Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 02 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. April 2001 ist wirkungslos, soweit der Widerspruch aus der Marke 974 335 zurückgewiesen worden ist.
Mit Beschluss vom 19. April 2001 hat die Markenstelle für Klasse 02 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der Marke 397 59 232 wegen des Widerspruchs aus der Marke 974 335 angeordnet und im übrigen den Widerspruch inzident zurückgewiesen. Hiergegen hat die Widersprechende form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Markeninhaberin hat im Laufe des Beschwerdeverfahrens die Löschung der deutschen Marke 397 59 232 "CARAT" beantragt.
Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Zurückweisung des Widerspruchs wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.
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