Sozialgericht Berlin:
Beschluss vom 17. Dezember 2013
Aktenzeichen: S 180 SF 7504/13 E

(SG Berlin: Beschluss v. 17.12.2013, Az.: S 180 SF 7504/13 E)

1) Gerade bei der Führung von Klageverfahren im Rechtsgebiet des SGB 2 hat der Rechtsanwalt seine mandatsvertragliche Pflicht zur kostensparenden Prozessführung besonders sorgfältig zu beachten.

2) Der Verstoß gegen diese mandatsvertragliche Pflicht kann auch vom kostenerstattungspflichtigen Gegner im Kostenfestsetzungsverfahren eingewandt werden.

3) Beruhen Aufhebungs- und Erstattungsentscheidungen im SGB 2 gegen mehrere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft, die zeitgleich ergehen, auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt (hier: Einkommenserzielung im Bewilligungszeitraum), so bearbeitet der Rechtsanwalt im Klageverfahren grundsätzlich eine Angelegenheit iSd § 15 Abs 2 Satz 1 RVG, auch wenn er getrennte Klageverfahren betreibt.

4) Sowohl nach § 193 SGG als auch nach § 63 Abs 1 SGB 10 sind grundsätzlich nur die notwendigen Kosten einer Rechtsverfolgung oder -verteidigung zu erstatten.

5) Die gewählte Verfahrensweise der Behörde im Rahmen der Bescheiderteilung ist grundsätzlich unerheblich, da die Pflicht zur kostensparenden Prozessführung gegenüber dem Mandanten und gegenüber dem Prozessgegner gleichwohl besteht. Das RVG enthält insoweit keinen Sanktionscharakter.

Tenor

Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. Oktober 2013 (S 191 AS 31228/10) wird zurückgewiesen.

Kosten des Erinnerungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Mit zwei Bescheiden vom 28. Mai 2010 verfügte der Erinnerungsgegner zulasten der Erinnerungsführer jeweils die Aufhebung und Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. März 2006. Grund für die Aufhebung der Leistungsbewilligung war von dem Erinnerungsführer bezogenes Einkommen im Bewilligungszeitraum. Die gegen die Bescheide vom 28. Mai 2010 erhobenen Widersprüche der beiden Erinnerungsführer wies der Beklagte und Erinnerungsgegner mit (zwei) Widerspruchsbescheiden vom 9. September 2010 als unbegründet zurück.

Dagegen richteten sich die am 8. Oktober 2010 bei dem Sozialgericht Berlin eingegangenen (zwei) Anfechtungsklagen, die auf Anregung des Bevollmächtigten der Erinnerungsführer mit Beschluss vom 12. Juni 2013 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden sind. Der Beklagte erkannte letztlich die Kostentragungslast zu 75% an.

Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 27. Juni 2013 begehrten die Erinnerungsführer die Festsetzung ihrer außergerichtlichen Kosten wie folgt:

Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 250,00 Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 250,00 Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 Einigungsgebühr Nrn. 1005, 1006 VV RVG 190,00 Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 172,90 zusammen: 1.082,90 EUR Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte den Betrag der zu erstattenden außergerichtlichen Kosten für die Klageverfahren auf 655,99 EUR wie folgt fest:

Verfahrensgebühr Nrn. 3102, 1008 VV RVG 325,00 Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 Einigungsgebühr Nrn. 1005, 1006 VV RVG 190,00 Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 139,65 zusammen: 874,65 hiervon 75% 655,99 EUR. Zur Begründung führte sie aus, dass sich die Klagen auf einen einheitlichen Lebenssachverhalt bezogen hätten. Durch die Einreichung verschiedener Klagen seien Kosten entstanden, die bei einer Klagenhäufung nicht entstanden wären. Es könnten nur die Kosten festgesetzt werden, die bei Beachtung des Grundsatzes der wirtschaftlichen Prozessführung entstanden wären.

Dagegen wenden sich die Erinnerungsführer mit der Erinnerung. Beide Klageverfahren hätten verschiedene Streitgegenstände betroffen, so dass die Klagen getrennt eingereicht werden mussten. Die Parteien der Verfahren seien nicht identisch gewesen. Streitgegenständlich seien verschiedene Aufhebungs- und Erstattungsbescheide gewesen, die Erstattungsbeträge seien ebenso unterschiedlich hoch gewesen.

II.

Die Erinnerung ist unbegründet. Die Festsetzung höherer Gebühren und Auslagen kann nicht erfolgen, weil die von dem Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsführer eingeleiteten zwei Klageverfahren dieselbe Angelegenheit im Sinn des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG darstellen, für die der Rechtsanwalt die Gebühren nur ein Mal fordern kann.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der für Kostensachen zuständigen Kammern des SG Berlin, dass der Gegner im Prozess nicht verpflichtet ist, Kosten zu tragen, die bei Beachtung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Prozessführung nicht entstanden wären (vgl. Beschluss der 164. Kammer des SG Berlin vom 24. Februar 2010, S 164 SF 1396/09 E € Juris; BGH NJW 2013, 1369). Gebühren, die erst dadurch entstehen, dass Streitgegenstände in gesonderten Klagen statt durch Klagehäufung geltend gemacht werden, sind daher nicht zu erstatten, wenn dies nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entsprach (vgl. KG OLGR 2007, 79). Zweckentsprechender Rechtsverfolgung entspricht ein derartiges Vorgehen dabei nur, wenn dies notwendig ist.

Die Kostengrundentscheidung nach § 193 Abs. 1 SGG ist nur die Grundlage für die Kostenentscheidung und besagt nichts darüber, ob nach § 193 Abs. 1 SGG Kosten als notwendig zu erstatten sind. Hier ist im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen, ob die Geltendmachung von mehreren Ansprüchen gegen eine Person oder von mehreren Klägern gegen die gleiche Beklagte in getrennten Verfahren ungerechtfertigt erhöhte Kosten verursacht hat (BGH NJW 2013, 1369; BGH MDR 2007, 1160; BGH MDR 2004, 715; OLG Hamburg MDR 2003, 1381; KG JurBüro 2002, 35; OLG München AnwBl. 2002, 435; dass. AnwBl. 1994, 527; OLG Zweibrücken RPfl. 1993, 41; OLG Koblenz JurBüro 1990, 58; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl. § 91 Rn. 68 a). Die Korrektur rechtsmissbräuchlicher Kostenkumulierung erscheint gerade im Kostenfestsetzungsverfahren unverzichtbar (vgl. OLG Stuttgart MDR 2002, 117).

Zu den grundlegenden Prinzipien des anwaltlichen Standesrechts gehört auch der tragende Grundsatz der Verfahrensverbilligung, wie er in den §§ 91 ff., 788 ZPO, 46 RVG zum Ausdruck kommt. Diesen Grundsatz kann zum einen die unterlegene Partei der obsiegenden Partei gegenüber im Kostenfestsetzungsverfahren einwenden. Diesen Grundsatz kann in gleicher Weise nach § 11 Abs. 5 RVG der Mandant seinem Anwalt entgegenhalten. Die durch unsachgemäße Behandlung des Auftrags entstandenen überflüssigen Anwaltsgebühren sind eine Schlechterfüllung des erteilten Auftrags zum Nachteil des Mandanten und brauchen von diesem nicht erstattet zu werden (vgl. BGH VersR 1959, 890; OLG Düsseldorf FamRZ 1989, 204; OLG Düsseldorf JurBüro 1992, 110).

Ob die Partei - oder der Anwalt - dem Gebot der Wirtschaftlichkeit genügt hat, beurteilen die Gerichte nachträglich im Kostenfestsetzungsverfahren (vgl BVerfG NJW 1990, 3072; OLG Hamburg MDR 2004, 778).

Demgemäß war auch der Prozessbevollmächtigte der Kläger und Erinnerungsführer gehalten, bei Erhebung zwei Anfechtungsklagen die Grundsätze der Prozesswirtschaftlichkeit zu beachten und den Prozess möglichst zweckmäßig und billig zu gestalten. Der Rechtsanwalt ist auch gegenüber dem erstattungspflichtigen Gegner zur kostensparenden Prozessführung verpflichtet (BGH NJW 2013, 1369). Er hätte daher die Verfahrensgestaltung wählen müssen, bei der die geringsten Kosten angefallen wären, es sei denn, es hätten vernünftige Gründe vorgelegen, die eine andere Verfahrensgestaltung gerechtfertigt hätten (vgl. LAG Rheinland-Pfalz MDR 2008, 532; OLG Hamburg MDR 2003, 1381; OLG Düsseldorf JurBüro 1994, 482). Diese Gründe sind sorgfältig abzuwägen (vgl. BGH MDR 2004, 715), vgl. zum vorstehenden insgesamt LAG München, Beschluss vom 15.07.2009, Az.: 10 Ta 386/08 - Juris.

Eine Angelegenheit iSd des Vergütungsrechts ist das Recht oder Rechtsverhältnis, auf das sich die Tätigkeit des Rechtsanwaltes aufgrund des Auftrages bezieht (BVerwG NJW 2000, 2289; BayVGH vom 5. November 2007 Az. 23 ZB 07.2340 -Juris). Eine Angelegenheit im Sinne des RVG kann auch mehrere Gegenstände umfassen. Ob mehrere Gegenstände dieselbe oder mehrere Angelegenheiten darstellen, hängt davon ab, ob sie von einem einheitlichen Auftrag umfasst werden, zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und der Rechtsanwalt einen einheitlichen Tätigkeitsrahmen wahrt (vgl. BVerwG und BayVGH, jeweils a.a.O.; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., § 15 RVG Rn. 9 bis 12, 20 und 28; Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 15 Rn. 6 ff).

Unter diesen Voraussetzungen ist es im Hinblick auf das dem RVG (früher BRAGO) zugrunde liegende Pauschsystem gerechtfertigt, eng zusammengehörige anwaltliche Tätigkeiten auch zu einer Gebührenbemessungseinheit zusammen zu fassen (vgl. BVerwG aaO; OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2001 - 10 E 84/01 -, BauR 2001, 1402). Dabei wird die Durchführung verschiedener gerichtlicher Verfahren regelmäßig dafür sprechen, dass ein innerer Zusammenhang zwischen den Verfahrensgegenständen nicht besteht und der Rechtsanwalt wegen der unterschiedlichen materiell-rechtlichen und prozessualen Voraussetzungen und Anforderungen an einer einheitlichen Vorgehensweise gehindert ist (vgl. BVerwG aaO). Allerdings ist nicht ausnahmslos von der Identität von Verfahren und Angelegenheiten in der Weise auszugehen, dass mehrere Verfahren auch zwingend mehrere Angelegenheiten darstellen. Ob ein Ausnahmefall von dem Grundsatz der Identität von Verfahren und Angelegenheit vorliegt, ist in Anwendung der dargelegten allgemeinen Abgrenzungskriterien zu entscheiden, also danach, ob die Tätigkeiten in den verschiedenen Verfahren von einem einheitlichen Auftrag umfasst werden, zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und der Rechtsanwalt einen einheitlichen Tätigkeitsrahmen wahrt (BVerwG aaO).

Dies kann die Kammer vorliegend bejahen. Der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt war für beide Kläger für die Klageerhebung mandatiert. Die Klagen sind wortgleich, bis auf die Bezeichnung der Rückforderungsbeträge und die Parteibezeichnung, ohne dass es auf die Darstellung individueller Besonderheiten bei den beiden Klägern angekommen wäre. Der Gegenstand der Klagen war zwar nicht identisch, denn nach § 95 SGG ist Gegenstand der Klage der Verwaltungsakt in der Gestalt des Widerspruchsbescheides. Allerdings bestand der innere Zusammenhang zwischen den Gegenständen, denn einerseits beruht die Aufhebung der Leistungsbewilligung auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt, nämlich der Einkommenserzielung nur eines Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft und andererseits kann eine Überprüfung und Berechnung des Leistungsanspruches nach dem SGB II wegen der gesetzlichen Konstruktion der horizontalen Einkommensverteilung in § 9 Abs. 2 SGB II zwischen Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft gar nicht getrennt und einzeln für die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft erfolgen, sondern muss zwangsläufig zusammen für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft errechnet werden. Genauso verhält es sich bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Erstattungsforderung. Auch hier muss zunächst berechnet werden, welche Beträge an Leistungen den einzelnen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft unter Anrechnung des erzielten Einkommens zugestanden hätten, um diese dann von den Beträgen der tatsächlich gewährten Leistungen in Abzug zu bringen.

Den einheitlichen Tätigkeitsrahmen hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger auch dadurch gewahrt, dass er in den Verfahren inhaltlich gleich lautende Schriftsätze vorgelegt hat.

Dem Bevollmächtigten der Erinnerungsführer ist zwar insofern Recht zu geben, als dass die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II als Individualrechtsansprüche ausgestaltet sind, was jedoch das gefundene Ergebnis nicht beeinflusst, denn durch die Konstruktion der Bedarfsgemeinschaft und der horizontalen Einkommensverteilung kann die Höhe der Leistungen nicht ohne Berechnungen zur Höhe der Leistungsansprüche anderer Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erfolgen.

Etwas anderes ergibt auch nicht aus den Vorschriften der §§ 16, 17 RVG. In § 16 RVG und § 17 RVG werden die Fälle aufgeführt, in denen es ohne diese Regelungen zweifelhaft wäre, ob sie eine gemeinsame Angelegenheit bilden oder verschiedene Angelegenheiten darstellen. Die vorliegende Frage, ob mehrere Klageverfahren mit unterschiedlichen Gegenständen dieselbe Angelegenheit sind, regeln sie nicht. Hierfür bleibt es bei den Vorschriften der §§ 22 Abs. 1, 15 Abs. 2 RVG.

Da der Bevollmächtigte der Erinnerungsführer insoweit einen weiteren Auftraggeber hatte, war der Gebührenrahmen für die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG bei Mindest- und Höchstbetrag um 30% nach Nr. 1008 VV RVG zu erhöhen.

Darüber hinaus muss die Kammer darauf hinweisen, dass im Rahmen von § 193 Abs. 2 SGG nur die €notwendigen€ außergerichtlichen Kosten erstattungsfähig sind. Notwendig zur Rechtsverfolgung sind die von der Kammer oben dargestellten Gebühren und Auslagen. Der Rechtsanwalt ist daher grundsätzlich gehalten, bei der Auswahl zwischen verschiedenen verfahrensrechtlich statthaften Varianten, z. B. Erhebung einer Klage mit mehreren Gegenständen (objektive Klagenhäufung) bzw. Rechtsverfolgung für mehrere Beteiligte in einer Klage (subjektive Klagehäufung) etc auch Kostengesichtspunkte zu berücksichtigen. Tut er dies nicht, verletzt er uU seine Pflichten aus dem Mandatsvertrag und macht sich gegenüber dem Mandanten schadensersatzpflichtig. Im Rahmen der Kostenerstattung durch einen Dritten kann ihm der Vorhalt der Kostenbegrenzung auf die €notwendigen€ Kosten gemacht werden. Es steht nicht im Belieben des Rechtsanwalts bzw. der Beteiligten, durch die Wahl einer bestimmten Verfahrensvariante ein Aufblähen des Verfahrens in kostenrechtlicher Hinsicht zu bewirken. Selbst wenn und soweit dies vom Auftraggeber ausdrücklich gewünscht sein sollte, steht dies einer Kostenbegrenzung auf das notwendige Maß im Kostenerstattungsverfahren nicht entgegen (vgl. hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 30. Oktober 2008, 6 WF 400/08 € Juris). Dies muss umso mehr gelten, wenn der Mandant zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes auf Sozialleistungen angewiesen ist. Dann liegt es für den Rechtsanwalt auf der Hand, dass jener nur das Notwendige für die Verfolgung seiner Rechtsansprüche aufwenden kann und will. Entsprechend hat das BVerfG auch die Versagung von Beratungshilfe für alle Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft als verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden angesehen, wenn eine offensichtliche Parallelität der Fallgestaltungen vorliegt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss von 8. Februar 2012, 1 BvR 1120/11, 1 BvR 1121/11 € Juris).Soweit das Sächsische Landessozialgericht in seiner Entscheidung vom 8. November 2012 (L 3 AS 1118/11- Juris, Revision anhängig beim BSG zu B 4 AS 27/13 R) die Auffassung vertreten hat, es komme hinsichtlich des erteilten Auftrags vordergründig auf die erteilten Vollmachten an, kann die Kammer dieser Rechtsansicht nicht beitreten, denn der konkret erteilte Mandatsauftrag findet in der erteilten Vollmacht, die den äußeren Rahmen des Tätigwerdens des Rechtsanwalts bildet, keinen Niederschlag. Darüber hinaus kann auch abweichend vom konkret erteilten Mandatsauftrag im Kostenerstattungsverfahren eine Begrenzung stattfinden (vgl OLG Hamm, aaO).

Das gefundene Ergebnis wird auch nicht dadurch erschüttert, dass der Beklagte durch sein eigenes Handeln, nämlich den Erlass zweier Widerspruchsbescheide, die Erhebung zweier Klagen zu verantworten hat. Diese Ansicht scheint das LSG Chemnitz in der vorzitierten Entscheidung zu vertreten (aaO, Rdnr 63), was die Kammer zum Anlass nimmt, auf den Regelungsgehalt des RVG hinzuweisen. Das RVG regelt ausweislich des § 1 Abs. 1 Satz 1 die gesetzliche Vergütung für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, allerdings grundsätzlich nur im Verhältnis zum Auftraggeber bzw Mandanten. Maßgeblich geregelt wird demnach nicht die Frage, was der erstattungspflichtige Dritte oder der Gegner im Prozess zu bezahlen hat, sondern grundsätzlich, was der Mandant an seinen Anwalt zu bezahlen hat. Soweit das LSG Chemnitz in seiner Entscheidung ausführt: €Wenn es aber die Behörde als sachdienlich erachtet, für mehrere Verfügungen mehrere Verwaltungsakte zu erlassen, kann einem Rechtsanwalt weder Standesrecht noch Verfahrens- oder Prozessrecht noch Gebührenrecht entgegen gehalten werden, wenn er die Verfahrensweise der Behörde aufgreift und seinerseits gegen jeden einzelnen Verwaltungsakt den zu Gebote stehenden Rechtsbehelf einlegt.€, so vertritt das LSG damit offenkundig auch den Standpunkt, dass der Mandant als Auftraggeber diese, von der Behörde €aufgegriffene Verfahrensweise€ des beauftragten Rechtsanwalts bezahlen muss, nämlich indem er mehrere Geschäftsgebühren nach Nr. 2400 VV RVG (aF) begleichen muss, und zwar unabhängig von der Frage, ob ein Erstattungsanspruch gegen den Gegner im Prozess besteht. Diese Ansicht ist mit den oben dargestellten Grundsätzen des Gebührenrechts unvereinbar. Das RVG hat keinen sanktionsrechtlichen Charakter dergestalt, dass die Wahl einer bestimmten Verfahrensweise durch den Gegner im Prozess eine, ggf auch gebührenrechtliche Weichenstellung für die Wahl der Angriffs- und Verteidigungsmittel durch den Rechtsanwalt bedeutet. Dies erhellt bereits daraus, dass dem Rechtsanwalt eine Geschäftsgebühr für die Führung eines Widerspruchsverfahrens nicht schon deshalb zusteht, weil die Behörde fälschlicherweise eine entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung erteilt hat und der Rechtsanwalt den Widerspruch auch einlegt (vgl st Rechtsprechung des BSG, exemplarisch Urteil vom 18. Dezember 2001, B 12 KR 42/00 R, vom 20. Oktober 2010, B 13 R 15/10 R und vom 19. Juni 2012, B 4 AS 142/11 R).

Die Pflicht zur kostensparenden Prozessführung besteht zuvorderst als mandatsvertragliche Nebenpflicht gegenüber dem Mandanten des Rechtsanwalts. Sie kann nicht durch ein bestimmtes Verhalten des Gegners im Prozess entfallen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf analoger Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist, auch hinsichtlich der Kostengrundentscheidung, unanfechtbar (§ 197 Abs. 2 SGG).






SG Berlin:
Beschluss v. 17.12.2013
Az: S 180 SF 7504/13 E


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