Bundespatentgericht:
Beschluss vom 17. Oktober 2005
Aktenzeichen: 30 W (pat) 194/04

(BPatG: Beschluss v. 17.10.2005, Az.: 30 W (pat) 194/04)

Tenor

Es wird die Rückzahlung der Beschwerdegebühr angeordnet.

Gründe

I.

Im Verfahren vor der Markenstelle des Patent- und Markenamts ist der Widerspruch aus der Marke der Beschwerdeführerin zurückgewiesen und wegen weiterer Widersprüche die (teilweise) Löschung der angegriffenen Marke 301 41 126 angeordnet worden. Gegen diesen Beschluss hat nur die aus der Marke 452 006 Widersprechende Beschwerde (vorsorglich) eingelegt, diese jedoch später zurückgenommen.

II.

Der Beschwerdeführerin ist aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen. Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist konnte die Widersprechende nicht sicher davon ausgehen, dass es bei der versagten Eintragung der angegriffenen Marke bleibt, da es nach einer Beschwerdeeinlegung durch den Inhaber der angegriffenen Marke zu einer Einigung zwischen ihm und den weiteren Widersprechenden oder zu einer abweichenden, für ihn günstigen Entscheidung hätte kommen können. Zur Wahrung ihrer Rechte musste die Beschwerdeführerin Beschwerde einlegen, die mit Ablauf der seitens des Inhabers der angegriffenen Marke nicht zur Beschwerdeeinlegung genutzten Beschwerdefrist gegenstandslos geworden ist (vgl. hierzu auch BPatGE 3, 75, 77, 78).

Dr. Buchetmann Winter Hartlieb Hu






BPatG:
Beschluss v. 17.10.2005
Az: 30 W (pat) 194/04


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