Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. September 2002
Aktenzeichen: 17 W (pat) 31/02

(BPatG: Beschluss v. 24.09.2002, Az.: 17 W (pat) 31/02)

Tenor

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluß der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Februar 2002 aufgehoben und das Patent 198 18 058 widerrufen.

Gründe

I.

Auf die am 22. April 1998 beim Deutschen Patentamt eingegangene Patentanmeldung 198 18 058.6 - 34 wurde am 23. Mai 2000 unter der Bezeichnung

"Schaltgerät mit einer Schaltkammer-Baugruppe"

durch Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse H01H das Patent erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 14. Dezember 2000.

Nach einem Einspruch hat die Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamtes mit Beschluß vom 8. Februar 2002 das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

"1. Schaltgerät mit einer Schaltkammer-Baugruppe (1) mit zwei gegenüberliegenden Seitenwänden (5) und einem diese einstückig verbindenden Schaltkammer-Boden (6), durch die ein Innenraum (7) gebildet ist, in dem ein Schieber (4) verschiebbar gelagert ist, wobei in einer Öffnung (15) des Schiebers eine festen Kontakten zugeordnete bewegliche Kontaktbrücke (3) unter Beaufschlagung einer Kontaktdruckfeder (2) gehalten ist, dadurch gekennzeichnet, daß zwischen zwei gegenüberliegenden Seiten (8) beider Seitenwände (5) vom Innenraum (7) nach außen ein Durchlaß (14) vorhanden ist, der in eine (lies: einer) Ebene liegt, die im wesentlichen senkrecht zur Bewegungsrichtung der Kontaktbrücke (3) ist und die (lies: der) von mindestens der Länge der Kontaktbrücke (3) ist, wobei die Kontaktbrücke (3) durch den Durchlaß (14) in Richtung des Schaltkammer-Bodens (6) in den Innenraum (7) zur Halterung zwischen der Kontaktdruckfeder (2) und dem Schieber (4) einführbar ist."

Wegen der Unteransprüche 2 bis 7 wird auf die Patentschrift 198 18 058 verwiesen.

Die Einsprechende stützt ihre Beschwerde u.a. darauf, daß ein Schalter mit den Merkmalen des Anspruchs 1 des Streitpatents und der Bezeichnung SIRIUS 3RV mindestens seit dem 19. April 1997 frei auf dem Markt vertrieben und somit durch die Patentinhaberin selbst offenkundig vorbenutzt worden sei. Die Einsprechende legt hierzu ein Muster dieses Schaltgeräts sowie einen das Produkt beschreibenden Artikel aus der Zeitschrift "drive & control 1-2/97" vor.

Sie beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin hat anerkannt, daß der Patentgegenstand aufgrund der offenkundigen Vorbenutzung nicht neu ist.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.

II.

Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch begründet, weil der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 Ñ wie von der Patentinhaberin anerkannt Ñ wegen offenkundiger Vorbenutzung mangels Neuheit nicht patentfähig ist (§ 3 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 1 PatG).

Der Patentanspruch 1 hat damit keinen Bestand.

Nachdem über die Sache nur einheitlich entschieden werden kann, fallen mit dem Anspruch 1 auch die abhängigen Ansprüche 2 bis 6, die im übrigen nach Auffassung des Senats ebenfalls nichts enthalten, was als patentfähig Bestand haben könnte. Gegenteiliges hat auch die Patentinhaberin nicht geltend gemacht.

Der Beschwerde war somit stattzugeben.

Grimm Dr. Schmitt Dr. Greis Schuster Bb






BPatG:
Beschluss v. 24.09.2002
Az: 17 W (pat) 31/02


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