Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 16. November 2010
Aktenzeichen: 6 W 149/10

(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 16.11.2010, Az.: 6 W 149/10)

Zur Frage, wann eine Werbung den für die Anwendung von §§ 7 und 10 HWG erforderlichen (indirekten) Produktbezug auf ein bestimmtes, in der Werbung jedoch nicht genannten Arzneimittel aufweist ("pink luna")

Tenor

Der Beschluss wird teilweise abgeändert. Der Antragsgegnerin wird über das vom Landgericht ausgesprochene Verbot hinaus im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung der vom Landgericht angedrohten Ordnungsmittel weiter untersagt,

1. für das verschreibungspflichtige Arzneimittel Pink Luna außerhalb der eingeschränkten Fachkreise (Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker und Personen, die mit diesem Arzneimittel Handel treiben) zu werben,

2. gegenüber Endverbrauchern einen 10 €-Download-Gutschein, welcher im Musikportal Musicstar eingelöst werden kann, auszuloben und/oder zu gewähren und/oder zu verlosen,

zu 1. und 2. jeweils, wenn dies geschieht wie in Anlage 1 zur Antragsschrift vom 31.8.2010

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Eilverfahrens zu tragen.

Beschwerdewert: 60.000,- €

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. DemAntragsteller stehen die mit den Anträgen zu 1. und 2.weiterverfolgten Unterlassungsansprüche aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWGi.V.m. §§ 10 I bzw. 7 I HWG zu.

Bei dem Internetauftritt der Antragsgegnerin gemäß Anlage 1handelt es sich im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes umproduktbezogene Werbung für das Arzneimittel €PinkLuna€. Dem steht nicht entgegen, dass der Produktname diesesMittels in der Werbung an keiner Stelle genannt wird. Auch in einemsolchen Fall enthält die Werbung denerforderlichen (mittelbaren) Produktbezug, wenn die angesprochenenVerkehrskreise auf Grund sonstiger Umstände, wie etwa der Angabeder Indikationsgebiete oder ihrer eigenen Marktkenntnisse, der inRede stehenden Darstellung entnehmen, es solle für bestimmte€ wenn auch namentlich nicht genannte € Arzneimittelgeworben werden (vgl. BGH GRUR 1995, 223 €Pharma-Hörfunkwerbung, juris-Tz. 18 m.w.N.). Diese Voraussetzungensind hier erfüllt.

In der Werbung, die sich inhaltlich neben verschiedenen Methodender Schwangerschaftsverhütung auch mit der €Pille€befasst, wird der Bestandteil €Pink€ des Markennamensdes Kontrazeptivums der Antragsgegnerin blickfangartig im Rahmender Aussage €Liebe ist pink! Liebe muss sicher sein -Verhütung bezahlbar€ herausgestellt. Irgendeinenachvollziehbare Erklärung dafür, warum Liebe €pink€sein müsse, enthält die Werbung dabei nicht. Unter diesen Umständenstellen nicht nur diejenigen Teile des angesprochenen Verkehrs, diedas Mittel €Pink Luna€ bereits kennen, ohne Weiteresden Bezug auf dieses Mittel her. Auch den anderen Werbeadressatenwird hinreichend deutlich, dass es sich bei der ansonsten nichterklärbaren Angabe €pink€ vermutlich um einenversteckten Hinweis auf eine bestimmte von der Antragsgegnerin€ einem bekannten Pharmaunternehmen - hergestellteAnti-Baby-Pille handeln soll. Um welches Mittel es sich genauhandelt, kann leicht durch ergänzende Erkundigungen, etwa bei einemArzt oder Apotheker, in Erfahrung gebracht werden.

Ist demnach die Werbung gemäß Anlage 1 als produktbezogen imSinne des Heilmittelwerberechts einzustufen, verstößt sie zum einengegen das Verbot der Werbung für verschreibungspflichtigeArzneimittel außerhalb der Fachkreise nach § 10 I HWG (Antrag zu1). Zum andern stellt die im Zusammenhang mit dieserproduktbezogenen Werbung vorgenommene Verlosung von Gutscheinen zumDownload von Musikstücken im Wert von 10 € eine unerlaubteWerbegabe i.S.v. § 7 I HWG dar (Antrag zu 2); insbesondere sind dieAusnahmevoraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.






OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 16.11.2010
Az: 6 W 149/10


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