Bundespatentgericht:
Beschluss vom 27. November 2000
Aktenzeichen: 10 W (pat) 45/00

(BPatG: Beschluss v. 27.11.2000, Az.: 10 W (pat) 45/00)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des am 24. Februar 1984 angemeldeten, ua mit Wirkung für die Bundesrepublik erteilten europäischen Patents 0 148 549, das beim Deutschen Patentamt unter der Nummer P 34 82 948 geführt wird.

Am 18. Juni 1997 wurde den Patentanwälten V... und Kollegen, die sich unter Vorlage einer Vollmacht als Inlandsvertreter für die k... Patentinhaberin bestellt hatten, eine Benachrichtigung nach § 17 Abs 3 PatG hinsichtlich der 14. Jahresgebühr durch Niederlegung im Abholfach zugestellt.

Am 2. November 1998 zeigten die Patent- und Rechtsanwälte W... und Kollegen die Vertretung der Patentinhaberin an und beantragten unter gleichzeitiger Zahlung der 14. Jahresgebühr mit dem Zuschlag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung führten sie aus, sie seien am 26. August 1998 von dem Erfinder des Patents, Herrn E..., informiert worden, daß der bisherige Vertreter vor dem Europäischen Patentamt in dem dort anhängigen Einspruchs-Beschwerdeverfahren betreffend das europäische Patent 0 148 549 die Vertretung niedergelegt habe. Bei der nachfolgenden Aufnahme der Bearbeitung am 19. September 1998 sei festgestellt worden, daß der deutsche Teil des europäischen Patents nicht durch sie vertreten werde. Die in eigenem Interesse durchgeführte Rollenabfrage im Patentamt habe ergeben, daß das deutsche Patent P 34 82 948 wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr als erloschen gelte. Hierüber sei der Erfinder informiert worden. Dieser habe daraufhin am 21. September 1998 telefonisch mitgeteilt, daß das Patent sehr wichtig sei und alles unternommen werden müsse, um es aufrechtzuerhalten. Dem Erfinder sei daraufhin empfohlen worden, Wiedereinsetzung zu beantragen. Aufgrund seiner Unerfahrenheit in patentrechtlichen Angelegenheiten sei es jedoch nicht möglich gewesen, bis zum 2. November 1998 die erforderlichen Unterlagen beizubringen, aus denen hervorgehe, daß das Patent keineswegs habe aufgegeben werden sollen.

In einem an die Rechts- und Patentanwälte W... und Kollegen gerichteten Bescheid vom 22. Februar 1999 wies das Patentamt darauf hin, daß nicht dargelegt worden sei, wann die Patentinhaberin von der Fristversäumung Kenntnis erlangt habe und welche Umstände dazu geführt hätten, daß die Zahlung der 14. Jahresgebühr unterblieben sei. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung könne daher voraussichtlich nicht stattgegeben werden.

Durch Beschluß des Patentamts vom 15. Juli 1999 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und festgestellt, daß das Patent als erloschen gilt.

Hiergegen legte die Patentinhaberin am 16. August 1999 Beschwerde ein mit dem Antrag, der Beschwerde abzuhelfen, weil das Patentamt Beschluß gefaßt habe, ohne das nachweislich am 15. Juli 1999 eingegangene weitere Fristgesuch zu berücksichtigen. In der Sache machte sie in der Beschwerdeschrift unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung von Herrn E... vom 28. Juni 1999 geltend, daß niemals beabsichtigt gewesen sei, das Patent fallenzulassen. Für die in zahlreichen Ländern geschützten Patente der Patentinhaberin sei ein k... Patentanwalt beauftragt gewesen, der seinen Aufgaben nicht immer nachgekommen sei. Obwohl der Anwalt die erforderlichen Geldmittel erhalten habe, die Patente aufrechtzuerhalten, habe er die Jahresgebühren zum Teil nicht entrichtet. Die Patentinhaberin treffe somit kein Verschulden an der Fristversäumung. Sie müsse sich auch ein Verschulden des kanadischen Vertreters nicht anrechnen lassen, da sie mit dessen Verhalten nicht habe rechnen müssen.

Am 16. November 1999 hob das Patentamt den Beschluß vom 15. Juli 1999 auf und ordnete die Rückzahlung der Beschwerdegebühr an, weil das Fristgesuch nicht berücksichtigt worden war.

Durch Beschluß vom 10. Februar 2000 wies das Patentamt den Antrag auf Wiedereinsetzung erneut zurück und stellte fest, daß ein mangelndes Verschulden der Patentinhaberin an der Versäumung der Frist zur Zahlung der 14. Jahresgebühr nicht glaubhaft gemacht worden sei.

Die Patentinhaberin hat durch die Patent- und Rechtsanwälte W... und Kollegen Beschwerde eingelegt. Diese haben am 6. Oktober 2000 die Vertretung niedergelegt.

Ausweislich des vom Senat angeforderten Rollenauszugs vom 28. November 2000 sind die Rechts- und Patentanwälte W... und Kollegen als Vertreter der Patentinhaberin in der Rolle eingetragen.

II 1. Die Beschwerde ist zulässig.

a) Die Zulässigkeit ist nicht dadurch entfallen, daß die Patent- und Rechtsanwälte W... und Kollegen die Vertretung der ausländischen Patentinhaberin im Beschwerdeverfahren niedergelegt haben. Die durch § 25 PatG gebotene Vertretung der Patentinhaberin durch einen im Inland bestellten Patent- oder Rechtsanwalt ist trotz dieser Niederlegung gewährleistet, denn der in der Rolle eingetragene Inlandsvertreter bleibt gemäß § 30 Abs. 2 Satz 3 PatG bis zu der auf Antrag erfolgenden Eintragung einer Änderung der Vertretung in der Rolle als Vertreter berechtigt und verpflichtet (vgl BPatGE 28, 219; Mitt 1995, 357 mwNachw). Vorliegend sind die Patent- und Rechtsanwälte W... und Kollegen ausweislich des vom Senat eingeholten Rollenauszugs weiterhin als Inlandsvertreter eingetragen.

b) Daneben ist die Patentinhaberin auch weiterhin von den Patentanwälten V... und Kollegen vertreten, denen sie Vollmacht nach § 25 PatG erteilt hat. Die Vollmacht ist von den Vertretern weder niedergelegt worden noch hat die Bestellung der Patent- und Rechtsanwälte W... und Kollegen zu einem Erlöschen der Vollmacht geführt. Eine entsprechende Anwendung der für Anwaltsprozesse geltenden Vorschrift des § 87 Abs. 1 ZPO, wonach die Vollmacht bei Bestellung eines neuen Anwalts anstatt des bisherigen erlischt, scheidet im patentamtlichen und patentgerichtlichen Verfahren aus (stRspr, vgl Busse, PatG, 5. Aufl, § 25 Rdn 33). Die Vollmacht ist auch nicht deshalb unwirksam, weil es vom Patentamt versäumt worden ist, die Patentanwälte V... und Kollegen nach § 30 Abs. 1 PatG ordnungsgemäß als Inlandsvertreter in der Rolle einzutragen, denn die Eintragung hat nur deklaratorische Bedeutung.

c) Sind in einem patentamtlichen oder patentgerichtlichen Verfahren mehrere Vertreter bestellt, kann nach § 99 Abs. 1 PatG iVm § 84 ZPO jeder für sich den Beteiligten vertreten, ebenso wie auch Zustellungen und Ladungen an jeden der Vertreter erfolgen können.

2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

a) Das patentamtliche Verfahren ist zwar insofern nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, als die Patentabteilung den Beschluß vom 15. Juli 1999 wegen Versagung des rechtlichen Gehörs der Patentinhaberin im Wege der Abhilfe aufgehoben hat, obwohl sie bei der gebotenen Prüfung des in dem angefochtenen Beschluß verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigten Beschwerdevorbringens bereits erkennen mußte, daß der Wiedereinsetzungsantrag in der Sache in Ergebnis keinen Erfolg haben konnte und daher erneut zurückzuweisen war. Damit hat die Patentabteilung gegen den Grundsatz verstoßen, daß einer Beschwerde nur dann abgeholfen werden darf, wenn sie sich im Zeitpunkt der Abhilfe (noch) als begründet erweist. Ist dies nicht der Fall, muß die Beschwerde gemäß § 73 Abs. 4 Satz 3 PatG dem Patentgericht vorgelegt werden.

b) Ungeachtet des fehlerhaften Verfahrensablaufs hat das Patentamt den Wiedereinsetzungsantrag jedoch zu Recht zurückgewiesen.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 123 Abs. 1 PatG gewährt, wenn eine dem Patentamt gegenüber einzuhaltende Frist, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, ohne Verschulden versäumt worden ist.

Die Patentinhaberin hat die Frist zur Zahlung der 14. Jahresgebühr versäumt. Sie ist vom Patentamt mit Bescheid vom 10. Juni 1997 gemäß § 17 Abs. 3 PatG benachrichtigt worden, daß die 14. Jahresgebühr mit dem Zuschlag in Höhe von insgesamt 1705,-- DM innerhalb von vier Monaten nach dem Ablauf des Zustellmonats zu zahlen ist. Die Nachricht ist den bevollmächtigten Patentanwälten V... und Kollegen am 18. Juni 1997 durch Niederlegung im Abholfach zugestellt worden. Damit wurde die viermonatige Frist wirksam in Lauf gesetzt. Die Patentinhaberin hat die 14. Jahresgebühr mit dem Zuschlag bis zum Ablauf dieser Frist am 31. Oktober 1997 nicht gezahlt mit der Folge, daß das Patent gemäß § 58 Abs. 3 PatG als erloschen gilt.

Zur Beseitigung dieses Rechtsnachteils hat die Patentinhaberin am Montag, den 2. November 1998 und damit gemäß § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG iVm § 193 BGB innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Frist zur Zahlung der 14. Jahresgebühr mit dem Zuschlag am 31. Oktober 1997 Wiedereinsetzung beantragt. Die Wiedereinsetzung ist auch rechtzeitig innerhalb von zwei Monaten, nachdem die Patentinhaberin am 19. September 1998 von der Nichtzahlung der 14. Jahresgebühr Kenntnis erlangt hatte, beantragt worden (§ 123 Abs. 2 PatG). Der Antrag muß jedoch erfolglos bleiben, weil weder innerhalb der Zweimonatsfrist nach § 123 Abs. 2 Satz 1 PatG noch innerhalb der Jahresfrist nach § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG. Tatsachen vorgebracht worden sind, aus denen sich ergibt, daß die Patentinhaberin oder Personen, für die sie einstehen muß, ohne Verschulden verhindert waren, die Jahresgebühr rechtzeitig zu zahlen. Der Wiedereinsetzungsantrag enthält lediglich Tatsachen, aus denen sich auf dessen Rechtzeitigkeit schließen läßt, sowie Behauptungen über die Unerfahrenheit des Erfinders und darüber, daß es nicht in seinem Interesse gelegen habe, die Gebühr nicht zu entrichten. Damit ist ein fehlendes Verschulden nicht dargelegt.

Aber auch das spätere Vorbringen der Patentinhaberin, insbesondere soweit es in der Beschwerdeschrift vom 16. August 1999 und in der gleichzeitig vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des W... E... vom 28. Juni 1999 enthalten ist, läßt eine unverschuldete Versäumung der Frist nicht annehmen. Vielmehr sprechen die dort erfolgten Angaben für ein Verschulden des k... Anwalts der Patentinhaberin. Dieser hat es danach versäumt, die Jahresgebührenzahlungen für die in mehreren Ländern geschützten Patente der Patentinhaberin ordnungsgemäß zu überwachen und die ihm für die Entrichtung der Gebühren zur Verfügung gestellten Mittel weisungsgemäß zu verwenden. Da sich die Patentinhaberin das Verschulden ihres Bevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO als eigenes Verschulden zurechnen lassen muß, kann die beantragte Wiedereinsetzung auch aus diesen Gründen nicht gewährt werden.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen mit der Folge, daß das Patent P 34 82 948 als erloschen gilt.

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Beschluss v. 27.11.2000
Az: 10 W (pat) 45/00


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