Bundespatentgericht:
Beschluss vom 23. Februar 2005
Aktenzeichen: 19 W (pat) 342/02

(BPatG: Beschluss v. 23.02.2005, Az.: 19 W (pat) 342/02)

Tenor

Auf den Einspruch wird das Patent Nr. 197 05 543 mit den Patentansprüchen 1 bis 12 gemäß Hilfsantrag 1 vom 23. Februar 2005 sowie im übrigen wie Patentschrift beschränkt aufrechterhalten.

Gründe

I Für die am 14. Februar 1997 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Anmeldung ist die Erteilung des Patents am 1. August 2002 veröffentlicht worden. Das Patent hat die Bezeichnung "Torantrieb".

Gegen das Patent hat die Fa. M... Antriebs- und Steuerungstechnik GmbH & Co. KG am 30. Oktober 2002 Einspruch erhoben. Zur Begründung hat sie Druckschriften vorgelegt und offenkundige Vorbenutzung geltend gemacht. Dazu hat sie drei Einbauanleitungen vorgelegt, ferner Rechnungen über die Lieferung der entsprechenden Geräte, denen die Einbauanleitungen beigelegen haben sollen, sowie einen Firmenprospekt. Sie behauptet, der Gegenstand des Patents sei unter Berücksichtigung des Standes der Technik nicht neu oder beruhe zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der erteilte (mit einer eingefügten Gliederung in Merkmalsgruppen versehene) Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:

"Torantrieb (10), insbesondere für Garagentore (18), mit 1. einem Motor (60), 2. einer Kopplungseinrichtung (17), die Antriebsenergie des Motors (60) in Bewegungen des Tors (18) umsetzt, und 3. einer Steuereinheit (11) mit einem Gehäuse, 3.1 die den Motor (60) in Abhängigkeit von an die Steuereinheit angeschlossenen Baugruppen (62-80) steuert, 3.2 wobei die Funktion der Baugruppen (62-80) über Parameter an der Steuereinheit (11) individuell einstellbar ist, 3.3 und wobei die Steuereinheit (11) zur Einstellung der Parameter der Baugruppen (62-80)

3.3.2 eine Bedieneinheit (30)

3.3.2.1 mit einem Display (32) und 3.3.2.2 Einstellmitteln (34-40), 3.3.3 eine Speichereinrichtung (26) zur Speicherung von Parametern 3.3.4 sowie eine Prozessoreinrichtung (20) aufweist, dadurch gekennzeichnet, daß

4. die Bedieneinheit (30) sowie 5. Klemmen zum Anschluß der Baugruppen (62-80) an dem Gehäuse von außen zugänglich sind, 6.und daß die Prozessoreinrichtung (20) die Speichereinrichtung (26) und die Bedieneinheit (30) derart ansteuert, 6.1 daß die Parameter wenigstens einiger der Baugruppen (62-80) im Rahmen von Menüs (90-102) auf dem Display (32) angezeigt werden und 6.2 mittels der Einstellmittel (34-40) einstellbar sind."

Der in der mündlichen Verhandlung übergebene Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 lautet:

"Torantrieb (10), insbesondere für Garagentore (18), mit - einem Motor (60),

- einer Kopplungseinrichtung (17), die Antriebsenergie des Motors (60) in Bewegungen des Tors (18) umsetzt, und - einer Steuereinheit (11) mit einem Gehäuse, die den Motor (60) in Abhängigkeit von an die Steuereinheit angeschlossenen Baugruppen (62-80) steuert, wobei die Funktion der Baugruppen (62-80) über Parameter an der Steuereinheit (11) individuell einstellbar ist, und wobei die Steuereinheit (11) zur Einstellung der Parameter der Baugruppen (62-80) eine Bedieneinheit (30) mit einem Display (32) und Einstellmitteln (34-40), eine Speichereinrichtung (26) zur Speicherung von Parametern sowie eine Prozessoreinrichtung (20) aufweist,

- wobei die Bedieneinheit (30) sowie Klemmen zum Anschluß der Baugruppen (62-80) an dem Gehäuse von außen zugänglich sind.

- wobei die Prozessoreinrichtung (20) die Speichereinrichtung (26) und die Bedieneinheit (30) derart ansteuert, daß die Parameter wenigstens einiger der Baugruppen (62-80) im Rahmen von Menüs (90-102) auf dem Display (32) angezeigt werden und mittels der Einstellmittel (34-40) einstellbar sind, und - wobei die Menüs (90-102) nach übergeorndeten Funktionsgruppen zusammengestellt sind, und - wobei bestimmte Parameter und/oder Menüs nur nach Eingabe eines Codes einstellbar bzw. anwählbar sind."

Der in der mündlichen Verhandlung übergebene Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 lautet:

"Torantrieb (10), insbesondere für Garagentore (18), mit - einem Motor (60),

- einer Kopplungseinrichtung (17), die Antriebsenergie des Motors (60) in Bewegungen des Tors (18) umsetzt, und - einer Steuereinheit (11) mit einem Gehäuse, die den Motor (60) in Abhängigkeit von an die Steuereinheit angeschlossenen Baugruppen (62-80) steuert, wobei die Funktion der Baugruppen (62-80) über Parameter an der Steuereinheit (11) individuell einstellbar ist, und wobei die Steuereinheit (11) zur Einstellung der Parameter der Baugruppen (62-80) eine Bedieneinheit (30) mit einem Display (32) und Einstellmitteln (34-40), eine Speichereinrichtung (26) zur Speicherung von Parametern sowie eine Prozessoreinrichtung (20) aufweist.

- wobei die Bedieneinheit (30) sowie Klemmen zum Anschluß der Baugruppen (62-80) an den Gehäuse von außen zugänglich sind,

- wobei die Prozessoreinrichtung (20) die Speichereinrichtung (26) und die Bedieneinheit (30) derart ansteuert, daß die Parameter wenigstens einiger der Baugruppen (62-80) im Rahmen von Menüs (90-102) auf dem Display (32) angezeigt werden und mittels der Einstellmittel (34-40) einstellbar sind,

- wobei die Menüs (90-102) nach übergeordneten Funktionsgruppen zusammengestellt sind,

- wobei bestimmte Parameter und/oder Menüs nur nach Eingabe eines Codes einstellbar bzw. anwählbar sind.

- wobei das Display (32) durch Betätigung der Einstellmittel (34-40) aktivierbar ist,

- wobei sich das Display (32) eine gewisse Zeit nach der letzten Betätigung der Einstellmittel selbsttätig ausschaltet und - wobei die mittels des Codes feigegebenen Parameter solange freigegeben bleiben, bis sich das Display selbsttätig ausschaltet."

Es soll die Aufgabe gelöst werden, einen Torantrieb anzugeben, mit dem der Wartungsaufwand durch Fachpersonal minimiert werden kann (Abs 0013 der Patentschrift).

Die Einsprechende weist hinsichtlich der von der Patentinhaberin in Frage gestellten Zulässigkeit ihres Einspruchs darauf hin, dass sie auf Seite 12, Absatz 2 des Einspruchschriftsatzes auch zu dem in der Merkmalsanalyse fehlenden Teilmerkmal "im Rahmen von Menüs" Stellung genommen habe. Dies sei zwar im Rahmen der Ansprüche 2 und 3 erfolgt, die aber den Anspruch 1 einschlössen.

Die Einsprechende ist der Ansicht, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag sei aus der Einbauanleitung "Comfort 250" bekannt. Sie hat dazu Originale der Einbauanleitungen "Comfort 250" und "Comfort 500 S" und eines Farbprospekts "Comfort 250,251" vorgelegt. Die Einbauanleitung "Comfort 250" weist auf der (letzten) Seite 20 die Vermerke "Stand 08.96" und "1-D 36073-

M-0.5-0196", die Einbauanleitung "Comfort 500" auf der (letzten) Seite 25 die Vermerke "Stand 01.93" und "1-3607-M-0.5-0691", und der Farbprospekt "Comfort 250,251" den Vermerk "2-2422-SCH-10-0196" auf. Sie erklärte dazu, die Einbauanleitungen seien hausintern abgespeichert und würden bedarfsweise gedruckt und den gelieferten Antrieben beigelegt. Die Ziffern "0196" gäben das Erstellungsdatum Januar 1996, der Vermerk "Stand xx.xx" das Datum der letzten Änderung an.

Die Lieferung sei an Vertragshändler erfolgt, wie sich aus den Adressen auf den Rechnungen entnehmen lasse. Es handle sich um übliche Lieferungen von Serienartikeln ohne Geheimhaltungsverpflichtung.

Die Einbauanleitung "Comfort 250" zeige insbesondere ein aus 8 Leuchtdioden bestehendes Display, das sowohl die Art der Parameter, als auch deren Wert anzeigen könne. Der Begriff Display umfasse nämlich nicht nur Bildschirme. In dem Farbprospekt sei für die Leuchtdioden der Begriff "LED-Display" verwendet.

Die Programmierung im Rahmen von Menüs sei auf den Seiten 14 bis 16 der Einbauanleitung "Comfort 250" beschrieben. Auch die übrigen Merkmale des Anspruchs 1 nach Hauptantrag seien aus dieser Anleitung bekannt.

Die zusätzlichen Merkmale des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 erschöpften sich in einer bedarfsweise naheliegenden Sicherung sicherheitskritischer Parameter gegen unfachmännische Veränderung, die auch durch die DE 35 15 945 C2 - dort ein Schlüsselschalter - grundsätzlich bekannt sei.

Die zusätzlichen Merkmale nach Hilfsantrag 2 beträfen lediglich eine an sich übliche, insbesondere bei sicherheitskritischen Anwendungen naheliegende Zeitautomatik für Eingabe und Display. Eine Kombinationswirkung sei nicht erkennbar.

Die Einsprechende erklärte, dass sie den schriftlich angebotenen Zeugenbeweis nicht mehr für erforderlich halte.

Die Einsprechende beantragt, das angegriffene Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Der Patentinhaber beantragt, das Patent aufrechtzuerhalten, hilfsweise das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 12 gemäß Hilfsantrag 1 vom 23. Februar 2005, weiter hilfsweise das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 11 gemäß Hilfsantrag 2 vom 23. Februar 2005 sowie jeweils im übrigen wie Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten.

Der Patentinhaber bezweifelt die Offenkundigkeit der vorgelegten Bedienungsanleitungen und äußert Bedenken, ob die zur Vorbenutzung vorgelegten Rechnungen mit den Originalen übereinstimmten. Sie gäben jedenfalls den Absender nicht zu erkennen.

Er ist der Meinung, der Begriff "Menü" erfordere eine Darstellung der Parameter sowie weiterer Auswahlhilfen auf einem Bildschirm, wie es in dem Lexikon "Brockhaus-Enzyklopädie", 19. Auflage, Stichwort "Menü" angegeben sei. Eine solche Darstellung könnten einzelne Leuchtdioden nicht leisten.

Wie der Farbprospekt "Comfort 250, 251" deutlich zeige, seien nur die Leuchtdioden, aber nicht die Eingabetaster von außen zugänglich. Die in der Einbauanleitung "Comfort 250" (Seite 11) gezeigte Steuerung weise eine Steckbuchse O auf, an die über eine "Marantec Systemverkabelung" ein Laptop oder ähnliches zur Eingabe sicherheitsrelevanter Parameter angesteckt werden könne. Sie entspreche somit dem bereits in der Beschreibungseinleitung abgehandelten Stand der Technik.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II Gemäß § 147 Abs 3 PatG liegt Entscheidungsbefugnis über den Einspruch bei dem hierfür zuständigen 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts.

Dieser hatte - wie in der Entscheidung in der Einspruchssache 19 W (pat) 701/02 (mwN; vgl BPatGE 46,134) ausführlich dargelegt ist - aufgrund öffentlicher mündlicher Verhandlung zu entscheiden.

Gegenstand des Verfahrens ist das erteilte Patent.

Der Einspruch ist zulässig.

Die Einsprechende hat zwar in ihrer Merkmalsanalyse des erteilten Hauptanspruchs im Merkmal 6.1 das Teilmerkmal "im Rahmen von Menüs" nicht erwähnt, und ist darauf auch bei der Abhandlung von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit des Anspruchs 1 nicht eingegangen. Sie hat aber im Zusammenhang mit den Ansprüchen 2 und 3 auf Seite 12 des Einspruchsschriftsatzes auch dieses Merkmal unter Verweis auf die vorveröffentlichte D4 = DE 35 15 945 C2 abgehandelt. Die Ansprüche 2 und 3 sind auf den Anspruch 1 zurückbezogen und schließen somit dessen Merkmale ein. Insbesondere der Anspruch 2 ist auch hinsichtlich der Anzeige wortgleich mit dem Merkmal 6 des gegliederten erteilten Hauptanspruchs. Damit war der Senat und der Patentinhaber in der Lage, die Behauptung der Einsprechenden, es liege der Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit vor, anhand der mitgeteilten Umstände zu überprüfen.

Der Einspruch hat auch insoweit Erfolg, als das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1 bis 12 beschränkt aufrechtzuerhalten ist.

1. Offenbarung und Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche Die Patentansprüche 1 bis 12 nach Hilfsantrag 1 sind zulässig.

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 setzt sich aus den erteilten Ansprüchen 1, 6 und 9 zusammen, die den ursprünglichen Ansprüchen 1,6,9 und 13 entsprechen. Die Ansprüche 2 bis 12 entsprechen den erteilten Ansprüchen 2 bis 5, 7, 8 und 10 bis 14 entsprechend den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 5, 7, 8, 10 bis 12, 14 und 15.

2. Öffentliche Zugänglichkeit der Einbauanleitungen Der Vortrag der Einsprechenden, die vorgelegten Einbauanleitungen seien hausintern abgespeichert und würden bedarfsweise gedruckt und den gelieferten Antrieben beigelegt, entspricht einer auch dem Senat bekannten üblichen Praxis zur Erstellung von Einbau- und Gebrauchsanweisungen. Denn mit der Verbrreitung von Personalcomputern können Druckschriften jederzeit kostengünstig in der aktuellen Version erstellt werden. Dass das Erstellungs- oder Druckdatum als vierstelliger Zahlencode am Ende eines Erstellungs- oder Druckvermerks codiert wird, entspricht nach den Kenntnissen des Senats gleichfalls üblicher Praxis. Die durch die Rechnungskopien belegte Lieferung am 18. 9. 1996, also nur ca. 1 Monat nach der als "Stand 08.96" ausgewiesenen letzten Änderung der Bedienungsanleitung "Comfort 250" macht es glaubhaft, dass tatsächlich diese Version der Einbauanleitung "Comfort 250" den Lieferungen beigelegen hat. Die Lieferung solcher Serienartikel an Zwischenhändler (Rechnung AI.2a: "Vertragshändler", AI.2b: "Tore und Service") erfolgt nach Überzeugung des Senats regelmäßig ohne irgendwelche Geheimhaltungsverpflichtung. Der Senat ist damit davon überzeugt, dass die Bedienungsanleitung "Comfort 250, Stand 08.96" dem Stand der Technik zuzurechnen ist.

Nach den Regeln des Anscheinsbeweises, dessen Grundgedanken sich insoweit auch unter Berücksichtigung des im Patenterteilungsverfahren herrschenden Untersuchungsgrundsatzes mit heranziehen lassen, wäre es in dieser Lage Sache des Patentinhabers gewesen, konkrete Tatsachen vorzutragen, aus denen sich die ernsthafte und nicht nur vage Möglichkeit eines ungewöhnlichen Verlaufs hätte ergeben können (Thomas/Putzo ZPO, 26. Aufl. § 286, Rdn 12, 13). Das bloße Aufrechterhalten von unsubstantiierten Bedenken ist nicht geeignet, den Anscheinsbeweis zu entkräften. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen, die einen atypischen Geschehensablauf als ernsthafte Möglichkeit nahe legen (vgl BPatG BlPMZ 1991, 349; BGH NJW 1978, 2032). Unsubstantiierte Zweifel dahingehend. ob die Bedienungsanleitung öffentlich zugänglich war oder ob die Rechnungskopien den Originalen entsprechen, reichen dafür nicht aus.

3. Neuheit 3.1 Der zuständige Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit Berufserfahrung auf dem Gebiet der Torantriebe.

3.2 Der Torantrieb gemäß Anspruch 1 nach Hauptantrag ist nicht neu.

Die Einbauanleitung "Comfort 250" zeigt in Übereinstimmung mit dem Gegenstand des Anspruchs 1 einen Torantrieb für Garagentore mit folgenden Merkmalen:

1. einem Motor M1 (S18), 2. einer Kopplungseinrichtung, die Antriebsenergie des Motors in Bewegungen des Tors umsetzt (S5 bis 7), und 3. einer Steuereinheit mit einem Gehäuse (S 11), 3.1 die den Motor in Abhängigkeit von an die Steuereinheit angeschlossenen Baugruppen (zB externe Lichtschranke, externe Bedienelemente, S 11,13) steuert, 3.2 wobei die Funktion der Baugruppen (Lichtschranke +/-) über Parameter an der Steuereinheit individuell einstellbar ist (S 16), Auf Seite 11 und 14 ist eine Bedieneinheit, bestehend aus einem Tastenfeld I,J,K bzw F,G,H und eine aus 8 Leuchtanzeigen 1 bis 8 bestehende Anzeigeeinheit gezeigt. Die Anzeigeeinheit ist dabei in der Lage, bei einer auf den Seiten 14 bis 16 beschrieben Programmierung der Parameter im Rahmen von Programmiermenüs (S15 Abs 1) sowohl den ausgewählten Parameter, als auch seinen aktuellen Wert anzuzeigen (z.B. S 15 "Abschaltautomatik Auf", Stufen 1 bis 16, S 16 externe Lichtschranke +/-). Denn dem Leuchten und/oder Blinken einer oder mehrerer der Anzeigen ist jeweils eine bestimmte Bedeutung zugewiesen. Auch wenn es sich dabei nicht um einen Bildschirm handelt, fällt diese Anzeigeeinheit nach Überzeugung des Senats unter den Begriff "Display", dessen Übersetzung "Anzeige" bedeutet. Im Rahmen der beschriebenen Programmiermenüs liefert sie auch zusammen mit den neben den 8 Leuchtanzeigen angeordneten Symbolen die vom Patentinhaber vermissten Auswahlhilfen. Dass bei "Brockhaus aaO" nur Bildschirme als Anzeige erwähnt sind, hat seinen Grund in der dortigen Anwendung "Datenverarbeitung", bei der Bildschirme regelmäßig vorhanden sind. Das ist nach Ansicht des Senats nicht einschränkend zu verstehen.

Die Bedieneinheit ist zwar durch eine Sichtblende abgedeckt, die durch eine Schraube gesichert wird (S 13 oben). Das ist aber erkennbar eine Schutzabdeckung, die die Zugänglichkeit von außen an darunter liegende Elemente nicht verhindert.

Dass eine derartige Steuerung mit Programmiermenüs auch einen Prozessor mit Speichern aufweist, liest der Fachmann mit.

Damit weist der Torantrieb auch die folgenden Merkmale auf:

3.3 wobei die Steuereinheit zur Einstellung der Parameter der Baugruppen 3.3.2 eine Bedieneinheit 3.3.2.1 mit einem Display (Leuchtanzeigen 1 bis 8) und 3.3.2.2 Einstellmitteln (Programmiertasten F,G,H), 3.3.3 eine Speichereinrichtung zur Speicherung von Parametern 3.3.4 sowie eine Prozessoreinrichtung aufweist, 4. daß die Bedieneinheit sowie 5. Klemmen zum Anschluß der Baugruppen (Steckbuchsen O,P) an dem Gehäuse von außen (nach abgenommener Sichtblende) zugänglich sind, 6.und daß die Prozessoreinrichtung die Speichereinrichtung und die Bedieneinheit derart ansteuert, 6.1 daß die Parameter wenigstens einiger der Baugruppen (z.B. Lichtschranke) im Rahmen von Menüs (S 15, Abs 1) auf dem Display (Leuchtanzeigen 1 bis 8)

angezeigt werden und 6.2 mittels der Einstellmittel (Programmiertasten F,G,H) einstellbar sind.

Damit sind alle Merkmale des Anspruchs 1 nach Hauptantrag bekannt.

3.3 Der Torantrieb gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist neu.

In der Einbauanleitung "Comfort 250" ist zwar von "Programmiermenüs" im Plural die Rede. Damit sind aber erkennbar die den einzelnen Parametern zugeordneten Menüteile, und nicht übergeordnete Funktionsgruppen gemeint. Auch eine Codeeingabe ist dort nicht vorgesehen.

Von der Einbauanleitung "Comfort 250" unterscheidet sich der Anspruch 1 demnach durch die im Hilfsantrag 1 neu hinzugekommenen letzten beiden Merkmale, wonachdie Menüs (90-102) nach übergeordneten Funktionsgruppen zusammengestellt sind, undbestimmte Parameter und/oder Menüs nur nach Eingabe eines Codes einstellbar bzw. anwählbar sind.

Die DE 35 15 945 C2 zeigt in Übereinstimmung mit dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 (mit Gliederung gemäß dem Patentanspruch nach Hauptantrag) einen Torantrieb mit folgenden Merkmalen:

1. einem Motor (Sp 3, Z 21), 2. einer Kopplungseinrichtung die Antriebsenergie des Motors in Bewegungen des Tors 1 umsetzt (Sp 2, Z 42 bis 49), und 3. einer Steuereinheit (Mikrocomputer) mit einem vom Fachmann mitgelesenen Gehäuse (Sp 3, Z 20 bis 28), 3.1 die den Motor in Abhängigkeit von an die Steuereinheit angeschlossenen Baugruppen (zB Sensor 3, Sp 2, Z 50 bis 57) steuert, 3.2 wobei die Funktion der Baugruppen über Parameter an der Steuereinheit individuell einstellbar ist (Sp 3, Z 8 bis 19), 3.3 und wobei die Steuereinheit 3.3.3 eine Speichereinrichtung zur Speicherung von Parametern (bei Mikrocomputern immer vorhanden)

3.3.4 sowie eine Prozessoreinrichtung (Mikrocomputer) aufweist, Ein Dateneingabegerät 5 (Fig 2) mit Menüeingabe und einzeiligem Display gemäß den Merkmalen 3.3.2 bis 3.3.2.2 und 6 bis 6.2 ist normalerweise über ein Kabel an dem in Fig 1 an der Wand installierten Stecker 8, alternativ an einem Stecker am Antriebsgehäuse angeschlossen (Sp 3, Z 20 bis 28). Es kann auch einen Teil einer fest installierten Programmschalteranordnung bilden, welche an einem zentralen Platz innerhalb eines Gebäudes angeordnet sein kann (Sp 3, Z 61 bis 66). Dann ist zur Sicherung gegen Benutzung durch Unbefugte ein Schlüsselschalter angebracht (Sp 4, Z 10 bis 16).

Im Unterschied zum Gegenstand des Anspruchs 1 weist also dort das Dateneingabegerät - und nicht die Steuereinheit - die Bedieneinheit auf und steuert sie an. Klemmen zum Anschluß von Baugruppen sind nicht dargestellt und jedenfalls nicht von außen zugänglich (Merkmal 5). Übergeordnete Funktionsgruppen und die Eingabe eines Codes sind nicht erwähnt.

Die weiteren noch im Verfahren befindlichen Druckschriften wurden in der mündlichen Verhandlung im Zusammenhang mit dem Hilfsantrag 1 weder vom Senat noch von den Beteiligten aufgegriffen. Sie bringen auch keine neuen Gesichtspunkte, so daß auf sie nicht eingegangen zu werden braucht.

4. Erfinderische Tätigkeit Der Torantrieb nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Ausgehend von dem Torantrieb nach der Einbauanleitung "Comfort 250" gibt schon die Einbauanleitung selbst dem Fachmann Anlass die Sicherheit dieses Antriebs gegenüber möglichen Fehlbedienungen zu überprüfen. So wird bei der Programmierung der Abschaltautomatik auf Seite 15 und 16 der Warnhinweis "max 150 N an der Torblattober/unterkante" gegeben. Auf Seite 19 und 20 wird eine "Prüfanleitung - nur für den Fachmann" gegeben, bei der in der Spalte "Behebung" im vierten Absatz ebenfalls ein unempfindlicheres Einstellen der Abschaltautomatik empfohlen wird. Der Fachmann sieht also, dass dort das Progammiermenü dem Benutzer sicherheitskritische Einstellungen ermöglicht, die nur durch Warnhinweise in der Einbauanleitung abgesichert sind. Er wird somit daran denken, diese Möglichkeiten dem unautorisierten Benutzer zu entziehen. Dazu braucht er aber nur diesen Menüpunkt aus dem Menü zu nehmen, so dass diese Einstellung wie bei Geräten ohne von außen zugängliche Bedieneinheit üblich nur von dem mit einem Eingabegerät ausgerüsteten Servicepersonal vorgenommen werden kann. Für eine weiter gehende Sicherung von Teilen des Menüs mit einem Code besteht dabei keine Veranlassung.

Auch die DE 35 15 945 C2 hilft hier nicht weiter, denn sie lehrt nur die Absicherung des gesamten Menüs mit einem Schlüsselschalter. Es ist auch noch zu berücksichtigen, dass weder die "Größer-" und "Kleiner-" Tasten (Tasten I und J auf S 11 der Einbauanleitung) noch die Leuchtanzeigen 1 bis 8 mit ihren unterschiedlichen Bedeutungen den Fachmann daran denken lassen, hiermit einen Code einzugeben, ohne den Einstellungen bestimmter Parameter und/oder Menüs nicht möglich sind.

Der Erfinder hat nun erkannt, dass er den aufgabengemäß angestrebten (mit dem bekannten Torantrieb nach der Einbauanleitung bereits erreichten) minimierten Wartungsaufwand auch bei einem gegen Fehlbedienung besser abgesicherten Torantrieb erreichen kann, wenn er bestimmte - nämlich die sicherheitskritischen - Teile des Menüs oder Parameter durch die Eingabe eines Codes absichert. Dafür gab es im Stand der Technik keinen Hinweis.

Um zur Vorrichtung nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 zu kommen, bedurfte es somit erfinderischer Überlegungen.

4. Die Vorrichtung nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist somit patentfähig.

Damit ist auch die Vorrichtung nach Anspruch 2 bis 12 gemäß Hilfsantrag 1 patentfähig.

Dr. Kellererv. Zglinitzki Dr.-Ing. Kaminski Dr.-Ing. Scholz Pr






BPatG:
Beschluss v. 23.02.2005
Az: 19 W (pat) 342/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/6e31f4e84609/BPatG_Beschluss_vom_23-Februar-2005_Az_19-W-pat-342-02




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share