Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 17. Dezember 2002
Aktenzeichen: I-20 U 150/02

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 17.12.2002, Az.: I-20 U 150/02)

Tenor

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 30. Juli 2002 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal ab-geändert.

I.

Die Antragsgegnerin wird verurteilt, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- &.8364;, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, es zu

unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Kunden der Antrag-stellerin anlässlich einer Postadressenänderung anzubieten, sie könnten den Strom direkt bei ihr - der Antragsgegnerin - mit ummelden, ohne

hierbei vor Unterzeichnung des diesem Urteil als Anlagen beigefügten

Formulars darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Ummeldung um einen Vertragsabschluss mit einem anderen Stromanbieter handelt.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist ein kommunales Versorgungsunternehmen, das sich u.a. damit befasst, Verbraucher in W. mit elektrischer Energie zu beliefern. Sie betreibt ein Leitungsnetz, über das die Stromversorgung erfolgt und sichergestellt wird, und zwar unabhängig davon, wer Vertragspartner des Endabnehmers und damit dessen "Lieferant" ist. Seit der Liberalisierung des Strommarkts bieten auch andere Stromlieferanten in dem Versorgungsgebiet W. den Endabnehmern die Versorgung mit elektrischer Energie an. Zu diesen Wettbewerbern der Antragstellerin gehört u.a. die S. D. AG.

Die Antragsgegnerin ist die D. P. AG. Sie befasst sich neben ihren "klassischen" Betätigungsfeldern auch damit, Verträge über die Belieferung mit elektrischer Energie zwischen Endabnehmern und Stromlieferanten zu vermitteln. Hierbei verwendet sie das aus den Anlagen zu diesem Urteil ersichtliche Formular. Zu den Kooperationspartnern der Antragsgegnerin gehört die S. D. AG.

Die Antragstellerin wirft der Antragsgegnerin vor, ihre Kunden in wettbewerbswidriger Weise dazu zu veranlassen, Stromversorgungsverträge mit der S. D. AG zu unterzeichnen, indem sie bei den Kunden den falschen Eindruck erwecke, sie leiste lediglich Hilfe bei der Ummeldung der Lieferadresse für den von ihr, der Antragstellerin, zu liefernden Strom.

Sie hat behauptet: Ihre Kundin R. W. habe am 25. Juni 2002 in der W. Filiale "K." der Antragsgegnerin wegen eines Umzugs ihre Postadresse umgemeldet. Ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin habe Frau W. daraufhin mitgeteilt, dass sie auch Telefon und Strom mit ummelden könne, ohne Frau W. dabei darauf hinzuweisen, dass es nicht um eine bloße Ummeldung der Verbrauchsadresse gehe, sondern um den Abschluss eines neuen Stromlieferungsvertrages mit der S. D. AG.

Die Antragstellerin hat beantragt,

der Antragsgegnerin unter Androhung von Ordnungsmitteln im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit Postadressenänderungen Kunden der Antragstellerin ohne ausdrücklichen Hinweis auf einen Vertragsabschluß mit einem Kooperationspartner der Antragsgegnerin die Anmeldung der Stromversorgung bei einem solchen Kooperationspartner anzutragen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, der Unterlassungsantrag sei zu unbestimmt. Außerdem ist sie dem Verfügungsbegehren entgegengetreten und hat geltend gemacht, dass die Antragstellerin ein wettbewerbswidriges Verhalten weder substantiiert dargetan noch glaubhaft gemacht habe. Ihre Mitarbeiter hätten in der Vergangenheit in ihren Beratungen stets die Kunden hinsichtlich eines Stromanbieterwechsels aufgeklärt und nicht den Eindruck erweckt, als wollten sie für den bisherigen Stromversorger nur eine Adressenänderung vornehmen; sie hätten vielmehr immer deutlich gemacht, dass es sich bei ihrem Service um einen Stromanbieterwechsel handele. Selbst wenn man aber davon ausginge, dass einer ihrer Mitarbeiter auf die Bitte der Frau W., sie "umzumelden", den Hinweis erteilt habe, dass sie Telefon und Strom direkt mit "ummelden" könne, liege ein wettbewerbswidriges Verhalten nicht vor, weil ein durchschnittlich informierter Verbraucher hierdurch unter den gegebenen Umständen nicht in die Irre geführt werde.

Das Landgericht hat den Verfügungsantrag zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragstellerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht habe, dass ihre Kundin tatsächlich - wie von ihr behauptet - durch ein Täuschungsmanöver der Antragsgegnerin veranlasst worden sei, einen Antrag auf Belieferung mit elektrischer Energie an die S. D. AG zu richten.

Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der Berufung, mit der sie ihr Unterlassungsbegehren unter Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter verfolgt.

Sie beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 250.000,-- &.8364; für jeden Fall der Zuwiderhandlung, hilfsweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Kunden der Antragstellerin anlässlich einer Postadressenänderung anzubieten, sie könnten den Strom direkt bei ihr - der Antragsgegnerin - mit ummelden, ohne hierbei vor Unterzeichnung des Formulars gemäß Anlage BE 2 (= Anlage 1 zum Urteil) in Verbindung mit dem Musterformular Bl. 47 GA (= Anlage 2 zum Urteil) darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Ummeldung um einen Vertragsabschluss mit einem anderen Stromanbieter handelt

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Im Übrigen wird auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

II.

Die zulässige Berufung hat Erfolg.

1.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Insbesondere ist der von der Antragstellerin gestellte Verfügungsantrag, nachdem ihn die Antragstellerin im Verhandlungstermin weiter konkretisiert hat, hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Er ist nunmehr so gefasst, dass der Streitstand klar umrissen und eindeutig zu erkennen ist, was der Antragsgegnerin verboten werden soll.

2.

Der Verfügungsantrag ist auch begründet. Die Antragsgegnerin hat es gegenüber der Antragstellerin zu unterlassen, Kunden der Antragstellerin anlässlich einer Postadressenänderung anzubieten, sie könnten den Strom direkt bei ihr - der Antragsgegnerin - mit ummelden, ohne hierbei vor Unterzeichnung des aus den Anlagen ersichtlichen Formulars darauf hinzuweisen, dass es sich bei der "Ummeldung" um einen Vertragsabschluss mit einem anderen Stromanbieter handelt. Denn die Antragstellerin hat dargetan und glaubhaft gemacht, dass ihr gegen die Antragsgegnerin ein entsprechender Unterlassungsanspruch aus § 3 UWG zusteht.

a)

Bei der in Rede stehenden Vermittlung von Verträgen über die Belieferung mit elektrischer Energie zwischen Endabnehmern und der S. D. AG handelt die Antragsgegnerin, worüber zwischen den Parteien - zu Recht - auch kein Streit besteht, zu Wettbewerbszwecken. Mit der - offensichtlich entgeltlichen - Vermittlung der Verträge ist die Antragsgegnerin in gewisser Weise in den Absatz der S. D. AG einbezogen. Damit ist an ein Handeln zur Förderung des eigenen Wettbewerbs zu denken. Jedenfalls fördert sie hierdurch fremden Wettbewerb. Steht eine Förderung fremden Wettbewerbs in Rede, setzt das Merkmal eines Handels zu Zwecken des Wettbewerbs voraus, dass das beanstandete Verhalten geeignet ist, den Wettbewerb des Dritten zum Nachteil des Mitbewerbers zu fördern. Hierbei muss zwischen, den Vorteilen. die der Inanspruchgenommene für das Unternehmen des Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die der - als unmittelbar Betroffener klagende - Mitbewerber durch dieses Verhalten erleidet, eine Wechselbeziehung und damit ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen dem geförderten Dritten und dem klagenden Mitbewerber bestehen (vgl. BGH, GRUR 1997, 907, 908 - Emil-Grünbär-Klub; GRUR 1997, 909, 910 - Branchenbuch-Nomenklatur; Köhler/Piper, 3. Aufl., Einf Rdnr. 237). Diese Voraussetzung ist im Streitfall ersichtlich erfüllt. Denn das beanstandete Verhalten der Antragsgegnerin richtet sich unmittelbar gegen die Antragstellerin und ist ohne weiteres geeignet, den Wettbewerb der S. D. AG, für welche die Antragsgegnerin die Stromlieferungsverträge vermittelt, zum Nachteil der Antragstellerin, die mit der S. D. AG in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht, zu fördern.

b)

Die Antragstellerin hat dargetan und nunmehr auch hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin bei der Vermittlung von Stromlieferungsverträgen zwischen Endabnehmern und der S. D. AG wettbewerbswidrig im Sinne von § 3 UWG handelt.

Zwar ist aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zu beachten, dass grundsätzlich kein Anspruch auf den Fortbestand eines einmal begründeten Vertragsverhältnisses besteht. Der Kundenkreis ist kein geschütztes Rechtsgut. Ein Unternehmen muss mit einer Kündigung seiner Kunden und dem Wettbewerb seiner Mitbewerber rechnen. Das Abwerben von Kunden gehört zum Wesen des Wettbewerbs, auch wenn die Kunden noch an den Mitbewerber gebunden sind (vgl. BGH, GRUR 2002, 548, 549 - Mietwagenkostenersatz; Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 1 Rdnr. 893). Das Bestimmen zu ordnungsgemäßer Vertragsauflösung unter Beachtung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen ist daher wettbewerbsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden (BGH, GRUR 2002, 548, 549 - Mietwagenkostenersatz; Köhler/Piper a.a.O., § 1 Rdnr. 893). Wettbewerbswidrig wird ein Einbrechen in fremde Vertragsbeziehungen aber dann, wenn besondere Unlauterkeitsumstände hinzutreten (BGH, 2002, 548, 549 - Mietwagenkostenersatz), was insbesondere dann der Fall ist, wenn irreführende Angaben im Sinne des § 3 UWG gemacht werden.

Im Streitfall hat die Antragstellerin durch Vorlage der in zweiter Instanz überreichten weiteren eidesstattlichen Versicherung der Zeugin R. W. vom 15. November 2002 (Bl. 103, 125 GA) hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin derart irreführende Angaben bei der von ihr betriebenen Vermittlung von Stromlieferungsverträgen zwischen Endabnehmern und der S. D. AG macht. Auch wenn hiernach nicht zur vollen Gewissheit des Senats feststeht, so ist es aus seiner Sicht doch überwiegend wahrscheinlich, was im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ausreicht, dass die Kundin W. der Antragstellerin anlässlich der Ummeldung ihrer Postadresse bei der Antragsgegnerin von einem Mitarbeiter der Antragsgegnerin mitgeteilt worden ist, dass sie den Strom direkt bei der Antragsgegnerin mit ummelden könne, ohne dass die Zeugin W. hierbei vor der Unterzeichnung des von der Antragsgegnerin verwandten Formulars darauf hingewiesen worden ist, dass es sich bei der sog. Ummeldung tatsächlich um einen Vertragsabschluss mit einem anderen Stromanbieter handelt.

Aus der im Verhandlungstermin vorgelegten (berichtigten) eidesstattlichen Versicherung der Zeugin W. vom 15. November 2002 (Bl. 125 GA) ergibt sich, dass sich die Zeugin am 25. Juni 2002 wegen ihres Umzugs von der H.straße .. in die H. .. in die Postfiliale in der S.straße in W. begeben hat. Bei dem Besuch in dieser Postfiliale - so die Zeugin W. in ihrer eidesstattlichen Versicherung weiter - habe sie einen Hinweis auf die D. T. gesehen und daraufhin einen Mitarbeiter der Antragsgegnerin gefragt, ob sie auch die Ummeldung für das Telefon bei ihm erledigen könne. Das habe der betreffende Mitarbeiter bejaht und ihr gleichzeitig ungefragt mitgeteilt, dass sie auch "den Strom mit ummelden" könne. Der betreffende Mitarbeiter habe dann die erforderlichen Angaben bei ihr nachgefragt und in den PC eingegeben. Danach sei ihr ein Schriftstück zur Unterschrift vorgelegt worden mit der sinngemäßen Bemerkung "Dann haben Sie jetzt auch Billigstrom". Sie habe hieraufhin noch gesagt: "Schön, dass die W. auch Billigstrom anbieten", und das betreffende Schriftstück unterschrieben. Ein Hinweis darauf, dass es sich bei der "Ummeldung" des Stroms um einen Wechsel des Stromlieferanten handele, habe sie nicht erhalten.

Die Erklärung der Zeugin W. ist plausibel und in sich stimmig. Weshalb die Zeugin W. in ihrer von der Antragstellerin in erster Instanz überreichten eidesstattlichen Versicherung vom 5. Juli 2002 (Bl. 9 GA) sowie in der in der Berufungsinstanz zunächst überreichten weiteren eidesstattlichen Versicherung (Bl. 103 GA) noch erklärt hat, sie habe ihre Postadresse in der Postfiliale "K." in W.-E. umgemeldet, hat die Antragstellerin im Verhandlungstermin nachvollziehbar damit erklärt, dass es in W. zwei Hauptpostfilialen gibt, nämlich eine in E. und eine in B., die Zeugin W. erst seit zwei Jahren in W. wohnt und ihr Lebensgefährte ihr bei der Abfassung der eidesstattlichen Versicherung gesagt habe, dass es sich bei der Hauptpost um die Postfiliale "K." in E. handele. Tatsächlich sei die Zeugin W. aber, wie von der Antragsgegnerin vorgetragen, in der B. Hauptpost in der S.straße gewesen, zumal sie auch innerhalb von B. umgezogen sei. Die anderweitige Angabe in den zuvor vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen beruhte danach ersichtlich auf einem bloßen Irrtum. Sonstige Unstimmigkeiten enthalten die eidesstattlichen Versicherungen der Zeugin W. nicht. In der in der Berufungsinstanz überreichten eidesstattlichen Versicherung vom 15. November 2002 hat die Zeugin das in Rede stehende Vorgang anschaulich und hinreichend konkret geschildert. Insbesondere ergibt sich aus dieser eidesstattlichen Versicherung unmissverständlich, dass die Zeugin W. nicht darauf hingewiesen worden ist, dass es sich bei der "Ummeldung" des Stroms tatsächlich um einen Wechsel des Stromlieferanten handelt.

Dass sich das Geschehen so abgespielt hat, wie dies die Zeugin W. in ihren eidesstattlichen Versicherungen bekundet hat, erscheint unter den gegebenen Umständen bei lebensnaher Betrachtung durchaus überwiegend wahrscheinlich. Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin W. zu Gunsten der Antragstellerin in ihren eidesstattlichen Versicherungen unzutreffende Angaben gemacht haben könnte, sind nicht ersichtlich. Die Annahme eines entsprechenden Interesses liegt ganz fern.

Die von der Antragsgegnerin überreichte eidesstattliche Versicherung der Zeugin E. W. vom 20. November 2002 (Anlage BE 5, Bl. 121 GA) ist nicht geeignet, die Richtigkeit der Angaben der Zeugin W. in Zweifel zu ziehen. Zwar hat die Antragsgegnerin dargetan und glaubhaft gemacht, dass aus dem von ihr als Anlage BE 2 in Kopie vorgelegten, von der Zeugin W. unterzeichneten "Antrag auf Stromlieferung" (Bl. 118 GA; Anlage 1 zum Urteil) u.a. hervorgeht, dass der betreffende Antrag am 25. Juni 2002 um 10.27 Uhr entgegengenommen wurde. Aus der von der Antragsgegnerin überreichten eidesstattlichen Versicherungen des Zeugen F. P. vom 21. Oktober 2002 (Anlage BE 1, Bl. 117 GA) geht insoweit hervor, dass die Zeugin W. laut einem Teamnachweis am 25. Juni 2002 um 10.27 Uhr in der Postfiliale S.straße tätig gewesen ist. Der eigenen eidesstattlichen Versicherung der Zeugin W. ist zu entnehmen, dass sie zur fraglichen Zeit dort an der Kasse tätig gewesen ist. Aus den beiden vorbezeichneten eidesstattlichen Versicherungen ergibt sich aber nicht, dass die Zeugin W. mit der Zeugin W. gesprochen und deren "Antrag auf Stromlieferung" bearbeitet hat. Auch lässt sich den eidesstattlichen Versicherungen der Zeugen P. und W. nicht entnehmen, dass es nur die Zeugin W. gewesen sein kann, die den in Rede stehenden Vorgang bearbeitet hat. Das gilt auch für die eidesstattliche Versicherung der Zeugin W. selbst. Aus ihr geht schon nicht hervor, dass es in der B. Postfiliale in der S.straße nur eine Kasse bzw. einen Schalter gibt. Der Umstand, dass es sich bei dieser Postfiliale gemäß dem unwidersprochenen Vortrag der Antragstellerin im Verhandlungstermin um eine "Hauptpost" handelt, spricht vielmehr dafür, dass dort mehr als eine Kasse bzw. ein Schalter, an dem Kunden bedient werden, vorhanden sein müssten. Auch ergibt sich aus der eidesstattlichen Versicherung der Zeugin W. nicht, dass sich zur fraglichen Zeit keine männlichen Kollegen in der Postfiliale in der S.straße aufgehalten haben, die dort an einer Kasse tätig gewesen sein können. Darüber hinaus lässt sich der eidesstattlichen Versicherung der Zeugin W. auch nicht entnehmen, dass sie sich zur fraglichen Zeit nicht zusammen mit einem Kollegen an der Kasse aufgehalten hat.

Soweit die Zeugin W. den betreffenden Mitarbeiter der Antragsgegnerin, mit dem sie ihren Angaben nach gesprochen und der den Vorgang bearbeitet hat, gegenüber der Antragstellerin als "etwas korpulent" beschrieben hat, wohingegen der Zeuge P. in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 20. November 2002 angibt, "die einzigen korpulenten Mitarbeiter" der Filiale in der S.straße hätten am 25. Juni 2002 Spätdienst gehabt, kommt dem keine entscheidende Bedeutung zu. Die Zeugin W., die bei der Antragsgegnerin lediglich ihre Postadresse ummelden wollte, hatte keinen Anlass, sich das Aussehen und die Figur des betreffenden Mitarbeiters einzuprägen. Dass sie keine exakte Beschreibung des Mitarbeiters der Antragsgegnerin abgeben kann, liegt insoweit auf der Hand. Über die Einstufung einer Person als "etwas korpulent", lässt sich zudem streiten. Die Zeugin W. kann schließlich subjektiv durchaus den Eindruck gehabt haben, dass der betreffende Mitarbeiter "etwas korpulent" sei. Soweit die Zeugin W. gegenüber der Antragstellerin des Weiteren berichtet hat, dass an dem Schalter auch eine dunkelhaarige Frau tätig gewesen sei, welche dort von dem vorerwähnten Mitarbeiter eingearbeitet worden sei, wohingegen der Zeuge P. in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 20. November 2002 erklärt, dass an dem betreffenden Tag keine Einweisung stattgefunden habe, lässt sich auch hieraus nichts gegen die Richtigkeit der Angaben der Zeugin W. herleiten. Aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der Zeugen P. und W. ergibt sich nämlich nicht, dass sich zur fraglichen Zeit nicht eine Mitarbeiterin und ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin an einem Schalter in der Postfiliale in der S.straße aufgehalten haben können. Auch wenn dort keine "Einweisung" stattgefunden hat, ist nicht auszuschließen, dass die Zeugin W. den Eindruck hatte, der betreffende Mitarbeiter der Antragsgegnerin arbeite seine Kollegin ein oder erkläre ihr etwas, wie z. B. die Bearbeitung des hier in Rede stehenden "Antrags auf Stromlieferung".

Ist damit hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Kundin der Antragstellerin anlässlich der Ummeldung ihrer Postadresse bei der Antragsgegnerin mitgeteilt worden ist, dass sie den Strom direkt bei der Antragsgegnerin mit ummelden könne, und dass die Kunden vor der Unterzeichnung des von der Antragsgegnerin verwandten Formulars nicht darauf hingewiesen worden ist, dass es sich bei der sog. Ummeldung um einen Vertragsabschluss mit einem anderen Stromanbieter handelt, liegt eine Irreführung seitens der Antragsgegnerin vor. Denn ein Kunde, dem von der Antragsgegnerin anlässlich einer Ummeldung seiner Postadresse angeboten wird, er könne den Strom direkt bei der Antragsgegnerin mit ummelden, geht davon aus, dass die Antragsgegnerin lediglich bei der Meldung der neuen Verbrauchsadresse an seinen Stromlieferanten behilflich ist. Dass man bei der Antragsgegnerin Stromlieferungsverträge abschließen kann, ist den Verbrauchern (jedenfalls dem ganz überwiegenden Teil davon) nicht bekannt und hierauf sind sie demgemäß auch nicht eingestellt. Hinzu kommt, dass es offenbar möglich ist, bei der Antragsgegnerin eine Ummeldung des Telefonanschlusses (ohne Abschluss eines neuen Telefonvertrages) vorzunehmen. Insoweit kommt der Verbraucher nicht auf den Gedanken, bei der "Ummeldung des Stroms" plötzlich einen neuen Stromlieferungsvertrag mit einem anderen Anbieter zu schließen.

Der von der Antragsgegnerin hervorgerufene unzutreffende Eindruck wird durch das vom Kunden zu unterzeichnende Formular (Bl. 47 GA; Anlagen zum Urteil) entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht zuverlässig ausgeräumt. Es besteht vielmehr die Gefahr, dass ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher trotz der Unterzeichnung dieses Formulars weiter davon ausgeht, lediglich die neue Verbrauchsadresse an den bisherigen Stromlieferanten bekannt zu gegeben.

Zwar weist die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang mit Recht darauf hin, dass es im Hinblick auf das veränderte Verbraucherleitbild nunmehr im Rahmen der §§ 1 und 3 UWG maßgebend auf die Sicht eines durchschnittlich informierten und verständigen Durchschnittsverbrauchers ankommt, der das fragliche Verhalten mit einer der Situation angemessenen Aufmerksamkeit verfolgt (vgl. BGH, GRUR 200, 619, 621 - Orient-Teppichmuster; GRUR 2000, 820, 821 - Space Fidelity Peep-Show; GRUR 2001, 1061, 1063 - Mitwohnzentrale.de; GRUR 2002, 182, 183 - Das Beste jeden Morgen; GRUR 2002, 160, 162 - Warsteiner III; GRUR 2002, 550, 552 - Elternbriefe; GRUR 2002, 902 - Vanity-Nummer). Es kommt insoweit aber stets auf die konkrete Situation an, in der sich der Verbraucher befindet. Abzustellen ist auf die Vorstellung eines situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers. Insoweit kann sogar ein flüchtiger Verbraucher geschützt sein, wenn es sich um ein Wettbewerbsverhalten handelt, das der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher üblicherweise mit diesem Grund der Aufmerksamkeit wahrnimmt (vgl. BGH, GRUR 2002, 715, 716 - Scanner-Werbung - m.w.N.).

Stellt man im Streitfall auf die konkrete Situation ab, in der sich der Verbraucher, dem im Rahmen einer bloßen Ummeldung seiner Postadresse von Mitarbeitern der Antragsgegnerin am Postschalter erklärt wird, er könne bei der Antragsgegnerin den Strom "direkt mit ummelden", kann indessen nicht davon ausgegangen werden, dass der hierdurch hervorgerufene unzutreffende Eindruck, dass die Antragsgegnerin lediglich bei der Meldung der neuen Verbrauchsadresse an den Stromlieferanten behilflich ist, allein durch das vom Kunden zu unterzeichnende Antragsformular zuverlässig beseitigt wird. Denn es ist zu beachten, dass der Kunde das ihm am Schalter im Rahmen der beabsichtigten Ummeldung der Postadresse ausgehändigte Formular nicht mehr im Detail lesen wird, bevor er es unterschreibt und dem Postmitarbeiter aushändigt. Er wird vielmehr häufig auf die ihm von der Antragsgegnerin gegebene Information vertrauen und das betreffende Formular allenfalls noch "überfliegen". Das gilt insbesondere dann, wenn hinter ihm weitere Kunden darauf warten, am Schalter bedient zu werden, und er sich deshalb beeilt, um den Betrieb nicht aufzuhalten. Bei einer nur flüchtigen, nicht ins Detail gehenden Lektüre des Formulars entnimmt der Verbraucher diesem nicht, dass er damit eben nicht nur seine Verbrauchsadresse ummeldet. Denn aus dem von der Antragsgegnerin verwandten Formular geht nicht ohne weiteres hervor, dass es sich hierbei um ein auf den Abschluss eines neuen Stromlieferungsvertrag mit einem anderen Stromlieferanten gerichtetes Angebot handelt. Überschrieben ist das Formular mit der Angabe "Energiewelt Ein Service der D. P. AG", was der Annahme, die Antragsgegnerin leiste als besondere Serviceleistung lediglich Hilfe bei der Meldung der neuen Verbrauchsadresse an den Stromlieferanten, nicht entgegensteht, den angesprochenen Verbraucher aufgrund des Hinweises auf einen "Service" vielmehr sogar in seiner diesbezüglichen Annahme noch bestärkt, zumal in dem Formular ja sowohl die alte als auch die neue Verbrauchsadresse anzugeben sind. Aus der weiteren Überschrift "Antrag auf Stromlieferung" allein lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, dass es sich bei der sog. Ummeldung des Stroms tatsächlich um einen mit einem neuen Vertragsabschluss verbundenen Wechsel zu einem anderen Stromanbieter handelt. Im Anschluss an die Überschrift "Antrag auf Stromlieferung" folgt zwar unter der Rubrik "Durch Stromlieferant" die Angabe des Stromlieferanten (hier: S. D. AG). Es wird in diesem Zusammenhang aber nicht darauf hingewiesen oder hervorgehoben, dass es sich um einen "neuen" Stromlieferanten handelt. Erst recht wird in diesem Zusammenhang nicht erläutert, dass ein "Wechsel" zu einem neuen (anderen) Stromlieferanten beantragt wird. Hinzu kommt, dass gerade dann, wenn es sich sowohl beim alten als auch beim neuen Stromlieferanten - wie hier - um die "Stadtwerke" handelt, die Gefahr besteht, dass in der Eile nur die beschreibende Angabe "Stadtwerke" und nicht die weiteren Angaben, aus denen hervorgeht, um welche Stadtwerke es sich handelt (hier: S. D. statt S. W.), gelesen werden. Richtig ist zwar, dass die Angabe eines "Tarifangebots" und die Angabe der Bankverbindung zwecks Einzugsermächtigung sowie das Erfordernis der Leistung von gleich drei Unterschriften auf den Abschluss eines neuen Vertrags hindeuten. Hieraus folgt aber nicht zwingend, dass ein neuer Stromlieferungsvertrag mit einem anderen Stromlieferanten unter Kündigung des bisherigen, mit dem alten Stromversorgungsunternehmen geschlossenen Versorgungsvertrags geschlossen werden soll. Das ergibt sich erst aus den kleingedruckten Erläuterungen unter der Angabe "Auftragserteilung". Das Kleingedruckte wird der Verbraucher - wie das glaubhaft gemachte Verhalten der Zeugin W. zeigt - in der hier gegebenen Situation aber häufig gerade nicht lesen.

Die offenbar zum "Antrag auf Stromlieferung" gehörende, von der Antragsgegner mit dem vorerörterten Musterformular zur Akte gereichte Karte (vgl. Bl. 47 GA), welche nachträglich an den neuen Stromlieferanten abzusenden ist, nebst den mit "So einfach ist der Weg zum neuen Stromvertrag" überschriebenen Erläuterungen, wird der Verbraucher schließlich häufig erst nach der Unterzeichnung und Abgabe des Antrags lesen, weil sie für den Antrag zunächst einmal nicht von Bedeutung ist, so dass auch diese Unterlage nicht zur gebotenen Aufklärung des Kunden beiträgt.

Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 16. Dezember 2002 gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass.

3.

Der Verfügungsgrund wird gemäß § 25 UWG vermutet. Gegen die Dringlichkeit sprechende Umstände hat die Antragsgegnerin nicht dargetan und solche sind auch nicht ersichtlich.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Eines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Entscheidung bedarf es nicht, weil das vorliegende Urteil als zweitinstanzliche Entscheidung im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung einem Rechtsmittel nicht mehr unterliegt (§ 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und damit ohne besonderen Ausspruch nicht nur vorläufig, sondern endgültig vollstreckbar ist.

Streitwert für die Berufungsinstanz: 100.000,-- &.8364;.






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 17.12.2002
Az: I-20 U 150/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/6ee67cb6846d/OLG-Duesseldorf_Urteil_vom_17-Dezember-2002_Az_I-20-U-150-02




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share