Bundespatentgericht:
Beschluss vom 29. Mai 2001
Aktenzeichen: 24 W (pat) 303/99

(BPatG: Beschluss v. 29.05.2001, Az.: 24 W (pat) 303/99)

Tenor

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Markesiehe Abb. 1 am Endeist unter der Nummer 396 32 900 für die Waren

"Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Parfümerien; ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, insbesondere Mittel zur Reinigung, Pflege und Verschönerung der Haare; Zahnputzmittel"

in das Register eingetragen und am 10. Mai 1997 veröffentlicht worden.

Hiergegen ist Widerspruch erhoben von der Inhaberin der zuletzt am 14. Oktober 1986 international unter der Nummer R 323 047 für die ehemalige Deutsche Demokratische Republik registrierten Marke Yon-K‰

deren Warenverzeichnis lautet:

"produits de parfumerie, de beaute, savonnerie, fards, huiles essentielles, cosmetiques, lotions, crèmes ; produits pharmaceutiques, hygieniques".

Die Markeninhaberin hat die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten. Von der Widersprechenden wurden eine eidesstattliche Versicherung vom 9. März 1998 sowie weitere Glaubhaftmachungsunterlagen eingereicht.

Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat dahingestellt sein lassen, ob eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke vorliegt und den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Die relativ kurzen Markenwörter unterschieden sich aufgrund der Abweichungen in der jeweils ersten Silbe sowohl in klanglicher wie in schriftbildlicher Hinsicht noch hinreichend voneinander.

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, mit der sie zuletzt (sinngemäß) beantragt, den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke für die Waren:

"Seifen; Parfümerien; ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, insbesondere Mittel zur Reinigung, Pflege und Verschönerung der Haare; Zahnputzmittel"

anzuordnen.

Die Markeninhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie tritt dem Vorbringen der Widersprechenden entgegen und verteidigt den angefochtenen Beschluß.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Der Widerspruch ist zulässig (§§ 107, 42 MarkenG; § 4 Abs. 2 ErstrG), in der Sache aber nicht begründet. Auf die gemäß §§ 116 Abs. 1, 115 Abs. 2, 107, 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 MarkenG i.V.m. § 10 der Anlage I Kapitel III Sachgebiet E Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages zulässige Einrede der Nichtbenutzung kommt es insoweit nicht an, da die Vergleichsmarken bereits nach der Registerlage nicht verwechselbar im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG sind.

Die Marken können sich allerdings in dem von der Widersprechenden zuletzt noch angegriffenen Umfang auf identischen Waren bzw. auf Waren im engeren Ähnlichkeitsbereich begegnen.

Des weiteren ist von einer von Hause aus durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen. Eine darüber hinaus gesteigerte Kennzeichnungskraft kann aufgrund der verhältnismäßig geringen Umsätze von jährlich ca. ... DM (im Jahr 1994/95) bzw. ca. ... DM (im Jahr 1995/96), die nach den Angaben in der eidesstattlichen Versicherung vom 9. März 1998 unter der Widerspruchsmarke getätigt worden sind, nicht zugrundegelegt werden.

Bei dieser Ausgangslage hat die angegriffene Marke zwar einen deutlichen Abstand zur Widerspruchsmarke einzuhalten. Diesen Anforderungen wird die angegriffene Marke aber noch gerecht.

Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, handelt es sich bei den Markenwörtern "INKA" und "Yon-K‰" um verhältnismäßig kurze Wörter, bei denen bereits geringere Unterschiede ausreichen können, um Verwechslungen im Verkehr mit hinreichender Sicherheit ausschließen zu können.

In klanglicher Hinsicht stehen sich die Wörter "inka" und "jonka" gegenüber. Beide Wörter sind zweisilbig ausgestaltet; sie stimmen in der zweiten Silbe identisch überein und weisen auch einen im wesentlichen gleichen Sprechrhythmus auf. In der den klanglichen Gesamteindruck regelmäßig dominierenden Vokalfolge bestehen jedoch erhebliche Abweichungen. Der Wortanfang der angegriffenen Marke ist mit der Silbe "in-" auffällig hell klingend. In der Widerspruchsmarke dagegen verschmelzen die Laute "Y" und "o" klanglich zu "jo", wobei die Betonung auf dem dunklen Vokal "o" liegt. Die Widerspruchsmarke erhält dadurch insgesamt ein dunkles Klangbild. Einem durchschnittlich aufmerksamen Endverbraucher (vgl. hierzu BGH GRUR 2000, 506, 508 "ATTACHÉ/TISSERAND") wird dieser am Wortanfang deutlich hervortretende Unterschied nicht verborgen bleiben.

Auch schriftbildliche Verwechslungen können ausgeschlossen werden, wobei die jeweils besondere graphische Ausgestaltung beider Marken nicht unberücksichtigt bleiben darf (vgl BGH GRUR 1999, 241, 244 "Lions").

Es bestand kein Anlaß, einer der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (§ 71 Abs. 1 MarkenG).

Dr. Ströbele Dr. Schmitt Dr. Hacker Bb Abb. 1 http://agora/bpatgkollision/docs/24W(pat)303-99.1.3.gif






BPatG:
Beschluss v. 29.05.2001
Az: 24 W (pat) 303/99


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