Bundespatentgericht:
Beschluss vom 29. Januar 2009
Aktenzeichen: 6 W (pat) 301/09

(BPatG: Beschluss v. 29.01.2009, Az.: 6 W (pat) 301/09)

Tenor

Das Patent 100 16 984 wird in vollem Umfang aufrechterhalten.

Gründe

I.

Gegen das am 5. Januar 2005 veröffentlichte Patent 100 16 984 mit der Bezeichnung "Vorrichtung zur Überwachung der Stellung eines Türflügels" ist am 31. März 2005 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

In der Einspruchsbegründung verweist die Einsprechende auf folgende Druckschriften:

(E1) DE 199 01 773 A1 (E2) DE 196 31 064 A1 (E3) DE 92 13 552 U1.

Die Einsprechende beantragt, das angegriffene Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin beantragt, das angegriffenen Patent in vollem Umfang aufrecht zu erhalten.

Sie ist der Auffassung, dass der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 sowohl neu als auch erfinderisch sei.

Der erteilte Anspruch 1 lautet:

"Vorrichtung zur Überwachung der Stellung eines Türflügels (10) mit einem verschiebbaren als Gleitstück (5) ausgebildeten Element, welches in einer Gleitschiene (6) geführt ist, einer ersten Sensoreinheit (3), die eine "Zu"-Stellung des Türflügels (10) durch Erfassung des verschiebbaren Elementes (5) signalisiert, sowie mindestens einer weiteren Sensoreinheit (2), die eine weitere, von der "Zu"-Stellung verschiedene Stellung des Türflügels durch Erfassung des verschiebbaren Elementes (5) signalisiert, wobei die Sensoreinheit (3) für die "Zu"-Stellung fest und mindestens eine der weiteren Sensoreinheiten (2) verstellbar angeordnet ist, und wobei jede Sensoreinheit (2, 3) aus einem an dem Gleitstück (5) angebrachten Dauermagneten (7) und einem ortsfest an der Gleitschiene (6) angebrachten magnetempfindlichen Sensor (8) besteht."

Wegen der auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 6 sowie wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Im Verfahren vor dem Deutschen Patentund Markenamt wurden noch folgende Druckschriften in Betracht gezogen:

DE 2656404A1 DE 2125498A.

II.

1.

Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung zuständig geworden und auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori zuständig geblieben (vgl. hierzu BGH GRUR 2007, 859, 861 f. -Informationsübermittlungsverfahren I; BGH GRUR 2007, 862 f. -Informationsübermittlungsverfahren II; BGH X ZB 6/08 -Ventilsteuerung, Urteil vom 6. Dezember 2008).

2.

Der fristund formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert und auch im Übrigen zulässig.

Dies ist seitens der Patentinhaberin nicht bestritten worden.

3.

Die erteilten Ansprüche sind zulässig.

Der erteilte Anspruch 1 ergibt sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 1, 2, 4, 6 und 7. Die erteilten Ansprüche 2 bis 6 ergeben sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 3, 5 und 8 bis 10.

Die Zulässigkeit der Ansprüche ist im Übrigen seitens der Einsprechenden nicht bestritten worden.

4. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt eine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar.

a. Die Vorrichtung zur Überwachung der Stellung eines Türflügels nach dem erteilten Anspruch 1 ist neu.

Die Neuheit des Gegenstandes der erteilten Anspruchs 1 gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik wurde seitens der Einsprechenden nicht bestritten, sie ist auch gegeben, wie eine Überprüfung durch den Senat im Rahmen der Amtsermittlung ergeben hat und wie die folgenden Ausführungen zeigen.

b. Die zweifelsfrei gewerblich anwendbare Vorrichtung zur Überwachung der Stellung eines Türflügels gemäß dem erteilten Anspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Grundgedanke der vorliegenden Erfindung beruht im Wesentlichen darauf, dass mindestens zwei Sensoreinheiten vorgesehen sind, von denen die eine Sensoreinheit, welche die "Zu"-Stellung der Tür signalisiert, fest und mindestens eine der weiteren Sensoreinheiten, welche eine von der "Zu"-Stellung verschiedene Stellung der Tür signalisiert, verstellbar angeordnet ist, so dass der Abstand zwischen den beiden Sensoreinheiten variierbar ist.

Eine derartige Ausgestaltung ist durch den nachgewiesenen Stand der Technik jedoch weder vorweggenommen, noch nahe gelegt.

Die (E1) DE 199 01 773 A1 offenbart eine Vorrichtung zur Überwachung der Stellung eines Türflügels mit einer in einer Gleitschiene angeordneten Leiterplatte, auf der zwei Reedschalter angeordnet sind (vgl. Sp. 12, Z. 38 bis 41).

Dort ist somit eine Anordnung beschrieben, bei welcher zwei Reedschalter an einer gemeinsamen Leiterplatte angeordnet sind. Infolge dieser Ausgestaltung ist eine Veränderung des Abstandes zwischen den beiden Reedschaltern jedoch ausgeschlossen, was erfindungsgemäß aber gerade gewünscht ist. Zwar kann möglicherweise infolge der Festlegung der Leiterplatte in der Gleitschiene mittels einer Klemmschraube 56a (vgl. Sp. 11, Z. 62/63) die gesamte Leiterplatte in der Gleitschiene verschoben werden, eine Abstandsänderung zwischen den beiden Reedschaltern ist dabei aber wegen der gemeinsamen Leiterplatte ausgeschlossen.

Hier vermag auch der Hinweis der Einsprechenden (vgl. Schriftsatz vom 21. September 2005, S. 3, oben) nicht weiter zu helfen, wonach es lediglich erforderlich sei, die verstellbar angeordnete Leiterplatte, auf welcher die beiden Sensoren angeordnet sind, zu teilen, um dann deren Abstand variieren zu können. Denn die DE 199 91 773 A1 offenbart eine in sich geschlossene Lösung, zu deren erfindungsgemäßer Weiterbildung der Fachmann keinerlei Veranlassung hatte.

Die (E2) DE 196 31 064 A1 und ebenso die (E3) DE 92 13 552 U1 offenbaren beide eine Vorrichtung zur Überwachung der Stellung eines Türflügels, bei der jeweils nur eine einzige Sensoreinheit vorgesehen ist, welche die "Zu"-Stellung der Tür überwacht (vgl. Sp. 2, Z. 50 bis 57 und Fig. 2 in (E2) bzw. S. 4, Abs. 4 in (E3)). Diese eine Sensoreinheit ist jeweils fest an der Gleitschiene angeordnet und kann nicht verstellt werden.

Der im Prüfungsverfahren angezogene, seitens der Einsprechenden jedoch nicht mehr aufgegriffene Stand der Technik offenbart ebenfalls keine zwei Sensoreinheiten, deren gegenseitiger Abstand veränderbar ist. So zeigt die DE 21 25 498 A in Fig. 1 eine herkömmliche Anlage, welche zwei in einem vorgegebenen Abstand zueinander abgeordnete Endschalter If zur Wegbegrenzung der Schiebetüren vorsieht (vgl. auch S. 7, Abs. 1), und die DE 26 56 404 A1 offenbart eine Steueranordnung für maschinell angetriebene Türen, bei der Sensoreinheiten G1 bis G4 an einer Antriebsschiene 5 unverschiebbar befestigt sind (vgl. S. 6, Abs. 2).

Da somit im Stand der Technik alle Hinweise fehlen, in der patentierten Art und Weise vorzugehen, konnte der nachgewiesene Stand der Technik weder einzeln noch in einer Zusammenschau dem Fachmann eine Anregung zu dem grundlegenden Gedanken der Erfindung geben, eine Überwachungsvorrichtung für einen Türflügel mit zwei Sensoreinheiten zu verwirklichen, von denen die eine fest und die andere verschiebbar angeordnet ist, so dass ihr gegenseitiger Abstand variiert werden kann.

Der erteilte Anspruch 1 ist somit bestandsfähig.

c. Zusammen mit dem Anspruch 1 sind auch die auf ihn rückbezogenen Unteransprüche bestandsfähig, da sie nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen der erfindungsgemäßen Vorrichtung betreffen.

5. Da seitens der unterlegenen Beteiligten, hier der Einsprechenden, kein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt wurde, konnte der Senat im schriftlichen Verfahren entscheiden.

Lischke Guth Schneider Ganzenmüller Cl






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Beschluss v. 29.01.2009
Az: 6 W (pat) 301/09


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