Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 21. April 2008
Aktenzeichen: II ZR 110/07

(BGH: Beschluss v. 21.04.2008, Az.: II ZR 110/07)

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. April 2007 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert: 10.225,84 €

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Senat hat keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer die in den Vorinstanzen festgesetzten 10.225,84 € übersteigt (§§ 26 Nr. 8 EGZPO; 544 ZPO). Nach § 247 Abs. 1 AktG ist der Wert der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falles, insbesondere der Bedeutung der Sache für beide Parteien und damit anhand der wirtschaftlichen Auswirkungen der Entscheidung zu bestimmen. Bei der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen einen Beschluss zur Klageerhebung ist die beabsichtigte Klage maßgeblich. Der Wert der Auskunftsklage beträgt nur einen Bruchteil des Wertes des Schadensersatzanspruchs, der mit der Auskunft vorbereitet werden soll. Dass er 20.000,00 € übersteigt, hat die Beklagte nicht dargelegt. Nur für den Schadensersatzanspruch hat sie einen höheren Wert behauptet.

Im Übrigen hätte die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision auch in der Sache keinen Erfolg, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.

Goette Kurzwelly Strohn Reichart Drescher Vorinstanzen:

LG Hannover, Entscheidung vom 22.11.2006 - 23 O 27/05 -

OLG Celle, Entscheidung vom 18.04.2007 - 9 U 8/07 -






BGH:
Beschluss v. 21.04.2008
Az: II ZR 110/07


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