anlage B5), sodass dies nach Ansicht der Klägerin nur aufgrund eines verbindlichen Vertrages geschehen sein könne, bei dem die Beklagte auf Erfüllung hätte bestehen können. Zur Höhe der Produktionskosten erklärt sich die Klägerin mit Nichtwissen.

Der von der Beklagten geltend gemachte Anspruch aufgrund der Verletzung einer Exklusivabrede mit der Galerie T2 in Zürich, ist nach Auffassung der Klägerin unsubstantiiert, da nicht dargelegt werde, worin die vermeintliche Verletzung bestanden habe. Der Geschäftsführer der Beklagten habe an der Veranstaltung der C2-Stiftung zur Präsentation der limitierten Auflage der Bibel 2006 persönlich teilgenommen, diese begrüßt und für eigene Werbung genutzt. Nach Kenntnis der Klägerin habe der Geschäftsführer der Beklagten gegenüber dem Verstorbenen zudem zu keinem Zeitpunkt eine Verletzung des Exklusivrechts gerügt.

Nach Ansicht der Klägerin liege abgesehen davon auch keine Verletzung des Exklusivrechts vor, da § 3 des Vertrages vom 25.02.2003 sich nur auf Affenskulpturen mit einer Höhe von 1m bzw. 2m beziehe. Dass angeblich zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten und dem Verstorbenen aufgrund der Verletzung des Exklusivrechts eine Ausgleichszahlung von 100.000,00 € vereinbart worden sei, entbehre jeglicher Grundlage. Hiergegen spreche schon, dass die vermeintliche Ersatzzahlung in dem Vertragsnachtrag vom 10.05.2007, wenige Tage vor dem Tod des Künstlers, nicht erwähnt werde (Anlage K17).

Die Klägerin beantragt,

1.

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 490.000,-- € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2010 zu zahlen;

2.

der Klägerin Auskunft zu erteilen, ob von den Skulpturen €Affentore€, Version 1 und 2 die Auflage 3/3 hergestellt und gegebenenfalls wann diese Skulpturen zu welchem Kaufpreis veräußert worden sind.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragt die Beklagte,

1.

den Drittwiderbeklagten zu verurteilen,

als Gesamtschuldner mit der Klägerin an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 300.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2.

festzustellen, dass die Klägerin und der Drittwiderbeklagte verpflichtet sind, der Beklagten gesamtschuldnerisch allen weiteren Schaden zu ersetzen, der der Beklagten aus der unwahren Behauptung aus dem Interview des Drittwiderbeklagten vom 11.05.2009 in den Tageszeitungen der X2 (Anlage B 4) [wohl gemeint: X2], die J-Skulptur €Affentor€ sei in ihrer Erstellung eine einzige Katastrophe und dieses Ding sei kein J, entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

Die Klägerin beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Der Drittwiderbeklagte beantragt,

die Drittwiderklage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin sei aufgrund des Abschluss eines umfangreichen Vergleichsvertrags, der den streitgegenständlichen Betrag von 440.000,00 € erfasse, an der Geltendmachung des Anspruchs gehindert. Durch ihre Annahmeerklärung vom 17.06.2011 auf den Vergleichsvorschlag der Klägerin am 14.06.2011 sei es zu einer Gesamteinigung gekommen.

Der Verstorbene habe mit der Beklagten vereinbart, dieser eine bestimmte Affenskulptur aus der Galerie im Wert von ca. 100.000,00 € herauszugeben. Diese habe nicht im direkten Zusammenhang mit der exklusiven Vertriebsvereinbarung mit der Galerie T2 gestanden. Nach Ansicht der Beklagten habe diese auch hieraus einen Gegenanspruch aufgrund nicht erfüllten Vertrages, woraus wiederum ein Zurückbehaltungsrecht bestehe.

Die Beklagte behauptet zudem, sie habe die Möglichkeit gehabt, neben den zwei verkauften Affentoren, wegen derer die Beklagte die Forderung in Höhe von 300.000,00 € geltend mache, insgesamt zwei weitere Affentore zu veräußern. Ein Käufer sei bereits gefunden gewesen und die Affentore seien bei der Kunstgießerei T5 in Düsseldorf bereits in Auftrag gegeben. Der Verkauf habe wegen der Äußerung des Testamentsvollstreckers nicht stattfinden können. Aufgrund der €Affenplage€, die der Verstorbene selbst verursacht habe, sei der Käufer vom Vertrag zurückgetreten (Anlage B4). Die beiden produzierten Affentore seien seitdem unverkäuflich. Durch die Stornierung seien ihr Produktionskosten in Höhe von 200.000,00 € entstanden, die sie getragen habe. Auch hieraus stehe ihr ein Gegenanspruch gegen die Klägerin zu.

Die Beklagte habe mit dem Verstorbenen vereinbart, dass die Produktion und Vermarktung der Affentore der Beklagten überlassen sein solle. Nach Abzug der gesamten Kosten aus allen Produktionen solle der Gewinn hälftig geteilt werden. Daher müsse ein Abzug stattfinden.

Schließlich habe der Verstorbene gegen eine Exklusivitätsvereinbarung mit der Galerie T2 in Zürich verstoßen, indem er 100 Affenskulpturen mit der C2-Stiftung abgewickelt habe. Wegen Verletzung dieses Exklusivrechts hätten sich der Künstler J und die Galerie T2 auf Erstattung des entgangen Gewinns in Höhe von 100.000,00 € geeinigt. Diesen Anspruch habe die Galerie T2 der Beklagten abgetreten.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist in der Sache begründet. Drittwiderklage und Widerklage sind zulässig, aber unbegründet.

I.

Der Klägerin steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 490.000,00 € aus §§ 311 Abs. 1 BGB, 32 Abs. 1 UrhG, 1922 Abs. 1 BGB zu. Die Klägerin ist Alleinerbin des Künstlers J. Mit dessen Tod sind die diesem zustehenden Rechte aus der Nutzung der Affenmotive gegen die Beklagte auf die Klägerin übergegangen.

1.

Unstreitig standen dem Erblasser Vergütungsansprüche für folgende Positionen zu:

Für die Umsetzung von drei Sondereditionen €L2€ folgender Affenmotive,

Affe mit Besen, Höhe 15 cm, Auflage 75+10 EA+ I-XX

Affe mit Blumenstrauß, Höhe 15 cm, 75+10 EA+ I-XX

Affe auf dem Kopf stehend, Höhe 15 cm, 75+10 EA+ I-XX

ist ein Anspruch in Höhe von 100.000,00 € entstanden.

Für die Sonderedition der Affenmotive

Affe mit Buch, I-XX

Affe mit gefalteten Händen, I-XX

Affe mit J2, I-XX

Gr. Affe mit kl. C, I-XX

ist ein Anspruch in Höhe von insgesamt 40.000,00 € entstanden.

Für die Auflage 2/3 von zwei fertiggestellten und veräußerten Affentoren ist ein Anspruch des Nachlasses in Höhe von insgesamt 350.000,00 € entstanden; die Beklagte, die den Anspruch vorgerichtlich auf 300.000,00 € beziffert hatte, ist der Berechnung der Klägerin in der Klageerweiterung erst nach der mündlichen Verhandlung entgegengetreten. Ihr war zwar Schriftsatznachlass gewährt, dieser bezog sich indes nicht auf diesen Umstand, da es sich insoweit nicht um neuen Vortrag der Klägerin in den Schriftsätzen vom 10. bzw. 15.01.2013 handelte. Diese hatte ihren Anspruch vielmehr auf Grundlage der Angaben der Beklagten berechnet. Soweit sie sich darauf beruft, nicht früher habe vortragen zu können, überzeugt dies nicht, denn der bloße Umstand des Zeitpunkts der Mitteilung durch die Kunstgießerei besagt für sich genommen nichts. Zum einen lässt dies kein Bemühen der Beklagten im Sinne einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung erkennen, da weder der Zeitpunkt der Anfrage an die Kunstgießerei genannt wird noch deren Erforderlichkeit dargelegt wird, weil die Beklagte aus eigener Wahrnehmung vortragen kann, welche Kosten von ihr verauslagt wurden; zum anderen gibt die Aufstellung nur Auskunft über angefallene Kosten, nicht aber über die Verpflichtung der Beklagten, diese zu tragen. Eine Berücksichtigung dieses Vortrags würde zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führen; eine genügende Entschuldigung hat die Beklagte nicht vorgetragen.

Entsprechendes gilt für die erstmals vorgetragene Meinung der Beklagten, die Klägerin habe keine tragfähige Rechtsgrundlage für ihre Ansprüche vorgetragen. Die Ansprüche waren bis zur mündlichen Verhandlung in der Sache unstreitig; die Beklagte hat sich darauf beschränkt, die fehlende Klagbarkeit wegen Vergleichsschlusses sowie das Bestehen von Gegenansprüchen einzuwenden. Ihre Ausführungen im Schriftsatz vom 25.01.2013 sind insoweit nicht zu berücksichtigen und geben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

Schließlich vermag die Kammer auch nicht der erstmals vorgetragenen Ansicht zu folgen, zwischen dem Verstorbenen und der Beklagten sei ein Gesellschaftsvertrag zustande gekommen, der eine Beschlussfassung über die Ausschüttung erfordere. Der Vertrag stellt sich als Vertrag über die Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte dar, bei dem lediglich keine Lizenz in fester Höhe vereinbart wurde, sondern sich diese nach dem Abzug der Kosten vom Erlös berechnete. Die Beklagte hat selbst vorgetragen, dass sie aufgrund der Vereinbarung berechtigt war, die Affentore nach alleiniger Entscheidung im eigenen Namen auf eigene Kosten zu produzieren und auch in der Vermarktung völlig frei war. Dies lässt in der Gesamtwürdigung nicht die Vereinbarung einer Gesellschaft annehmen. Auch sonstige für die Annahme einer Gesellschaft sprechende Umstände liegen nicht vor; weder war der Verstorbene am Verlust beteiligt noch wurden ihm Mitwirkungs- und Kontrollbefugnisse eingeräumt noch kam es zu einer Verteilung von Tätigkeitsbereichen unter den Vertragspartnern.

2.

Die Ansprüche sind nicht durch Vereinbarung der Parteien über eine von der T4 zu zahlende Vergleichssumme erloschen. Ein wirksamer Vergleichsvertrag gem. § 779 BGB ist nicht zustande gekommen. Die von den Beteiligten außergerichtlich geführten umfangreichen Vergleichsverhandlungen haben nicht zum Abschluss eines Vergleichsvertrags geführt. Die Klägerin hat der Beklagten per Fax vom 14.06.2011 ein Vergleichsangebot unter Annahmefristsetzung bis zum 17.06.2011 unterbreitet. Die Beklagte hat diesen Vorschlag per Fax vom 17.06.2011 mit den Worten €wie telefonisch besprochen, besteht Einigkeit hinsichtlich Ihrem vorstehenden Vorschlag. Die Details stimmen wir kurzfristig ab.€ nicht angenommen, da eine Annahme unter Abänderungen als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag gilt (§ 150 Abs. 2 BGB). Der Verweis auf die abzustimmenden Details steht einer vorbehaltlosen Annahme entgegen, denn in der auf diese Erklärung folgenden schriftlichen Korrespondenz hat sich gezeigt, dass ein Dissens zwischen den Parteien hinsichtlich eines wesentlichen Vertragspunkts bestand. Aus den Schreiben vom 21.06.2011 und vom 30.06.2011 der Prozessbevollmächtigten des Beklagten ergibt sich, dass die Parteien bezüglich des Umfangs der Abgeltung der Vergleichsregelung uneinig waren. Die in der Korrespondenz der Parteien vertretenen Standpunkte lassen erkennen, dass ein Vergleichsvertrag ohne eine Bestimmung über diesen Punkt nach dem Willen der Parteien nicht geschlossen werden sollte.

Im Schreiben vom 21.06.2011 heißt es zum ausformulierten Vergleichsvertrag der Klägerin (Anlage K10): €Allerdings müssen wir feststellen, dass alle im Gegenzug für die Zahlung auf unsere Mandantschaft übergehenden Rechte aus den Vereinbarungen, die mit diesem Vergleich erledigt werden sollen, keinerlei Erwähnung finden.

Es dürften keine Zweifel leiden, dass die Zahlung hier u.a. auch deswegen erfolgen wird, um eben diese Rechte auf die T4 vollständig zu übertragen.€

Im Schreiben vom 30.06.2011 heißt es unter anderem: €Zu Ihrem Vergleichsvorschlag €.merke ich folgendes an: [€]

2. Die Ziffer 1. ist dahingehend zu präzisieren, dass damit sämtliche Zahlungsansprüche aus den streitgegenständlichen Verträgen (die wir möglicherweise als Anlage beifügen) abgegolten sind, also insbesondere aus von dem durch Sie ins Spiel gebrachten Vertrag der €Affenstammstiftung€ [€]

3. Daneben ist - das wäre unser Vorschlag € eine neue Ziffer 8. einzusetzen, in der es heißt: €Durch diese Vereinbarung gehen aus sämtlichen Verträgen alle Rechte auf die T4 über. Die exklusive Vermarktung der dort genannten Skulpturen erfolgt - ohne dass dies weitere Zahlungspflichten auslöst € exklusiv über die T4. Davon sind mit umfasst insbesondere auch die €Affentore€ sowie die Affenskulpturen in dem im Vertrag einzeln niedergelegten Größen und Stückzahlen sowie die Lizenzrechte an dem Logo €Trinkender Affe€. €

Daraus wird deutlich, dass nach dem Verständnis der Beklagten mit dem Vergleich alle, also auch die künftig entstehenden Ansprüche abgegolten sein sollten, nach dem Willen der Klägerin hingegen nicht. Dies wird weiter durch den darauffolgenden Schriftwechsel der Beteiligten verdeutlicht, insbesondere durch das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin an die Vertreter der Beklagten vom 01.07.2011, in dem es heißt:

€In der bisherigen Korrespondenz und in den Verhandlungen war stets völlig klar und eindeutig, dass es derzeit nur um die Abgeltung der bisher fällig gewordenen Ansprüche geht und gehen kann. Dass die Vergleichszahlung sämtliche (auch künftige) Ansprüche aus den Verträgen erledigen soll, war nie Gegenstand unserer Gespräche und ist von Ihren Auftraggebern auch zu keinem Zeitpunkt thematisiert worden. Sollten Ihre Mandanten nur wider Erwarten auf einer weitergehenden Abgeltungsklausel im Sinne Ihres gestrigen Schreibens bestehen, würden wir die Verhandlungen als gescheitert betrachten.€

Auch einen teilweise abgeänderten Vergleichsvorschlag (Anlage K14) nahm die Beklagte nicht an. Stattdessen ließ die Beklagte durch Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 18.07.2011 der Klägerin ein Vergleichsangebot zukommen, welcher als Anlage K15 beigefügt ist. In diesem heißt es: €In der vorbezeichneten Angelegenheit kommen wir ihrer Bitte gerne nach und möchten folgendes Angebot unterbreiten:

1. Zur endgültigen Abgeltung definitiv aller Ansprüche (also auch solcher aus der künftigen Vermarktung von Affen) zahlt unsere Mandantschaft nicht die bisher angebotenen 1,3 Millionen Euro, sondern 1,8 Millionen.€

Auch mit diesem Inhalt ist kein Vergleich zwischen den Parteien zustande gekommen, da die Klägerin das Angebot der Beklagten nicht angenommen hat.

3.

Die Klageforderung ist weder durch Aufrechnung erloschen noch mangelt es ihr an der Durchsetzbarkeit; ihr stehen die von der Beklagten erhobenen Zurückbehaltungsrechte nicht entgegen.

a)

Soweit die Beklagte der Klageforderung zunächst Herausgabeansprüche bezüglich eines Öl-Gemäldes €C3€, 1991; Öl auf Leinwand, 60x55cm (JI 769/00)€ entgegengehalten hat, hat sie damit durch Schriftsatz vom 14.01.2013 Abstand genommen.

b)

Dem von der Beklagten geltend gemachten Gegenanspruch in Höhe von 200.000,00 € liegt keine aufrechenbare Forderung zugrunde; der vermeintliche Anspruch hindert die Durchsetzbarkeit der Klageforderung auch nicht in sonstiger Weise. Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen die Klägerin bzw. gegen den Nachlass besteht weder aus §§ 280 Abs. 1 BGB i.V.m. 241 Abs. 2 BGB noch unter sonstigen rechtlichen Gesichtspunkten.

Eine Pflichtverletzung durch den Drittwiderbeklagten kann nicht festgestellt werden, zumal eine solche der Klägerin nicht zuzurechnen wäre, da der Drittwiderbeklagte sein Amt als Testamentsvollstrecker mit dem von der Beklagten als solchen nicht bestrittenen Schreiben an das Amtsgericht Düsseldorf vom 29.09.2008 niedergelegt hatte. Einer förmlichen Entlassung durch das Amtsgericht bedurfte es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht, da die Testamentsvollstreckung gemäß § 2226 BGB jederzeit vom Testamentsvollstrecker gekündigt werden kann. Soweit sie wiederholt auf eine vermeintliche Stellung des Drittwiderbeklagten als Nachlassverwalter abgestellt hat, hat sie nicht nachvollziehbar dargetan, dass der Drittwiderbeklagte, der dies bestreitet, dieses Amt innehatte; ein €Bestreiten mit Nichtwissen€ durch die Beklagte genügt nicht. Auch hat die Beklagte, die die Darlegungs- und Beweislast für das Entstehen eines kausalen Schadens trägt, einen solchen nicht schlüssig vorgetragen.

Die von der Beklagten als negativ empfundenen Äußerungen des Drittwiderbeklagten stellen keine Pflichtverletzung dar. Es handelt sich um eine zulässige Meinungsäußerung, die an keiner Stelle die Grenze zur unerlaubten Schmähkritik überschreitet, sondern in der vielmehr differenziert die subjektive Wertung des Drittwiderbeklagten zum Ausdruck kommt. Die in dem Zeitungsbericht getätigte Äußerung des Drittwiderbeklagten ist entgegen der Ansicht der Beklagten in keiner Weise als Tatsachenbehauptung anzusehen. Der Drittwiderbeklagte hat deutlich zu erkennen gegeben, dass er aufgrund der von ihm ebenfalls geschilderten Entstehungsgeschichte des Werkes persönlich den Schluss zieht, es handele sich nicht um einen J. Er hat dabei nicht nur deutlich herausgestellt, dass es sich um ein Werk handelt, das der Verstorbene begonnen hatte und bei dem sich dann im Verlauf des Schöpfungsaktes Schwierigkeiten des aus seiner Sicht mit großen Skulpturen überforderten Künstlers offenbarten; die Aussagen stehen auch im Kontext der Erörterung der ohnehin eingeschränkten Möglichkeiten des eigenhändigen Schaffens des bekanntermaßen an einer unheilbaren, das Nervensystem betreffenden Krankheit leidenden Verstorbenen.

Hinsichtlich der Kausalität der vermeintlichen Pflichtverletzung behauptet die Beklagte, dass ein Käufer von zwei Affentoren aufgrund der Äußerungen des Testamentsvollstreckers zurückgetreten sei und will hierüber eine zurechenbaren Schaden begründet wissen. Die Klägerin bestreitet dies zulässigerweise mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO, da es sich um eine Tatsache handelt, die sich ihrer Wahrnehmung entzieht.

Zwar bietet die Beklagte Beweis dafür an, dass ein Rücktritt aufgrund der Äußerungen erfolgt sei, durch Zeugnis des Galeristen K. Dies führt indes nicht zur schlüssigen Darlegung des Anspruchs, da Zurechenbarkeit nur gegeben wäre, wenn der Rücktritt nicht nur aufgrund der Äußerungen erfolgte, sondern der Käufer € wie die Klägerin zurecht anmerkt € zum Rücktritt berechtigt gewesen wäre.

Ein gesetzliches Rücktrittsrecht des Käufers gemäß §§ 433 Abs. 1, 434 Abs. 1, 437 Nr. 2, 323, 326 Abs. 5 BGB bestünde indes nur, wenn dieser einen Rücktritt erklärt hätte und einen Mangel der Kaufsache, hier der Affentor-Skulpturen, nachgewiesen hätte. Hierzu ist festzustellen, dass allein die Äußerungen des Testamentsvollstreckers nicht geeignet wären, einen Mangel an der Affenskulptur zu begründen. Ein Mangel ist gegeben, wenn die Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit abweicht. Lediglich Zweifel an der Echtheit begründen indessen keine Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit, da Zweifel allein nicht genügen, ein Originalwerk zu einem unechten Werk zu machen.

Auch zu den Umständen des Rücktritts trägt die Beklagte nicht hinreichend substantiiert vor. Sie trägt nicht näher zum Inhalt des angeblich abgeschlossenen Kaufvertrags und insbesondere zu der vertraglichen Ausgestaltung hinsichtlich eines vertraglich eingeräumten Rücktrittsrechts vor. Bei einem aus Kulanz eingeräumten Rücktrittsrecht wäre die Kausalität zu verneinen, weil der Schaden aufgrund eines eigenen Willensentschlusses der Beklagten eingetreten wäre und nicht aufgrund der Äußerungen des Testamentsvollstreckers.

c)

Die Beklagte macht zu Unrecht gegen die Klägerin einen Gegenanspruch aus vertraglicher Vereinbarung mit dem Künstler J auf Ausgleichszahlung von 100.000,00 € aufgrund der Verletzung der Exklusivabrede mit der Galerie T2 aus abgetretenem Recht geltend. Auch insoweit fehlt es an einer aufrechenbaren Forderung. Die Beklagte, die die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass die Galerie T2 die Rechte an sie abgetreten hat, was die Klägerin zulässigerweise mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO bestritten hat, hat entgegen ihrer Ankündigung weder eine Abtretungserklärung vorgelegt noch in sonstiger Weise Beweis für die Abtretung angetreten.

Darüber hinaus kann auch materiell kein Anspruch gegen die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des Verstorbenen festgestellt werden. Die beweisbelastete Beklagte führt hierzu aus, dass die Ausgleichszahlung in Höhe von 100.000,00 € aufgrund der Verletzung des Exklusivrechts der Galerie T2 vereinbart worden sei, was die Klägerin wiederum bestreitet. Unstreitig hat der Verstorbene kleine Affenskulpturen über die C2-Stiftung vertrieben. Deren Vertrieb stellt indes keine Verletzung des Exklusivrechts nach der vertraglichen Ausgestaltung (Anlage B6) dar. Der Hauptvertrag vom 25.02.2003 regelt in § 1 als Vertragsgegenstand:

€Der Künstler hat bislang insgesamt 13 Skulpturen, die insgesamt als Affenskulpturen bezeichnet sind, geschaffen. ...Vertragsgegenstand sind die jeweils bis zu 6 Abgüsse je Original Affenskulptur..., sowie jeweils max. 6 Abgüsse der doppelt vergrößerten Affenskulpturen sowie künftige, von dem Künstler geschaffene Affenskulpturen.€

§ 3 des Vertrages vom 25.02.2003 regelt:

€Der Vertrieb dieser Skulpturen erfolgt exklusiv über die Galerie. ...€. (Anlage B6)

Im Vertragsnachtrag vom 10.05.2007 wird der Vertragsgegenstand § 1 des Vertrags vom 25.02.2003 nochmal präzisiert, unter Ziffer 2 heißt es hier:

€In Präzisierung des Vertragsgegenstandes (§ 1) wird definiert:

Es handelt sich um folgende Skulpturen:

Kategorie A= Skulpturen von der Größe ca. 1 m, 35 Motive a je sechs Auflagen, gesamthaft 210 Stücke

Kategorie B= Skulpturen von der Größe ca. 2 m, 35 Motive a je sechs Auflagen, gesamthaft 210 Stücke.€

Unter Ziffer 3 des Nachtrags vom 10.05.2007 überträgt der Künstler nochmals Rechte an Skulpturen von einer Größe von ca. 30 cm. Nach Auslegung des Vertrags ist dieser daher für den Zeitraum, als kleine Affenskulpturen in Zusammenarbeit mit der C2-Stiftung vertrieben wurden, nach Auslegung der Verträge gem. §§ 133, 157 BGB so zu verstehen, dass sich das Exklusivrecht zum Zeitpunkt des Vertriebs auf Skulpturen von einer Größe von ca. 1m bezog. Hierfür spricht auch die spätere Präzisierung im Nachtrag.

d)

Das von der Beklagten geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht aus unerfülltem Vertrag, weil die Herausgabe einer bestimmten vom Künstler der Beklagten zugesagten Affenskulptur im Wert von 100.000,00 € gänzlich unterblieben sei, ist nicht hinreichend substantiiert. Die Beklagte verhält sich nicht dazu, wann die vermeintliche Vereinbarung getroffen worden sein soll, um welche Affenskulptur es sich genau handeln soll. Die Beklagte bietet auch keinerlei Beweis für das tatsächliche Bestehen des Anspruchs an. Das Bestreiten der Klägerin mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO ist zulässig, da weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass eine derartige Vereinbarung in ihrem Wahrnehmungsbereich erfolgt ist.

II.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen seit dem 01.10.2010 gem. §§ 288 Abs. 2, 291 BGB bezüglich des ersten Klageantrags. Der Zinsanspruch bezüglich des Klageerhöhungsantrags beruht auf §§ 288 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 4, 280 BGB.

III.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Auskunftsanspruch gem. § 242 BGB. Die Klägerin als Rechtsnachfolgerin nach dem verstorbenen Urheber hat ein Interesse daran, zu erfahren, ob die Affentor-Skulptur Version 3/3 produziert worden ist. Sie ist ohne Verschulden daran gehindert, selbst die notwendige Information zu erlangen. Der Beklagten, der die Herstellung und die Vermarktung der Affentor-Skulptur 3/3 oblag, ist es ohne besondere Schwierigkeiten möglich, Auskunft hierüber zu erteilen. Der Anspruch ist auch noch nicht erfüllt, da die Beklagte die geforderten Informationen noch nicht zu Auskunftszwecken mitgeteilt hat.

IV.

Die Drittwiderklage ist hinsichtlich des Antrags zu 1. aus den entsprechenden Gründen wie unter I. 3. b) erörtert unbegründet. Im Umfang des Antrags zu 2. der Drittwiderklage ist diese wie auch die Widerklage ebenfalls aus entsprechend geltenden Erwägungen mangels Anspruchs dem Grunde nach unbegründet.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 20.02.2013
Az: 12 O 163/11


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/723f7b934581/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_20-Februar-2013_Az_12-O-163-11




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