Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 3. Juli 2006
Aktenzeichen: AnwZ (B) 57/05

(BGH: Beschluss v. 03.07.2006, Az.: AnwZ (B) 57/05)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 3. Juni 2005 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit 1969 zur Rechtsanwaltschaft, seit 1972 bei dem Amtsgericht und Landgericht S. zugelassen. Mit Verfügung vom 16. Juli 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Mit weiterer Verfügung vom 21. Dezember 2004 hat sie die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet, diese Anordnung aber mit Bescheid vom 29. April 2005 aufgehoben. Den gegen den Zulassungswiderruf gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs.1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn. Ein Vermögensverfall wird u. a. vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet ist.

Diese Situation war beim Antragsteller im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung und ist auch gegenwärtig gegeben. Auf Antrag des Finanzamts S. war über das Vermögen des Antragstellers mit Beschluss des Amtsgerichts S. vom 1. Juli 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Bemühungen des Antragstellers, die Forderungen des Finanzamts zu befriedigen und so die Rücknahme des Insolvenzantrags zu erreichen, hatten keinen Erfolg. Die damit begründete Vermutung des Vermögensverfalls hat der Antragsteller nicht widerlegt. Sie wird vielmehr bestätigt durch die Angaben des Insolvenzverwalters vom 27. April 2005, nach denen in der Gläubigerversammlung Verbindlichkeiten in Höhe von 218.050,30 € und ein Betrag in Höhe von 710.082,65 € für den Fall des Ausfalls anerkannt wurden. Weitere Forderungen in Höhe von 16.176,24 € seien danach angemeldet worden, die ebenfalls anzuerkennen seien. Als Vermögenswerte seien Immobilien in Ch. vorhanden, für die keine günstige Veräußerung zu erwarten sei, und eine Immobilie in S. , deren Zeitwert auf 315.000 € festgesetzt sei.

Der Widerrufsgrund ist auch nicht nachträglich entfallen.

Das Insolvenzverfahren ist nicht abgeschlossen. Ein Schuldenbereinigungsplan liegt nicht vor. Einen Antrag auf Restschuldbefreiung hat der Antragsteller - entgegen § 287 InsO - erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt.

Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall hier ausnahmsweise nicht gefährdet sind, sind nicht gegeben. Weder der Gesichtspunkt, dass der Antragsteller während seiner langen Anwaltstätigkeit sich nichts hat zu Schulden kommen lassen, noch der Umstand, dass er durch das laufende Insolvenzverfahren keinen Zugang zu seinen Konten hat, lassen diese Gefahr entfallen.

Hirsch Basdorf Otten Frellesen Frey Wosgien Quaas Vorinstanz:

AGH Stuttgart, Entscheidung vom 03.06.2005 - AGH 36/04 (I) -






BGH:
Beschluss v. 03.07.2006
Az: AnwZ (B) 57/05


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