Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 25. April 2005
Aktenzeichen: 6 U 175/04

(OLG Köln: Urteil v. 25.04.2005, Az.: 6 U 175/04)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.07.2004 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 38/04 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Be g r ü n d u n g

I.

Die Klägerin stellt seit über 25 Jahren Kontaktgrillgeräte her und vertreibt diese u.a. in Deutschland. Hinsichtlich der äußeren Aufmachung des seit Mai 2003 ausgelieferten Geräts wird auf das als Anlage B&B 24 überreichte Originalexemplar Bezug genommen, hinsichtlich früherer Gestaltungsformen auf die Anlagen B&B 21 (bis 1996) bzw. B&B 20 (bis Mai 2003). Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer bis zum Jahr 2000 Alleinvertriebsberechtigter der Klägerin war, hat Ende 2003 einen Kontaktgrill in der äußeren Aufmachung des Originalprodukts gemäß der Anlage B&B 22 auf den Markt gebracht, welches die Beklagte zu 2) vertrieben hat. Die Klägerin ist der Ansicht, dass es sich bei diesem Gerät um eine wettbewerblich unlautere Nachahmung ihres Kontaktgrills handele, und nimmt die Beklagten deshalb unter dem Aspekt der vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung sowie der Rufausbeutung auf Unterlassung des Vertriebs und der Bewerbung, auf Auskunftserteilung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.

Mit Urteil vom 27.07.2004, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 3 UWG stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass die angegriffenen Produkte eine unlautere Nachahmung des wettbewerblich eigenartigen Grills der Klägerin darstellten. Hiergegen wenden die Beklagten sich mit der ihr Ziel der Klageabweisung weiterverfolgenden Berufung, wobei sie insbesondere weiterhin in Abrede stellen, dass der klägerische Kontaktgrill über wettbewerbliche Eigenart und eine hinreichende Bekanntheit auf dem fraglichen Markt verfüge. Auch die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt die angefochtene Entscheidung mit den in erster Instanz geltend gemachten Klageanträgen, hinsichtlich deren Fassung Bezug genommen wird auf die Wiedergabe im Tenor des angefochtenen Urteils, als richtig.

Die Akten des vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahrens der Parteien 81 O 198/03 LG Köln waren zu Informationszwecken beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Die Klageansprüche scheitern daran, dass es mangels eines Nachahmungstatbestandes an den Voraussetzungen einer i.S. des § 4 Nr. 9 a UWG unlauteren vermeidbaren Herkunftstäuschung fehlt.

1.

Nach den zu § 1 UWG a.F. entwickelten Grundsätzen, die nunmehr in §§ 3, 4 Nr. 9 UWG verankert sind, können Ansprüche aus dem ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gegen die Verwertung eines fremden Leistungsergebnisses begründet sein, wenn bei dem Vertrieb von Nachahmungen eines Erzeugnisses die Gefahr einer Herkunftstäuschung besteht und der Nachahmer zumutbare und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung unterlassen hat (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; vgl. zuletzt etwa BGH WRP 2005, 88 - "Puppenausstattungen"; BGH GRUR 2004, 941, 943 = WRP 2004, 1498 "Metallbett" m.w.N.). Dieser ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz gegen eine vermeidbare Herkunftstäuschung hat nicht nur zur Voraussetzung, dass das nachgeahmte Erzeugnis bei den maßgeblichen Verkehrskreisen eine gewisse Bekanntheit erlangt hat, sondern es muss wettbewerbliche Eigenart besitzen. Die erforderliche, nämlich im Fall der Nachahmung die Gefahr der Herkunftstäuschung begründende wettbewerbliche Eigenart ist gegeben, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (BGH a.a.O. "Puppenausstattungen" und "Metallbett" m.w.N.).

a)

Letztere Voraussetzungen lassen sich im Streitfall feststellen. Der klägerische Grill verfügt auch in Ansehung des im konkurrierenden Umfeld verbreiteten Formenschatzes über - wenn auch nur geringe - wettbewerbliche Eigenart.

Die herkunftshinweisende Funktion ergibt sich dabei zum einen aus der Kombination von matt glänzenden metallenen Grillplatten mit schwarzen Kunststoffelementen, so an Griff, umlaufendem Mittelteil und Führungsschienen, den sogenannten "Hasenohren", welche einen attraktiven Kontrast bildet. Hinzu kommt die sowohl in der äußeren Form als auch in der Oberflächengestaltung puristische Ausgestaltung des eigentlichen Grillkörpers: die diesen bildenden Edelstahlplatten sind streng rechteckig und vollkommen glatt ohne jeglichen Zierrat auf der Oberfläche, was sie von im wettbewerblichen Umfeld im Übrigen durchaus gebräuchlichen Grillgeräten mit gleichfalls rechteckigen Grundformen unterscheidet. Auch der rein funktional und eher eckig gestaltete, mittig angebrachte Griff fügt sich in das betont schlichte Design ein.

In besonderem Maß wird das Gesamterscheinungsbild des Grills, worauf das Landgericht richtig abstellt, von den an Hasenohren erinnernden hoch stehenden Führungsschienen der oberen Grillplatte mitbestimmt; diese fallen selbst einem flüchtigen Betrachter als die einzigen von dem Gerät abragenden Elemente sofort ins Auge und heben zudem in gewissem Umfang den kompakten Eindruck des Grills wieder auf. Der Einwand der Beklagten, dass diese Führungsschienen ausschließlich technisch bedingt seien und deshalb eine wettbewerbliche Eigenart nicht zu begründen vermögen, ist ersichtlich unbegründet. Zwar kommt diesen Elementen eine auch technische Funktion zu, weil es sich um eine Vorrichtung zur Veränderung des Abstandes zwischen den Grillplatten handelt. Indes belegen gerade die von den Beklagten herangezogenen Beispiele des wettbewerblichen Umfeldes, dass es sich bei dem fraglichen Detail um ein zwar technisch bedingtes, dennoch aber willkürlich wählbares und austauschbares und deshalb wettbewerblicher Eigenart nicht entgegen stehendes Merkmal (vgl. hierzu BGH GRUR 2000, 521, 523 - "Modulgerüst") handelt. Entweder verfügen nämlich Konkurrenzmodelle gleichfalls über Vorrichtungen zur Variation des Grillabstandes, ohne sich in ähnlicher Weise hochstehender Schienen zu bedienen (vgl. etwa das Modell "Tefal 78567 Multi-Snack-Grill 3 in 1" - Anlagen AG 8 bzw. das weitere Klägermodell gem. der Anlage B&B 14), oder sie weisen wie das von der Beklagten herangezogene Modell "H Toaster" sogar an die "Hasenohren" erinnernde Elemente auf, ohne dass diese allerdings in Form und Größe der klägerischen Formgestaltung entsprechen würden.

In ihrem gestalterischen Zusammenwirken geben die dargestellten Merkmale dem Grill ein den Gebrauchszweck als elektrisches Kochgerät betonendes, eher nüchternes optisches Erscheinungsbild, wobei durch den praktisch vollkommenen Verzicht auf dekorative Elemente eine, je nach Blickwinkel des Betrachters, an die Haushaltsgeräte früherer Jahrzehnte oder an besonders edle, moderne (Edelstahl-) Geräte erinnernde Anmutung geschaffen wird.

Mit Blick auf die für die Kreation von Kontaktgrillgeräten zur Verfügung stehenden und im wettbewerblichen Umfeld vorhandenen Gestaltungsformen ist das beschriebene Erscheinungsbild des klägerischen Produkts geeignet, auf die betriebliche Herkunft der Ware hinzuweisen.

Vorbehaltlich einer Klärung der Frage, ob die von der Beklagten angeführten Grillgeräte wie zum Beispiel der "H Toaster" überhaupt in relevanter Zahl auf dem deutschen Markt vorhanden sind, lässt sich feststellen, dass nicht eines der aktenkundig gemachten Konkurrenzmodelle den das wettbewerblich Eigenartige ausmachenden Gesamteindruck des klägerischen Produkts erreicht. Zwar werden etliche Geräte in einer Kombination aus hellem Metall und dunklem Kunststoff angeboten, aber die einzelnen Merkmale - insbesondere die durchgehend strukturiert oder in sonstiger Weise gemusterten oder gegliederten Oberflächen sowie das Fehlen bzw. die andersartige Gestaltung von Systemen zur Anpassung an hohes Grillgut - führen zu einer deutlich anderen Gesamtanmutung.

b)

Einer Aufklärung des streitigen Umstands, ob das Klageprodukt im Kollisionszeitpunkt des Jahres 2003 über eine hinreichende Verkehrsbekanntheit verfügt hat, und damit in Zusammenhang der weiteren Frage, ob die fraglichen Grillgeräte derzeit noch auf dem deutschen Markt präsent sind, bedarf es nicht. Der Unterlassungsanspruch scheitert nämlich an einem i.S. des § 4 Nr. 9 a UWG unlauteren Nachahmungstatbestand.

Die das Erscheinungsbild der klägerischen Produkte prägenden Elemente - die Kombination aus hoch stehenden Führungsschienen, schlichtester kastenförmiger Metallkonstruktion nebst schwarzen Kunststoffelementen - greifen die beanstandeten Modelle nur in Formvariationen auf, welche zwar an die klägerischen Geräte erinnern, den relevanten Ähnlichkeitsbereich indes verlassen und deshalb eine andere Gesamtanmutung schaffen.

Unterschiede bestehen zunächst insbesondere bei den die wettbewerbliche Eigenart in hohem Maße prägenden Führungsschienen. Bei den angegriffenen Produkten sind diese deutlich breiter und niedriger gestaltet als bei den Klagemodellen, wodurch sie weniger weit in die Höhe ragen und deshalb die kompaktgedrungene Grundform nur in geringem Maß aufbrechen. Die Verbindungen der Schienen zum Gerätekörper sind zudem nicht gerade wie bei den Produkten der Klägerin, sondern verlaufen schräg und in einem Winkel. Wenn die dargestellten unterschiedlichen Formgestaltungen auch nur Details betreffen, sind sie dennoch als wesentlich zu bewerten im Hinblick auf den Umstand, dass das fragliche System zur Variation des Grillabstandes eine technische Funktion erfüllt, solcherart technisch bedingte Lösungen aber nicht monopolisiert werden dürfen.

Abweichungen bestehen auch insoweit, als der sich bei dem klägerischen Produkt in die insgesamt minimalistische Gesamtgestaltung perfekt einfügende schwarze Handgriff bei den beanstandeten, ohnehin kleineren Geräten relativ viel größer, opulent und in geschwungenen Formen in einer Weise ausgeführt ist, dass der auch dort ansonsten tendenziell schlichte Stil auffällig und optisch eher unvorteilhaft gebrochen wird.

Einer unmittelbaren Herkunftstäuschung steht schließlich der Umstand entgegen, dass die angegriffenen Geräte mit einer eigenen unterscheidenden Herkunftskennzeichnung versehen sind. Anstelle der an den Klageprodukten an augenfälliger Stelle aufgebrachten Aufkleber mit der auf die Herkunft aus der Betriebsstätte der Klägerin weisenden Bezeichnung "T" findet sich bei den Grillgeräten der Beklagten an nämlicher Stelle der aufgeklebte Schriftzug "N". Insbesondere bei Maschinen und Geräten ist aber schon nach der Lebenserfahrung anzunehmen, dass eine deutlich sichtbar angebrachte Herstellerbezeichnung aus dem Bereich der Herkunftstäuschung herauszuführen vermag (vgl. BGH NJW 2002, 1332, 1334 - "Bremszangen"; BGH GRUR 1999, 751, 753 - "Güllepumpen"). So liegt der Fall auch hier. Das Hinzufügen der auf die eigene Firmierung verweisenden Herkunftskennzeichnung an prominenter Stelle ist ungeachtet der phonetischen und schriftbildlichen Ähnlichkeiten vornehmlich bei der Wortendung im konkreten Einzelfall geeignet, eine Herkunftstäuschung zu verhindern.

Für eine Herkunftstäuschung im weiteren Sinne, etwa eines Irrtums des Verkehrs über betriebliche oder lizenzrechtliche Verbindungen der Parteien, ist nichts dargetan. Dass der Verkehr, wie dies die Kammer angenommen hat, einer Täuschung dergestalt unterliegen könnte, dass er die angegriffenen Modelle für die Fortentwicklung einer früher von der Klägerin vertriebenen Produktlinie mit kleineren Abmessungen (d.h. den Produkten der Beklagten deshalb ähnlicher) halten könnte, ist fernliegend, nachdem diese Modelle (so die als Originalprodukt eingereichte Anlage B&B 21) seit immerhin 1996 nicht mehr vertrieben werden - dahin gestellt, ob ein derartiger Irrtum überhaupt zu einer im Rechtssinne relevanten mittelbaren Herkunftstäuschung führen könnte.

2.

Auch der Aspekt einer unangemessenen Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung der klägerischen Produkte i.S. des § 4 Nr. 9 b) UWG trägt den Unlauterkeitsvorwurf nicht. Es ist nämlich schon weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Kontaktgrillgeräte der Klägerin einen sich auf Qualität oder gar Exklusivität beziehenden guten Ruf genießen würden.

Mangels Rechtsgrundlage kommen auch die auf Auskunftserteilung bzw. Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteten Annexansprüche nicht in Betracht.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof. Der Senat wendet lediglich die höchstrichterlich entschiedenen Grundsätze zur vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung auf den vorliegenden Einzelfall an.

Streitwert im Berufungsverfahren: 200.000 €






OLG Köln:
Urteil v. 25.04.2005
Az: 6 U 175/04


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