Verwaltungsgericht Düsseldorf:
Urteil vom 5. Mai 2006
Aktenzeichen: 20 K 5776/04

(VG Düsseldorf: Urteil v. 05.05.2006, Az.: 20 K 5776/04)

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 05.02.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.08.2004 verpflichtet, dem Kläger aufgrund seines Antrags vom 06.07.2003 eine Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer ab dem 01.10.2003 zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.268,00 Euro vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der am 00.00.1954 geborene Kläger ist seit 1989 Mitglied des Beklagten und begehrt von diesem die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer. Bis zum weitgehenden Rückzug aus seinem Beruf zum 31. März 1996 ging er neben seiner anwaltlichen Tätigkeit auch einer Tätigkeit als geschäftsführender Vorstand einer Warengenossenschaft nach. Vom 01.09.1997 bis zum 30.09.1998 war der Kläger noch als angestellter Rechtsanwalt in einem Steuerberaterbüro tätig.

Unter dem 27.05.1999 beantragte der Kläger beim Beklagten erstmals die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente. Zur Begründung gab er an, u.a. an Schlafapnoe, Panikattacken, Bluthochdruck und Depressionen zu leiden. Der versuchte Neustart in der anwaltlichen Tätigkeit sei daran gescheitert, dass er die Zuverlässigkeit der Bearbeitung nicht habe sicherstellen können. Außerdem sei ihm aufgrund seiner Panikattacken die Wahrnehmung von Gerichtsterminen nicht möglich.

Durch Bescheid vom 07.10.1999 lehnte der Beklagte die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente nach Einholung eines ärztlichen Gutachtens des Dr. P, Facharzt für innere Medizin, ab. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos.

Mitte des Jahres 2001 beantragte der Kläger erneut die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente und legte in diesem Zusammenhang ein ausführliches Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie A. 71 aus N vor. Dieser führte darin im Wesentlichen aus, der Kläger leide an Panikattacken mit Agoraphobie. Zu dem Wesen dieses Krankheitsbildes gehöre es, dass die Patienten Vermeidungsstrategien entwickelten und immer wieder einen Bogen um panikauslösende Situationen machten. Diese Krankheit habe sich bei dem Kläger chronifiziert und sei therapieresistent. Mit dieser Krankheit könne der Kläger unmöglich als Anwalt arbeiten.

Der Beklagte holte daraufhin ein Wissenschaftliches Psychiatrisches Gutachten des Prof. Dr. L sowie ein testpsychologisches Zusatzgutachten von Professor T2 von der Klinik und Poliklinik für Neurologie und Psychiatrie der Universität L1 ein. Prof. Dr. L stellte in dem durch seinen wissenschaftlichen Mitarbeiter Dr. M. H erstellten Gutachten vom 04.09.01 zusammenfassend fest, dass bei dem Kläger eine spezifische Phobie (ICD-10: F 40.2) vor dem Hintergrund einer depressiven Persönlichkeitsakzentuierung vorliege. Die vorliegende Phobie sei - anders als die Agoraphobie, wo eine deutlich generalisiertere Störung vorliege - isoliert bezogen auf die Situation im Gerichtssaal. Die Symptome im Zusammenhang mit der phobieauslösenden Situation seien charakteristisch. Hinweise für Aggravation oder Simulation hätten sich nicht ergeben. Infolge der festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen sei das Auftreten des Klägers in freier Rede erheblich eingeschränkt. Die Kommunikation mit Dritten außerhalb der durch die phobische Störung gegebenen Einschränkungen sei nicht gestört. Sprach-, Seh-, oder Hörstörungen von klinischem Belang lägen nicht vor. Die Urteilsfähigkeit sei nicht beeinträchtigt. Hinsichtlich der körperlichen Mobilität ergäben sich keine Einschränkungen. Bezüglich der geistigen Mobilität müsse auf die in der neuropsychologischen Testung objektivierten Einbußen verwiesen werden. Es hätten sich hier insbesondere Minderleistungen hinsichtlich der Fähigkeit zu einer länger dauernden konzentrativen Zuwendung im Zusammenhang mit Kontroll- und Überwachungsleistungen gezeigt. Des weiteren seien Reaktionsgeschwindigkeit, die kreativen und divergenten Intelligenzkapazitäten und die Ein- und Umstellfähigkeit auf neuartige Situationen beeinträchtigt. Darüber hinaus habe sich auch eine geringe Ausprägung der sozialen Kompetenz sowie eine geringe psychophysische Belastbarkeit mit einer Reduzierung des Antriebs und der Fremdanregbarkeit gezeigt. Die Kontinuität der Arbeitsfähigkeit sei nicht gestört. Aufgrund der festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen liege derzeit eine Berufsunfähigkeit in seiner Tätigkeit als Anwalt vor. Es müsse jedoch darauf hingewiesen werden, dass Angst- und Panikstörungen prinzipiell gut therapierbar seien. Dementsprechend werde eine langfristige Psychotherapie empfohlen. Eine Besserung der Symptome sollte hiermit möglich sein, bis dahin sei von Berufsunfähigkeit auszugehen. Nach Ablauf von 2 Jahren sollte eine weitere Begutachtung erfolgen.

Prof. Dr. T2 führte in seinem unter dem 31.08.01 erstellten Zusatzgutachten im Wesentlichen aus: Bei dem Kläger lägen aufgrund einer Neurotisierung seiner Persönlichkeit im Sinne einer ausgeprägten narzisstischen Regulationsstörung mit ängstlichen Zügen und einer depressiven Entwicklung leichtere Leistungsminderungen sowie im Zusammenhang mit dem Angstsyndrom sich ergebende charakteristische Verhaltenstendenzen der Persönlichkeit vor. Es fände sich eine Anzahl leichterer Leistungsbeeinträchtigungen, die hier als typisch anzusehen seien. Hinsichtlich dieser Leistungsdefizite sei eine Tendenz zur Simulation und Aggravation mit großer Sicherheit auszuschließen. Die Defizite seien trotz ausreichen positiver Leistungsmotivation und intensiven Bemühens nicht kompensierbar. Die ausgeprägte Neurotisierung der Persönlichkeit, die ängstlich introvertierte Grundhaltung und die ausgeprägten Ängste, in Bewährungssituationen zu versagen, sprächen ebenso wie die sozialen Rückzugstendenzen, die geringe Stresstoleranz und die phobisch besetzte Erwartungshaltung in Bezug auf öffentliche Auftritte dafür, dass die Fähigkeit des Klägers für die berufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt trotz ausreichender Leistungsfähigkeit vor allem wegen der persönlichkeitsstrukturellen Defizite zum augenblicklichen Zeitpunkt deutlich eingeschränkt sei. Hierbei sei aus testpsychologischer Sicht davon auszugehen, dass diese auf einer neurotischen Entwicklung basierenden Verhaltensdefizite durch eine intensive Psychotherapie korrigierbar seien, sodass nach 2 Jahren eine erneute Untersuchung durchgeführt werden sollte.

Unter Berücksichtigung dieser Gutachten gewährte der Beklagte dem Kläger ab dem 01.07.1999 eine Berufsunfähigkeitsrente bis 30.09.2003. Mit Auflagenbescheid vom 04.02.2002 gab der Beklagte dem Kläger auf, eine intensive, langfristige Psychotherapie durchzuführen. Dieser Auflage kam der Kläger in der Folgezeit nach.

Mit Schreiben vom 06.07.03 beantragte der Kläger die Umwandlung der befristeten Berufsunfähigkeitsrente in eine Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer. Zur Begründung machte er geltend, die durchgeführte Psychotherapie habe die Beschwerden nicht lindern können. Das Leiden habe sich eher verstärkt. In diesem Zusammenhang legte der Kläger ein ärztliches Attest des behandelnden Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. W aus N vor, in dem dieser im Wesentlichen ausführte: Der Kläger versuche seit langem, seine positiven Ressourcen zu mobilisieren, sich wieder sozial und beruflich zu integrieren. Hierfür müsse er große Anstrengungen unternehmen. Die Erfolge seien jedoch recht spärlich und würden immer wieder durch psychische als auch organisch bedingte Schwierigkeiten (Schlaf- Apnoe-Syndrom, soziale Phobie und Unsicherheit etc.) zunichte gemacht. Es falle ihm zunehmend schwerer, die Anstrengung für notwendige Veränderungen aufzubringen. Insofern finde eine zunehmende Chronifizierung des Leidens statt.

Der Beklagte holte daraufhin erneut Gutachten bei Prof. T2 und Prof. Dr. L ein. Nach ambulanter Untersuchung des Klägers äußerte sich der wissenschaftliche Mitarbeiter von Dr. L, Dr. H1, in seinem Gutachten vom 02.10.03 zusammenfassend wie folgt: Auf psychiatrischem Gebiet könne die im Vorgutachten erstellte Diagnose bestätigt werden. Die vorliegende Phobie sei besonders auf den Gerichtssaal bezogen. Zusätzlich bestünden Ängste vor katastrophalen körperlichen Erkrankungen. Ein medikamentöser Therapieversuch mit einem selektiven Serontonin-Wiederaufnahmehemmer sei zu erwägen. Bei der psychotherapeutischen Behandlung sei die am ehesten zu empfehlende Methode, eine kognitive Verhaltenstherapie, bislang nur in unzureichendem Maße durchgeführt worden. Es sei zwingend notwendig, eine detaillierte Angsthierarchie aufzustellen und diese Hierarchie in Begleitung des Therapeuten zunächst über Imagination und später über Exposition abzuarbeiten. Unabhängig von der Frage der dauerhaften Berufsfähigkeit müsse aus psychiatrischer Sicht zu beiden Therapieformen geraten werden. Das Auftreten in freier Rede erscheine weiterhin eingeschränkt. Aufgrund der bestehenden phobischen Störung sei der Kläger nicht in der Lage, in freier Rede im Gerichtssaal aufzutreten. Er könne uneingeschränkt mit Dritten kommunizieren, solange die Zahl der Teilnehmer des Gesprächs 3 nicht übersteige. Die bereits im Jahre 2001 diagnostizierte phobische Störung bestehe bei dem Kläger weiterhin in gleichem Ausmaß. Bislang seien jedoch noch nicht alle Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft, wenngleich sich der Kläger durchaus nach Kräften bemüht habe. Da die genannten Störungen zu einer Chronifizierung neigen würden, müsse jedoch bezweifelt werden, dass bei adäquater Durchführung einer kognitiven Verhaltenstherapie und einer entsprechenden medikamentösen Behandlung eine Berufsfähigkeit als Rechtsanwalt bei dem Kläger wiederhergestellt werden könne.

In seinem testpsychologischen Zusatzgutachten von November 2003 äußerte sich Prof. Dr. T2 nach erneuter Untersuchung des Klägers im Wesentlichen wie folgt: Die ausgeprägte Neurotisierung der Persönlichkeit, die ängstlich introvertierte Grundhaltung und die ausgeprägten Ängste, in Bewährungssituationen zu versagen, sprächen ebenso wie die sozialen Rückzugstendenzen, die geringe Stresstoleranz und die phobisch besetzte Erwartungshaltung in Bezug auf öffentliche Auftritte dafür, dass die Fähigkeit des Klägers für die berufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt trotz ausreichender Leistungsfähigkeit vor allem wegen der persönlichkeitsstrukturellen Defizite - auch im Längsschnitt betrachtet - deutlich eingeschränkt sei. Aus testpsychologischer Sicht sei davon auszugehen, dass diese auf einer ängstlich depressiven Entwicklung basierenden Verhaltensdefizite weitgehend therapieresistent seien, sodass von einer dauernden Berufsunfähigkeit auszugehen sei.

Mit Schreiben vom 05.11.2003 bat der Beklagte Herrn Dr. H1 um ergänzende Stellungnahme zu der Frage, ob der Kläger eine ausschließlich beratende und rechtsgestaltende rechtsanwaltliche Tätigkeit ausüben könne, sofern ein Auftreten in freier Rede im Gerichtssaal ausgeschlossen werde. Hierauf äußerte sich Dr. H1 unter dem 20.11.2003 wie folgt: Die bei dem Kläger diagnostizierte phobische Störung sei auf soziale Situationen im Allgemeinen und die Auftrittsituation im Gerichtssaal im Besonderen bezogen. Insofern sei davon auszugehen, dass der Ausschluss eines Auftretens im Gerichtssaal die für den Kläger subjektiv belastendste Situation zweifelsfrei eliminieren würde. Die Möglichkeit, als Anwalt tätig zu sein, bleibe jedoch auch unter dieser Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit eingeschränkt. Der Kläger könne uneingeschränkt mit Dritten kommunizieren, solange die Zahl der Teilnehmer des Gesprächs 3 nicht übersteige. Bei einer Gesprächsteilnehmerzahl größer 3 würden die phobischen Ängste so stark in den Vordergrund treten, dass dem Kläger eine Kommunikation kaum noch möglich sei. Eine Tätigkeit als Rechtsanwalt sei möglich, wenn der Kläger nicht im Gerichtssaal auftreten müsse und wenn er nicht in Situationen komme, in denen die Gesprächsteilnehmerzahl 3 übersteige, er also nicht mit mehr als 2 anderen Menschen gleichzeitig kommunizieren müsse.

Mit Bescheid vom 05.02.2004 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer ab. Zur Begründung führte er aus: Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente lägen nicht vor. Nach den Feststellungen des vertrauensärztlichen Gutachtens sei der Kläger nicht außerstande, eine anwaltliche Tätigkeit auszuüben. Die diagnostizierte phobische Störung sei auf soziale Situationen im Allgemeinen und auf die Auftrittsituation im Gerichtssaal beschränkt. Insofern sei davon auszugehen, dass der Ausschluss eines Auftretens im Gerichtssaal die für den Kläger subjektiv belastende Situation zweifelsfrei eliminieren würde. Es scheide lediglich die Tätigkeit als Prozessanwalt aus, nicht jedoch jegliche anwaltliche Tätigkeit. Zum Berufsbild des Anwalts gehöre nicht nur die forensische Tätigkeit. Zahlreiche Anwälte seien im Angestelltenverhältnis bei Versicherungen, Verlagen, Verbänden und ähnlichen Institutionen tätig, ohne bei Gericht aufzutreten. Ebenso existierten Anwaltskanzleien, die ausschließlich beratend und rechtsgestaltend tätig seien. Auch eine Tätigkeit der Streitschlichtung und Mediation sei nicht forensisch angelegt, sondern darauf, zwischen den Parteien zu vermitteln und diese zu einer einvernehmlichen Lösung hinzuführen. Dies bedeute, dass der Kläger fähig sei, den Beruf eines Rechtsanwalt dergestalt auszuüben, dass er damit mehr als nur unwesentliche Einkünfte zur Sicherstellung seines Lebensunterhaltes erzielen könne. Es lägen weder Sprach-, Seh- oder Hörstörungen von bleibendem Belang vor. Auch Einschränkungen in der Körperlichen Mobilität und Bedenken gegen die Kontinuität der Arbeitsfähigkeit bestünden nicht.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger unter dem 19.02.2004 Widerspruch ein. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend: Nach den vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) angelegten Maßstäben sei er als berufsunfähig anzusehen. In der an den Gutachter gerichteten Anfrage des Beklagten vom 05.11.2003 seien unzulässig anwaltliche Tätigkeiten aufgeführt worden, auf die er - der Kläger - nicht verwiesen werden könne. Bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit eines Rechtsanwaltes könne nur auf diejenigen Berufe verwiesen werde, bei denen aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung bestehe. Nur dieser Personenkreis habe die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen. Insoweit könne auf die hierzu ergangene Rechtsprechung bezug genommen werden. Danach würden die Verweisungstätigkeiten als Angestellter bei Versicherungen, Verlagen, Verbänden und ähnlichen Institutionen ausscheiden. Die Tätigkeit eines in einem Unternehmen tätigen Juristen sei nicht notwendig anwaltlicher Art, sondern könne auch weisungsgebunden sein und unterliege dann konsequenterweise nicht den anwaltlichen Standespflichten. Um der rechtsberatenden Tätigkeit als Syndikus im Unternehmen anwaltliche Qualität zu verleihen, müssten besondere Voraussetzungen, wie Unabhängigkeit, Weisungsungebundenheit in der Vertretung des Rechtsstandpunktes und die Freiheit zur Ablehnung von Mandaten gewährleistet sein. Aber selbst wenn man unterstelle, dass der Kläger auf die vom Beklagten benannten Tätigkeiten verwiesen werden könne, so liege dennoch Berufsunfähigkeit vor. Der Kläger sei nämlich zur Ausübung einer solchen Tätigkeit ausweislich der vom Beklagten eingeholten Gutachten nicht in der Lage. Wie aus den eingeholten Gutachten hervorgehe, trete das Leiden des Klägers nicht nur im Gerichtssaal auf. Vielmehr sei er grundsätzlich in seiner Kommunikationsfähigkeit blockiert, wenn er die Aufmerksamkeit von mehr als zwei Personen habe. Das betreffe einmal die typische Situation vor Gericht, aber eben nicht nur diese.

Durch Widerspruchsbescheid vom 02.08.2004 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Er berief sich auf die erstellten vertrauensärztlichen Gutachten. Hiernach sei der Kläger nicht außerstande, eine anwaltliche Tätigkeit ausüben. Die beim Kläger diagnostizierte phobische Störung sei auf soziale Situationen im Allgemeinen und auf die Auftrittssituation im Gerichtssaal beschränkt. Insofern sei davon auszugehen, dass der Ausschluss eines Auftretens im Gerichtssaal die für den Kläger subjektiv belastende Situation zweifelsfrei eliminieren würde. Dies werde dadurch belegt, dass der Kläger weiterhin als Betreuer tätig sei und somit eine „auch" anwaltliche Tätigkeit ausübe. Ferner habe der Kläger selbst gegenüber dem Gutachter kundgetan, dass eine weitere Tätigkeit als Anwalt durchaus möglich sei, sofern er nicht mehr im Gerichtssaal auftreten müsse. Es bestünden daher auch kein Bedenken, dass der Kläger Tätigkeiten der Streitschlichtung und Mediation ausübe, die darauf angelegt seien, zwischen den Parteien zu vermitteln und diese zu einer einvernehmlichen Lösung hinzuführen. Zum Berufsbild des Rechtsanwaltes gehöre nicht nur die forensische Tätigkeit, sondern auch die vermittelnde, schlichtende sowie rechtsgestaltende Tätigkeit.

Der Kläger hat am 31.08.04 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.

Er vertritt den Standpunkt, dass er nicht auf die vom Beklagten vorgeschlagenen Betätigungsfelder verwiesen werden könne. Ungeachtet dessen handele es sich bei den aufgeführten Tätigkeitsfeldern entweder um gehobene anspruchsvolle Betätigungen, bei denen in der Lebenswirklichkeit nicht anzutreffen sei, dass er dort nur mit maximal 2 Gesprächspartnern zu tun habe, oder es handele sich um juristische Sachbearbeitung bei Versicherungen, Verlagen, Verbänden und ähnlichen Institutionen. Eine juristische Tätigkeit, abgeschottet im Hinterzimmer, scheide auch deshalb aus, weil die Arbeit des Rechtsanwaltes letztlich durch eigenverantwortliche Rechtsberatungstätigkeiten geprägt sei. Im Übrigen sei Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung des Beklagten dann gegeben, wenn das Mitglied aufgrund einer Krankheit nicht mehr in der Lage sei, aus anwaltlicher Tätigkeit mehr als unwesentliche Einkünfte zu erzielen. Zur anwaltstypischen Tätigkeit gehöre die Erteilung von Rechtsrat und das persönliche Gespräch mit dem Mandanten. Seine Sprechblockade trete nicht nur im Gerichtssaal auf, sondern plötzlich und unvorhersehbar auch in allgemeinen Situationen. Eine anwaltliche Tätigkeit verspreche am Markt keinerlei Erfolg, wenn man dem Rechtssuchenden von vornherein sagen müsse, dass man den Fall abgeben müsse, wenn er zum Gericht gehe oder gehen könnte und wenn zudem der Fall auch sofort abgegeben werden müsse, sobald die Mandantschaft in Mehrheit auftrete, oder die Zuziehung von weiteren Personen wünsche. Da die Phobie dem Kollegenkreis nicht verborgen bleibe, werde er - der Kläger- zum Spielball der Gegenseite, die nur eine Vergleichserörterung vorschlagen oder eine Klage androhen müsse, um ihn - den Kläger - außer Gefecht zu setzen. Soweit er noch als Betreuer tätig sei, setze dieses Amt keinerlei Berufsausbildung voraus. Juristische Kenntnisse seien hilfreich, dies gelte aber für fast alle anderen Betätigungen auch. Für die Bewertung einer Berufsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen könne nicht auf die gleichen Kriterien wie bei der Zulassung zur Anwaltschaft zurückgegriffen werden. So werde man einem Blinden kaum die Zulassung zur Anwaltschaft verwehren wollen, man könne ihm aber nicht die Berufsunfähigkeit absprechen, wenn er zur Fortsetzung seines Berufes wegen des Leidens nicht mehr in der Lage sei. Es stelle sich auch die Frage, warum der Beklagte eine Rente auf Zeit bewilligt habe, hingegen eine Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer nicht gewähren wolle, obwohl der Gesundheitszustand des Klägers sich eher verschlechtert als verbessert habe.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß ,

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 05.02.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.08.2004 zu verpflichten, ihm - dem Kläger - aufgrund seines Antrags vom 06.07.2003 eine Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer ab dem 01.10.2003 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor: Dass der Gesundheitszustand des Klägers eingeschränkt sei, könne den gutachterlichen Stellungnahmen entnommen werden. Entscheidend sei jedoch, ob das verbleibende Restleistungsvermögen die Bewertung rechtfertige, dass der Kläger auf Dauer berufsunfähig sei. Dies sei zu verneinen. Die Leistungseinschränkungen würden den Kläger nicht daran hindern, einer anwaltlichen Tätigkeit nachzugehen, aus der mehr als nur unwesentliche Einkünfte zu erzielen seien. Der Kläger könne uneingeschränkt mit Dritten kommunizieren, solange die Zahl der Gesprächsteilnehmer 3 nicht übersteige. Eine eigenverantwortliche Rechtsberatungstätigkeit werde hierdurch nicht ausgeschlossen. Mandantenkontakte seien weiterhin möglich. Informationen könnten ausgetauscht, Sachverhalte erläutert oder schriftlich erteilter Rat ergänzt werden. Soweit die rein forensische Tätigkeit betroffen sei, könne der Kläger die Mandanten an Kollegen verweisen. Auch könne er im Rahmen zu führender Gespräche dafür Sorge tragen, dass die Anzahl der Gesprächsteilnehmer 3 Personen nicht übersteige. Eine hiervon zu trennende Frage sei, ob es für eine derartige Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt eine Nachfrage gebe. Das Arbeitsmarktrisiko sei jedoch nicht Gegenstand der versicherten Leistung und deshalb nicht relevant. Dass der Kläger aus anwaltlicher Tätigkeit mehr als nur unwesentliche Einkünfte erzielen könne, werde durch die Tätigkeit in Betreuungsverfahren belegt. Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm zuvor eine Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit bewilligt worden sei. Die Bewilligung einer Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit unterliege anderen Voraussetzungen als eine Rentenbewilligung auf Dauer.

Die Beteiligten haben sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren.

Die zulässige Klage ist begründet. Die ablehnende Entscheidung des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Gewährung der begehrten Berufsunfähigkeitsrente durch den Beklagten.

Nach § 18 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen (SRV) erhält ein Mitglied, das mindestens für drei Monate vor Eintritt der Berufsunfähigkeit Beiträge geleistet hat, und das wegen Krankheit oder eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte oder Sucht voraussichtlich auf Dauer oder auf absehbare Zeit nicht mehr in der Lage ist, aus anwaltlicher Tätigkeit mehr als nur unwesentliche Einkünfte zu erzielen, und seine berufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt einstellt oder eingestellt hat, Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer bzw. auf Zeit.

Dass der Kläger die notwendige Beitragszahlung geleistet hat und seine berufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt eingestellt hat, steht zwischen den Beteiligten nicht in Streit. Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass eine Tätigkeit als Betreuer keine rechtsanwaltliche Tätigkeit darstellt.

Der Kläger ist zur Überzeugung des Gerichts wegen Krankheit bzw. einer Schwäche seiner geistigen Kräfte auf Dauer nicht in der Lage, aus anwaltlicher Tätigkeit mehr als nur unwesentliche Einkünfte zu erzielen.

Die bei dem Kläger diagnostizierte phobische Störung ist nach den gutachterlichen Feststellungen von Dr. H1 und nach seiner ergänzenden Stellungnahme vom 20.11.03 auf soziale Situationen im Allgemeinen und die Auftrittsituation im Gerichtssaal im Besonderen bezogen. Insofern - führt der im Verwaltungsverfahren beauftragte Gutachter aus - sei davon auszugehen, dass der Ausschluss eines Auftretens im Gerichtssaal die für den Kläger subjektiv belastendste Situation zweifelsfrei eliminieren würde. Die Möglichkeit, als Anwalt tätig zu sein, bleibe jedoch auch unter dieser Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit eingeschränkt. Der Kläger könne uneingeschränkt mit Dritten kommunizieren, solange die Zahl der Teilnehmer des Gesprächs 3 nicht übersteige. Bei einer Gesprächsteilnehmerzahl größer 3 würden die phobischen Ängste so stark in den Vordergrund treten, dass dem Kläger eine Kommunikation kaum noch möglich sei. Eine Tätigkeit als Rechtsanwalt sei möglich, wenn der Kläger nicht im Gerichtssaal auftreten müsse und wenn er nicht in Situationen komme, in denen die Gesprächsteilnehmerzahl 3 übersteige, er also nicht mit mehr als 2 anderen Menschen gleichzeitig kommunizieren müsse. Diese Feststellungen sind schlüssig und nachvollziehbar. Einwendungen gegen das methodische Vorgehen, den Inhalt des Gutachtens oder Zweifel an der Sachkunde des Gutachters sind vom Beklagten nicht erhoben worden. Im Übrigen fügen sich die von Dr. H getroffenen Feststellungen nahtlos in die bei der testpsychologischen Zusatzbegutachtung gewonnenen Erkenntnisse ein. Insoweit spricht nämlich Prof. Dr. T2 von ausgeprägten Ängsten des Klägers, in Bewährungssituationen zu versagen, sozialen Rückzugstendenzen, geringer Stresstoleranz und von einer phobisch besetzten Erwartungshaltung in Bezug auf öffentliche Auftritte.

Streitig ist zwischen den Beteiligten allein, ob die vorhandene Restleistungsfähigkeit des Klägers ermöglicht, aus anwaltlicher Tätigkeit nicht nur unwesentliche Einkünfte zu erzielen. Dies ist indessen nicht der Fall. Nach Einschätzung des Gerichts ist dem Kläger die Ausübung eine rechtsanwaltlichen Tätigkeit nicht mehr möglich, jedenfalls kann der Kläger hieraus nicht mehr als unwesentliche Einkünfte zu erzielen. Von dem Begriff der anwaltlichen Tätigkeit wird nur eine solche Betätigung erfasst, die eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bzw. den Fortbestand der Zulassung rechtfertigt. Zur Auslegung ist deshalb auf die Regelungen in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) zurückzugreifen, welche zeigen, dass die Arbeit des Rechtsanwaltes durch eigenverantwortliche Rechtsberatungstätigkeit geprägt wird. Zur anwaltstypischen Tätigkeit gehört jedenfalls auch die Erteilung von Rechtsrat und in diesem Zusammenhang das persönliche Gespräch mit dem Mandanten.

vgl. den von den Beteiligten erörterten Beschluss des OVG NRW vom 22.12.1998 - 4 A 2845/96 -.

Die anwaltliche Tätigkeit in diesem Sinne ist jedoch über die forensische Tätigkeit hinaus, insbesondere in den Bereichen der außergerichtlichen Verhandlungen und der beratenden und vertragsgestaltenden Tätigkeit, davon geprägt, dass der Rechtsanwalt in aller Regel keinen Einfluss darauf hat, mit wie vielen Personen gleichzeitig er kommunizieren muss. Dem Rechtsanwalt ist es weder zumutbar noch möglich, seine Mandantschaft zu bitten, bei persönlichen Gesprächen nie mehr als zwei Vertreter teilnehmen zu lassen. Bei Vergleichsverhandlungen und Erörterungen mit der Gegenseite versteht sich von selbst, dass der Rechtsanwalt keinen Einfluss auf die Anzahl der Gesprächsteilnehmer nehmen kann. Hier wird es - gleich ob es sich um Familienrechtssachen, Nachbarstreitigkeiten, Vertragsstreitigkeiten etc. handelt - sogar die Regel sein, dass sich der Kläger einer größeren Zahl von Gesprächsteilnehmern gegenüber sieht, als er nach den gutachterlichen Feststellungen verkraften kann, ohne aufgrund seiner phobischen Störungen zu „blockieren". Denn die Zahl der vom Kläger zu verkraftenden Gesprächsteilnehmer wird schon dann überschritten, wenn die Gegenseite anwaltlich vertreten ist und eine Erörterung oder Verhandlung nur in Gegenwart der Mandantschaft sinnvoll ist oder von der Gegenseite oder der eigenen Mandantschaft gefordert wird. Aber auch in einer Vielzahl von anderen Fällen, in denen eine rein beratende oder rechtsgestaltende Tätigkeit zu leisten ist, wäre die Beschränkung auf eine Teilnehmerzahl von 3 (einschließlich des Klägers) weder zumutbar noch durchsetzbar. Sie wäre zudem, beispielsweise in bestimmten Arbeitsrechtssachen oder in umfangreichen Wirtschaftsangelegenheiten, bei denen unter Umständen mehrere Fachabteilungen eines Unternehmens zu beteiligen sind, mit einer vernünftigen Verfahrensbehandlung nicht zu vereinbaren. Aus diesem Grunde kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger darauf verwiesen werden kann, das Mandat bei der Notwendigkeit einer forensischen Tätigkeit an Kollegen abzugeben. Denn die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers wirken sich nicht nur massiv auf die forensische Tätigkeit, sondern insgesamt auf jede anwaltliche Tätigkeit aus.

Soweit sich der Beklagte auf das Urteil des VG München vom 11.11.2002 - M 3 K 02.1788 - beruft, betrifft diese Entscheidung eine anders gelagerte Fallgestaltung. Dort nämlich war die klagende Rechtsanwältin aufgrund einer sog. Machophobie nicht in der Lage, ihre Mandanten streitig vor Gericht zu vertreten. Die psychischen Störungen traten nur bei persönlichen Konflikten vor Gericht bzw. bei aggressiven Angriffen der Gegenanwälte oder des Gerichts auf, dagegen nicht im Rahmen bloß „juristischer Auseinandersetzungen". Hiernach konnte sie praktisch jede juristische Tätigkeit, in der die pathologische Aggressionshemmung und die panische Furcht vor einer persönlichen streitigen Auseinandersetzung vor Gericht nicht auftrat, ausüben. Damit entfiel für die dortige Klägerin lediglich die forensische Tätigkeit, nicht aber - anders als im Fall des Klägers - auch die beratende und vertragsgestaltende Tätigkeit.

Verbleiben im Falle des Klägers letztlich nur juristische Tätigkeiten, die sich in der schriftlichen Erstellung von Gutachten oder der Anfertigung von Schriftsätzen erschöpfen, so ist der Kläger aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht in der Lage, aus anwaltlicher Tätigkeit mehr als unwesentliche Einkünfte zu erzielen.

Die Berufsunfähigkeit des Klägers besteht schließlich auch auf Dauer. Ausweislich der Feststellungen von Prof. Dr. T2 sind die Verhaltensstörungen des Klägers weitgehend therapieresistent. Soweit Dr. H1 ausführt, es seien noch nicht alle Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft, steht dies im vorliegenden Fall der Annahme einer Berufsunfähigkeit auf Dauer deshalb nicht entgegen, weil Dr. H1 diese Feststellung sogleich wieder relativiert, indem er hinzufügt, dass die genannten Störungen zu einer Chronifizierung neigen würden, und deshalb bezweifelt werden müsse, dass bei adäquater Durchführung einer kognitiven Verhaltenstherapie und einer entsprechenden medikamentösen Behandlung eine Berufsfähigkeit als Rechtsanwalt bei dem Kläger wiederhergestellt werden könne.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.






VG Düsseldorf:
Urteil v. 05.05.2006
Az: 20 K 5776/04


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