Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 20. März 2008
Aktenzeichen: 15 O 415/06

(LG Düsseldorf: Urteil v. 20.03.2008, Az.: 15 O 415/06)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Der Kläger klagt wegen eines angeblichen Anwaltsverschuldens des 2001 verstorbenen Rechtsanwaltes A. Das Schadensersatzbegehren stützt er auf folgenden Sachverhalt:

Mit notariellem Kaufvertrag vom 05.09.1991 (UR.Nr. 346/1991) erwarb der Kläger gegen Zahlung von 1.425.000,00 DM landwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen im baurechtlichen unverplanten Außenbereich der Gemeinde Q bei I2 mit einer Größe von 27.160 qm. Bei Kaufvertragsabschluss war der Kläger vertreten durch Rechtsanwalt A. Dieser unterhielt damals mit dem Beklagten zu 2) eine Bürogemeinschaft, trat aber zumeist mit Schreiben unter Verwendung eines eigenen Briefkopfes auf. 1991 war die Ausweisung des Kaufgrundstücks als Gewerbegebiet lediglich in den ungenehmigten Entwürfen eines Flächennutzungsplanes der Gemeinde Q vorgesehen. Unter § 5 des Kaufvertrages hieß es, dass der Grundbesitz unter Ausschluss für Fehler und Mängel, insbesondere auch der Bebaubarkeit verkauft werde.

Mit Schreiben vom 10.12.1991 und 19.12.1991 (Anlage K 5, K 6, Bl. 36 f. GA) bestätigte der Bürgermeister der Gemeinde Q dem Kläger, dass der Gemeinderat seinem Antrag vom 03.09.1991 zur Errichtung eines Gartencenters und Baumarktes im Gewerbegebiet mit Beschluss vom 30.09.1991 zugestimmt habe und dass dementsprechend Planungssicherheit gemäß § 34 BauGB bestehe. Das Planungsamt des Landratsamtes Saalkreis wies den Kläger im Januar 1992 darauf hin, dass die Genehmigung des Vorhabens nach § 33 Abs. 1 BauGB die Aufstellung eines Bebauungsplanes voraussetze (Anlage K 7, Bl. 38 GA). Der Gemeinderat der Gemeinde Q beschloss daraufhin im Februar 1992 die Aufstellung von Bebauungsplänen, um u.a. die Grundstücke des Klägers als Gewerbegebiet auszuweisen. Vereinbart wurde sodann, dass die Gemeinde die Planung bis zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange in Auftrag gebe und der Kläger entsprechend dem Gemeinderatsbeschluss die Kosten hierfür trage. Daraufhin erarbeitete der Architekt B aus I im Auftrag der Gemeinde den Entwurf eines Bebauungsplanes und stellte der Gemeinde seine Leistungen im August 1992 mit 77.408,80 DM in Rechnung. Im Januar 1993 monierte die Stadt I2, dass ein gewerbliches Konzept fehle und der Nachweis des tatsächlichen Bedarfs für ein Gewerbegebiet fehle. Die Firma Xschloss am 01.12.1993 mit dem Kläger einen Erbbaurechtsvertrag über die streitgegenständlichen Grundstücke und stellte dem Kläger zur Finanzierung des Bauvorhabens zunächst einen Betrag von 5.900.000,00 DM zur Verfügung. Außerdem verpflichtete sie sich zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung von 15.833,33 DM für Dezember 1993 sowie ab 1994 in Höhe von jährlich 190.000,00 DM. Sie beantragte ebenfalls im Dezember 1993 die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Heimwerkermarktes. Mit Beschluss vom 03.03.1994 versagte die Gemeinde ihre Zustimmung zu dem Vorhaben. Mit C vom 19.10.1994 lehnte das Landratsamt Saalkreis den Bauantrag ab mit der Begründung, es fehle das Einvernehmen der Gemeinde Q und außerdem sei das Bauvorhaben planungsrechtlich unzulässig. Das Baugrundstück liege zwar im Geltungsbereich eines Bebauungsplanentwurfs, doch sei dieser Entwurf überholt und eine Fortsetzung des Bebauungsplanverfahrens werde die Gemeinde nicht durchführen. Der Grund hierfür sei, dass die angrenzende Stadt I2 keinem weiteren Bauvorhaben in diesem Bereich zustimmen werde. Folglich sei das Bauvorhaben nach § 35 Abs. 2, 3 BauGB unzulässig (Bl. 64 d. Beiakte). Die Firma Xlegte hiergegen mit Schreiben vom 24.11.1994 Widerspruch ein, trat aber noch vor Bescheidung des Widerspruchs am 19.12.1994 vom Erbbauvertrag mit dem Kläger zurück. Mit C vom 30.11.1995 wies das Regierungspräsidium I2 den Widerspruch zurück. Auch der Kläger, der vertreten durch Rechtsanwalt A gegen die Versagung der Baugenehmigung gegenüber der Firma XWiderspruch eingelegt hatte, erhielt einen ablehnenden Widerspruchsbescheid. Die Klagefrist bis zum 04.01.1996 ließ er verstreichen, so dass der Widerspruchsbescheid bestandskräftig wurde. In der "Gemeinsamen Rahmenplanung" von Februar 1996 einigten sich die Gemeinde Q und die Stadt I2, dass auf den streitgegenständlichen Flächen bis auf weiteres keine weiteren Gewerbeansiedlungen erfolgen sollten (Bl. 118 f. d. Beiakte). Mit Schreiben vom 01.02.1996 an den Bürgermeister T forderte Rechtsanwalt A für den Kläger die Gemeinde Q auf, ihm die übernommenen Planungskosten zu erstatten. Er schrieb:

"In der Verhandlung am 18.01.1996 im Landratsamt haben Sie, Herr T, für die Gemeinde Q mit Zustimmung des Landrats u.a. ausgeführt, dass der vorgesehene Rahmenplan mit der Stadt abgeschlossen wird, ohne die Grundstücke meines Mandanten nördlich B 100/Q als Gewerbegebiet auszuweisen. Erst recht haben Sie sich - entgegen früheren Zusagen - die auch von Gemeinderatsbeschlüssen gedeckt waren, dagegen gewandt, für einen Baumarkt mit Gartencenter in einem noch auszuweisenden Gewerbegebiet für die Grundstücke unseres Mandanten einzutreten. Nach allem Vorausgegangenen halten wir dies für eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung [...]."

Der Kläger reichte 1997 bei der Gemeinde Q ein Konzept für die Errichtung eines Truckcenters ein, das die Gemeinde mit Beschluss vom 09.07.1997 aber ebenfalls unter Hinweis auf die fehlende Ausweisung des Grundstücks als Gewerbegebiet und die nicht vorgesehene Änderung des Flächennutzungsplanentwurfs ablehnte (Bl. 80 d. Beiakte).

Im August 2001 verklagte der Kläger die Gemeinde Q wegen einer vermeintlichen Amtspflichtverletzung auf Schadensersatz. In der Klageschrift hieß es, dass mit dem Beschluss der Gemeinde Q vom 09.07.1997 zum ersten Mal deutlich geworden sei, dass die Gemeinde an einer Änderung des Flächennutzungsplanes hinsichtlich der Zuführung der Grundstücke des Klägers als Gewerbefläche kein Interesse gezeigt habe (Bl. 19 d. Beiakte). Das Landgericht I2 wies die Klage ab und auch die Berufung vor dem Oberlandesgericht J scheiterte. Wie schon das Landgericht verneinte auch das Oberlandesgericht eine Amtspflichtverletzung der Gemeinde Q, führte darüber hinaus aber auch an, dass von einem erheblichen Mitverschulden des Klägers auszugehen sei, weil er bzw. sein ihn beratender Rechtsanwalt - gemeint war Rechtsanwalt A - blindlings den Angaben des Bürgermeisters vertraut hätten, obwohl zur damaligen Zeit unmittelbar nach der Wende die Möglichkeit einer Falschauskunft eines nicht mit den "neuen" Gesetzen vertrauten Bürgermeisters einer kleinen Gemeinde nahe gelegen hätte. Folglich hätte sich der Kläger, so das Oberlandesgericht, nach den näheren Umständen des Zustandekommens des Bebauungsplanes erkundigen und gegebenenfalls eine Anfrage an das zuständige Landratsamt als Rechtsaufsichtsbehörde richten müssen. Im Übrigen habe sich der Kläger den sich aufdrängenden Erkenntnismöglichkeiten verschlossen, indem er das Ergebnis der seinerzeit beim Landratsamt gestellten Bauvoranfrage nicht abgewartet, sondern schon vorher den notariellen Kaufvertrag abgeschlossen habe. Außerdem begründe der Umstand, dass der Kläger einen Kaufvertrag unterzeichnet habe, in dem die Verkäuferin jegliche Haftung für die Bebaubarkeit des Grundstücks ausgeschlossen habe, obwohl gerade die Bebaubarkeit das maßgebliche Kaufmotiv des Klägers gewesen sei, ein Mitverschulden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsgründe wird Bezug genommen auf die Anlage K 20, Bl. 56 ff. GA).

Die Grundstücke wurden später zwangsversteigert, wobei für sie nur noch ein Erlös von 9.500,00 € erzielt werden konnte.

Mit Schreiben vom 29.12.2005 erklärte der Beklagte zu 2) auf Briefpapier der Beklagten zu 1) hinsichtlich etwaiger noch nicht verjährter Ansprüche des Klägers einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis zum 31.03.2006.

Der Kläger beziffert seinen Schaden nun wie folgt:

- entgangener Erbbauzins von 1994 bis 2006 1.165.745,49 €

- Rückzahlung der Vorauszahlung auf den Kaufpreis 3.016.622,10 €

- Zinsverlust für 12 Jahre bei - streitigen - Zinsen von 8 % 2.895.957,10 €

- Architektenhonorar 39.578,49 €

Von diesem Gesamtbetrag über 7.107.903,18 € macht der Kläger einen Teilbetrag in Höhe von 4.000.000,00 € geltend.

Hilfsweise stützt der Kläger den Anspruch auf weitere Schäden, die er mit insgesamt mindestens 1.552.527,70 € beziffert:

Architektenhonorar Kosten für Bauvoranfrage, Baupläne, Genehmigungen etc. Beurkundungskosten Reisekosten, Bewirtungskosten, Personalkosten Rechtsberatungskosten Zinsaufwendungen Kosten für allgemeine Organisation und Aufwand

Wegen der Einzelheiten nimmt er Bezug auf eine Schadensaufstellung seiner Steuerberater (Anlage K 22, Bl. 71 GA). Hierzu addiert er den Kaufpreis für das Grundstück in Höhe von 1.425.000,00 DM und 728.590,93 € abzüglich des Versteigerungserlöses von 9.500,00 €, also noch 719.090,93 €.

Ebenfalls hilfsweise verlangt er Ersatz von 2.498.927,54 €, mit dem er den Gesamtaufwand für die Jahre 1991 - 1998 beziffert. Dies ergebe sich aus den Einzelzusammenstellungen seiner Steuerberater (Anlage K 22, Bl. 71 GA).

Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts I2-Saalkreis vom 10.12.2007 - 50 M ......#/......- wurden die geltend gemachten Ansprüche des Klägers in diesem Verfahren gepfändet.

Der Kläger behauptet hierzu, dass die streitgegenständliche Forderung bereits im Jahre 2000 an die L AG in der I3 abgetreten worden sei. Dieser habe er sich im Gegenzug gegenüber verpflichtet, alle soweit in Betracht kommenden Rechtsstreitigkeiten auf eigene Kosten zu führen.

Der Kläger macht sich die Argumentation des Oberlandesgerichts J hinsichtlich des Verschuldens von Rechtsanwalt A zu eigen. Ein weiteres Verschulden seines Rechtsanwaltes sieht er darin, dass dieser versäumt habe, eine ausreichende Sicherheit für die Zahlung der Architektenrechnung auszuhandeln. Er ist weiter der Ansicht, ein weiteres Anwaltsverschulden begründe der Umstand, dass Rechtsanwalt A keinen Prozess vor dem Verwaltungsgericht angestrengt habe, um doch noch die Bebaubarkeit des Grundstücks zu erreichen. Die Korrespondenz (Anlagen K 4 bis K 13) belege, dass gegenüber dem Kläger ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden sei.

Hinsichtlich der Frage der Verjährung von Regressansprüchen behauptet er erst 1999 habe festgestanden, dass das Gelände Ackerland bleibe und Alternativprojekte wie ein Schredderwerk oder ein Containerbahnhof nicht möglich seien, weil die Gemeinde beschlossen habe, nun doch kein Gewerbegebiet auszuweisen. Aus diesem Grund, so seine Rechtsauffassung, seien Primäransprüche erst 2002 und Sekundäransprüche frühestens Ende 2005 verjährt, was aber wegen des Verjährungsverzichts der Beklagten nicht der Fall sei.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 4.000.000,00 € nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen,

festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen weiteren materiellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger als Folge der Anwaltsvertragsverletzung durch Herrn Rechtsanwalt I3. Heinrich A entstanden ist.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie rügen die Aktivlegitimation des Klägers und erheben die Einrede der Verjährung. Außerdem sind sie der Ansicht, die Beklagten zu 1), 2) und 6) seien nicht passivlegitimiert. Der Kläger habe ausschließlich ein Mandatsverhältnis gegenüber Rechtsanwalt A gehabt. Zwischen Rechtsanwalt A und dem Beklagten zu 2) habe ab 1988 lediglich eine Bürogemeinschaft bestanden. Der Beklagte zu 6) habe erst ab dem 01.10.1994 als Anwalt gearbeitet, und zwar zunächst als freier Mitarbeiter des Beklagten zu 2). Erstmals ab Herbst 1995 sei er auf dem Briefkopf der Kanzlei gewesen.

Der Schaden aus dem Kaufvertragsabschluss vom 05.09.1991 sei bereits zu diesem Zeitpunkt entstanden, denn der Kläger habe gegen Zahlung eines Preises von 1.425.000,00 DM - unstreitig - ein nicht bebaubares Grundstück erworben, dessen Verkehrswert nur einen geringen Bruchteil des Kaufpreises betragen habe.

Die Beklagten zu 3), 4) und 5) erheben überdies die Einrede der beschränkten Erbenhaftung.

E n t s c I3 e i d u n g s g r ü n d e :

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klage ist zulässig. Der Kläger ist prozessführungsbefugt. Er macht die streitgegenständlichen Ansprüche im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend. Dass er hierzu vom Rechtsinhaber - der L AG - ermächtigt ist, hat er dargetan und die Beklagten sind dem im Termin nicht entgegengetreten. Das weiterhin erforderliche schutzwürdige Eigeninteresse des Klägers als Zedenten steht nicht in Zweifel (vgl. BGH NJW 1979, 924).

Die Klage ist unbegründet.

Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger überhaupt Zahlung an sich beanspruchen kann, denn die L AG hat gegen die Beklagten aus abgetretenem Recht keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz wegen eines Anwaltsverschuldens. Anspruchsgrundlage ist der gewohnheitsrechtlich anerkannte Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung. Ob der Kläger - als Zedent - aus diesem Gesichtspunkt neben den Erben des Rechtsanwalts A auch die Beklagten zu 1), 2) und 6) in Anspruch nehmen kann, was einen Anwaltsvertrag auch mit ihnen und nicht nur mit Rechtsanwalt A voraussetzt, kann dahinstehen. Gleiches gilt für die Frage, ob der Kläger überhaupt einen Schaden in vollem Umfang schlüssig dargelegt hat. Diese Fragen können offen bleiben, denn etwaige Ansprüche des Klägers wegen des Grundstückskaufs und der gezahlten Architektenkosten - im Hinblick auf eine Klage vor dem Verwaltungsgericht ist mangels näheren Vortrags zu ihren Erfolgsaussichten ein Anwaltsverschulden schon nicht schlüssig dargelegt - sind in jedem Fall verjährt.

Der Kläger kann etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten aus positiver Forderungsverletzung wegen Falschberatung im Hinblick auf die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung nicht durchsetzen, weil den Beklagten ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht zusteht, § 222 a.F. BGB.

Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Klägers wegen Verletzung eines Anwaltsvertrages durch Schlechterfüllung, die auch nach dem Vorbringen des Klägers jedenfalls vor dem 15. Dezember 2004 entstanden sind, richtet sich gemäß Art. 229 § 12 Abs. 1 Nr. 3, § 6 entsprechend EGBGB nach § 51 b BRAO. Gemäß § 51 b 1. Alternative BRAO in Verbindung mit § 198 BGB a.F. begann die Verjährung mit der Entstehung des Anspruchs zu laufen, unabhängig davon, ob der Geschädigte L2 vom Eintritt des Schadens und der Person des Verpflichteten hatte. In Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 119, 70 ff) legt die Kammer diesen Zeitpunkt gemäß der sog. "Risiko-Schaden-Formel” fest. Danach entsteht ein Schaden, der regelmäßig einen vertraglichen Ersatzanspruch und dessen Verjährungsbeginn gemäß den genannten Verjährungsvorschriften auslöst, sobald sich die Vermögenslage des Auftraggebers durch die Pflichtverletzung des Rechtsanwalts objektiv verschlechtert, ohne dass bereits feststehen muss, dass der Schaden bestehen bleibt und damit endgültig wird (BGH a.a.O.; WM 2000, 959, 969; WM 2001, 1677, 1679 m. w. N.); das bloße Risiko eines Vermögensnachteiles reicht nicht aus. Erforderlich aber auch ausreichend ist es, dass die Verschlechterung sich wenigstens dem Grunde nach verwirklicht hat, mag ihre Höhe auch noch nicht beziffert werden können.

Ob - entsprechend der Auffassung der Beklagten - eine Verschlechterung der Vermögenslage des Klägers bereits dadurch eintrat, dass er den streitgegenständlichen Grundstückskaufvertrag am 05.09.1991 schloss, kann offen bleiben. Die Verjährungsfrist begann spätestens im August 1997 zu laufen, denn spätestens dann war klar, dass die Gemeinde Q keine Gewerbeansiedlungen auf dem Grundstück des Klägers zulassen würde. Jedenfalls in diesem Moment trat der Vermögensschaden des Klägers ein, der den für Ackerland um ein Vielfaches überhöhten Kaufpreis in Höhe von 1.425.000,00 DM nur in der Erwartung gezahlt hatte, dass das Ackerland bebaut werden könne.

Soweit der Kläger behauptet, erst 1999 habe festgestanden, dass sich keine Bauvorhaben auf dem Grundstück realisieren ließen, steht dies im Widerspruch zu der "Gemeinsamen Rahmenplanung" von Februar 1996 der Gemeinde Q und der Stadt I2, wonach auf den streitgegenständlichen Flächen "bis auf weiteres" keine weiteren Gewerbeansiedlungen erfolgen sollten (Bl. 118 f. d. Beiakte). Dass er spätestens zu diesem Zeitpunkt einen Schaden erlitten hatte, war nun auch dem Kläger bewusst, wie das Schreiben seines Rechtsanwaltes vom 01.02.1996 an den Bürgermeister T belegt. Nichts anderes besagt nämlich seine Beschwerde, dass der Rahmenplan nun entgegen früherer Zusagen abgeschlossen werde, ohne die Grundstücke als Gewerbegebiet auszuweisen, was er für eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung halte. Unterstellt, der Kläger wusste hiervon nichts, war ihm aber jedenfalls mit Kenntnisnahme des ablehnenden Beschlusses der Gemeinde vom 09.07.1997 bezüglich des Truckcenters klar, dass die Grundstücke nicht zu Bauland werden würden. Dies hat er in seiner Klage gegen die Gemeinde Q auch ausdrücklich eingeräumt. Sein jetziger Vortrag, erst 1999 habe das Scheitern seiner Pläne festgestanden, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar.

Die Verjährungsfrist begann danach spätestens im Juli 1997 und lief gegen Rechtsanwalt A im Juli 2000 ab. Dies gilt auch für die Schadensersatzansprüche wegen der übernommenen Architektenkosten. Spätestens im Juli 1997 war offensichtlich, dass die Gemeinde die Bebauungspläne des Architekten nicht umsetzen und die Kosten für den Architekten nicht tragen würde.

Hat der Anwalt einen Beratungsfehler begangen, so ist er angesichts der für ihn günstigen Verjährungsregel des § 51 b BRAO zum Ausgleich und zum Schutz des Mandanten gehalten, seinem Auftraggeber Regressmöglichkeiten rechtzeitig durch entsprechende Hinweise - auch auf die drohende Verjährung solcher Regressansprüche - aufzuzeigen. Ein Verstoß dagegen führt zu dem sogenannten Sekundäranspruch, der den Anwalt gemäß § 249 BGB dazu verpflichtet, den Mandanten so zu stellen, als wäre die Verjährung des Regressanspruchs (= Primäranspruchs) nicht eingetreten (BGH NJW 1985, 2250, 2252 m. w. N.). Der Anwalt kann sich dann im Regressprozess nicht mit Erfolg auf die Verjährung des Primäranspruches berufen (Feuerich/Braun; BRAO, 5. Aufl., § 51 b, Rdnr. 32).

Rechtsanwalt A traf im Streitfall eine solche Sekundärpflichtverletzung. Spätestens nachdem feststand, dass die Gemeinde Q das Ackerland nicht zu Bauland ausweisen würde, hätte Rechtsanwalt A sein vorheriges Beratungsverhalten überprüfen und zu der Erkenntnis gelangen müssen, durch eigenes Anwaltsverschulden im Zusammenhang mit dem Kaufvertragsabschluss Schadensersatzansprüche des Klägers jedenfalls mit verursacht zu haben. Das hätte nach obigen Grundsätzen einen ausdrücklichen Hinweis an den Kläger auf mögliche Regressansprüche gegen ihn nach sich ziehen müssen. Dass ein solcher Hinweis erfolgt ist, ist nicht vorgetragen. Darin liegt eine neue, eigenständige Pflichtverletzung, die auch zu einem Zeitpunkt begangen wurde, als der Primäranspruch noch durchgesetzt werden konnte, insbesondere noch nicht verjährt war. Diese weitere Pflichtverletzung war ursächlich für den Eintritt der Verjährung des Regressanspruchs. Denn dass der Kläger innerhalb der Verjährungsfrist des Primäranspruchs anderweitig eine ausreichende rechtliche Belehrung über etwaige Regressmöglichkeiten erhalten hat, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Der Sekundäranspruch wegen pflichtwidriger Herbeiführung der Primärverjährung, der dazu hätte führen können, dass Rechtsanwalt A Schadensersatz gemäß § 249 BGB in der Weise zu leisten gehabt hätte, dass ihm - bzw. seinen Erben und ggf. mithaftenden Sozietätsmitgliedern - die Einrede der Verjährung verwehrt gewesen wäre, ist ebenfalls verjährt. Dieser Anspruch verjährt in drei Jahren seit seiner Entstehung, spätestens in drei Jahren nach Beendigung des Auftrags. Er entstand im vorliegenden Fall mit dem Eintritt der Verjährung des ursprünglichen (primären) Regressanspruchs gemäß § 51 b BRAO, hier also spätestens im Juli 2000, so dass die Sekundärverjährung mit Ablauf des Juli 2003 endete.

Nach alledem hat die am 30. November 2006 eingereichte Klage den Ablauf der Verjährung nicht mehr gemäß § 209 Abs. 1 BGB a.F., 270 Abs. 3 ZPO a. F. unterbrechen bzw. hemmen können.

Dem steht auch nicht der Einredeverzicht des Beklagten zu 2) mit Schreiben vom 29.12.2005 entgegen. In diesem Schreiben erklärte der Beklagte zu 2) den Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis zum 31.03.2005 hinsichtlich etwaiger noch nicht verjährter Ansprüche des Klägers. Die streitgegenständlichen Ansprüche waren zu diesem Zeitpunkt aber bereits verjährt und deshalb nicht mehr von dem Einredeverzicht erfasst.

Aus vorstehenden Gründen scheitern auch die auf alternative Schadensberechnungen gestützten Schadensersatzansprüche des Klägers.

Gleiches gilt für den nach § 256 ZPO zulässigen Feststellungsantrag gemäß Klageantrag zu 2); auch dieser ist unbegründet.

Die nachgelassenen Schriftsätze des Klägers vom 15. und 18.02.2008 gaben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsanträge gemäß Schriftsatz vom 15.02.2008 waren nicht zu bescheiden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

Streitwert: 4.020.000,00 € (Klageantrag: 4.000.000,00 €, Klageantrag zu 2): 20.000,00 €)






LG Düsseldorf:
Urteil v. 20.03.2008
Az: 15 O 415/06


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