Landgericht Dortmund:
Urteil vom 31. Januar 2008
Aktenzeichen: 7 O 461/07

(LG Dortmund: Urteil v. 31.01.2008, Az.: 7 O 461/07)

Tenor

Die einstweilige Verfügung vom 02.01.2008

wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer

einstweiligen Verfügung gegen die Verfügungsbeklagten wird

zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfügungsverfahrens trägt der Verfügungskläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Verfügungskläger kann die Vollstreckung der

Verfügungsbeklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

110 % des zur Vollstreckung gestellten Betrages abwenden.

Tatbestand

Der Verfügungskläger ist Rechtsanwalt in E und steht unstreitig mit den Verfügungsbeklagten, die ebenfalls als Rechtsanwälte in E tätig sind im Wettbewerb.

Die Verfügungsbeklagten nutzen für ihren Internetauftritt die domain

"anwaltskanzlei-E.de". Die entsprechenden Adressen werden neben dem Internetauftritt auch im Telefonbuch, auf dem Briefpapier und in den Gelben Seiten genutzt.

Bis zur Aufforderung durch den Verfügungskläger unter dem 17.12.2007 waren auf der Internetseite der Anwaltskanzlei die Verfügungsbeklagten zu 2) und 3) nicht im Impressum aufgeführt.

Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Abbildungen der Internetseiten

(Anlage A 1, BI. 7 ff.) Bezug genommen.

Mit der Aufforderung vom 17.12.07 war eine Abmahnung der Verfügungsbeklagten

verbunden, das gerügte wettbewerbswidrige Verhalten abzustellen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben (vgl. Anlage A 4).

Die Verfügungsbeklagten reagierten in der Weise, dass sie das Impressum des Internetauftritts in der Weise veränderten, dass sie alle namentlich aufgeführt wurden, wie auf der Abbildung (Anlage A 6 , BI. 29) ersichtlich.

Der Verfügungsbeklagte zu 1) mahnte darüber hinaus seinerseits den Verfügungskläger ab, ein aus seiner Sicht wettbewerbswidriges Verhalten zu unterlassen. Die geforderte Unterlassungserklärung wurde nicht abgegeben.

Die Verfügungsbeklagten zu 1) und 2) sind bei der Rechtsanwaltskammer in Hamm an der L-str. ... registriert, die Verfügungsbeklagte zu 2) mit dem Zusatz clo RA M, die Verfügungsbeklagte zu 3) unter der Anschrift I-str. ...#.

Der Verfügungskläger beantragte unter dem 28.12.2007 gegen die Verfügungsbeklagten den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit der Begründung, dass diese wettbewerbswidrig durch den genannten Internetauftritt .anwaltskanzlei-E.de" eine unlautere Spitzenstellungswerbung betrieben, durch die sich eine Gefahr der Irreführung ergebe.

Außerdem hätten die Verfügungsbeklagten entgegen § 5 des TMG nicht die erforderlichen Angaben im Impressum des Internetauftritts gemacht. Zunächst hätten die Namen der Verfügungsbeklagten zu 2) und 3) gefehlt und die Angabe der berufsrechtlichen Vorschriften. Nach der unzureichenden Ergänzung fehle immer noch die Angabe über die rechtliche Art der Zusammenarbeit.

Unter dem 02.01.2008 wurde antragsgemäß die beqehrte einstweiliqe Verfüqunq erlassen.

Die Verfügungsbeklagten legten gegen den am 04.01.2008 zugestellten

Beschluss unter dem 07.01.2008 ,Widerspruch ein.

Der Verfügungskläger beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 02.01.2008 aufrecht zu erhalten.

Die Verfügungsbeklagten beantragen,

die einstweilige Verfügung vom 02.01.2008 aufzuheben und den Antrag

auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagten bestreiten eine Gefahr der Irreführung durch ihren Internetauftritt und bestreiten auch, dass dadurch eine Alleinstellungsbehauptung in unzuläs-

siger Weise gegeben sei.

Sie bestreiten weiter, dass ein Verstoß gegen die für das Impressum einzuhaltenden

Vorschriften gegeben sei und dass überhaupt schützenswerte Verbraucherinteressen beeinträchtigt seien.

Wegen der Einzelheiten des Vortrages und der zitierten Rechtsprechung wird auf den Schriftsatz vom 07.01.2008 Bezug genommen.

Gründe

Die einstweilige Verfügung war aufzuheben und der Antrag auf Erlass war zurückzuwelsen, da der Verfügungskläger letztlich nicht glaubhaft gemacht hat, dass durch eine unzulässige Spitzenstellungswerbung sowie durch ein unvollständiges Impressum ein wettbewerbswidriges Verhalten der Verfügungsbeklagten gegeben ist.

Zwar ist es zutreffend, dass z.B. durch die Verknüpfung der Ortsbezeichnung E

mit einer Tauchschule und der Verwendung des entsprechenden Namens im

geschäftlichen Verkehr eine wettbewerbswidrige unzulässige

Spitzenstellungswerbung betrieben wird.

Nach nochmaliger Prüfung lassen sich die Grundsätze dieser in der Antragsschriftzitierten Entscheidungen unter Berücksichtigung der zutreffenden Erwägungen in der Widerspruchsschrift aber nicht auf den vorliegenden Fall übertragen.

Dies wäre der Fall, wenn von der Verwendung des im Tatbestand zitierten

Internetauftritts die wettbewerbswidrige Behauptung der Alleinstellung in E

ausginge, was schon deswegen nicht gegeben ist, weil im Geschäftsverkehr und sich

in den für Anwaltsdienstleistungen interessierenden Kreisen allgemein bekannt ist,

dass es in E eine Vielzahl von Rechtsanwälten gibt.

Aus den vorgenannten Erwägungen ist anders, als bei der Bezeichnung "Tauchschule E" auch keine unzulässige Spitzenstellungswerbung

(vgl. OLG Hamm, GRUR-RR 2003, 289 f) zu entnehmen, weil hier allein die Verknüpfung mit dem Ortsnamen E keine weiterem Rückschlüsse auf Umfang und

Größe der Anwaltskanzlei der Verfügungsbeklagten zulässt und von daher auch vom

Verkehr nicht so eingeschätzt werden kann, als wolle man sich mit der Verwendung

dieser Internet domain in bestimmte Weise von den anderen Rechtsanwälten in E abheben.

Soweit mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch eine unvollständige Anbieterkennung im Impressum gerügt wurde, war die Verfügung ebenfalls nicht aufrecht zu erhalten, da im Ergebnis durch die noch fehlenden Angaben die Schutzinteressen der Verbraucher beziehungsweise des Wettbewerbs nicht in so erheblicher Weise beeinträchtigt sind, dass die Verfügung aufrecht zu erhalten war.

Fraglich ist schon, ob überhaupt eine Gefahr der Irreführung bestand, da die einzelnen Anwälte beim Aufrufen der entsprechenden Seiten des Internet Auftritts jeweils abgebildet und näher beschrieben wurden.

Nach Auffassung des Gerichts sind aber allein die Auslassungen im Impressum nicht

geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber oder der Verbraucher mehr

als unerheblich zu beeinträchtigen, wie § 3 UWG es für einen unzulässigen Wettbewerbsverstoß verlangt.

Dabei war zu berücksichtigen, dass die Dienstleistungen der Verfügungsbeklagten

nicht unmittelbar über das Internet erbracht werden" so dass das Nichtaufführen eines Namens für die Wettbewerber schon keine Beeinträchtigung bedeutet.

Eine solche wesentliche Beeinträchtigung von Verbraucherinteressen kann auch durch die weiteren Auslassungen im Impressum nicht erkannt werden, da die Verbraucher, die Anwaltsleistungen entgegennehmen wollen sich zu den Anwälten begeben müssen dann unmittelbar mit Ihnen in Kontakt treten müssen. Dabei kontrahieren sie mit den Anwälten, die nach außen sichtbar die Kanzlei betreiben. Diese können von Ihnen ggf. auch im Haftungsfall in Anspruch genommen werden, so dass eine wesentliche Beeinträchtigung von Verbraucherinteressen nicht ersichtlich ist.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 6, 711 ZPO.






LG Dortmund:
Urteil v. 31.01.2008
Az: 7 O 461/07


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