Bundespatentgericht:
Beschluss vom 17. Mai 2000
Aktenzeichen: 32 W (pat) 469/99

(BPatG: Beschluss v. 17.05.2000, Az.: 32 W (pat) 469/99)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort Domfestspielefür die Dienstleistungen

"Werbung für Dritte; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten, insbes Veranstaltung von Theater und Konzertaufführungen; Verpflegung; Bewirtung und Beherbergung von Gästen".

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß der angesprochene Verkehr in der Kennzeichnung "Domfestspiele" nur eine einfache Beschaffenheits- bzw Bestimmungsangabe sehen wird, nämlich eine periodisch wiederkehrende Serie festlicher Veranstaltungen, die in oder an einem Dom stattfinden. Für derartige Feste werde üblicherweise geworben; sie würden mit kulturellen oder sportlichen Darbietungen einhergehen, wobei die Gäste verpflegt, bewirtet und auch beherbergt werden, etwa im Rahmen üblicher touristischer Paketangebote, die Eintrittskarten für Veranstaltungen und Unterkunft und Verpflegung einschließen würden. Die beteiligten Verkehrskreise würden einer solchen Kennzeichnung daher nicht den Charakter einer betrieblichen Herkunftsbezeichnung beimessen. Im übrigen bestehe auch ein Freihaltebedürfnis zugunsten von Mitbewerbern, die die angemeldeten Dienstleistungen etwa anläßlich von Domfestspielen in anderen Städten benötigen würden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung, daß der von der Markenstelle herangezogene Sinngehalt vom angesprochenen Verkehr nicht regelmäßig erkannt werde. Im übrigen komme man auf diese Deutung nur durch eine nicht zulässige analysierende Betrachtungsweise, die ohnehin nicht zwingend sei. Es bestehe auch kein Freihaltebedürfnis des angemeldeten Zeichens für die beanspruchten Dienstleistungen, da dieses keinen unmittelbar beschreibenden Hinweis enthalte. Ohnehin spiele die Erbringung der beanspruchten Dienstleistungen in Verbindung mit Domfestspielen quantitativ nur eine völlig untergeordnete Rolle. Im übrigen könne der glatt beschreibende Gebrauch des Begriffs "Domfestspiele" ohnehin auch bei Eintragung der begehrten Marke nicht untersagt werden.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Auch nach Auffassung des Senats steht der Eintragung der Marke ein Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr 2 entgegen, da das angemeldete Zeichenwort ausschließlich aus Angaben besteht, die im Verkehr zur Beschreibung der Dienstleistungen dienen können.

Dem Verkehr sind eine Vielzahl von Festspielen bekannt, die entweder regelmäßig an einem bestimmten Ort stattfinden (zB "Bayreuther Festspiele"), sich einer bestimmten historischen Figur widmen (zB "Karl May-Festspiele") oder ein besonderes Bauwerk, das meist im Mittelpunkt der Festspiele steht, als Motto tragen. Zu letzterem gehören die Vielzahl der "Burg-Festspiele" und "Schloß-Festspiele". In diesen Zusammenhang gehören auch die "Domfestspiele", die für sich allein lediglich die Aussage treffen, daß es sich um Festspiele handelt, in deren Mittelpunkt ein Dom steht, so daß es auch anderen Anbietern freistehen muß, diese Bezeichnung für eigene sportliche und kulturelle Unterhaltungsveranstaltungen zu benützen. Dasselbe gilt für Dienstleistungen auf dem Gebiet der Werbung. Auch hier muß es den Wettbewerbern in anderen Domstädten möglich bleiben, ihr Angebot an Werbedienstleistungen anläßlich von Domfestspielen auf diese Weise zu kennzeichnen. Nichts anderes gilt für Dienstleistungen auf dem Gebiet der Verpflegung, Bewirtung und Beherbergung von Gästen. Auch insoweit muß es Wettbewerbern freistehen, für entsprechende Dienstleistungsangebote anläßlich von Domfestspielen ihre Leistungen mit eben diesem Begriff zu kennzeichnen.

Dem kann die Anmelderin auch nicht entgegenhalten, daß die rein beschreibende Verwendung des Wortes "Domfestspiele" den Mitbewerbern nach § 23 Nr 2 Markengesetz unbenommen bleibe. Diese Argumentation verkennt den unterschiedlichen Regelungsgehalt des Eintragungsverbots des § 8 Absatz 2 Nr 2 Markengesetz einerseits und der Schutzschranken des § 23 Nr 2 Markengesetz andererseits. Der Schutzzweck des Eintragungsverbots nach § 8 Absatz 2 Nr 2 Markengesetz liegt darin, bereits im Registrierverfahren die Entstehung von Fehlmonopolisierungen zu verhindern, während § 23 Nr 2 Markengesetz als Vorschrift über die Schranken eines bestehenden Markenschutzes (in Verbindung mit § 14 f MarkenG) lediglich eine zusätzliche Sicherung der Mitbewerber gegenüber möglicherweise zu Unrecht eingetragenen Marken enthält. Die Schutzhindernisse des § 8 Absatz 2 Nr 2 Markengesetz werden demnach durch § 23 Nr 2 Markengesetz inhaltlich nicht eingeschränkt oder gar gegenstandslos.

Da somit der Eintragung bereits ein bestehendes Freihaltebedürfnis entgegensteht, kommt es nicht mehr darauf an, ob das beanspruchte Markenwort auch jegliche Unterscheidungskraft entbehrt.

Dr. Fuchs-Wissemann Klante Sekretarukbr/prö






BPatG:
Beschluss v. 17.05.2000
Az: 32 W (pat) 469/99


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